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Zürich Obergericht Strafkammern 12.06.2024 UE230426

12 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,298 mots·~11 min·3

Résumé

Nichtanhandname

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230426-O/U/GEI>SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 12. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandname Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. November 2023, A-1/2023/10035172

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. September 2023 an das Bezirksgericht Zürich erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – soweit erkennbar – eine handschriftlich verfasste Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und Zürich-Limmat (Urk. 19/1/1). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft II (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Strafanzeige eingegangen sei und davon ausgegangen werde, er wolle Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 StGB erstatten. Es seien darin jedoch keine Verdachtsmomente erkennbar, welche die Anhandnahme eines Verfahrens rechtfertigen würden. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass mit der Anzeige keine Neuaufnahme bereits entschiedener Verfahren möglich sei und er diesbezüglich entsprechende Rechtmittel ergreifen könne. Gleichzeitig wurde ihm im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO Frist bis zum 9. Oktober 2023 angesetzt, um seine Strafanzeige zu präzisieren. Im Falle keiner weiteren Eingabe, werde aufgrund der bis dahin vorhandenen Informationen entschieden (Urk. 19/2/1). Mit Schreiben vom 26. September und 1. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer zusätzliche, weitschweifige, teilweise unleserliche und über grosse Teile unverständliche Ausführungen (Urk. 19/ 2/3 und Urk. 19/2/5). 2. Am 8. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7 = Urk. 19/5/1). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2023 Beschwerde (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete mit Übermittlungszettel vom 21. November 2023 eine weitere (undatierte) und an die Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. November 2023 zuständigkeitshalber an die hiesige Strafkammer weiter (Urk. 4 und Urk. 5).

- 3 - 4. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12). Die diesem angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 abgenommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege später entschieden werde. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 14) 5. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. 6. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und N. 11

- 4 zu Art. 301 StPO; ZK StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich zu ergeben hat, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, 2008, S. 550). Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens einer Eingabe nachzuforschen, ob allenfalls in der Strafanzeige oder deren Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht zu begründen vermögen (OBER- HOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N. 1763; Urteile des Bundesgerichts 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2 und E. 2.5; 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018 E. 4). 2.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Sicherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen nicht genügt; diesfalls besteht für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. RIEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zur Art. 301 StPO; ZK StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, a. a. O., N. 2 zu Art. 301 StPO). Nur wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 7 StPO). 2.3. Nach Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt

- 5 dann eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Übermässige Weitschweifigkeit liegt bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- oder Rechtsfragen vor, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung der Ansprüche erforderlich ist. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt zudem nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1). Als unverständlich gelten u. a. wirre Eingaben, wobei sich aus dem Gesamtzusammenhang nicht ermitteln lässt, was die Partei aussagen wollte (HAFNER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 110 StPO). Erweist sich eine Eingabe lediglich als übermässig lang, wurde sie aber übersichtlich gegliedert und ist eine Reduktion auf eine sachbezogene Begründung möglich, wäre deren Rückweisung indessen als überspitzt formalistisch zu qualifizieren (ZK StPO-LIEBER, a. a. O., N. 11a zu Art. 110 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018 E. 4). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinen äusserst schwer verständlichen Ausführungen Bezug auf bereits zur Anzeige gebrachte Sachverhalte genommen habe, welche mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 8. August 2023 und 31. August 2023 erledigt worden seien. Die Strafanzeige vom 6. September 2023, welche nur mühevoll zu entziffern gewesen sei und habe transkribiert werden müssen, sei derart wirr formuliert gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Anzeige zu präzisieren und möglichst detailliert anzugeben, was er konkret unter welchen strafrechtlichen Gesichtspunkten welchen Personen vorwerfe. Mit Schreiben vom 26. September 2023 und 1. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer weitere unverständliche Darlegungen eingereicht. Soweit sich seinem Schreiben vom 26. September 2023 habe entnehmen lassen, hätten diverse Beamte bzw. Aufseher den Beschwerdeführer zu bestimmten Reaktionen zu provozieren versucht, die restlichen Inhalte seien unklar geblieben. Gemäss Ausführungen vom 1. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer ca. 14 Tage nach seiner Inhaftierung bei einer nicht näher bezeichneten "Mitarbeiterin der Justizanstalt

