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Zürich Obergericht Strafkammern 15.07.2024 UE230353

15 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,870 mots·~24 min·3

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230353-O/U/MUL>SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler und Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Verfügung und Beschluss vom 15. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 11. September 2023 Erwägungen: I. 1. Am 18. März 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde-

- 2 gegnerin 1) wegen Urkundenfälschung und Betrug. Sie habe als Angestellte der C._____ AG Lohnausweise der Monate August bis Oktober 2018 gefälscht. Weiter habe sie den Beschwerdeführer unter falschem Vorwand einen Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 37'000.– (und dass er diesen Betrag bereits erhalten habe) unterzeichnen lassen (Urk. 9/1 S. 3 und Urk. 9/5). Der Beschwerdeführer machte geltend, Lohn im Umfang von ca. CHF 9'000.– und AHV-Beiträge von ca. CHF 10'000.– nicht ausbezahlt erhalten zu haben und dass er die CHF 37'000.– gemäss dem Darlehensvertrag nie erhalten habe (Urk. 9/1 S. 3 ff.). Die Polizei nahm diverse Unterlagen (Arbeitsverträge, Subunternehmerverträge, Lohnabrechnungen, Kontobewegungen, den Darlehensvertrag etc.) zu den Akten (Urk. 9/2/1- 11, Urk. 9/4/1-2) und befragte den Beschwerdeführer (Urk. 9/5/1). Am 23. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den polizeilichen Sachbearbeiter um ergänzende Ermittlungen (Urk. 9/6/1). In der Folge wurde eine Gegenüberstellung der Lohnabrechnungen mit den Kontoeingängen auf dem Konto des Beschwerdeführers durchgeführt, dessen erneute Befragung, die Befragung der Beschwerdegegnerin 1 und die Einholung weiterer Auskünfte beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Urk. 9/5/2-3). Dieser stellte am 27. Oktober 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. November 2022 genehmigt wurde (Urk. 9/7/3-7). Weiter wurden die Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ AG am Bezirksgericht Meilen beigezogen (Urk. 10). Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023, dass eine Einstellungsverfügung vorgesehen sei, stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beweisanträge (Urk. 9/ 9/4), welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 abgewiesen wurden (Urk. 9/11). 2. Am 11. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 9/15 = Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. September 2023 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 9/13) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 11. September 2023 aufzuheben.

- 3 - 2. Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." Des Weiteren liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 3): "1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." 3. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 wurden die Parteien über den Beschwerdeeingang informiert und dass die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der sehr hohen Geschäftslast der hiesigen Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 12). 4. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist, konnte der vorliegende Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) und Einholung einer Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) ergehen. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 319 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer ist unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

