Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220218-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 2. B._____, 3. C._____ SA, 4. D._____, Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. a._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022, A-6/2019/10009479
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten E._____ und †F._____. Gegen den Beschuldigten E._____ erhob die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2022 Anklage. Diesem wurde zusammengefasst vorgeworfen, insgesamt einen Vermögensschaden von USD 70'836'077, EUR 4'223'093 sowie GBP 300'000 verursacht zu haben, indem er als externer Vermögensverwalter mit gefälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen ab Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kunden habe ausführen lassen und in unerlaubter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, welche zu massiven Verlusten geführt hätten. Hernach habe er die betroffenen Kunden über diese Verluste nicht informiert (Urk. 8 S. 1). 1.2. G._____, A._____ und H._____ konstituierten sich im Rahmen der obgenannten Strafuntersuchung als Privatkläger (Urk. 30/43203001 ff. S. 1 N 2; siehe auch Urk. 30/70801027, Urk. 30/70801054 f., Urk. 30/70801133, Urk. 30/ 70801134). Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 ersuchten sie u.a. um die Untersuchung der Rolle der C._____ SA, sowie von deren Mitarbeiter D._____ betreffend die untersuchten Delikte und insbesondere betreffend die erfolgten Überweisungen zu ihrem Nachteil (Urk. 30/43203001 ff. S. 8 ff. N 19 ff.). Im Laufe der Strafuntersuchung erhoben sie des Weiteren gegenüber B._____ den Vorwurf, den Beschuldigten E._____ zur Vornahme von Transaktionen zu ihrem Nachteil zu seinen Gunsten, d.h. zu Gunsten von B._____, angestiftet zu haben (Urk. 30/70801216 ff.; siehe auch Urk. 30/43203001 ff. S. 14 N 37). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die C._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) und I._____ (Mitarbeitende der Abteilung Compliance der Beschwerdegegnerin 3) wegen Geldwäscherei etc. sowie die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) we-
- 3 gen Anstiftung zu gewerbsmässigen Betrug sowie Urkundenfälschung nicht an die Hand (Urk. 8). 2. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 21.07.2022 sei teilweise, nämlich bezüglich der Beschwerdegegner 2-4, aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2, B._____, wegen des Verdachts auf Anstiftung zu (mehrfachem ev. gewerbsmässigem) Betrug, ev. mehrfacher (mögl. qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung sowie eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 3 und den Beschwerdegegner 4 wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. des Staates." 3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 angesetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für allfällige ohne deutsche Übersetzung eingereichte neue fremdsprachige Beilagen, die sich nicht auch in den Untersuchungsakten befänden, inskünftig keine Frist zur Verbesserung angesetzt werde und diese als unbeachtlich betrachtet würden, soweit sich deren Inhalt nicht aus entsprechenden Darlegungen in den Rechtsschriften ergebe oder nicht selbsterklärend sei (Urk. 9). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 20-21). 4. Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin 3 um Kautionierung des Beschwerdeführers in Höhe von einstweilen Fr. 6'000.00 zur Sicherstellung ihrer Entschädigung (Urk. 18). Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin 3 abgewiesen. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 22. September 2022 Stellung (Urk. 29). Der Beschwerdegegner 2 beantragte mit Eingabe vom 23. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
- 4 zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte am 27. September 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei ihr die Frist zur Stellungnahme abzunehmen und nach erfolgtem Nachweis einer rechtsgenüglichen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers neu anzusetzen; subeventualiter sei die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken (Urk. 36). Der Beschwerdegegner 4 stellte dieselben Anträge (Urk. 39). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden die Anträge und Eventualanträge der Beschwerdegegner 3 und 4 abgewiesen, soweit eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung bestehe. Weiter wurde den Beschwerdegegnern 3 und 4 eine letztmalige Fristerstreckung gewährt (Urk. 43). Die Beschwerdegegner 3 und 4 nahmen daraufhin mit Eingaben vom 19. resp. 31. Oktober 2022 Stellung und beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 51, Urk. 54). Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Dezember 2022 (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 74), ebenso der Beschwerdegegner 4 (Urk. 76). Die Beschwerdegegnerin 3 duplizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Urk. 79). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 71/2). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 wurde die Duplik der Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 81). Hierauf liess sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen (Urk. 81A). Mit Eingabe vom 6. März 2023 erging eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers, mit welchem er der III. Strafkammer weitere Unterlagen, insbesondere ein gegen den Beschwerdegegner 2 ergangenes Urteil, zukommen liess (Urk. 82, Urk. 83). Im Hinblick auf den Verfahrensausgang kann von der Fortsetzung des Schriftenwechsels abgesehen werden. 5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 und Abwesenheiten sowie zufolge in diesem Zusammenhang wegen anhaltend hoher Pendenzen ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
- 5 - II. 1.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Diese Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung u.a. dargelegt, weshalb ihres Erachtens keine Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB vorliegt. Zusammengefasst führte sie aus, dass keine Delikte zu untersuchen seien, welche keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden könnten, weshalb Art. 102 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange. Gegen den Beschuldigten E._____ werde u.a. wegen Geldwäscherei Anklage erhoben; hierbei handle es sich um eine Katalogtat von Art. 102 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte E._____ sei aber weder Organ noch Mitarbeiter der betroffenen Banken gewesen, sondern habe als externer Vermögensverwalter über die Gesellschaften J._____ AG (nachfolgend: J._____) und K._____ AG (nachfolgend: K._____) Vermögenswerte der betroffenen Kunden verwaltet. Es mangle somit am Tatbestandselement "in einem Unternehmen". Bezüglich der
