Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230067-O/U/AEP>SBA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin
Verfügung und Beschluss vom 3. Januar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Februar 2023, B-5/2019/10002527 Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 26. November 2018 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann B._____
- 2 - (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung und Tätlichkeiten (Urk. 8/- D1/1/1 S. 2). Am 28. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Nötigung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 8/D1/2/1). Die Stadtpolizei Zürich rapportierte der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sodann aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2019 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Urk. 8/D2/1/1). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, er habe sie anlässlich seiner Dienstreise nach China am 13. Oktober 2015 bei ihr zu Hause vergewaltigt. Am 15. Oktober 2016 habe er mit ihr in seiner …-Praxis gegen ihren Willen den Analverkehr vollzogen. Am 16. Dezember 2016 habe er sie in seiner Wohnung in Zürich gezwungen, eine Pornoseite auf seinem Handy anzuschauen und sie genötigt, die gesehenen Sexpraktiken (Vaginal-, Anal- und Oralverkehr) nachzumachen. Am 7. April 2017 habe er sie genötigt, eine orale Befriedigung, welche er ihr auf einer Pornoseite gezeigt habe, nachzumachen. Am 30. Juli 2018 habe er mit ihr gegen ihren Willen auf dem Balkon seiner Wohnung vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie dabei an den Schultern/Oberarmen in die Haut gekniffen, was zu blauen Flecken geführt habe, und sie auf den Rücken geschlagen. Ende Mai 2018 habe er sie am Flughafen geschubst und sie an den Kleidern gezogen. Im Februar oder März 2018 habe er sich anlässlich einer Meinungsverschiedenheit mit ihr im Badezimmer eingesperrt, sie an den Haaren gezogen, sie geschubst und sie in den Arm gekniffen, wodurch es zu blauen Flecken gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, er werde sie erst herauslassen, wenn sie sich bereit erkläre, seinen Kindern nichts von der erfolgten Heirat zu erzählen. Anlässlich dieses Vorfalls im Badezimmer soll es zwischen den Parteien auch zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sein. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann anlässlich eines Telefonats am 7. Oktober 2018 zu ihr gesagt, wenn sie den von ihm vorbereiteten Scheidungsvertrag nicht unterschreibe, werde er sie mit Hilfe des Schweizer Gesetzes zu Tode quälen. Als sie den Vertrag am Folgetag zerrissen habe, habe er sie geschubst, so dass sie zu Boden gegangen sei, und sie gewürgt. Als sie daraufhin die Polizei habe rufen wollen, habe er sie mit
- 3 dem Tod bedroht. Ausserdem habe er zu ihr gesagt, wenn sie den Vertrag nicht innert drei Monaten unterschreibe, bringe er sie um (Urk. 3/1 S. 1-4). 2. Das Strafverfahren wurde am 3. April 2019 an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neu: Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) abgetreten (Urk. 8/D1/12/3). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 8/D1/13). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte deren Aufhebung (vgl. Urk. 8/D1/17/2 S. 3). In Gutheissung dieser Beschwerde hob die hiesige Kammer mit Beschluss UE200026-O vom 27. Juli 2020 die besagte Einstellungsverfügung auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 8/D1/17/2). Nach ergänzter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 7. Februar 2023 erneut ein (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 6. März 2023 samt Beilagen liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2023 erheben und deren Aufhebung beantragen. Gleichzeitig liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 3/A; Urk. 3/1-5). 3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
- 4 - II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1 S. 1-4 und 7 ff.) und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/1 S. 4-7) ausführlich wieder. Sie erwog sodann zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2022 Neues, und insbesondere Anderes erzählt, als in ihren vorherigen Einvernahmen. So habe sie etwa einen angeblichen Ohnmachtsvorfall immer wieder anders geschildert. Der Vorfall im Badezimmer, wo sich der Beschwerdegegner 1 mit der Beschwerdeführerin eingeschlossen haben solle, sei anlässlich der Staatsanwaltschaft ganz anders geschildert worden, als gegenüber der Polizei. Neutrale Aussagen zum angeblichen Geschehen im Badezimmer seien von den Kindern des Beschwerdegegners 1 nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe nicht kongruent und nicht detailliert von konkreten strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners 1 berichtet. Sie habe die Sachverhalte immer wieder markant anders und mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert. Wesentliche Sachverhaltsbestandteile seien in ihren Aussagen weggelassen worden. Äusserungen des Beschwerdegegners 1, welche tatbestandsmässig als Drohung fungieren könnten, seien von der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht vorgebracht worden. Wie er sie zu sexuellen Handlungen angeblich gezwungen oder aufgefordert bzw. diese befohlen oder verlangt habe, sei sie in ihren Aussagen im Konkreten schuldig geblieben. Mit ihrer Darlegung, wonach sie dem Beschwerdegegner 1 habe gefallen und dazu habe beitragen wollen, dass er sie noch mehr liebe, und dass sie die sexuellen Handlungen doch auch habe probieren wollen, habe sie denn auch kein nötigendes Element hervorbringen können. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass es ihr hauptsächlich um die erfahrene Enttäuschung und Verzweiflung