- 4 - III. 1. Hintergrund der Strafanzeige ist gemäss Beschwerdeführer folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer arbeitete seit April 2017 als Monteur zunächst für die Firma D._____ AG, zunächst als Arbeitnehmer, dann als Subunternehmer; ab Dezember 2017 dann bei der C._____ AG zeitweise als Arbeitnehmer, zeitweise als Subunternehmer. Er habe immer wieder neue Arbeits- bzw. Subunternehmerverträge unterzeichnen müssen. Die Firma habe jeweils eigenhändig beschlossen, welches Vertragsdokument als Grundlage der jeweiligen Lohnabrechnung diene. Von April 2017 bis 1. Dezember 2019 seien ihm jeweils von der Beschwerdegegnerin 1 oder E._____ neun verschiedene Verträge zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei 1958 in Polen geboren und von der schieren Menge an den zu unterschreibenden Verträgen und Rapporten schlichtweg überwältigt gewesen. Zur scheinbar wohlwollenden Unterstützung beim Abschluss dieser Verträge – jedoch zu seinem Unglück – habe ihm die jeweils anwesende Beschwerdegegnerin 1 stets alles auf Polnisch erklärt. Über die Jahre hätten die Beschwerdegegnerin 1 und E._____ ein Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer aufgebaut. Dieser macht geltend, dass Lohnabrechnungen nachträglich gefälscht worden seien und er noch Lohnanteile und AHV-Beiträge zu gute habe. Für das Jahr 2017 würde man ihm noch CHF 9'000.– schulden. Er habe von der C._____ AG noch ca. CHF 10'000.– an Sozialabgaben zugute. In beiden Firmen seien die Beschwerdegegnerin 1 und E._____ "Vorsitzende" gewesen. Im Dezember 2019 habe ihn E._____ zur Unterzeichnung von "etwas" in die Geschäftsstelle nach F._____ aufgeboten, um diverse Dokumente zu unterzeichnen. Das in Deutsch verfasste Schreiben (Darlehensvertrag) sei ihm nicht übersetzt oder erklärt worden. Er sei davon ausgegangen einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Es sei im sehr kleinen Büro mit nur einer Stehlampe sehr dunkel und auf dem Dokument nur diejenige Stelle ersichtlich gewesen, welche zu unterzeichnen gewesen sei. Das Schreiben sei von der Beschwerdegegnerin 1 bereits unterzeichnet gewesen. Sie sei erst später dazugekommen. Er habe das Dokument dann erst drei Monate später entdeckt. Er habe nie etwas erhalten, er habe nie etwas in bar erhalten. Wegen der C._____ AG habe er seine psychische und physische Gesundheit verloren. Diese habe kein Recht in der Schweiz tätig zu sein (Urk. 9/1, Urk. 9/5 S. 5 ff., Urk. 9/5/2 S. 7 ff., Urk. 2 S. 7 ff.).

- 5 - 2. Am 10. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer mit Klagebewilligung vom Juni 2021 eine Forderungsklage gegen die C._____ AG über CHF 3'196.– eingereicht. Diese Klage hat er im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung vollumfänglich zurückgezogen. Die Klage wurde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 10/38, Urk. 10/44+48). Weiter ist anzumerken, dass die C._____ AG den Beschwerdeführer für die Darlehensforderung, abzüglich Rückzahlungen, betrieben hat und ihr im Umfang von CHF 25'031.40 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Mai 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 10/18 S. 3 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen wie folgt (Urk. 6): 3.1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ausstehenden Lohnzahlungen der C._____ AG hätten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen beim Abgleich der eingereichten Lohnabrechnungen mit den Kontoauszügen des Beschwerdeführers keine Diskrepanzen festgestellt werden können. Einer Aufforderung zum Nachreichen einer Aufstellung der angeblich fehlenden Beträge sowie der fehlenden Lohnzahlungen sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Eine Klage betreffend ausstehende Lohnzahlungen gegen die C._____ AG am Bezirksgericht Meilen habe der Beschwerdeführer vollumfänglich zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht Meilen davon gesprochen, es seien ihm CHF 78'700.– an Vorschüssen abgezogen, in diesem Umfang aber nicht bezahlt worden. Angesichts all dieser Umstände, könne der Beschwerdegegnerin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht zu haben (Urk. 6 S. 4). 3.2. Hinsichtlich abgeänderter Daten auf den Lohnabrechnungen könnten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegt werden, wonach dies mutmasslich so gehandhabt worden sei, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsrapporte jeweils zu spät eingereicht habe und diese nachträglich hätten angepasst werden müssen. Den Akten des arbeitsrechtlichen Verfahrens könne zudem entnommen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen und das Verrechnen derselben mit

- 6 den Lohnzahlungen zwischen den Parteien so vereinbart gewesen sei (Urk. 6 S. 4 f.). 3.3. In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 27. Dezember 2019 (Urk. 9/2/8) hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdeführers diametral entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er auf diesem Vertrag unterschriftlich bestätigt habe, die Summe von CHF 37'500.– erhalten zu haben, wobei er angebe, nicht gewusst zu haben, um was für einen Vertrag es sich handle und er die Darlehenssumme nie erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe im Gegensatz dazu erklärt, der Beschwerdeführer habe sie fortwährend um Auszahlung eines Darlehens gebeten. Dies sei sodann gewährt worden und mit ihm die Verrechnung der Lohnzahlungen vereinbart worden. Da es sich nach rund dreieinhalb Jahren nicht mehr überprüfen lasse, ob das Darlehen tatsächlich ausbezahlt worden sei oder nicht, die Unterschrift des Beschwerdeführers aber auf dem Darlehensvertrag bestehe, könne der Beschwerdegegnerin 1 auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden (Urk. 6 S. 5). 4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Hernach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Beim Entscheid, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore". Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Als praktischer Richtwert gilt vielmehr,