- 6 - Mitarbeitenden der involvierten Banken fehle es betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei am entsprechenden Tatverdacht. Es fehle am Vorsatz sowie – mit Ausnahme betreffend die Privatklägerin L._____ – an der jeweiligen Vortat. Mangels Verletzung der Pflichten gemäss Art. 6 und 9 GwG scheide auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei durch Unterlassen aus (Urk. 8 S. 2 ff.). 1.3. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auseinander. Der Beschwerdeführer ist durch einen Anwalt vertreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde war ihm nicht anzusetzen. In seiner Replik äusserte er sich in der Folge zu Art. 102 Abs. 1 StGB und machte neu geltend, ob dem Beschwerdegegner 4 eine persönliche Strafbarkeit nachgewiesen bzw. ihm die Anlasstat der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zugerechnet werden könne, werde sich erst nach Durchführung der Strafuntersuchung zeigen. Dementsprechend sei die subsidiäre Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 3 im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO mitnichten ausgeschlossen (Urk. 66 S. 8 f. N 19 ff.). Ein Nachschieben einer Begründung in der Replik ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – nicht statthaft. Diese Argumentation hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können, hat doch die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 66 S. 8 N 19), schlicht die Begründung der Staatsanwaltschaft aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt. Auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdegegnerin 3 ist somit bereits mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung am 5. August 2022 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 3 N 4). In den Akten findet sich kein Empfangsschein. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 15. August 2022 rechtzeitig erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person,
- 7 die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wie zuvor ausgeführt, haben sich die drei Brüder … [A._____, G._____ und H._____] als Privatkläger konstituiert. Da die inkriminierten Urkundenfälschungen gemäss Vorwurf als Vorbereitungshandlung eines die Brüder … [A._____, G._____ und H._____] schädigenden Vermögensdelikts (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) erscheinen, sind diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch als unmittelbar Geschädigte betreffend die geltend gemachten Urkundenfälschungen zu betrachten (BGE 119 Ia 342 E. 2b, 140 IV 155 E. 3.3.3, 148 IV 170 E. 3.5.1). Vorliegend hat A._____ als einziger der drei Brüder Beschwerde erhoben. Die vorliegend relevanten Transaktionen erfolgten von zwei Bankkonten. Das Bankkonto bei der M._____ lautete auf A._____, wobei G._____ und H._____ daran ebenfalls wirtschaftlich berechtigt waren. Das Bankkonto bei der Beschwerdegegnerin 3 lautete auf alle drei Brüder (Urk. 2 S. 5 f. N 12 f., Urk. 30/70801054 f. S. 1). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der beiden Kontobeziehungen ist A._____ zumindest bezüglich des Strafpunkts auch alleine beschwerdelegitimiert, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.3. Die Beschwerdegegner 3 und 4 beantragten mit Eingaben vom 27. und 28. September 2022 u.a. ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels genügender Bevollmächtigung (Urk. 36 ,Urk. 39). Sie begründeten dies damit, dass die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ einzig auf "the matter of E._____ & F._____" Bezug nehme (Urk. 36 S. 2 N 1 ff., Urk. 39 S. 2 N 1 ff.). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden diese Anträge von der Verfahrensleitung der hiesigen Kammer abgewiesen, soweit eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung besteht. Dies wurde damit begründet, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den gegenüber dem Beschuldigten E._____ sowie denjenigen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 bis 4 erhobenen Vorwürfen bestehe und der vorliegend zu Grunde liegende Sachverhalt ohne Weiteres unter die in der Vollmacht genannte Sache subsumiert werden könne. Es bestünden zudem keinerlei Hinweise dafür, dass die vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde nicht vom Willen des Beschwerdeführers getragen würde (Urk. 43).
- 8 - In ihrer Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin 3 diesen Antrag zur Unterbreitung an das zuständige Kollegialgericht (Urk. 51 S. 5 N 8). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Oktober 2022 verwiesen werden. Es bedarf keiner weitergehenden Erläuterung, weshalb die Sichtweise der Beschwerdegegnerin 3 nicht verfängt. Es ist nach wie vor von der genügenden Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszugehen. 2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegner 2 und 4 einzutreten. III. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2,
- 9 - 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Wie zuvor ausgeführt (E. I.1.2), erhebt der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 den Vorwurf der Anstiftung zu (mehrfachem ev. gewerbsmässigem) Betrug, ev. mehrfacher (möglicherweise qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung. 2.2. Dem Vorwurf liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte E._____ gab zu Lasten des Beschwerdeführers (sowie seiner Brüder) bei der M._____ und der Beschwerdegegnerin 3 gemäss zur Anklage gebrachtem Sachverhalt insgesamt acht Transaktionen mittels gefälschter Kundenaufträge ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerschaft in Auftrag und wurde diesbezüglich wegen gewerbsmässigen Betrugs (eventualiter wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) und Urkundenfälschung angeklagt (Urk. 30/00101059 ff. S. 17 N 30 und S. 43 ff.). Zwei der Transaktionen im September 2014 erfolgten zu Gunsten des Beschwerdegegners 2, so eine Transaktion in Höhe von USD 950'000 und eine in Höhe von USD 550'000; beide Beträge wurden auf ein Konto des Beschwerdegegners 2 überwiesen (Urk. 30/10602945, Urk. 30/10602958). Gemäss Vorwurf sollen zudem die Vermögenswerte zweier weiterer Transaktionen schlussendlich als Bargeld beim Beschwerdegegner 2 "gelandet" sein (Urk. 2 S. 6 N 14). 