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Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2020 UE200154

13 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,666 mots·~13 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200154-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci

Verfügung und Beschluss vom 13. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. ...-Spital B._____, 2. C._____ Krankenversicherung, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2020, S-4/2019/10020588

- 2 - Erwägungen: I. a) Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter Beilage von diversen Dokumenten (Urk. 7/2/1-21 = Urk. 7/- 4/1-21 = Urk. 7/6/1-21) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen das ...-Spital B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen gewerbsmässigen Wuchers "und/oder Betrug(s) zum Nachteil von mir und unserer Gemeinschaft der Prämienzahler" sowie wegen versuchter Nötigung und gegen die C._____ Krankenversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen gewerbsmässiger "ungetreuer Geschäftsführung und damit der Verschleuderung von Prämiengeldern, wegen Unterlassung ihrer Rückforderungspflicht zum Nachteil unserer Gemeinschaft der Prämienzahler und von mir" (Urk. 7/1 Konvolut, Urk. 7/3 und Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 23. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine zweite Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen denselben Delikten ein (Urk. 7/7 = Urk. 7/10), wiederum unter Beilage einiger Dokumente (Urk. 7/8 und Urk. 7/9/1-2). Am 27. November 2019 "entliess" der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 aus seiner zweiten Strafanzeige (Urk. 7/11). Seinem Schreiben legte er einen Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin 2 bei (Urk. 7/12). b) Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche das Verfahren zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übernommen hatte (Urk. 7/13/- 1-8), eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen gewerbsmässigen Wuchers etc. nicht an Hand (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 7/16). c) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines Fristwiederherstellungsgesuchs (Urk. 3/2) am 27. April 2020 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei voll-

- 3 umfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2). d) Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Wiederherstellungsgesuch hinreichend glaubhaft zu machen und zu belegen. Sodann wurde ihm aufgegeben, innert derselben Frist eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu leisten. Ihm wurde angedroht, dass im Säumnisfall und bei Nichtleistung der Kaution auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 9). In seiner Eingabe vom 7. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente (Urk. 12/1-4) zusätzliche Ausführungen zum gestellten Wiederherstellungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist. Sodann stellte er ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11). Die ihm auferlegte Kaution leistete der Beschwerdeführer nicht (Urk. 14). Die diesbezügliche Frist gilt angesichts seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss als abgenommen. Am 4. August 2020 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers samt Beilagen ein (Urk. 15 und Urk. 16/1-3). e) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. 1. Anfechtungsobjekt Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

- 4 - 2. Legitimation a) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. b) Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). c) Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend als zur vorliegenden Beschwerde legitimiert zu erachten. Soweit er hingegen im Namen der "Gemeinschaft der Prämienzahler" Beschwerde erhebt (Urk. 7/1 Konvolut und Urk. 7/7, welche beiden Strafanzeigen vom Beschwerdeführer "zum integrierenden Bestandteil" der Beschwerde erhoben wurden; Urk. 2 S. 1), fehlt die Legitimation und ist auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung nicht einzutreten. 3. Beschwerdefrist a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 zugestellt (Urk. 7/18). Die der Post am 27. April 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte somit verspätet. b) Dessen scheint sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen zu sein, legte er seiner Beschwerdeschrift doch ein Fristwiederherstellungsgesuch bei. Darin führte er aus, bereits vor Eintreffen des angefochtenen Entscheids krank gewesen

- 5 und noch immer krank zu sein. Unter dem Einfluss einer schmerzhaften Gürtelrose habe er am 15. Februar 2020 einen sehr schmerzhaften Hexenschuss erlitten. Am 21. Februar 2020 sei er an die orthopädische Abteilung des Spitals D._____ überwiesen worden und letztlich auf der Notfallstation gelandet. Es sei ein Bruch des Oberschenkelhalses festgestellt und am 10. März 2020 sei ein neues Hüftgelenk eingepasst worden. Am 14. März 2020 sei er nach Hause entlassen worden. Trotz starker Medikamente seien am 6. April 2020 im rechten Bein erneut sehr starke Schmerzen aufgetreten, worauf am 7. und 8. April 2020 im Spital weitere Untersuchungen durchgeführt worden seien. Diagnostiziert worden sei eine sehr schmerzhafte Thrombose (Urk. 3/2). c) Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner seit November 2019 andauernden Krankengeschichte nicht ausreichen, um im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO einen Wiederherstellungsgrund hinreichend glaubhaft zu machen, wurde ihm mit bereits erwähnter Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 Frist angesetzt. Dies, um Beweismittel einzureichen und zu belegen, dass es ihm in der Zeit ab Beginn des 10-tägigen Fristenlaufs für die Beschwerdeerhebung am 26. Februar 2020 unmöglich gewesen ist, eine Beschwerde einzureichen oder einen Stellvertreter mit der Erhebung einer Beschwerde zu beauftragen (Urk. 9). d) Mit Eingabe vom 7. Juni 2020 (der Post am Folgetag übergeben) – und damit rechtzeitig (Urk. 10/1) – präzisierte der Beschwerdeführer sein Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 11) und reichte medizinische Unterlagen ein (Urk. 12/1-4). Aus den eingereichten Unterlagen geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem Arzt am 25. Februar 2020 dringlich ans Spital D._____ überwiesen wurde (Urk. 12/2). Er wurde am 1. März 2020 erstmals geröntgt (Urk. 12/1) und am 1. bzw. 3. März 2020 (und damit noch innert laufender Beschwerdefrist) als Notfall hospitalisiert. Der Austritt aus dem Spital D._____ erfolgte am 14. März 2020 (Urk. 12/3-4). e) Damit erscheint hinreichend glaubhaft gemacht, dass es dem Beschwerdeführer bis 14. März 2020 nicht möglich war, sich um die Beschwerde zu kümmern.

- 6 f) Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Im Gesuch ist glaubhaft zu machen, dass den Gesuchsteller kein Verschulden an der Säumnis trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an diesen Nachweis sind hoch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist nur zu gewähren, wenn die ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden trifft (vgl. BRÜSCHWEILER/GRÜNIG in: Donatsch/- Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 94 StPO m.H.) g) Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO den Nachweis erbracht, dass ihn bis und mit 14. März 2020 kein Verschulden an der versäumten Beschwerdefrist traf. Sein Gesuch hätte er gemäss Abs. 2 der genannten Norm innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der hiesigen Kammer stellen müssen, somit spätestens am 14. April 2020. h) Zwar führte der Beschwerdeführer aus, bereits am 6. April 2020 und damit vor Ablauf der eben genannten Frist wiederum heftige Schmerzen verspürt zu haben. Am 7. und 8. April 2020 erfolgten weitere Untersuchungen, was aus der Eingabe vom 27. April 2020 bzw. dem dort einkopierten Röntgenverlauf hervorgeht. Jedoch wurde der Beschwerdeführer nicht wieder hospitalisiert, was der Eingabe vom 27. April 2020 ebenfalls zu entnehmen ist. In der Eingabe vom 7. Juni 2020 finden sich keine zusätzlichen Darstellungen. Somit mag zwar belegt sein, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. April 2020 wiederum in ärztlicher Behandlung war. Dass es ihm dennoch nicht möglich gewesen sein soll, sich um die Fristwiederherstellung und die Beschwerdeerhebung zu kümmern bzw. eine Vertreterin oder einen Vertreter damit zu beauftragen, wurde vom Beschwerdeführer weder im Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. April 2020 (Urk. 3/2) noch in der präzisierenden Eingabe vom 7. Juni 2020 (Urk. 11) hinreichend glaubhaft gemacht. Belegt ist lediglich seine Behandlungsbedürftigkeit, die auf einen Krankheitszu-

- 7 stand schliessen lässt, was nicht genügt. Einschlägige Arztzeugnisse fehlen (vgl. BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a. a. O., N. 2a zu Art. 94 StPO m.H.). Hinzu kommt, dass in der knapp zweiseitigen Beschwerdeschrift hauptsächlich auf die Strafanzeigen verwiesen wird und keine fundierte Auseinandersetzung mit den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt. Dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen wäre, bis 14. April 2020, allenfalls unter Mithilfe einer Drittperson, zu handeln oder eine Drittperson mit der Ausarbeitung dieser Rechtsschrift zu betrauen und diese entsprechend zu instruieren (vgl. BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a. a. O., N. 2 zu Art. 94 StPO m.H.), ist somit nicht dargetan. i) Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. April 2020 wurde folglich verspätet gestellt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Da somit auch die Beschwerde verspätet erhoben wurde, ist auf diese nicht einzutreten. III. 1. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung a) Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2020 sinngemäss (bei Laienbeschwerden wie der vorliegenden ist eine wohlwollende Betrachtungsweise üblich) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 S. 2). b) Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ih-

- 8 rer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). c) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). d) Vorliegend wurde die Beschwerde verspätet erhoben, womit sie sich bereits deshalb als offensichtlich aussichtslos erweist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. e) Im Übrigen erscheint höchst fraglich, ob von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist. Er führte in seiner Eingabe vom 7. Juni 2020 nämlich aus, als AHV-Bezüger eine monatliche Rente von Fr. 3'555.– und keine Ergänzungsleistungen zu erhalten sowie Eigentümer eines Einfamilienhauses zu sein (Urk. 11 S. 2). In einem E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 erklärte er sich bereit, Gebühren für die Zustellung von Unterlagen sofort zu "erlegen" (Urk. 7/14). Das wirft doch gewisse Fragen bezüglich angeblich fehlender Mittel auf. Da die finanziellen Verhältnisse auch im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. UE190247-O, wo ebenfalls ein sinngemässes Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln war, durch diesen nicht belegt wurden (S. 10 f. der

- 9 - Verfügung und des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 27. Januar 2020 im eben genannten Geschäft), ist er darauf hinzuweisen, derartige Gesuche in allfälligen zukünftigen Verfahren sogleich hinreichend zu begründen und dienliche Dokumente (Steuererklärungen etc.) einzureichen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens a) Folglich hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts erweist sich eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). b) Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 10 - 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10020588 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10020588, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 13. Oktober 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

MLaw N. Baudacci

Verfügung und Beschluss vom 13. Oktober 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10020588 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10020588, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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