- 7 dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1). Stehen sich (nach Abnahme der sachdienlichen Beweise) gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Sachbeweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann (nur) verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 4.1 Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde einzig in Bezug auf den Sachverhalt hinsichtlich dem seiner Ansicht nach betrügerischen Darlehensvertrag begründet. Sein Rechtsvertreter hält denn auch fest, dass es sein möge, "dass mittlerweile geklärt werden konnte, dass insgesamt alle geschuldeten Zahlungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurden" (Urk. 2 Rz. 27). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einstellung der Untersuchung hinsichtlich ausstehender Zahlungen und abgeänderter Daten auf Abrechnungen nicht beanstandet. Er nimmt ansonsten denn auch keinen Bezug mehr auf ausstehende Löhne und Lohnabrechnungen. Es ist daher nur am Rande festzuhalten, dass die oben wiedergegebenen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu diesen beiden Punkten vollumfänglich überzeugen. Weiter führt der Beschwerdeführer im Rubrum seiner Beschwerde – anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung – die C._____ AG denn auch nicht auf. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betruges gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend den Darlehensvertrag. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die C._____ AG wird hingegen nicht (explizit) angefochten. Im Folgenden ist daher lediglich auf den der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfenen Sachverhalt einzugehen.

- 8 - 4.2. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Indizien oder Beweise geprüft habe, welche die Aussage-gegen- Aussage Situation hätte entschärfen können. Der Beschwerdeführer als rechtsund sprachunkundiger Arbeiter sei von der Beschwerdegegnerin 1 jahrelang als scheinselbständiger Subunternehmer ausgenutzt worden und mit unübersichtlichen Lohnabrechnungen, Vorschusszahlungen und Vertragsänderungen so überhäuft worden, dass er jeden Überblick verloren habe. Es müsse von einer regelrechten Verwirrungstaktik der Beschwerdegegnerin 1 und von E._____ gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihm dieser Darlehensvertrag untergejubelt worden sei, plausibel. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, sie wisse nicht mehr, ob sie die Darlehenssumme von CHF 37'500.–, welche in bar übergeben worden sei, zuerst abgehoben habe oder nicht. Diese Aussage erscheine überaus lebensfremd und lasse eine Reihe von Fragen offen. Es sei unrealistisch, eine solche beträchtliche Summe in bar zu übergeben. Das einzige ersichtliche Interesse sei, der Beschwerdegegnerin 1 bei der Täuschung in die Hände zu spielen. In casu wäre die Aufklärung des "Paper Trails" von zentraler Bedeutung. Der grobe Verfahrensfehler, dass keine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, dürfe sich nicht derart zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Auch müsse untersucht werden, was die angebliche Übergabe der CHF 37'500.– in bar an den Beschwerdeführer für Spuren hinterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe damals in der Notwohnsiedlung des Sozialwerks G._____ gelebt, und es sei keinem der Mitarbeiter und Mitbewohnenden etwas aufgefallen, was höchst lebensfremd sei und nach weiterer Abklärung verlange. Es wäre auch hier dem "Paper Trail" des Geldes zu folgen. Weiter sei die Aussage der Beschwerdegegnerin 1 falsch, wonach der Beschwerdeführer um ein Darlehen für seine Kinder gebeten habe und zwar à konto für eine Erbschaft, welcher ihn in Polen erwarte. Der Beschwerdeführer habe keine Erbschaft in Polen in Aussicht. Vielmehr befinde er sich dort in einer güterrechtlichen Streitigkeit mit seiner Ex-Frau. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 2 S. 11- 14). 4.3. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde am 21. Dezember 2022 polizeilich als Beschuldigte befragt (Urk. 9/5/3). Sie führte aus, bis 2017 bei der D._____ AG als