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme diesbezüglich zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner 2 habe im relevanten Zeitraum Zahlungseingänge vom Beschuldigten E._____ über USD 4'750'000 erwartet und daher davon ausgehen können, dass die Zahlungseingänge von diesem stammten. lnsbesondere seien keine Anzeichen oder red flags vorhanden gewesen, welche bei ihm hätten Zweifel an der Herkunft der Gelder wecken sollen. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, von wem die Vermögenswerte stammten. Der Erhalt von Bargeldbeträgen werde vom Beschwerdegegner 2 bestritten und lasse sich nicht anderweitig beweisen. Die angeblich gemachte Äusserung, der Beschuldigte E._____ solle den Schaden ersetzen "egal woher und egal von wem", sei – sollte sie effektiv erfolgt sein – viel zu
- 10 vage, als dass der Beschuldigte E._____ basierend darauf seinen konkreten Tatentschluss betreffend die Betrugs- und Urkundenfälschungshandlungen zu Lasten der Privatklägerschaft … [A._____, G._____ und H._____] hätte fassen können. Vielmehr sei in einer solchen Äusserung die Aufforderung zu sehen, alles daran zu setzen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen (Urk. 8 S. 8 ff.). 2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Beschwerdeverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, dass alle vier Transaktionen gestützt auf gefälschte Zahlungsanweisungen und unwahre Angaben ohne Wissen oder Zustimmung der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder stattgefunden hätten. Es werde am zuständigen Gericht zu entscheiden sein, ob angesichts der Aussagen der Beteiligten und der weiteren Akten erstellt werden könne, dass der Beschwerdegegner 2 die beiden vom Konto der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder wegtransferierten Beträge von USD 500'000 und USD 210'000 in der N._____ bar entgegen genommen habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ sei von einer Anstiftung seitens des Beschwerdegegners 2 auszugehen (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 66 S. 3 ff., Urk. 82). 2.3.3. Der Beschwerdegegner 2 bestritt die Aussagen des Beschwerdeführers und entgegnete, dass – selbst wenn sich der Sachverhalt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zugetragen hätte – die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Eine bloss unspezifizierte Aufforderung an den Haupttäter reiche nicht aus, um von einer Anstiftung zur Haupttat auszugehen (Urk. 32). 2.4. Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Erforderlich ist eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konklu-
- 11 dente Aufforderung. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1). Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.2). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Der Anstifter muss zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.3). 2.5.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Anschuldigungen auf die Aussagen des Beschuldigten E._____. Dieser hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2020 ausgeführt, dass er vom Beschwerdegegner 2 physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, egal woher, er wolle das Geld sofort auf seinem Konto sehen (Urk. 30/50402001 ff. F/A 8 S. 15). Am 7. April 2020 wiederholte er, dass der Beschwerdegegner 2 ihm bei der Entdeckung der grossen Verluste auf dessen Konten gedroht und ihn dazu gezwungen habe, das Geld sofort zurückzuzahlen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld nicht habe, aber er – der Beschwerdegegner 2 – habe ihm gesagt, egal woher, von wem, er wolle das Geld sofort haben, sonst werde er mit seinem Onkel sprechen und sein Onkel sei so mächtig, dass er seine ganze Familie vernichten könne. Vier Transaktionen seien zu Lasten der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder erfolgt. Er habe zwei Überweisungen zu Lasten der … [A._____, G._____ und H._____] Brüder an die O._____ Ltd. veranlasst und das Geld in der Folge dem Beschwerdegegner 2 in bar übergeben. Zwei Überweisungen seien direkt an den Beschwerdegegner 2 erfolgt. Da habe der Beschwerdegegner 2 auch gesehen, woher das Geld gekommen sei (Urk. 30/50404001 ff. S. 21 F/A 90). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2020 brachte der Beschuldigte E._____ vor, es tue
- 12 ihm furchtbar leid, dass er auch die Gebrüder … [A._____, G._____ und H._____] aufgrund der Bedrohung, Bedrängnis, Erpressung und Nötigung seitens des Beschwerdegegners 2 geschädigt habe (Urk. 30/50412001 ff. S. 6 F/A 23). Der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, das Geld gehöre seinem Onkel und er könne diesem nicht erklären, wie er dieses Geld über die J._____ verspekuliert habe. Er, der Beschuldigte E._____, habe ihm gesagt, er könne durch Anlagegeschäfte alles wiedergutmachen, aber dafür brauche er Zeit. Der Beschwerdegegner 2 habe betont, es gebe für ihn, den Beschuldigten E._____, keine Zeit mehr und er sei persönlich für den Verlust verantwortlich. Er müsse den Verlust sofort selber bezahlen. Er, der Beschuldigte E._____, habe dem Beschwerdegegner 2 mitgeteilt, leider kein Geld zu haben und dass er auch nicht persönlich für die Verluste haftbar gemacht werden sollte. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es um Leben und Tod gehe und er die Sache ernst nehmen müsse. Egal von wo, egal von wem, er müsse dieses Geld zurückbringen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, dass wenn er – der Beschuldigte E._____ – kein Geld habe, dann solle er für ihn von seinen Kunden Geld überweisen und dann mit diesen Kunden alles vor Gericht verhandeln, aber mit der P._____ Familie habe er keinen Luxus zu verhandeln. Danach habe er ihm gesagt, er müsse einen persönlichen Wechsel unterschreiben, damit er seinem Onkel später zeigen könne, dass er, der Beschuldigte E._____, für alle Verluste persönlich hafte. Obwohl die Verluste in der Schweiz 4.6 Mio. Dollar betragen hätten, habe er ihn einen Wechsel von 4.75 Mio. unterschreiben lassen. Er habe 150'000 Dollar für seine Ausgaben und seine Geliebte haben wollen (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner 2 habe sowohl von ihm als auch von seiner Assistentin Gelder in bar erhalten (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 13). Der Beschwerdegegner 2 habe alles gewusst; er habe genau gewusst, von wem das Geld gekommen sei (Urk. 30/50412001 ff. F/A 28 S. 14). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. November 2021 erklärte der Beschuldigte E._____ erneut, dass der Beschwerdegegner 2 Bescheid gewusst habe, von wem das Geld gekommen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn damals gefragt und er habe ihm gesagt, dass er das Geld wegen seiner Drohung von einem anderen Kunden