- 6 - B._____" eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Diese Anzeige sei "in gebrochenem Dialekt" entgegengenommen und bisher nicht bearbeitet worden, was er bei einem leitenden Angestellten namens "C._____" moniert habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erfülle der Umstand, dass betrügerisch Geld gefordert werde und keine Unterhaltungen in moderatem Ton und Hochdeutsch möglich gewesen seien, den Tatbestand von Art. 303 StGB. Die Staatsanwaltschaft machte in der Nichtanhandnahmeverfügung sodann Angaben zu den Anforderungen an eine Strafanzeige und dass bei den konfusen Ausführungen des Beschwerdeführers ohne einen einzigen konkret ausformulierten Tatvorgang kein ausreichender Anfangsverdacht vorliege. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhandzunehmen sei (Urk. 7 S. 1 f.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrem Schreiben vom 22. September 2023 die Mindestanforderungen an eine Strafanzeige zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 7 und Urk. 19/2/1). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. September 2023, 26. September 2023 und 1. Oktober 2023 genügen den beleuchteten Anforderungen an eine Strafanzeige offensichtlich nicht. Trotz deren Weitschweifigkeit erweisen sie sich als ungenügend substantiiert und pauschal. Die Ausführungen sind über weite Strecken konfus und – soweit leserlich – inhaltlich nur an wenigen Stellen verständlich. Die Gliederung ist chaotisch, so dass dem Vorwurf bzw. den Vorwürfen nicht schlüssig gefolgt werden kann. Es lässt sich nicht eruieren, was der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige (und den weiteren Eingaben) alles zum Ausdruck bringen wollte und welche konkreten Handlungen er verfolgt haben will. Eine nachvollziehbare Sachverhaltswiedergabe – also wer wann und wo welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen begangen haben soll – ist nicht enthalten. Bei mühseligem Durchkämmen der Strafanzeige lässt sich aus verschiedenen Stellen der Vorwurf einer falschen Anschuldigung durch diverse Beamte bzw. Aufseher und Mitgefangene allenfalls zusammensetzen bzw. erahnen; dies jedoch nicht auf eine Weise, dass ein spezifischer Sachverhalt bzw. konkrete Informationen zum Tatvorgang und zum Tatzeitpunkt rechtsgenügend ausgemacht werden könnten, sondern die Vorwürfe sind nur schwer verständlich, inkohärent und schwammig formuliert. Eine

- 7 - Reduktion der weitschweifigen Darlegungen auf einen sachbezogenen, konkreten, logischen Geschehensablauf ist somit nicht möglich. 3.3 Selbiges gilt auch für die vorliegenden Beschwerden, die als blosse neuaufgelegte Darstellung der hinlänglich bekannten Unzufriedenheit des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Seine Rechtsschriften sind zudem pauschal gefasst, kaum strukturiert und teils nur sehr schwer verständlich, weshalb solche Eingaben wohl gar gänzlich unbehandelt gelassen werden könnten. Namentlich greift der Beschwerdeführer erneut Themen wie die (allgemeine) Befangenheit der Behörden, "Vendetta" bzw. schikanierendes Verhalten der Beamten aufgrund seiner bisherigen Strafanzeigen und diverse Provokationshandlungen durch Mitarbeiter in der Justizanstalt auf (vgl. Urk. 2 und Urk. 5). Hinweise auf konkrete angeblich strafbare Handlungen fehlen in sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers und ergeben sich auch nicht aus den bisherigen Akten. Insbesondere gab der Beschwerdeführer auch in seinen neusten Eingaben nicht genau an, welche Gründe einen anderen Entscheid (als die Nichtanhandnahme) nahelegen würden (Art. 385 Abs. 1 lit. b sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.4. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung – einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht vor (Art. 309 StPO), weshalb die Staatsanwaltschaft diese zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist – ohne prozessuale Weiterungen (Art. 390 Abs. 2 StPO) – abzuweisen. 4. 4.1 Der unterliegende Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 12). 4.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei

- 8 - Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) bereits aus diesem Grund abzuweisen, und es braucht nicht näher auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eingegangen zu werden.

- 9 - III. Der Beschwerdeführer unterliegt und hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 10 den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic

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