- 9 - Architektin und Bauleiterin gearbeitet zu haben. E._____ habe die Buchhaltung koordiniert. Die C._____ AG sei gegründet worden, als die Firma D._____ ihnen gekündigt und finanzielle Probleme gehabt habe. Sie sei bis September 2021 bei der C._____ AG tätig gewesen, danach habe E._____ die Firma übernommen. Die Firma arbeite derzeit nur mit Subunternehmen, ohne Festangestellte. Für die Buchhaltung seien vorbereitend H._____ und E._____ zuständig gewesen, und die Buchhaltung sei dann extern durch die Treuhand I._____ gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Firma D._____ gearbeitet und sie nach seiner Entlassung nach Arbeit gefragt, wobei sie anfangs noch keine Arbeiter gesucht hätten. Eines Tages habe er gesagt, das Migrationsamt habe entschieden, dass er die Schweiz verlassen müsse, und er habe sie erneut nach Arbeit gefragt. In der Folge habe sie ihm Arbeit gegeben; so habe es angefangen. Dies sei der befristete Vertrag ab dem 15. Dezember 2017 bis zum 14. März 2018 gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Vertragsänderungen haben wollen, wobei sie auch nicht wisse, weshalb. Er habe Unregelmässigkeiten gehabt. Mal habe er gearbeitet, mal habe er nicht gearbeitet. Manchmal sei er einfach nicht zur Arbeit erschienen und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Sie hätten ihm deshalb einen Subunternehmervertrag angeboten, damit er frei und nicht an feste Bedingungen geknüpft sei und die Zeiten nicht festgelegt seien. Er sei so flexibler gewesen, um nach Polen zurückzugehen. Er habe auch Probleme mit seiner Frau gehabt. Es sei alles immer unsicher gewesen mit ihm. Eigentlich sei er es gewesen, der immer etwas anderes gewollt habe. Er habe sich auch selbständig machen und mehr Geld verdienen wollen. Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte, teilweise bereits bei der Firma D._____ Verträge unterschrieben zu haben. Er habe auch für weitere Firmen von ihr als Hausmeister gearbeitet, wofür es einen weiteren Vertrag gebe (Urk. 9/ 5/3 S. 1-5). Zum Thema Lohnabrechnungen führte sie aus, dafür nicht zuständig gewesen zu sein. Es sei aber so gewesen, dass der Beschwerdeführer infolge Geldmangels immer früher habe Geld haben wollen. So seien auch die Unregelmässigkeiten bei der Lohnzahlung zustande gekommen. Aufgrund der Vorschüsse und weil der Beschwerdeführer oft seine Arbeitsrapporte nicht termingerecht abgegeben habe, seien die Abrechnungen schwierig gewesen, und es sei zu einem Durcheinander gekommen. Es sei zu Einschätzungen und Korrekturen gekommen, manchmal sogar Monate später. Ihres Wissens sei ihm der Lohn immer per Bank-

- 10 überweisung ausbezahlt worden. Es könne auch sein, dass er einmal etwas in bar erhalten habe. Sie könne dies nicht abschliessend sagen. Es stimme nicht, dass noch Lohnzahlungen ausstehend seien. Er schulde ihr bzw. der C._____ AG noch Geld. Er müsse noch das Darlehen zurückzahlen (Urk. 9/5/3 F/A 33-52). Zum Darlehensvertrag sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus, der Beschwerdeführer habe ein Darlehen für seine Kinder in Polen haben wollen. Er habe dort eine Anschaffung machen wollen. In Polen sei offenbar eine Erbschaft in Aussicht gestanden. Akonto dieser Erbschaft, habe er von ihnen ein Darlehen mit einer monatlichen Abzahlung erhalten. Davon, dass er am 27. Dezember 2019 in F._____ diverse Dokumente habe unterzeichnen müssen, wisse sie nichts. Frau E._____ habe dem Beschwerdeführer den Vertrag auf Deutsch vorgelesen. Sie, B._____, habe ihm den Vertrag ins Polnische übersetzt. Der Beschwerdeführer habe somit Kenntnis gehabt, worum es im Vertrag gehe. Den aufgeführten Betrag habe er ausbezahlt erhalten. Dies habe er mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags bestätigt. Der Beschwerdeführer sei zu ihr gekommen und habe um ein Darlehen für seine Kinder, à konto für seine ausstehende Erbschaft in Polen gebeten. Sie hätten ihm den Betrag eigentlich überweisen wollen, was er aber nicht gewollt habe. Er habe das Geld in bar gewollt. Sie und E._____ seien bei der Vertragsunterzeichnung und der Bargeldübergabe anwesend gewesen. Das Geld stamme von der C._____ AG. Ob man diesen Betrag zuerst ab dem Firmenkonto habe abheben müssen, wisse sie nicht mehr. Es sei jedenfalls in der Buchhaltung entsprechend ausgetragen worden. Es treffe zu, dass ihm monatlich ein Betrag vom Lohn abgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er könne monatlich 500 Franken zurückzahlen. Wie viel noch ausstehend sei, wisse sie nicht. Das müssten sie nachschauen. Abschliessend meinte sie, mit dem Beschwerdeführer früher nie Probleme gehabt zu haben, sondern ihn immer unterstützt zu haben. Als Hausmeister habe er zusätzlich Geld verdienen können, um die Raten zurückzahlen zu können. Sie hätten keine Urkunden gefälscht. Am 27. Dezember 2019 hätten sie ihm alles ausgedruckt. Auf Ergänzungsfrage ihres Verteidigers führte sie aus, dass sie am Telefon – allenfalls vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus – mit einer angeblichen Anwältin aus Polen gesprochen habe, die ihr gesagt habe, dass die Erbschaft auf gutem Weg sei (Urk. 9/5/3 F/A 53-69).

- 11 - 4.4.1. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 diametral entgegenstehen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 erscheinen dabei klar und widerspruchsfrei. Sie hat auch nachvollziehbar gemacht, weshalb der Beschwerdeführer um ein Darlehen ersucht habe. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers fällt auf, dass er – damals immerhin bereits 64 Jahre alt – angab, er wisse nicht, was ein Darlehensvertrag sei (Urk. 9/5/1 F/A 31), was auch dem polizeilichen Sachbearbeiter auffiel (Urk. 9/1 S. 5). Dies erscheint abwegig. Weiter fällt auf, dass er nicht näher angibt, was man bzw. E._____ oder die Beschwerdegegnerin 1 ihm denn gesagt habe, was er da unterschreibe. Bevor er nach F._____ gegangen sei, habe er angenommen, es gehe um die Unterzeichnung eines üblichen Arbeitsvertrages (Urk. 9/5/1 F/A 29). Er macht aber keine Angaben dazu, was man ihm vor Ort gesagt habe, worum es gehe. Soweit ersichtlich, ist der Darlehensvertrag sodann das einzige am 27. Dezember 2019 unterzeichnete Dokument. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter ausführen lassen, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Abschluss der Verträge jeweils anwesend gewesen sei und ihm stets alles auf Polnisch übersetzt habe. Dass er sich darüber ausschweigt, was man ihm denn gesagt habe, weshalb er das Dokument unterzeichnen müsse, erscheint vor diesem Hintergrund daher seltsam und nicht plausibel. Es ergibt auch wenig Sinn, dass man ihm nicht gesagt haben soll, worum es gehe, nachdem ihm gemäss eigener Darstellung der Vertrag damals in F._____ übergeben wurde (Urk. 9/5/1 F/A 29), konnte er doch so jederzeit ohne Weiteres feststellen, dass es nicht um einen "üblichen Arbeitsvertrag" ging. Gemäss seiner eigenen Darstellung habe er dieses Dokument erst drei Monate später in einer Tasche von ihm bei sich zuhause entdeckt (a. a. O.). Dies wäre somit ca. Ende März 2020 der Fall gewesen. Eine normale, zu erwartende Reaktion auf diese Entdeckung wäre gewesen, dass er sich sofort an die C._____ AG und/oder die Beschwerdegegnerin 1 oder E._____ gewandt hätte, um gegebenenfalls klarzustellen, dass er entgegen dem Inhalt dieses Dokumentes gar nie ein Darlehen erhalten habe. Gemäss den vorliegenden Akten hat er dies indessen nicht getan, und er hat auch nicht vorgebracht, sich nach dem angeblichen Entdecken des Darlehensvertrages zumindest mündlich an die Beschwerdegegnerin 1 oder E._____ gewandt zu haben, was doch reichlich lebensfremd erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie erwogen, mit Eingabe vom

- 12 - 10. Dezember 2021 eine Klage gegen die C._____ AG am Bezirksgericht Meilen erhoben hat und auch dort diesen "Betrug" bzw. den untergejubelten Darlehensvertrag nicht erwähnte. Dabei ist doch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge bei den Abrechnungen ab Januar 2020 jeweils CHF 500.– abgezogen wurden unter dem Titel "Darlehensrate an C._____" (vgl. Urk. 9/4/1 Abrechnungen ab Januar 2020) und er diese Beträge im Zivilverfahren, in welchem er durch Rechtsanwalt MLaw X._____ vertreten war, nicht zurückforderte, sondern die Klage vollumfänglich zurückzog (vgl. Urk. 10/2 S. 5), was vor dem Hintergrund seines Standpunktes ebenfalls erstaunt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls auch auf diese Abzüge unter dem Titel "Darlehensrate an C._____" nicht reagiert. 4.4.2. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde lässt sich sodann keineswegs einfach so festhalten, dass es sich bei der Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführer habe um ein Darlehen für seine Kinder gebeten und zwar à konto für eine in Polen erwartete Erbschaft, um eine Falschaussage handeln muss (Urk. 2 Rz. 34 und 35). Sein Vorbringen, er habe in Polen keine Erbschaft erhalten und erwarte auch keine, und er habe den Kontakt mit seinen Kindern abgebrochen, mag zutreffen. Dies bedeutet indessen keineswegs, dass er der Beschwerdegegnerin 1 nicht etwas anderes erzählt haben könnte, um ein Darlehen zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesbezüglich zudem originell ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sie deswegen mit einer angeblichen Anwältin aus Polen habe telefonieren lassen. Lügensignale sind nicht erkennbar. 4.4.3. Der Beschwerdeführer selber hat im Übrigen erklärt, die Anzeige deshalb gemacht zu haben, damit die Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht ablaufe (Urk. 9/ 5/2 F/A 7), was wenig überzeugend erscheint. 4.4.4. Zusammenfassend erscheint jedenfalls einzig gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers eine Verurteilung sicherlich nicht wahrscheinlich, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht anders vorgebracht wird. Festzuhalten ist an dieser Stelle weiter, dass ansonsten keinerlei Hinweise für ein betrügerisch untergejubeltes Darlehen an den Beschwerdeführer vorhanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 ihm einen Darlehensvertrag hätte "unterjubeln" sollen, zumal er offensichtlich mittellos ist und im Hinblick auf die Abzüge beim Lohn als Raten-