- 5 über das Beziehungsaus mit dem Beschwerdegegner 1 und die damit einhergehenden emotionalen Verletzungen gehe. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen leide nach der durchgeführten parteiöffentlichen Einvernahme. So sei aufgefallen, dass sie die vorgebrachten Sachverhalte gegenüber der Staatsanwaltschaft – im Vergleich zu ihren Aussagen gegenüber der Polizei – teilweise dramatisierend dargestellt und auch polizeilich überprüfbare Gegebenheiten wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben habe. Dass die Beschwerdeführerin ohne jeglichen Beweis den Beschwerdegegner 1 als Verursacher des geltend gemachten Klingelns an ihrer Haustür vorgebe, lasse eine voreingenommene und mutmasslich realitätsverzogene Einschätzung erkennen. Dass sie vorgebracht habe, der Beschwerdegegner 1 habe schon mit über 100 Frauen Geschlechtsverkehr gehabt, wirke inhaltlich hochgegriffen und emotional übertrieben. Die Behauptung, dass sie sich einmal während des Oralverkehrs neben dem Beschwerdegegner 1 habe übergeben müssen und dieser dennoch gewollt habe, dass sie weitermache, wirke nicht realitätsnah. Da die Beschwerdeführerin zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eigens angefertigte Zusammenfassungen ihrer bisherigen Aussagen gegenüber der Polizei mitgenommen und unbemerkt konsultiert habe, lasse sodann nicht auf Aussagen aus sachverhaltsdurchlebten Erinnerungen schliessen. Bereits anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2019 habe sich die Beschwerdeführerin ihre vollständigen bisherigen Aussagen vorhalten lassen, womit sie bereits damals freie Aussagen über geltend gemachte Vorfälle schuldig geblieben sei (Urk. 3/1 S. 7 ff.). Das Mitteilungsbedürfnis der Beschwerdeführerin sei im Bereich von geltend gemachten Beziehungsverfehlungen des Beschwerdegegners 1 auszumachen und nicht in den strafrechtlich relevanten Sachverhalten. Ihre geltend gemachte Schlaflosigkeit sowie ihre Magen- und Kopfschmerzen seien nicht als "Übergriffsschmerzen", sondern als seelische Schmerzen aufgrund der Trennungssituation zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht begründet, inwiefern der Beschwerdegegner 1 im Sinne eines strafbaren Verhaltens für heutige Magen- und Kopfschmerzen verantwortlich sein solle. Dass sie sich nicht zu erinnern vermöge, ob sie mit ihrem einzigen Freund, den sie vor dem Beschwerdegegner 1 gehabt habe, (ihren ersten) Geschlechtsverkehr gehabt habe, verhelfe ihren Aussa-
- 6 gen nicht zur Glaubhaftigkeit, da kaum ein Ereignis einem Menschen ähnlich eingeprägt bleibe, wie der erste Geschlechtsverkehr. Auch ihre Erklärung, dass sie nicht bereits in C._____ [Stadt in China], wo der erste sexuelle Übergriff stattgefunden haben soll, Anzeige erstattet habe, weil ihre Freundin zu ihr gesagt habe, sie solle den Beschwerdegegner 1 besser heiraten, weil er sie liebe, vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 3/1 S. 10). Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass keine direkten Zeugen für die geltend gemachten Sachverhalte vorhanden seien. Solche wären jedoch unabdingbar, um dem Beschwerdegegner 1 einen Sachverhalt anklagegenügend anlasten zu können. Dieses Erfordernis würden die nachträglich im Beweisergänzungsantrag genannten Personen nicht erfüllen. Dass die Haushaltsgehilfin D._____ die Beschwerdeführerin einmal habe weinen sehen, wie Letztere erst anlässlich der parteiöffentlichen Befragung behauptet habe, mache diese nicht zur Zeugin eines Gewalt- oder Sexualdeliktes. Ein Kratzer zum Nachteil des Beschwerdegegners 1, welchen D._____ angeblich gesehen haben soll, vermöge ebenfalls nichts zur Aufklärung des angezeigten strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin beizutragen. Dass der Beschwerdegegner 1 Mitarbeiter in der Schweiz verpflichtet haben solle, nicht vor Gericht als Zeugen auszusagen, sei unter dem Gesichtspunkt der geltenden Zeugnispflicht in der Schweiz kaum nachvollziehbar und wenig glaubhaft (Urk. 3/1 S. 10). Das Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 habe sich der Beschwerdegegner 1 nicht persönlich anlasten zu lassen. Eine angekündigte Abmeldung einer Person von einer Wohnadresse sei sodann nicht strafrechtlich relevant. Unter diesen Umständen sei das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3/1 S. 11 und 14). 2.2. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, ihre damaligen Lebensumstände und ihre kulturelle Herkunft seien von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden, weshalb deren Schlussfolgerungen teilweise realitätsfremd bzw. geradezu absurd seien. Sie sei vom Beschwerdegegner 1 in der Schweiz isoliert worden, indem er abgelehnt habe, dass sie Sprach-
- 7 kurse besuche. Sie sei von ihm in emotionaler, privater und geschäftlicher Hinsicht abhängig gewesen. Nach den jeweiligen Vorfällen habe sie jeweils keinen Arzt aufgesucht, weil sie in der Schweiz niemanden gehabt habe, dem sie sich hätte anvertrauen können und mit dem sie zu einem Arzt hätte gehen können. Mangels Sprachkenntnissen habe sie nicht einfach selbst einen Arzt aufsuchen können. Erst nach der Trennung habe sie die nötige Unterstützung erhalten und den Mut gefasst, jemandem vom Erlebten zu erzählen. Entgegen der Staatsanwaltschaft seien ihre Schmerzen alles andere als nur "seelische Schmerzen" wegen der Trennungssituation, was klar aus dem "Bestätigungsschreiben" von lic. phil. E._____ vom 20. Januar 2020 hervorgehe. Eine Scheidung sei für sie aus kulturellen Gründen nicht in Frage gekommen. Die fehlende Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zeige sich sodann in der Erwägung, wonach es unglaubwürdig erscheine, dass ein mutmassliches Sexualdelikt zu Beginn einer Beziehung möglich sein soll. Gleiches gelte auch für die implizite Unterstellung, dass der Eherettungsversuch der Beschwerdeführerin ein mutmassliches Sexualdelikt ausschliesse. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass eine solche Verhaltensweise in einer "toxischen Beziehung" durchaus vorkommen könne. Die Staatsanwaltschaft habe sodann viele Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem Zusammenhang gerissen. Sie habe nie behauptet, dass jeder Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 1 eine Vergewaltigung gewesen sei. Da die Vorfälle schon lange her seien, seien gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen, das Bestehen von Erinnerungslücken oder Erinnerungen, die plötzlich wieder auftauchen würden, völlig normal. Ihre Aussagen dürften sodann nicht schablonenhaft gewürdigt werden, da sich die Übersetzung nicht einfach gestaltet habe (Urk. 2 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe lediglich die involvierten Personen befragt. Auf die von der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2022 beantragte Einvernahme weiterer Personen habe sie verzichtet, obwohl beispielsweise die damalige Haushaltshilfe D._____ bezeugen könne, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 bei einem Vorfall betreffend häusliche Gewalt mit einem Fingernagel einen Kratzer im Gesicht zugefügt habe, was von Letzterem bestritten worden sei. Zudem habe der Sohn des Beschwerdegegners 1 den von Letzterem