- 13 an ihn habe überweisen müssen. Dem Beschwerdegegner 2 sei dies egal gewesen (Urk. 30/50806001 ff. F/A 37 f.). 2.5.2. Der Beschwerdegegner 2 brachte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2021 vor, dass der Beschuldigte E._____ im Jahr 2014 in Q._____ zugegeben habe, einen Fehler gemacht zu haben, und mitgeteilt habe, dass er ihn entschädigen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte E._____ ihm einen Wechsel in Höhe von USD 4.75 Mio. gegeben (Urk. 30/50202001 ff. S. 23 f. F/A 99). Die vom Beschuldigten E._____ behaupteten Bargeldübergaben habe er nie erhalten (Urk. 30/50202001 ff. S. 25 F/A 108). Auf Vorhalt der Überweisungen seitens des Beschwerdeführers erklärte er, der Beschuldigte E._____ habe ihm des Öfteren gesagt, dass er alle diese Gelder von seinen Geldern gezahlt habe. Der Kontoauszug habe nicht gezeigt, von wem das Geld gekommen sei. Der Beschuldigte E._____ habe ihm keine Belege vorgelegt (Urk. 30/50202001 ff. S. 26 F/A 109 f.). Er bejahte die Frage, dass er bei den Zahlungseingängen auf seinem Konto davon ausgegangen sei, der Beschuldigte E._____ sei seinen Verpflichtungen gemäss dem Wechsel nachgekommen und die Gelder stammten von ihm (Urk. 30/50202001 ff. S. 27 F/A 114). Am 13. Oktober 2021 machte der Beschwerdegegner 2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 30/50203001 ff.). 2.6.1. Der Beschwerdegegner 2 stellt die Behauptungen des Beschuldigten E._____ in Abrede. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 resp. seiner Aussageverweigerung anlässlich der zweiten Einvernahme (Urk. 2 S. 10 N 23, Urk. 66 S. 3 f.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. hierzu zutreffend: Urk. 29 S. 2 f. N 2). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussage "egal woher, egal von wem" – sollte sie denn getätigt worden sein – zu vage formuliert ist, um diese als Anstiftung zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten zu qualifizieren. Die darüber hinausgehende Aussage des Beschuldigten E._____, der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, er solle ihm Gelder anderer Kunden übergeben, erscheint unglaubhaft. Zum einen brachte der Beschuldigte E._____ dies erst anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2020 vor, obwohl er bereits zuvor zwei Mal darüber sprach, er sei vom
- 14 - Beschwerdegegner 2 unter Druck gesetzt worden zu zahlen. Zum anderen steht diese Aussage insbesondere nicht im Einklang mit der Antwort des Beschuldigten E._____ auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, von wem das Geld gekommen sei. So brachte er diesbezüglich zur Begründung vor, es gebe eine Gutschriftsanzeige. Auf dieser sei ersichtlich, dass das Geld vom Beschwerdeführer stamme. Der Beschwerdegegner 2 habe damals alles gefragt und er habe ihm gesagt, dass er das Geld wegen seiner Drohung von einem anderen Kunden an ihn hätte überweisen müssen (Urk. 30/50806001 ff. S. 11 F/A 38). Hätte der Beschwerdegegner 2 ihm konkret gesagt, er solle Gelder von anderen Kunden heranziehen, hätte der Beschuldigte E._____ schlicht ausführen können, er hätte – wie verlangt – dem Beschwerdegegner 2 Kundengelder überwiesen. Es mag durch die konstanten Aussagen dargetan sein, dass der Beschuldigte E._____ vom Beschwerdegegner 2 betreffend die Rückerstattung von Geldern unter Druck gesetzt worden ist, ein Tatverdacht auf Anstiftung im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinne bzw. bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. 2.6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, der vom Beschwerdegegner 2 bestrittene Erhalt der Bargeldbeträge lasse sich nicht beweisen, da insbesondere für Bargeldtransaktionen am Basar in Q._____ keine Quittungen erstellt würden und die N._____ alle gestellten Rechtshilfeersuchen abgewiesen habe (Urk. 8 S. 9). Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich nur, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ vorlägen und die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Aussagenwürdigung vorgenommen habe (Urk. 2 S. 6 N 15). Er setzte sich aber nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach die Aussagen vom Beschwerdegegner 2 bestritten würden und keine weitergehenden Beweismittel vorlägen. Der Beschwerdeführer erklärte pauschal, dass die Akten die Version des Beschuldigten E._____ bestätigten, was nachfolgend aufgezeigt werde (Urk. 2 S. 7 N 15). Nachfolgend finden sich in der Beschwerdeschrift jedoch keine, jedenfalls keine hinreichend konkreten Ausführungen hierzu. Seine Ausführungen sind dementsprechend unsubstantiiert und lassen die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht als unzutreffend erscheinen, zumal es der
- 15 - Staatsanwaltschaft durchaus zusteht, Beweismittel wie Aussagen im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung zu würdigen. 2.6.3. Was die beiden aktenkundigen zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 erfolgten Überweisungen zum Nachteil des Beschwerdeführers anbelangt, so bestehen keine genügenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 2 Kenntnis von der Herkunft der Gelder hatte. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Absender auf dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin 3 nicht ersichtlich gewesen sei und aus dem Logfile betreffend den E-Banking-Zugang des Beschwerdegegners 2 hervorgehe, dass er nur in Portfolio Statements und Account Statements, nicht aber in Detailbelege Einsicht genommen habe. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner 2 die Bankunterlagen der Beschwerdegegnerin 3 lediglich banklagernd erhalten (Urk. 8 S. 9 f.). Auch mit dieser Argumentation setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur unsubstantiiert auseinander. Er wies einzig darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 im September 2014 acht Mal auf das E-Banking zugegriffen habe (Urk. 2 S. 13 N 29). Erst in der Replik legte er dar, weshalb seines Erachtens die Aussage, wonach der Beschwerdegegner 2 nicht in die Detailbelege Einsicht genommen habe, nicht zutrifft (Urk. 66 S. 6 N 11). Dies ist jedoch verspätet und dementsprechend unbeachtlich (siehe vorstehend E. II. 1.1). Diese Argumentation hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können, hat doch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme schlicht ihre Begründung aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt (Urk. 29 S. 3 N 3). Doch ohnehin kann den vom Beschwerdeführer angeführten Dokumenten – entgegen seiner Ansicht – nicht schlüssig entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 durch seine Zugriffe auf das E-Banking Kenntnis vom Absender der Gutschriften erhielt. 2.6.4. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik unter Ziff. 2.2 [Wissen, um Unmöglichkeit des Angeklagten, die Verluste auszugleichen], 2.3 [Rückdatierte Schuldanerkennung] und Ziff. 2.4 [Kenntnis des Unter- bzw. Rubrikkontos] (Urk. 66 S. 4 f.) weisen keinen Zusammenhang zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft resp. des Beschwerdegegners 2 auf. Wie bereits mehrfach erwähnt, dient die Replik einzig der Auseinandersetzung mit den
- 16 - Stellungnahmen und nicht dem Nachschieben von Argumenten, die bereits mit der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können. Auf diese Ausführungen ist dementsprechend nicht einzugehen. 2.6.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ für sich alleine nicht genügen, um einen Tatverdacht zu begründen, welcher eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 rechtfertigte. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft – mit Ausnahme des Aktenbeizugs (siehe hierzu nachfolgend E. III. 2.7) – unterlassen hätte, welche der Abklärung des Vorwurfs dienen könnten, zumal der Sachverhaltsvorwurf betreffend den Beschuldigten E._____ umfassend abgeklärt worden ist. 2.7. Der Beschwerdeführer beantragt nachträglich mit als "Noveneingabe" betitelter Eingabe vom 6. März 2023 (Urk. 82) den Beizug der Akten betreffend das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. vor Bezirksgericht Zürich. Er reichte ein Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Dezember 2022 ein, wonach der Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme betreffend die Zahlungsanweisung vom 27. Januar 2014 betreffend Kontenübertrag von USD 750'000 der mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil der Beschuldigten E._____ und †F._____ schuldig gesprochen worden ist (Urk. 83), und machte geltend, hiervon erst wenige Tage zuvor Kenntnis erhalten zu haben (Urk. 82 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt es so dar, als sei die Tatsache, dass gegen den Beschwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung geführt worden sei, für ihn vollkommen neu. Er macht geltend, dass sich weitere relevante Informationen wie die Beilagen zur Strafanzeige von †F._____ und die Einvernahmeprotokolle zweifellos in den noch nicht vorliegenden Akten des Gerichtsverfahrens befänden (Urk. 82 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchungsakten allerdings bereits mit Schreiben vom 4. August 2021 und 9. März 2022 beigezogen (Urk. 30/46001001, Urk. 30/46001071). Insbesondere die vom Beschwerdeführer angesprochene Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 30/46001003 ff.) und das
- 17 - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners 2 (Urk. 30/46001072 ff.) sind bereits aktenkundig. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 30/70801361, Urk. 30/70801375-77, Urk. 30/70801434 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers korrespondierte denn in der Folge hierüber auch mit der Staatsanwaltschaft und brachte vor, dass die separate gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafuntersuchung offensichtlich weitere konkrete Hinweise zu Tage gebracht habe (Urk. 30/70801437), worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, dass ihres Erachtens die separate Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun habe und ihres Erachtens kein Tatverdacht wegen Anstiftung gegen den Beschwerdegegner 2 vorliege (Urk. 30/70801440). Es kann nun nicht angehen, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand resp. den Aktenbeizug in einer "Noveneingabe" nach Abschluss des Schriftenwechsels beantragt. Er hätte diesen Einwand bereits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können (vgl. hierzu vorstehend E. II. 1.1). Dass unterdessen das erstinstanzliche Urteil im gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Strafverfahren ergangen ist, vermag hieran nichts zu ändern resp. keine Noveneingabe im Sinne von Art. 109 Abs. 1 StPO unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen, mit welchem erstmals das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung thematisiert wird. Doch selbst wenn dies zulässig wäre, wäre die Noveneingabe angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Akten bekannt waren, als unsubstantiiert zu qualifizieren. Er hätte konkret ausführen können und müssen, weshalb sich seines Erachtens aus jenem Strafverfahren resp. den von ihm genannten Akten ein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Anstiftung ergeben sollte. 2.8. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zu beanstanden ist. 3.1. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 4 (Leiter EAM [External Asset Management] Desk der Beschwerdegegnerin 3) Gehilfen-
