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Zürich Obergericht Strafkammern 04.01.2024 UE230045

4 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,380 mots·~7 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230045-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 4. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2023, E-2/2022/10005190

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Januar 2022 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 14/2). A._____ wirft B._____ vor, von ihr eine Foto gemacht zu haben, das sie schlafend auf dem Sofa im gemeinsam bewohnten Wohnzimmer zeige (Urk. 7). Am 6. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 13). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 18). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 29). B._____ hält in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 30). A._____ hat innert Frist keine Triplik eingereicht (Urk. 33 und Urk. 34). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwalt-

- 3 schaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1). 3. 3.1 Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte macht sich nach Art. 179quater Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin abgestritten. Es lägen keine unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismittel oder schlüssige Indizien vor, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 sei schwierig. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erschienen nicht in jeder Hinsicht unbefangen und zuverlässig. Der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht nachzuweisen, dass sie die Beschwerdeführerin tatsächlich fotografiert bzw. durch ihr Mobiltelefon beobachtet habe. Darüber hinaus handle es sich beim geteilten Wohnzimmer nicht um eine Sphäre des Geheimbereichs, sondern des Privatbereichs. Ein Verhalten wie das Schlafen auf dem Sofa im zum gemeinsamen Privatbereich gehörenden Wohnzimmer, an welchem die Beschwerdeführerin kein ausschliessliches Hausrecht habe und welches sie mit der

- 4 - Beschwerdegegnerin 1 teile, sei ebenfalls nicht vom Schutzbereich von Art. 179quater StGB abgedeckt. Entsprechend sei das der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Verhalten strafrechtlich nicht relevant (Urk. 7). 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt mehrere Begründungen an. In der ersten erachtet sie den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt als nicht erstellt. Sie sieht keine Möglichkeit, um den Sachverhalt zu erstellen. In der zweiten hält sie dafür, dass die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Tat nicht unter Art. 179quater StGB zu subsumieren sei, weil das Schlafen im gemeinsamen Wohnzimmer nicht vom Schutzbereich dieser Bestimmung geschützt werde. Beide Begründungen vermögen für sich den Ausgang der Sache zu besiegeln. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist das angeblich gemachte Foto nicht unter den Tatbestand von Art. 179quater StGB zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde einzig zum Sachverhalt. Dieser sei unvollständig und falsch (Urk. 2). Zur Begründung, dass das vorgeworfene Verhalten nicht unter den Tatbestand von Art. 179quater StGB zu subsumieren sei, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Ausführungen (vgl. Urk. 2). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen beziehungsweise auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so muss sich die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Ficht sie nicht alle Begründungen an, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_490/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.2; 6B_1137/2014 vom 19. Mai 2015 E. 3.2; 6B_334/2013 vom 13. November 2013 E. 2.2). 4. 4.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

- 5 - 4.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 18 und Urk. 30). Ein Nichteintreten hat sie nicht beantragt. Inwiefern der Beizug einer Anwältin für das Beschwerdeverfahren notwendig und angemessen gewesen sein soll, hat sie in ihren Stellungnahmen nicht dargelegt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 einzig das wiederholt, was sich bereits aus der angefochtenen Verfügung ergab. Nämlich, dass sie bestreitet, überhaupt ein Foto gemacht zu haben. Ihre weiteren Ausführungen auf Seite 2 unten hatten mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun (Urk. 18 S. 2 unten). In der Stellungnahme vom 13. Mai 2023 hat die Beschwerdegegnerin 1 die Ausführungen der Gegenpartei bestritten (Urk. 30 S. 1). Ihre weiteren Ausführungen zu einem anderen Strafverfahren und dem Auszug aus der Wohnung haben mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun (Urk. 30 S. 1 f.). Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 für das vorliegende Verfahren eine Anwältin beiziehen musste. Kommt hinzu, dass sie ihren Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin" mit keinem Wort begründet und auch ihre Entschädigung nicht beziffert hat (Urk. 18 S. 1). Es handelt sich insofern um einen unsubstantiierten Antrag. Die Beschwerdegegnerin 1 ist unter diesen Umständen für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2022/10005190, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2022/10005190, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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