- 8 bestrittenen Vorfall im Badezimmer mitbekommen und nachgefragt, was los sei. Auch die Tochter sollte darüber Bescheid wissen. Die Ärzte der …-Praxis des Beschwerdegegners 1 wären sodann zu befragen gewesen, ob sie von ihm zur Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung aufgefordert worden seien, wonach sie der Beschwerdeführerin weder helfen noch diese kontaktieren würden. Die Trauzeugen der Parteien, Frau F._____ und Herr G._____, könnten die Behauptung des Beschwerdegegners 1, es sei nie zu häuslicher Gewalt gekommen und er habe nie eine aussereheliche Beziehung geführt, widerlegen. Die Staatsanwaltschaft habe sodann auf die Durchsuchung der Handys und des Computers des Beschwerdegegners 1 verzichtet, obwohl sich ein Teil der Vorwürfe auf das Schauen von Pornofilmen auf dem Handy beziehe, und mit einer Durchsuchung der genannten Geräte hätte festgestellt werden können, ob seine Aussagen, wonach er nur hin und wieder Pornos schaue und keine extremen Sachen (z.B. Analverkehr) möge, zuträfen. Umgekehrt habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht unterstellt, voreingenommen zu sein und eine realitätsverzogene Einschätzung erkennen zu lassen, weil sie den Beschwerdegegner 1 angeblich als Verursacher des geltend gemachten Klingelns an der Haustüre vorgegeben habe, obwohl dies gar nicht zutreffe. Mit der Erhebung weiterer Beweismittel hätte sich ohne Weiteres eine andere Einschätzung der Aussagen der Parteien ergeben können (Urk. 2 S. 8 ff.). Die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore", da bei der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Situation eine Anklage erhoben werden müsse. Viele Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien zumindest im äusseren Rahmen vom Beschwerdegegner 1 teilweise eingestanden worden. Sie habe also nicht gänzlich frei erfundene Geschichten erzählt. Beispielsweise habe der Beschwerdegegner 1 eingestanden, dass es in China im Jahr 2015 zu einer sexuellen Handlung gekommen sei, dass sie zusammen Pornofilme auf dem Handy geschaut hätten und dass er zumindest einmal Analverkehr habe ausprobieren wollen. Weiter sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Streit der Parteien betreffend die Scheidungspapiere in Ohnmacht gefallen sei. Einige Aussagen des Beschwerdegegners 1 muteten sodann sehr realitätsfremd an. So sei es beispielsweise unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerde-
- 9 gegner 1 nach Handypornos hätte bitten müssen. Weiter erscheine es unglaubhaft, dass sich der Beschwerdegegner 1 noch Jahre später an ein Hämatom der Beschwerdeführerin wegen einer angeblichen Sportverletzung zu erinnern vermöge. Unglaubhaft sei auch seine Behauptung, die Beschwerdeführerin sei ohne sein Zutun in Ohnmacht gefallen. Überdies entspreche sein Verhalten nach der Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht dem normalen Verhalten eines Ehemannes in dieser Situation. Demgegenüber seien die Aussagen der Beschwerdeführerin sehr stringent und lebensnah. Gewisse Widersprüche seien normal und diese seien vor allem auf Übersetzungsprobleme und die vergangene Zeit seit den mutmasslichen Tatbegehungen zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft habe krampfhaft versucht, Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Ihre Aussagen betreffend häusliche Gewalt enthielten keine Widersprüche. Entgegen der Staatsanwaltschaft habe sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt, dass sie aus dem Auto ausgestiegen sei, und nicht, dass sie aus dem Auto gestossen worden sei. Sie habe sodann nie behauptet, während der Ohnmacht gewürgt worden zu sein. Weiter habe sie sehr wohl konkrete Angaben darüber gemacht, wie der Beschwerdegegner 1 sie zu sexuellen Handlungen gezwungen, aufgefordert, diese befohlen oder verlangt habe. So habe sie ausgesagt, dass er sie an den Haaren gepackt, ihr Papier in den Mund gesteckt, als sie zu schreien begonnen habe, oder ihr mit der Faust auf den Rücken und das Gesäss geschlagen habe, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Es sei daher – allenfalls nach ergänzter Strafuntersuchung – klarerweise Anklage zu erheben. Insbesondere die Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt und Nötigung würden eine Verurteilung sehr nahe legen (Urk. 2 S. 11 ff.). Betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung habe der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin nichts anderes gesagt habe, was nicht auch seine Anwältin in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin geschrieben habe. Damit sei erstellt, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin die Beibehaltung ihres Wohnsitzes mit der Unterzeichnung einer für sie äusserst ungünstigen Scheidungsvereinbarung verknüpft habe, was eine mutmassliche versuchte Nötigung darstelle (Urk. 2 S. 16).
- 10 - Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liessen auf eine parteiische und voreingenommene Staatsanwaltschaft schliessen. So halte sie betreffend den Beschwerdegegner 1 ohne nähere Überprüfung einfach fest, dass dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einen realitätsbezogenen Eindruck gemacht habe und dass seine Aussagen mit jenen gegenüber der Polizei korrespondieren würden. Demgegenüber enthielten die Erwägungen der Staatsanwaltschaft eine Fülle von haltlosen und unnötigen Unterstellungen gegenüber der Beschwerdeführerin. Es dränge sich daher eine erneute Überprüfung der Vorfälle durch einen anderen Staatsanwalt auf (Urk. 2 S. 15 f.). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Hernach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Beim Entscheid, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore". Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Als praktischer Richtwert gilt vielmehr, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1).
- 11 - Stehen sich (nach Abnahme der sachdienlichen Beweise) gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier- Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann (nur) verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 4. 4.1. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 je einmal zu den Vorwürfen der Nötigung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (Dossier 1) sowie die Beschwerdeführerin einmal zu den Vorwürfen der Vergewaltigung und der Nötigung (Dossier 2) einvernommen (Urk. 8/D1/4/1; Urk. 8/D1/5/1; Urk. 8/D2/4/1). Anschliessend erfolgten je eine delegierte polizeiliche Einvernahme der Parteien zu den Vorwürfen der Vergewaltigung und der Nötigung (Dossier 2; Urk. 8/D2/3/1; Urk. 8/D2/4/2). Nachdem die Sache mit Beschluss UE200026-O der hiesigen Kammer vom 27. Juni 2020 zur Durchführung staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen der Parteien an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Urk. 8/D1/17/2), führte diese am 30. September bzw. 29. November 2022 je eine parteiöffentliche Einvernahme mit den Parteien durch (Urk. 8/D1/18/12; Urk. 8/D1/18/24). 4.2. Wie bereits im Beschluss UE200026-O der hiesigen Kammer vom 27. Juni 2020 ausgeführt, weisen (schon) die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei einige Widersprüche auf und stehen teilweise in Widerspruch zu anderen Beweismitteln. Wie damals dargelegt, ist das Auftreten der von der Beschwerdeführerin damals geltend gemachten Erinnerungslücken (vgl. etwa Urk. 8/D2/4/2 Fragen 19, 47 und 51) angesichts der seit der angeblichen Tatzeit verstrichenen Zeit nicht per se unplausibel (vgl. Urk. 8/D1/17/2 E. II.3.6). Aus den
- 12 - Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergeben sich nunmehr aber weitere und teilweise erhebliche Widersprüche zu bzw. auch in ihren bisherigen Aussagen. Zudem schilderte sie teilweise völlig neue Details zu den vorgebrachten Sachverhalten und sie will sich – mehrere Jahre nach den angeblichen Vorfällen – insbesondere auch wieder an Dinge erinnern, bezüglich derer sie anlässlich früherer Einvernahmen gegenüber der Polizei Erinnerungslücken geltend gemacht hat. So fällt nach erfolgter staatsanwaltschaftlicher Einvernahme beispielsweise in Bezug auf ihre Aussagen zu den jeweils unterschiedlich beschriebenen angeblichen Vorfällen im Badezimmer (vgl. Urk. 8/D1/4/1 Fragen 94 ff.; Urk. 8/D1/5/1 Fragen 16 ff.; Urk. 8/D1/18/22 Fragen 37, 123 und 151) auf, dass es sich dabei – angesichts der von ihr teilweise exakt übereinstimmend geschilderten Umstände und Details (insbesondere das angebliche Kneifen in den Arm, welches zum Hämatom auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto geführt habe, das angebliche Aufmerksamwerden der Kinder bzw. zumindest des Sohnes H._____ sowie das angebliche anschliessende Einsperren der Beschwerdeführerin im Badezimmer, um sich zu beruhigen bzw. zu "reflektieren"; vgl. Urk. 8/D1/5/1 Fragen 16 ff.; Urk. 8/D1/18/22 Fragen 37, 123 und 151) – offenbar um ein und denselben (angeblichen) Vorfall handeln soll. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin den angeblichen Vorfall anlässlich ihrer Einvernahmen inhaltlich sehr unterschiedlich geschildert hat. So sagte sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2018 aus, dass es zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 gekommen sei, weil sie seinen Kindern von der Heirat habe erzählen wollen. Er habe sie im Badezimmer an den Haaren gezerrt, sie gegen die Glaswand der Dusche geschubst und am Arm gekniffen. Daraufhin habe er sie im Badezimmer eingesperrt und gesagt, sie müsse sich beruhigen und er werde sie erst raus lassen, wenn sie den Kindern nichts über die Heirat sagen werde (Urk. 8/D1/5/1 Fragen 16 ff.). Anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme am 19. März 2019 sagte sie aus, dass es einen Vorfall im WC gegeben habe, wobei es zu Geschlechtsverkehr sowie zu Anal- und Oralsex gegen ihren Willen gekommen sei (Urk. 8/D1/4/1 Fragen 94 ff.). Auch anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, dass es im Badezimmer zu einem (zumindest versuch-
- 13 ten) Vergewaltigungsvorfall sowie zum Erzwingen von Oralsex gekommen sei (Urk. 8/D1/18/22 Fragen 37 ff.). Davon erwähnte sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme noch nichts. Dafür, dass es sich dennoch um ein und denselben angeblichen Vorfall handeln soll, spricht auch, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage betreffend die Dauer des Einsperrens nach dem mutmasslichen Vergewaltigungsvorfall im WC hin direkt von dem angeblichen Streit über das Informieren der Kinder über die Heirat zu berichten begann, von welchem sie auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem angeblichen Einsperren im Badezimmer erzählte (Urk. 8/D1/18/22 Frage 151; Urk. 8/D1/5/1 Fragen 16 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise unterschiedlichen Datumsangaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses angeblichen Vorfalls nichts zu ändern, zumal sie jeweils erklärte, sich nicht bzw. nicht genau an das Datum erinnern zu können (Urk. 8/D1/5/1 Frage 16; Urk. 8/D1/4/1 Frage 94; Urk. 8/D1/18/22 Frage 123). Dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme noch nichts von einer angeblichen (versuchten) Vergewaltigung sowie von angeblich erzwungenem Anal- und Oralsex oder überhaupt von sexuellen Handlungen bei dem fraglichen Vorfall im Badezimmer erzählt hat, mutet seltsam an, zumal sie damals bereits aussagte, dass sie in China vom Beschwerdegegner 1 zu Geschlechtsverkehr "gezwungen" worden sei, mithin bereits (wenn auch nicht detailliert) von einem anderen angeblichen Vergewaltigungsvorfall berichtet hat (Urk. 8/D1/5/1 Fragen 32 ff.). Überdies sagte die Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals aus, dass sie bei dem fraglichen Vorfall auch geschlagen worden sei (Urk. 8/D1/18/22 Frage 123). Es erscheint wenig plausibel, dass diese erheblichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen – wie von ihr in der Beschwerde behauptet (vgl. Urk. 2 S. 7) – auf Erinnerungslücken bzw. plötzlich wieder auftauchende Erinnerungen oder Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein sollen. 4.3. Wenig plausibel erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, also mehrere Jahre nach dem angeblichen Vorfall, plötzlich wieder genau erinnern will, wie das Hämatom auf einem von ihr bei der Polizei eingereichten Foto entstanden ist (Urk. 8/D1/18/22
- 14 - Frage 123 [auf Vorhalt des Fotos des Hämatoms]: "[…] Der Vorfall ist im Badezimmer passiert und er hat mich stark gekniffen […]"), nachdem sie am 2. Juli 2019 gegenüber der Polizei noch ausgesagt hatte, der Beschwerdegegner 1 habe sie so oft verletzt, dass sie nicht mehr wisse, von welchem Vorfall das Hämatom auf dem Foto stamme (Urk. 8/D2/4/2 Frage 88). 4.4. Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1 S. 9) – nicht behauptet, tatsächlich einmal vom Beschwerdegegner 1 aus dem Auto gestossen worden zu sein (vgl. Urk. 2 S. 14). Indes hat sie abweichend von ihren früheren Aussagen gegenüber der Polizei (vgl. Urk. 8/D1/5/1 Frage 15) ausgesagt, dass der Beschwerdegegner 1 bei einem Streit im Auto, als sie unterwegs in Richtung I._____ gewesen seien, versucht habe, sie aus dem Auto zu stossen (Urk. 8/D1/18/22 Frage 86). Darin ist mit der Staatsanwaltschaft eine Abweichung von ihren bisherigen Aussagen und auch zumindest eine gewisse Dramatisierung zu erblicken. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie ausgesagt, während der Ohnmacht gewürgt worden zu sein (Urk. 2 S. 14), ist anzumerken, dass aus ihren Aussagen nicht klar hervorgeht, wann und wie lange sie genau vom Beschwerdegegner 1 gewürgt worden sein soll (Urk. 8/D1/18/22 Frage 67: "[…] ich bin irgendwann mal ohnmächtig geworden und er hat mir gesagt, ich dürfe hier nicht sterben, aber er hat mich geschlagen und mich gewürgt, sodass ich nicht atmen konnte […]", Frage 73: "[…] Er hat mich gewürgt und meinen Kopf gegen die Wand gestossen. Irgendwann sah ich nur schwarz vor Augen. Ich weiss nicht wie lange ich bewusstlos war." und Frage 74 ["Gestützt worauf wurden Sie bewusstlos?"]: "Er hat mich gewürgt und auf mich gedrückt mit seinem Körper und er hat mir gesagt, wenn ich die Vereinbarung nicht unterzeichnen würde, würde er mich erwürgen. Ich habe gesagt, dass ich die Vereinbarung nicht verstand und daher nicht unterzeichnen würde. Er hat mich dann weitergewürgt und mit den Füssen auf mich getreten […]"). Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3/1 S. 9) hat sie nicht (explizit) ausgesagt, dass sie während der Ohnmacht gewürgt worden sei. Allerdings hat sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals ausgeführt, dass sie in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegegner 1 auch getreten worden sei
- 15 - (Urk. 8/D1/18/22 Frage 74), wobei es sich wiederum um ein mehrere Jahre nach dem angeblichen Vorfall erstmals geschildertes Detail handelt. 4.5. Insgesamt ist der Staatsanwaltschaft daher beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Sachverhalte anlässlich ihrer Einvernahmen immer wieder markant anders und teilweise mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert hat. Es erscheint sodann – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 7) – wenig plausibel, dass bei ihr mehrere Jahre nach den angeblichen Vorfällen und nachdem sie durch die Polizei bereits mehrmals eingehend zu den einzelnen Vorfällen einvernommen wurde, plötzlich diverse neue Erinnerungen zu den vorgebrachten Sachverhalten aufgetaucht sein sollen. 4.6. In Bezug auf ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigens angefertigte, ausgedruckte Zusammenfassungen mitgebracht, diese zu Beginn der Einvernahme vor sich auf dem Tisch unter unbeschrifteten Blättern gelagert und erst im Laufe der Einvernahme unbemerkt hervorgenommen hat (Urk. 8/D1/18/22 S. 36; Urk. 8/D1/18/16 S. 1). Auf den Videoaufnahmen der besagten Einvernahme ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Blick während der Einvernahme, insbesondere während sie aussagte, überwiegend nach unten gerichtet hatte und kaum Blickkontakt zu der einvernehmenden Staatsanwältin, der Protokollführerin und der Dolmetscherin aufbaute. Aufgrund dieses Verhaltens und weil sie die mitgebrachten Unterlagen erst während der Einvernahme unter den unbeschrifteten Blättern hervorgenommen hat (vgl. Urk. 8/D1/18/13; vgl. auch Urk. 8/D1/18/16), muss mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass sie diese während der Einvernahmen auch tatsächlich konsultiert hat, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht gerügt wurde. Bereits aus diesem Grund bestehen mit der Staatsanwaltschaft Zweifel daran, dass es sich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme um freie Aussagen aus sachverhaltsdurchlebten Erinnerungen handelt (vgl. Urk. 3/1 S. 9).
- 16 - 4.7. Die Beschwerdeführerin relativierte die Vorwürfe sodann anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise selbst, indem sie im Zusammenhang mit dem angeblichen Erzwingen von Oralsex auf die Frage, ob sie dem Beschwerdegegner 1 habe gefallen wollen, ausführte: "Ich wollte es einerseits probieren, aber andererseits wollte ich das gar nicht" (Urk. 8/D1/18/22 Frage 40). In Bezug auf den Vorfall, bei welchem eine Szene aus einem Pornofilm nachgespielt werden sollte, sagte sie aus: "Eigentlich wollte ich so etwas gar nicht probieren. Auch wenn ich so etwas probieren würde, habe ich es eigentlich gar nicht gewollt" (Urk. 8/D1/18/22 Frage 47). Sie bestätigte sodann, dass sie vom Beschwerdegegner 1 noch mehr habe geliebt werden wollen, wenn dieser zu ihr gesagt habe, er würde sie noch mehr lieben, wenn sie mitmache (Urk. 8/D1/18/22 Frage 48). Gemäss ihrer Darstellung habe es auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben (Urk. 8/D1/18/22 Frage 113). Auf die Frage, wie der Beschwerdegegner 1 habe merken können, dass und wann sie den Sex nicht gewollt habe, antwortete sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich pauschal, sie hätten am Anfang ein paar Mal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Sonst habe er es ihr immer "befohlen" oder von ihr "verlangt" oder sie "genötigt" (Urk. 8/D1/18/22 Frage 118). Wie der Beschwerdegegner dies jeweils konkret "befohlen", "verlangt" oder sie "genötigt" haben soll, führte sie indes nicht aus und sie beantwortete damit auch nicht die konkrete Frage, ob bzw. wie der Beschwerdegegner 1 hätte bemerken können, dass und wann sie den Sex bzw. die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. 4.8. Mit der Staatsanwaltschaft ist anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine gewisse Voreingenommenheit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erkennbar. Zwar hat sie nicht (explizit) ausgesagt, dass er einmal nachts an ihrer Haustüre geklingelt habe (vgl. Urk. 2 S. 10; Urk. 3/1 S. 9). Allerdings hat sie von dem nächtlichen Klingeln an ihrer Haustüre auf die Frage "Hat Sie der Beschuldigte in den letzten zwei Jahren in irgendeiner Form behelligt?" hin erzählt (Urk. 8/D1/18/22 Frage 146), womit sie dies offenbar doch zumindest in irgendeiner Form mit ihm im Verbindung zu bringen scheint. Gegenüber der Staatsanwaltschaft suchte die Beschwerdeführerin denn neu auch die Schuld für ihren Ohnmachtsanfall während der Eheschutzverhandlung beim
- 17 - Beschwerdegegner 1 bzw. macht diesen zumindest indirekt dafür verantwortlich, indem er Kleidung getragen habe, die sie zusammen gekauft hätten. Sie habe herausgefunden, dass alle seine Ausgaben wie Verpflegung, Kleidung etc. vom Firmenkonto bezahlt worden seien. Er habe sie immer angelogen (Urk. 8/D1/18/22 Frage 80). Diese Herleitung erscheint wenig einleuchtend und spricht ebenfalls für eine gewisse Voreingenommenheit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1. 4.9. Die Staatsanwaltschaft erwog sodann zu Recht, dass ein grosses Mitteilungsbedürfnis der Beschwerdeführerin im Bereich von geltend gemachten Beziehungsverfehlungen erkennbar sei (Urk. 3/1 S. 10). So begann diese jeweils von sich aus besonders ausführlich zu berichten, wenn es um – strafrechtlich nicht relevante – angebliche Beziehungsverfehlungen, insbesondere Affären, und die neue Freundin des Beschwerdegegners 1 sowie Intrigen und finanzielle Unstimmigkeiten ging (vgl. etwa Urk. 8/D1/18/22 Frage 33 und S. 10 Protokollnotiz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Beziehung des Beschwerdegegners 1 mit seiner neuen Freundin unterbrochen wurden; Urk. 8/D1/18/22 Frage 63, wo die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie seit der Trennung vom Beschwerdegegner 1 einen neuen Freund habe, nach kurzem verneinen wiederum – ungefragt – von der neuen Freundin des Beschwerdegegners 1 zu erzählen begann; Urk. 8/D1/18/22 Frage 143, wo die Beschwerdeführerin auf die Frage nach der Anzahl Kontakte zu D._____ im August unter anderem ausführte, dass diese angeblich zum Beschwerdegegner 1 gesagt habe, dass er der Beschwerdeführerin Geld geben müsste; er würde seiner neuen Partnerin Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– pro Monat bezahlen). Überdies äusserte sie in ihren Einvernahmen mehrfach ihren Schmerz und ihre Enttäuschung über das Beziehungsende. So sagte sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus, dass sie nach der Trennung oft beim Arzt gewesen sei, weil es ihr nach der Trennung nicht gut gegangen sei bzw. weil sie sehr stark von der Trennung betroffen gewesen sei (Urk. 8/D1/4/2 Frage 40; Urk. 8/D1/18/22 Frage 105 f.). Ihre starke Wut und Traurigkeit nach der Trennung begründete sie dabei mit dem Gefühl, von Anfang an betrogen worden zu sein (Urk. 8/D1/4/2 Fragen 41 f.), und nicht etwa
- 18 mit dem Leid, welches ihr vom Beschwerdegegner 1 durch die zahlreichen vorgebrachten Übergriffe zugefügt worden sein soll. 4.10. Insgesamt ist daher (nach durchgeführter eingehender staatsanwaltschaftlicher Einvernahme) nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hegt. Es kann sodann nach dem Ausgeführten – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 15) – nicht von haltlosen und unnötigen Unterstellungen der Staatsanwaltschaft ihr gegenüber oder gar von einer parteiischen und voreingenommenen Staatsanwaltschaft die Rede sein. 4.11. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe die Vorwürfe teilweise zumindest im äusseren Rahmen eingestanden (z.B. sexuelle Handlungen in China, zumindest einmaliges Ausprobieren von Analverkehr, gemeinsames Schauen von Pornofilmen), so ist anzumerken, dass es grundsätzlich wenig überraschend ist, dass es gemäss der übereinstimmenden Schilderung der Parteien während ihrer Beziehung und Ehe zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Strafbare Handlungen, insbesondere sexuelle Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin oder häusliche Gewalt, hat der Beschwerdegegner 1 indes keine eingestanden. Zwar sind – wie bereits im Beschluss UE200026-O vom 27. Juli 2020 festgehalten (Urk. 8/D1/17/2 E. 3.7) – auch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Polizei nicht frei von Widersprüchen (die Richtigkeit dieser Aussagen hat der Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2022 bestätigt; Urk. 8/D1/18/24 Frage 10). Seine Aussagen erscheinen jedoch nicht weniger glaubhaft als jene der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin etwa geltend macht, es sei unrealistisch, dass sie – wie vom Beschwerdegegner 1 ausgesagt – ihren Ehemann nach Handypornos hätte bitten müssen und dass eine Chinesin angeblich nicht selbst wissen würde, wie man solche Filme anschaue, lässt sie ausser Acht, dass der Beschwerdegegner 1 erklärt hat, dass das Anschauen von Pornovideos in China verboten sei und man gar nicht auf entsprechende Websites komme (vgl. Urk. 8/D1/18/24 Frage 27), wodurch seine entsprechenden Aussagen nicht per se unplausibel erscheinen. Hinsichtlich sei-
- 19 ner (tatsächlich widersprüchlichen) Aussagen zum Hämatom auf dem Foto ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls widersprüchlich sind (vgl. vorstehend Ziff. II.4.3). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe sich nach ihrem angeblichen Ohnmachtsanfall im Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/D1/5/1 Frage 8) nicht "normal" verhalten, weil er nicht die Ambulanz gerufen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er ihre Bewusstlosigkeit nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2 S. 12) – "eingestanden" hat. Vielmehr sagte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er nicht beurteilen könne, ob sie an jenem Tag "ohnmächtig" gewesen sei. Sie sei sehr emotional geworden und sei auf dem Boden gelegen. Er habe ihr Wasser gegeben und sie "ufpäbbelet". Sie seien sogar noch zum J._____ gelaufen und es sei ihr gut gegangen (Urk. 8/D1/18/24 Fragen 75 f.). Der Beschwerdeführerin kann damit jedenfalls nicht beigepflichtet werden, dass seine Aussagen in den genannten Punkten oder generell völlig realitätsfremd seien. 4.12. Direkte Zeugen für die geltend gemachten Sachverhalte gibt es keine (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 8/D1/18/33 S. 2). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift genannten Personen zur Aufklärung der vorgebrachten Sachverhalte beitragen soll. So vermag beispielsweise ein Kratzer zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 nichts zur Aufklärung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin beizutragen (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinder des Beschwerdegegners 1 sachdienlichen Angaben zum angeblichen Vorfall im Badezimmer machen könnten (Urk. 2 S. 9), zumal die Kinder gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht im Badezimmer anwesend waren. Selbst wenn der Sohn des Beschwerdegegners 1 – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – etwas gehört haben sollte, so hat er offenbar nicht mitbekommen, was sich im Badezimmer effektiv abgespielt hat, zumal er nach ihrer Darstellung gefragt haben soll, was passiert sei (vgl. Urk. 8/D1/18/22 Frage 37). Weiter ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt, inwiefern Frau F._____ und Herr G._____ die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach es nie zu häuslicher Gewalt gekommen sei, widerlegen könnten (Urk. 2 S. 9). Ins-
- 20 besondere wurde nicht geltend gemacht, dass sie allfällige Übergriffe selbst wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin schlägt sodann eine Durchsuchung der Handys und des Computers des Beschwerdegegners 1 vor, um festzustellen, ob seine Aussagen, wonach er nur ab und zu Pornos schaue und keine extremen Sachen möge, zutreffe (Urk. 2 S. 8). Selbst wenn sich dadurch allenfalls seine Aussagen zu seinem Konsum von Pornos oder zu seinen sexuellen Präferenzen widerlegen liessen, liesse sich dadurch noch kein strafbares Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin anklagegenügend erstellen. Schliesslich vermag auch das von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde eingereichte "Bestätigungsschreiben" der Psychologin lic. phil. E._____ vom 20. Januar 2020 (Urk. 3/3) allein keinen Beweis für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 zu erbringen bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen, auch wenn darin von "Erfahrungen der häuslichen Gewalt in ihrer Ehe" geschrieben wird. Die Einschätzung der Psychologin beruht auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin ihr gegenüber und die Gesprächspsychotherapie startete am 15. Mai 2019 (vgl. Urk. 3/3), also nachdem die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstattet hatte und bereits zweimal eingehend polizeilich zu den Vorwürfen befragt worden war. Weitere (insbesondere objektive) Beweismittel, welche etwas zur Aufklärung der vorgebrachten Sachverhalte beizutragen vermöchten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch keine ersichtlich. 4.13. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass nach ergänzter Untersuchung erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen. Ihre Aussagen erscheinen in einer Gesamtbetrachtung keineswegs als glaubhafter und verlässlicher als jene des Beschwerdegegners 1, welcher – wie bereits erwähnt – sämtliche Vorwürfe bestreitet. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin stützende Beweismittel liegen keine vor und es ist nicht ersichtlich, mit welchen weiteren Untersuchungshandlungen solche erhältlich gemacht werden könnten. Damit erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen (jeweils mehrfacher) Vergewaltigung, sexueller Nötigung und häuslicher Gewalt aufgrund des Untersuchungsergebnisses als unwahrscheinlich.
- 21 - 4.14. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung durch ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ vom 23. November 2018 an die Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken, dass im besagten Schreiben nicht – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift behauptet (Urk. 2 S. 16) – die Beibehaltung ihres Wohnsitzes von der Unterzeichnung einer für sie ungünstigen Scheidungsvereinbarung abhängig gemacht wird. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben gebeten, bis zum 30. November 2018 mitzuteilen, ob sie mit dem Vorschlag des Beschwerdegegners 1, ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen, einverstanden sei, damit die nächsten Schritte besprochen werden könnten. Die Beschwerdeführerin, welche sich zu jenem Zeitpunkt in China aufhielt (vgl. Urk. 8/D1/18/34 S. 1; Urk. 8/D1/4/1 Frage 18), wurde sodann darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 sie beim Personenmeldeamt (Zürich) abmelden werde, wenn man bis zum besagten Datum nichts von ihr höre (Urk. 8/D1/18/34 S. 2 f.), und nicht etwa, wenn sie einer bestimmten Scheidungsvereinbarung nicht zustimme. Von einer angeblichen sachlich nicht gerechtfertigten Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck, um sich (dem Beschwerdegegner 1) einen Vorteil zu verschaffen, kann damit keine Rede sein. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 4.15. Nach dem Ausgeführten lag die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
- 22 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, ist dem Beschwerdegegner 1 kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin MLaw Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2019/10002527 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 23 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2019/10002527 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Häberlin
Verfügung und Beschluss vom 3. Januar 2024 Erwägungen: I. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb a... 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1 S. 1-4 und 7 ff.) und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/1 S. 4-7) ausführlich wieder. Sie erwog sodann zusammengefasst, die Beschwerdeführerin... Das Mitteilungsbedürfnis der Beschwerdeführerin sei im Bereich von geltend gemachten Beziehungsverfehlungen des Beschwerdegegners 1 auszumachen und nicht in den strafrechtlich relevanten Sachverhalten. Ihre geltend gemachte Schlaflosigkeit sowie ihre ... Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass keine direkten Zeugen für die geltend gemachten Sachverhalte vorhanden seien. Solche wären jedoch unabdingbar, um dem Beschwerdegegner 1 einen S... Das Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 habe sich der Beschwerdegegner 1 nicht persönlich anlasten zu lassen. Eine angekündigte Abmeldung einer Person von einer Wohnadresse sei sodann nicht strafrechtlich relevant. Unter diesen Um... 2.2. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, ihre damaligen Lebensumstände und ihre kulturelle Herkunft seien von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden, weshalb deren Schlussfolgerungen teilweise realitätsf... Die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore", da bei der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Situation eine Anklage erhoben werden müsse. Viele Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien zumindest im äusseren Rahmen vom Beschwe... Betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung habe der Beschwerdegegner 1 ausgesagt, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin nichts anderes gesagt habe, was nicht auch seine Anwältin in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin geschrieben habe. Dam... Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liessen auf eine parteiische und voreingenommene Staatsanwaltschaft schliessen. So halte sie betreffend den Beschwerdegegner 1 ohne nähere Überprüfung einfach fest, dass dieser anlässlich der staatsanwalts... 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Hernach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein ... 4. 4.1. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 je einmal zu den Vorwürfen der Nötigung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (Dossier 1) sowie die Beschwerdeführerin einmal zu den Vorwürfen d... 4.2. Wie bereits im Beschluss UE200026-O der hiesigen Kammer vom 27. Juni 2020 ausgeführt, weisen (schon) die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei einige Widersprüche auf und stehen teilweise in Widerspruch zu anderen Beweismitteln. W... 4.3. Wenig plausibel erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, also mehrere Jahre nach dem angeblichen Vorfall, plötzlich wieder genau erinnern will, wie das Hämatom auf einem von ihr bei der... 4.4. Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1 S. 9) – nicht behauptet, tatsächlich einmal vom Beschwerdegegner 1 aus dem Auto gestossen wor... 4.5. Insgesamt ist der Staatsanwaltschaft daher beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Sachverhalte anlässlich ihrer Einvernahmen immer wieder markant anders und teilweise mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert hat. Es... 4.6. In Bezug auf ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigens angefertigte, ausgedruckte Zusammenfassungen mitgebracht, diese zu Beginn der Einvernahme vor sich au... 4.7. Die Beschwerdeführerin relativierte die Vorwürfe sodann anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise selbst, indem sie im Zusammenhang mit dem angeblichen Erzwingen von Oralsex auf die Frage, ob sie dem Beschwerdegegner 1 habe ... 4.8. Mit der Staatsanwaltschaft ist anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine gewisse Voreingenommenheit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erkennbar. Zwar hat sie nicht (explizit) ausgesagt, dass er einmal nachts a... 4.9. Die Staatsanwaltschaft erwog sodann zu Recht, dass ein grosses Mitteilungsbedürfnis der Beschwerdeführerin im Bereich von geltend gemachten Beziehungsverfehlungen erkennbar sei (Urk. 3/1 S. 10). So begann diese jeweils von sich aus besonders ausf... 4.10. Insgesamt ist daher (nach durchgeführter eingehender staatsanwaltschaftlicher Einvernahme) nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hegt. Es kann sodann nach ... 4.11. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe die Vorwürfe teilweise zumindest im äusseren Rahmen eingestanden (z.B. sexuelle Handlungen in China, zumindest einmaliges Ausprobieren von Analverkehr, gemeinsames Schauen ... 4.12. Direkte Zeugen für die geltend gemachten Sachverhalte gibt es keine (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 8/D1/18/33 S. 2). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift genannten Personen... 4.13. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass nach ergänzter Untersuchung erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen. Ihre Aussagen erscheinen in einer Gesamtbetrachtung keineswegs als glaubhafter und v... 4.14. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung durch ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ vom 23. November 2018 an die Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken, dass im besagten Schreiben nicht – wie von der Besch... 4.15. Nach dem Ausgeführten lag die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dah... III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerde... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, ist dem Beschwerdegegner 1 kein entschädigungspflicht... Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin MLaw Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2019/10002527 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2019/10002527 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu d...