- 18 schaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vor und beantragt diesbezüglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung. 3.2. Der dieser Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Am 30. März 2016 erfolgte eine Überweisung von USD 150'000 vom Konto des Beschwerdeführers und seiner zwei Brüder bei der Beschwerdegegnerin 3 auf das Bankkonto von R._____ Ltd. bei der S._____ (Urk. 30/40111369). Gemäss Anklageschrift betreffend den Beschuldigten E._____ erfolgte diese Überweisung mittels eines gefälschten Kundenauftrags ohne Wissen und Zustimmung der Gebrüder … [A._____, G._____ und H._____]; die Staatsanwaltschaft subsumierte dies unter die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs (eventualiter unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Urk. 30/00101059 ff. S. 16 f. N 30 und S. 55 f. N 116). Der Beschuldigte E._____ zeigte sich diesbezüglich geständig (Urk. 30/50806001 ff. S. 13 F/A 52). 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, es sei gemäss Untersuchungsergebnis nicht zutreffend, dass der Beschuldigte E._____ bei der Verübung seiner Delikte vom Beschwerdegegner 4 oder sonst jemandem innerhalb der betroffenen Banken unterstützt worden wäre bzw. Mittäter oder Gehilfen innerhalb der Banken gehabt hätte. Die Untersuchung habe keinerlei Beweise zu Tage gefördert für eine Mittäter- oder Gehilfenschaft des Beschwerdegegners 4 oder anderer Mitarbeitenden der betroffenen Banken (Urk. 8 S. 5 E. 13). 3.3.2. Der Beschwerdeführer liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusammengefasst vorbringen, dass insbesondere angesichts der krassen und systematischen Vernachlässigung der Pflichten bei sämtlichen Transaktionen, welche vom Beschuldigten E._____ veranlasst worden seien, mehr als deutliche Indizien dafür bestünden, dass der Beschwerdegegner 4 als Account Manager gewusst habe oder mindestens davon habe ausgehen müssen, dass diese Transaktionen nicht "sauber" und damit deliktisch gewesen seien. Das Verhalten des Beschwerdegegners 4 sei daher mutmasslich als Gehilfenschaft zu den vom Be-
- 19 schuldigten E._____ verübten Delikten zu qualifizieren (Urk. 2 S. 15 ff., Urk. 66 S. 8 f.). 3.3.3. Der Beschwerdegegner 4 liess zusammengefasst entgegnen, dass die Untersuchung, welche nota bene Akten im Umfang von über 20 Gigabyte umfasse, keinerlei Beweise für seine Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu Tage gefördert habe. Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung sei ein Vorsatzdelikt und er habe keine Garantenstellung inne gehabt, weshalb auch angebliche Unterlassungen nicht strafbar seien. Unabhängig davon könne kein Anfangsverdacht vorliegen, da er in die besagte Transaktion gar nicht involviert gewesen sei; er sei zu jenem Zeitpunkt ferienhalber abwesend gewesen. Es hätten zudem keine "red flags" bestanden; es seien von den involvierten Bankmitarbeitern keine Pflichten verletzt worden (Urk. 54). 3.4.1. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerdeschrift von einem Verdacht auf eine Teilnehmerschaft (mindestens Gehilfenschaft) des Beschwerdegegners 4 "an den Delikten" des Beschuldigten E._____ (Urk. 2 S. 16 N 39). Er beantragt jedoch – wie bereits ausgeführt – lediglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der Klarheit halber ist daher festzuhalten, dass der von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls abgehandelte resp. betreffend den Beschuldigten E._____ zur Anklage gebrachte Tatbestand der Geldwäscherei vorliegend kein Thema ist, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass vom Vorliegen einer Vortat einzig betreffend die Privatklägerin L._____ ausgegangen werden könne (Urk. 8 S. 7) und sich der Beschwerdeführer hiermit mit keinem Wort auseinandersetzte. 3.4.2. Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Objektiv muss der Gehilfe dem Haupttäter einen Tatbeitrag leisten, welcher kausal zur Realisierung der strafbaren Handlung beiträgt, so dass sich die Tat ohne diese Hilfeleistung nicht in der gleichen Art und Weise abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des
- 20 vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters. Dieser muss deshalb bereits einen Tatentschluss gefasst haben. Eventualvorsatz genügt bei Gehilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 3.5.1. Der Beschwerdegegner 4 macht geltend, am 25. März 2016 für einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt nach T._____ gereist zu sein (Urk. 54 S. 6 N 18). Seine eingereichte Passkopie weist einen Entry Stempel von T._____ am 25. März 2016 aus (Urk. 55/1). Der Beschwerdegegner 4 wies weiter zutreffend darauf hin (Urk. 54 S. 6 N 19), dass der Beschuldigte E._____ den Überweisungsauftrag am 30. März 2016 nicht ihm zukommen liess (Urk. 30/40111045 f.). Die auf dem Auftrag handschriftlich angebrachte Vermerk "Tel confirmed" stammt gemäss Beschwerdegegner 4 nicht von ihm, sondern wohl von derjenigen Person, welcher der Beschuldigte E._____ den Auftrag zugesandt hatte (Urk. 30/5060 1001 ff. S. 44 F/A 316). Es bestehen somit keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 4 in die inkriminierte Transaktion verwickelt war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 66 S. 8 N 20) erübrigen sich Ermittlungen hierzu resp. die Eröffnung einer Strafuntersuchung diesbezüglich, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin keine Pflichtverletzungen ersichtlich sind, mit denen der Beschwerdeführer eine eventualvorsätzliche Gehilfenschaft begründen will (Urk. 2 S. 15 N 34 und S. 20 N 46). 3.5.2. Gemäss Beschwerdeführer lassen u.a. die massiven Performanceverluste in den von den Gesellschaften des Beschuldigten E._____ verwalteten Portfolios der weiteren mutmasslichen Geschädigten den dringenden Verdacht entstehen, dass die verantwortlichen Personen die deliktischen Handlungen mindestens
- 21 eventualvorsätzlich, wenn nicht gar bewusst unterstützt hätten (Urk. 2 S. 16 N 38). Dieser Einwand ist unsubstantiiert, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist, zumal die Performanceverluste – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – andere Geschädigte betreffen. 3.5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich ein Verdacht bereits aus den Aussagen der Beschuldigten E._____ und †F._____ ergebe. So habe die Beschwerdegegnerin 3 gemäss dem Beschuldigten E._____ Kenntnis vom "Grand Basar System" gehabt (Urk. 2 S. 16 f. N 39). Betreffend den Beschwerdegegner 4 verneinte der Beschuldigte E._____ allerdings explizit, dass dieser Kenntnis vom "Grand Basar System" gehabt resp. gewusst habe, dass Kunden der Beschwerdegegnerin 3 angeblich hierüber Zahlungen abwickelten (Urk. 30/50417001 ff. S. 20 F/A 81 f.). Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die Aussage des Beschuldigten E._____, wonach die Beschwerdegegnerin 3 niemals Rückfragen betreffend die gefälschten Zahlungsaufträge gestellt habe (Urk. 30/50402001 ff. S. 19 F/A 21). Zum Beschwerdegegner 4 führte der Beschuldigte E._____ anlässlich dieser vom Beschwerdeführer angeführten Einvernahme jedoch aus, dass er der Leiter des EAM DESK bei der Beschwerdegegnerin 3 gewesen sei. Er sei sein Ansprechpartner bei der Bank gewesen. Wenn er eine Anlagetätigkeit gemacht habe, habe er es entweder "mit dem Handel bei der Bank" gemacht oder er habe die Aufträge dem Beschwerdegegner 4 gegeben. Die Überweisungen habe er alle an ihn oder sein Team geschickt. Sie hätten die Unterschriften in der Bank geprüft und ausführen lassen. Manchmal hätten sie nach Zusatzinformationen über Abflüsse oder Zuflüsse gefragt. Entweder er habe diesfalls die Hintergrundinformation geschrieben oder er habe †F._____ gesagt, was er schreiben solle. Sie hätten nie eine Frage bekommen, wenn sie diese Informationen gegeben hätten (Urk. 30/50402001 ff. F/A 7 S. 11 f.). Aus der Schilderung dieses Vorgehens ergibt sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 4 resp. eine Teilnahmehandlung an den Delikten des Beschuldigten E._____. Bei der Aussage des Beschuldigten †F._____, wonach seines Erachtens der Beschwerdegegner 4 mutmasslich "in die Sache" involviert gewesen sein müsste, da es eine Person in der Bank benötige, um einen solchen mutmasslichen "Diebstahl" zu begehen (Urk. 30/50501001 ff. S. 15 F/A
- 22 - 80, Urk. 2 S. 16 N 37), handelt es sich im Weiteren um eine blosse Mutmassung. Selbiges gilt im Übrigen für die vom Beschwerdegegner 4 bestrittene Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner 4 eng mit seinem "alten Spezi E._____" zusammengearbeitet habe, da jener, wie auch der Beschuldigte †F._____, zuvor während einigen Jahren bei der Beschwerdegegnerin 3 gearbeitet hätte (Urk. 2 S. 19 N 43, Urk. 54 S. 12 N 50). 3.5.4. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass bei einer Transaktion ab einem Betrag von CHF 100'000 weitere Abklärungen hätten getätigt werden müssen und insbesondere ein call back beim Endkunden hätte erfolgen müssen. Er stützt sich hierzu auf die Aussagen des Beschwerdegegners 4 (Urk. 2 S. 17 f. N 40 lit. b und N 41) sowie die internen Richtlinien der Beschwerdegegnerin 3 (Urk. 2 S. 18 f. N 42). Der Beschwerdegegner 4 sagte jedoch derartiges nicht betreffend die vorliegend relevante Transaktion vom 30. März 2016 aus. Seine Einvernahme fand am 25. Mai 2020 statt und er führte aus, dass "heute" (25. Mai 2020) ab 100'000 der call back mit dem Endkunden gemacht werden müsse (Urk. 30/50601001 ff. S. 10 F/A 47). Der Beschwerdeführer blendet aus, dass der Beschwerdegegner 4 aussagte, früher seien alle call backs mit dem externen Vermögensverwalter gemacht worden (Urk. 30/506010001 ff. S. 10 F/A 46); die neue Regelung gelte erst seit einem Jahr (Urk. 30/50601001 ff. S. 10 F/A 49). Dies deckt sich mit den aktenkundigen, zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden bankinternen Richtlinien, welche die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme wieder gibt (Urk. 29 S. 5 ff. N 6 und N 8). Bei Transaktionen unter CHF 500'000, welche auf einem vom Kunden unterzeichneten Kundenauftrag basierten, war ein call back gemäss den damals geltenden bankinternen Richtlinien (Directive - Sorties de fonds et Transferts) nicht obligatorisch (Urk. 30/40303251 ff. Ziff. 4.1.1). Bei von externen Vermögensverwaltern verwalteten Konten resp. Kunden war zudem seit dem 16. September 2013 vorgeschrieben, dass call backs von den externen Vermögensverwaltern durchzuführen sind, wenn Kundenaufträge per E-Mail oder Fax zugestellt wurden (Urk. 30/40301175). Auf dem Zahlungsauftrag ist denn auch
- 23 festgehalten "Tel confirmed" (Urk. 30/40111046). Ein Anruf seitens der Beschwerdegegnerin 3 beim Beschwerdeführer persönlich war nicht Pflicht. Was die geltend gemachten erforderlichen Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund anbelangt, so muss der Finanzintermediär gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion insbesondere abklären, wenn die Transaktion ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a) oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kommen insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer 4.2.2 der Directive - Sorties de fonds et Transferts müssen Zahlungsaufträge u.a. auf ihre wirtschaftlichen Hintergründe überprüft werden, wenn Zweifel an deren Rechtmässigkeit vorliegen, wobei dafür der Kundenberater des jeweiligen Kunden verantwortlich ist. Kann der wirtschaftliche Hintergrund nicht geklärt werden, ist mit der Compliance Abteilung Kontakt aufzunehmen (Urk. 30/40303252 ff.). Weshalb bei der inkriminierten Transaktion gemäss der soeben dargelegten Gesetzgebung sowie der internen Richtlinien weitergehende Abklärungen von Nöten gewesen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Bei U._____ handelt es sich – wie der Beschwerdegegner 4 zutreffend einwendet (Urk. 54 S. 9 N 30) – nicht um ein Land, welches von der FATF als "High Risk" eingestuft worden ist. Auch die Argumentation, die Überweisung habe den erwarteten Kontobewegungen diametral widersprochen (Urk. 2 S. 17 N 40), verfängt nicht. Den Kontoeröffnungsunterlagen aus dem Jahr 2015 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine
- 24 - Brüder diverse Zahlungseingänge erwarteten (Urk. 30/40110945); weshalb aufgrund dessen eine Überweisung zwecks "Payment" in Höhe von USD 150'000 (Urk. 30/40111046) im Jahr 2016 verdächtigt sein sollte, erschliesst sich jedoch nicht. Dass keine Abklärungen seitens der Compliance-Abteilung veranlasst wurden (Urk. 2 S. 18 N 41), vermag somit keinen Verdacht auf ein pflichtwidriges resp. strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 4 (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 41, S. 12 f. F/A 65-67 und S. 44 F/A 314 f.) vermögen hieran nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass die Abklärungen gemäss dem Beschwerdegegner 4 ohnehin beim externen Vermögensverwalter und damit dem Beschuldigten E._____ erfolgt wären (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 42), da dieser die Ansprechperson gewesen sei (Urk. 30/50601001 ff. S. 9 F/A 43). 