- 13 zahlungen nicht gezwungen gewesen wäre, weiterhin für die C._____ AG und/oder die Beschwerdegegnerin 1 zu arbeiten. 4.5. Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr gewusst habe, ob das Bargeld für das Darlehen zuerst ab dem Firmenkonto habe abgehoben werden müssen, was lebensfremd sei und offene Fragen lasse. Der "Paper Trail" sei daher zurückzuverfolgen (Urk. 2 Rz. 28ff., Urk. 9/5/3 F/A 61). In der Tat hätte man erwarten können, dass die Beschwerdegegnerin 1 dieses Detail auch nach rund drei Jahren noch wissen könnte. Dass sie es gemäss ihren Angaben nach so langer Zeit nicht mehr wusste, lässt sie aber keineswegs unglaubhaft erscheinen, zumal es wohl nicht ihre Aufgabe war, das Geld bereitzustellen. Selbst wenn der Paper Trail für das Zusammenkommen der CHF 37'500.– sodann nach nunmehr bald viereinhalb Jahren vollständig erstellt werden könnte, wäre trotzdem aufgrund der gesamten erwähnten Umstände nicht von einem genügenden Anklagefundament auszugehen. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Darlehensvertrag unterzeichnet und mit seiner Unterschrift die Auszahlung der Darlehenssumme bestätigt hat. Er hat die Umstände der Unterzeichnung im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 1 nicht überzeugend dargestellt, insbesondere hat er nicht dargetan, was man ihm denn gesagt habe, worum es bei diesem Dokument gehe und weshalb denn hier anders als sonst, die Beschwerdegegnerin 1 ihm den Vertrag nicht auf Polnisch übersetzt haben sollte. Der Vertrag wurde ihm ausgedruckt und übergeben. Ein "Unterjubeln" des Darlehensvertrages erscheint schon von daher nicht nachvollziehbar und sehr unwahrscheinlich. Auf den Lohnabrechnungen in den Monaten ab Januar 2020 bis Juli 2020 - also während sieben Monaten – ist sodann übersichtlich, klar und unmissverständlich ein Abzug "Darlehensrate an C._____" von CHF 500.– aufgeführt, wie dies im Darlehensvertrag vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Strafanzeige im März 2022 trotz "Entdeckung" des Vertrages in seiner Tasche nach drei Monaten (also seit März 2020) und trotz dieser monatlichen Abzüge nie moniert oder mit E._____ und/oder der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der C._____ AG aufgenommen, um zu monieren, dass er entgegen des Vertragsinhaltes gar kein Darlehen erhalten habe und die Abzüge nicht gerechtfertigt seien. Er hat vielmehr die Raten von CHF 500.– für das Darlehen akzeptiert und auch im von ihm geführten Forderungsprozess gegen die

- 14 - C._____ AG über einen fehlenden Betrag von CHF 3'196.– nicht geltend gemacht, die Abzüge von jeweils CHF 500.– (dokumentiert sind Abzüge von Januar bis Juli 2020 über insgesamt CHF 3'500.–) seien zu Unrecht erfolgt. Alleine diese seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten Abzüge hätten die eingeklagte Summe abgedeckt. Überdies ist kein Motiv der C._____ AG, der Beschwerdegegnerin 1 und von E._____ ersichtlich, den Beschwerdeführer zu täuschen und einen solchen Darlehensvertrag zu erschleichen. Gemäss seiner Darstellung wäre sodann E._____ richtigerweise Mittäterin, und es ist nicht anzunehmen, dass ihre Befragung Belastungen der Beschwerdegegnerin 1 zu Tage fördern würde und das Anklagefundament stärken könnte. Abwegig erscheint es, den "Paper Trail" beim Beschwerdeführer überprüfen zu wollen, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt (Urk. 2 Rz. 33). Der Beschwerdeführer hat die Darlehenssumme jedenfalls nicht auf ein Bankkonto überwiesen erhalten, sondern gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 und seiner unterschriftlichen Bestätigung in bar, so dass eine Verfolgung der Papierspur nicht möglich ist. Selbst wenn sodann sämtliche Mitarbeiter und Mitbewohner der Notwohnsiedlung "J._____" (Sozialwerk G._____) bestätigen würden, dass ihnen beim Beschwerdeführer nichts aufgefallen sei, würde dies nichts an der Beweislage ändern. 5. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Aufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 3/5) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). 2. Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin 1 mangels Aufwand.

- 15 - 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 3). Sein Gesuch um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ist angesichts des vorliegenden Erledigungsentscheids gegenstandslos geworden. 3.1. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3.2 Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Es ist im Übrigen nochmals darauf hinzuweisen, dass der C._____ AG für den ausstehenden Darlehensbetrag im Umfang von CHF 25'031.40, nebst Zins, provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 10/18 S. 3). Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

- 16 - Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9 und 10; gegen Empfangsbestätigung);  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

- 17 - 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Trottmann

UE230353 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.07.2024 UE230353 — Swissrulings