Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 30.04.2024 UE230277

30 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,008 mots·~10 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230277-O/U/HUN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 30. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2023, A-10/2023/10018598

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sind miteinander verheiratet und die Eltern ihrer Tochter, C._____ (geb. am tt.mm.2019). Am 18. April 2023 liess der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 über seinen damaligen Rechtsvertreter Strafanzeige wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB erstatten (Urk. 15/2/1). Am 24. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 15/5). 2. Gegen die ihm am 31. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 15/8) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juli 2023 im Verfahren A-10/2023/10018598 sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung des Vorverfahrens betreffend Entziehung eines Minderjährigen (Art. 220 StGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Strafuntersuchungsbehörde sei anzuweisen, das Strafverfahren formell zu eröffnen und folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen: - Befragung der Beschuldigten; - Befragung des Kindsvaters/Ehemannes. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter des Staates." 3. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von CHF 2'500.– angesetzt (Urk. 7). Die Kaution ging am 14. September 2023 innert Frist ein (Urk. 9). Mit weiterer Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Eingabe vom

- 3 - 10. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 18). Zu diesen beiden Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr weiter (Urk. 20 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer und Neubesetzung mehrerer Richterstellen per 1. Januar 2024 sowie Ferienabwesenheiten ergeht der Entscheid in teilweise anderer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). II. 1. In der Strafanzeige wurde der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfen, dass sie am 8. September 2022 die gemeinsame Tochter C._____ von der Kindertagesstätte D._____ an der E._____-strasse 1 in F._____ entgegen der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer abgeholt habe. Sie sei danach nicht mehr in die gemeinsame Wohnung in F._____ zurückgekehrt und habe sich eine andere Wohnung genommen. Dies, obwohl der Beschwerdeführer normalerweise derjenige gewesen sei, der die Tochter abgeholt habe (Urk. 15/2/1 S. 1 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Strafantragsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bereits um mehr als vier Monate verstrichen gewesen sei. Weiter sei davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschwerdeführer am 8. September 2022 die elterliche Sorge und somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht innegehabt hätten. Vorliegend würde es sich nicht um einen Fall handeln, bei welchem eine Zustimmung beim Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig gewesen wäre, zumal die Beschwerdegegnerin 1 diesen lediglich um ca. acht Kilometer in eine andere Gemeinde im gleichen Kanton verschoben habe. Diese Distanz habe keine erheblichen Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit der Tochter gehabt. Wie das Besuchsrecht konkret ausgestaltet würde, sei Sache des Zivilgerichts (Urk. 6 S. 1 f.). 3. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit der gegen seinen Willen er-

- 4 folgten Kita-Abholung am 8. September 2022 mit der Tochter in G._____ lebe. Weil er mit der Beschwerdegegnerin 1 keine einvernehmliche Lösung gefunden habe, habe er Strafanzeige erstattet. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Kindsmutter könne den Aufenthaltsort der Tochter bestimmen und sei nur acht Kilometer weggezogen, habe sie den Sachverhalt falsch ermittelt und das Recht inkorrekt angewendet. Zwischen den Wohnorten der Parteien liege nun eine 40-minütige Autofahrt, was beachtliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers zur Tochter habe. Die bisherige Betreuungsregelung habe so nicht weitergeführt werden können. Bisher habe sich der Beschwerdeführer um den Haushalt und die Tochter gekümmert, während die Beschwerdegegnerin 1 untergeordnete Betreuungsanteile wahrgenommen und sich auf ihre Karriere konzentriert habe. Als tatbestandsmässige Handlungen kämen das Entziehen oder die Weigerung der Rückgabe in Frage. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Umzug von langer Hand geplant und gewusst, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei. Seit dem eigenmächtigen Umzug verweigere die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer weitgehend die Kontakte zur Tochter (Urk. 2 S. 4 ff.). 4. In den weiteren Eingaben verwiesen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegnerin 1 auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung, wobei sie keine weiteren Ausführungen zur Sache machten (Urk. 14 S. 2; Urk. 18 S. 1). 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports (u.a.) feststeht, dass Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Darauf stützte die Staatsanwaltschaft denn auch vorliegend ihre Nichtanhandnahmeverfügung, wenn sie geltend macht, dass die Strafantragsfrist abgelaufen gewesen sei (vgl. Ziff. 2; siehe ferner Urk. 6 S. 2). Vorliegend steht das Delikt des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) in Frage. Des Entziehens von Minderjährigen macht sich strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 StGB). Das Entziehen von Minderjährigen ist ein Antragsdelikt (Art. 30 Abs. 1 i.V.m.

- 5 - Art. 220 StGB). Das dazugehörige Antragsrecht ist (verwirkungs-)fristgebunden. Es erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 Abs. 1 StGB), wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, und der Täter bekannt werden (Art. 31 Satz 2 StGB; BGE 142 IV 129 E. 4.3 = Pra 105 [2016] Nr. 84). Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt es daran, kann kein Verfahren eingeleitet werden (Art. 303 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. – nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung – die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (statt vieler: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 108 zu Art. 30 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 6. In der Strafanzeige liess der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbringen, dass es um den Vorfall vom 8. September 2022 gehe. Es wurde darin nur auf diesen Vorfall bzw. den Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin 1 die gemeinsame Tochter damals nicht von der Kindertagesstätte hätte abholen und an ihren neuen Wohnort verbringen dürfen, eingegangen. Die Nichtanhandnahmeverfügung – als einziger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – setzte sich folglich auch nur mit der ersten Tatbestandsvariante von Art. 220 StGB, d.h. mit dem Entziehen, sowie der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 überhaupt als mögliche Täterschaft in Frage kommt, auseinander. Mithin kann auch nur dies Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, da der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt wird (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2, BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1 und BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 E. 1.2, alle je m.w.H.; siehe ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und N. 543 sowie ders., in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Entsprechend kann und darf die Kammer nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, weshalb ihr Ausführungen zur zweiten Tatbestandsvariante der Weigerung des Zurückbringens verwehrt sind (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. abermals Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2). Die

- 6 - Abholung der Tochter aus der Kindertagesstätte erfolgte am 8. September 2022. Die allfällige Täterschaft und Tat waren dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits damals bekannt. Die Tatvariante des "Entziehens" ist kein Dauerdelikt. Es ist vollendet, wenn die minderjährige Person an einem neuen Aufenthaltsort ist (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 220 StGB). Die Strafantragsfrist war somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige am 18. April 2023 bereits verstrichen. Damit fehlte es – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht (Urk. 6 S. 2) – an einer Prozessvoraussetzung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StGB). 7. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zum ersten Mal geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm seit dem Umzug die Kontakte zur Tochter weitgehend verweigere (Urk. 2 S. 7), ist er darauf hinzuweisen, dass auch dies nicht Thema der angefochtenen Verfügung war. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 220 StGB nicht zum Schutze eines allfälligen Besuchsrechts herangezogen werden kann (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. zu Art. 220 StGB). Aus welchen Gründen sich die Nichtanhandnahmeverfügung sodann – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 2 S. 3) – als unangemessen erweisen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan. Somit erübrigt sich auch eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. 8. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).

- 7 - 2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Da es sich beim Entziehen von Minderjährigen um ein Antragsdelikt handelt, hat der Beschwerdeführer die obsiegende anwaltlich verteidigte Beschwerdegegnerin 1 für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen und des eingeschränkten Beschwerdethemas erweist sich der Fall als nicht anspruchsvoll. Entsprechend liess die Beschwerdegegnerin 1 auch nur eine kurze Stellungnahme von einer Seite (mit Rubrum) einreichen. In dieser liess sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweisen (Urk. 18). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV erscheint somit eine (pauschale) Entschädigung von CHF 300.– (inkl. MWST) als angemessen. 3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 2'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 9). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (entsprechend CHF 1'500.–) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Vom Restbetrag sind CHF 300.–, in Anrechnung an die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung, durch die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin 1 auszurichten. Im Mehrbetrag (entsprechend CHF 700.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.– zu entschädigen.

- 8 - 5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Vom Restbetrag der Sicherheitsleistung werden CHF 300.–, in Anrechnung an die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung, durch die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin 1 ausgerichtet. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-10/2023/10018598 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-10/2023/10018598, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 9 - Zürich, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw R. Baur

UE230277 — Zürich Obergericht Strafkammern 30.04.2024 UE230277 — Swissrulings