3.5.5. Zu guter Letzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass die externe Vermögensverwalterin K._____ gemäss Vollmacht nicht ermächtigt gewesen sei, Vermögenswerte abzuheben oder zu veräussern, es sei denn, dies geschehe zu Investitionszwecken (Urk. 2 S. 17 N 40 lit. d). Auch dieser Einwand geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Transaktion basierend auf einem vermeintlichen, schriftlichen Auftrag des Beschwerdeführers ausgeführt worden ist (Urk. 29 S. 7 N 8). Es handelte sich somit gemäss eingereichtem Zahlungsauftrag nicht um eine vollmachtlose Abhebung resp. Veräusserung seitens der Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen nicht vor, dass hätte erkannt werden müssen, dass es sich um eine gefälschte Unterschrift handelte resp. äusserte sich nicht zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die mutmasslich gefälschten Unterschriften nicht als Fälschungen erkennbar gewesen seien (Urk. 29 S. 7). 3.5.6. Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Transaktionsabklärung geht somit aus den Rügen des Beschwerdeführers nicht hervor. Pflichtverletzungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdegegner 4 hätte in Kauf genommen, dass die Transaktion deliktischer Natur sei, sind folglich nicht ersichtlich. Dass die Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten E._____ nach Kenntnisnahme der gegen die J._____ geführten Strafuntersuchung der Genfer Staatsanwaltschaft nicht be-
- 25 endet wurde (Urk. 2 S. 19 N 44), vermag hieran nichts zu ändern, waren doch gegen den Beschuldigten E._____ im Rahmen jener Strafuntersuchung – wie der Beschwerdegegner 4 zutreffend vorbrachte (Urk. 54 S. 13 N 51) – keine Vorwürfe erhoben worden, weshalb denn auch die Staatsanwaltschaft Genf die Übernahme des gegen den Beschuldigten E._____ geführten Verfahrens ablehnte (Urk. 30/20201011). Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend den Beschwerdegegner 4 verfügt. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.00 zu beziehen (Urk. 21). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu. 2.1. Die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 sind für die Aufwendungen ihrer jeweiligen anwaltlichen Verteidigung zu entschädigen, wobei die Entschädigung betreffend die Beschwerdegegner 2 und 4 aus der Staatskasse erfolgt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 3 anbelangt, so ist diesbezüglich der unterliegende Beschwerdeführer entschädigungspflichtig, da auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdegegnerin 3 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privatklägerschaft von der Entschädigungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auszugehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00
- 26 - (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). 2.2. Der Beschwerdegegner 2 liess eine 3-seitige Eingabe einreichen, wobei die Ausführungen zum Materiellen rund eine halbe Seite betragen (Urk. 32). Insbesondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes (Urk. 32 S. 2). Er ist allerdings im Ausland wohnhaft, weshalb ihm für seine erbetene Verteidigung grundsätzlich kein solcher zusteht (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, Geschäfts- Nr. VU060028/U, Ziff. 2.1.1. S. 3). Er begründet nicht, weshalb es sich ausnahmsweise anders verhalten sollte. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist daher nicht zuzusprechen. 2.3. Die Beschwerdegegnerin 3 liess insbesondere eine 23-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 51) sowie eine 5-seitige Duplik (Urk. 79) einreichen. Sie bezifferte ihren Aufwand nicht, sondern beantragte eine "angemessene" Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 51 S. 22 N 75). Der Aufwand im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen die Beschwerdegegnerin 3 nicht durchdrang (Urk. 18, Urk. 36), ist nicht entschädigungspflichtig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für die Beschwerdegegnerin 3 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV auf Fr. 6'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.4. Der Beschwerdegegner 4 beantragt mit Einreichung der Beschwerdeantwort eine Entschädigung in Höhe von Fr. 13'046.60. Aus der Honorarnote ergibt sich ein geltend gemachten Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 30.95 Stunden à Fr. 380.00 sowie ein Kleinspesenzuschlag von Fr. 352.85 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Urk. 55/2). Der Aufwand betreffend den gestellten Antrag auf Nicht-
- 27 eintreten infolge ungenügender Bevollmächtigung (Urk. 39) ist nicht entschädigungspflichtig, erweist sich doch der Antrag als offensichtlich unbegründet. Entschädigungspflichtig ist hingegen insbesondere der Aufwand für die 14-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 54). Der Beschwerdegegner 4 verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den enormen Umfang der Akten (Urk. 54 S. 13 N 54), wobei er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 3 seinen Rechtsvertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte (Urk. 40). Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Positionen der Honorarnote hat nicht zu erfolgen; die Entschädigung erfolgt – wie zuvor ausgeführt – pauschal. Anzumerken ist einzig, dass der zwischen Mandant und Rechtsvertreter vereinbarte hohe Stundenansatz nicht massgebend ist (vgl. § 3 AnwGebV), eine Kleinspesenpauschale gemäss Praxis der Kammer keinen Nachweis für Auslagen darstellt und der Umfang der aufgeführten Telefonate als sehr hoch erscheint. Insbesondere unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Beschwerdegegner 4 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 6'500.00 zzgl. 7.7% MwSt. festzusetzen. 2.5. Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausschliesslich der Verteidigung zu. Dementsprechend sind die aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigungen direkt den Rechtsvertretungen der Beschwerdegegner 2 und 4 auszubezahlen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 21; Jositsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7a). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 28 - 4. Die erbetene Verteidigerin des Beschwerdegegners 2, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, wird für ihre Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.50 zu bezahlen. 6. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 4, Rechtsanwalt lic. iur. a._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 7'000.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 82 und Urk 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. a._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 4, unter Beilage von Urk. 82 und Urk. 83 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann