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Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2020 UE200129

10 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,241 mots·~16 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200129-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 10. November 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Nichtanhandnahme etc. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. April 2020, D-3/2020/10010803

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 1. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung und Verleumdung nicht an die Hand (Urk. 5). 2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. April 2020 innert Frist (vgl. Urk. 12/11) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2020 sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen wegen der am 16. und 25. Juli 2018 zur Anzeige gebrachten Straftaten. Zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 1). 3. Innert der mit Verfügung vom 21. April 2020 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 800.– (Urk. 6, 8). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auf eine weiterführende Stellungnahme verzichtete die Staatsanwaltschaft (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 2. Juni 2020 – nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 14) – ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kostenauflage und Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 19). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 21). Dieser liess sich mit Eingabe vom 11. Juni 2020 vernehmen (Urk. 23). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 26) liess der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 3 - 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Do-

- 4 natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 1 und C._____ (sep. Erledigung) wegen falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung und Verleumdung sei als Gegenanzeige zur Strafanzeige von C._____ gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung vom 11. Juli 2018 am Flughafen D._____ (sep. Verfahren 2018/23498) erfolgt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2019 rechtskräftig eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 und C._____ ihn durch ihr verwerfliches, skrupelloses und strafbares Verhalten vorab massiv hätten einschüchtern wollen, damit er seine ausgewiesene Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner 1 und E._____ nicht mehr weiterverfolge (Urk. 5 S. 1 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August [recte: Juli] 2018 habe der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll gegeben, er wolle keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung erstatten. Er habe unterschriftlich definitiv auf die Stellung eines entsprechenden Strafantrages verzichtet. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 1 gerade nicht die Absicht gehabt habe, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Aus dem gleichen Grund falle auch der Tatbestand der versuchten Nötigung ausser Betracht. Im Weiteren stehe bei der Frage, ob der Beschwerdeführer am 11. August [recte: Juli] 2018 am Flughafen Zürich Drohungen ausgestossen habe, Aussage gegen Aussage. Objektive Beweismittel lägen nicht vor. Folglich könne dem Beschwerdegegner 1 nicht nachgewiesen werden, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August [recte: Juli] 2018 die Unwahrheit erzählt und wider besseren Wissens gehandelt habe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5 S. 2). 3.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens oder

- 5 einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 StGB). Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein, geringfügige Übertreibungen z. B. betreffend Deliktsbetrag, erfüllen den Tatbestand nicht. In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz ein besonderes Wissen und besondere Absicht vorausgesetzt. Die Beschuldigung muss wider besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was dolus eventualis in dieser Hinsicht ausschliesst. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Die Absicht muss sich auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen, wobei nach h.L. und Rechtsprechung insofern Eventualabsicht genügt (PK StGB- Trechsel/Pieth, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 303 N 4 ff., m.H.). 3.2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich, auf Antrag, der Verleumdung strafbar (Art. 174 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung. Eventualvorsatz genügt in dieser Hinsicht nicht (PK StGB-Trechsel/Lieber, a. a. O., Art. 174 N 3). 3.3. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 4. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 sind sich offenbar uneinig über die Höhe sowie Rückzahlungsbedingungen eines Darlehens, welches der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Sohn E._____ vor einigen Jahren gewährt hat (vgl. statt vieler Urk. 3/2, 12/1, 12/7 S. 4). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 bzw. sein Sohn C._____ hätten ihn wider besseres Wissen bei der Polizei wegen einer angeblichen Drohung beschuldigt. Durch ihr Verhalten

- 6 bzw. die Strafanzeige hätten sie ihn einschüchtern und davon abhalten wollen, dass er seine Zivilforderung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 und seinem Sohn E._____ weiterverfolge (vgl. Urk. 12/1, 12/2). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2019 eingestellt (Urk. 31/16). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe bestritten, eine Drohung gegen C._____ oder den Beschwerdegegner 1 ausgesprochen zu haben. Die Aussagen von C._____ und des Beschwerdegegners 1 würden sich in wesentlichen Punkten widersprechen, insbesondere hinsichtlich des Wortlauts der angeblichen Drohung und ob vom Beschwerdeführer eine Pistole erwähnt worden sei oder nicht. Folglich sei es nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 31/16 S. 2). 5.1. Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 als Beschuldigter im Verfahren betreffend Drohung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Er habe gedroht, dass er zur Polizei gehen werde, um Anzeige zu machen. Andere Drohungen habe er nicht ausgestossen. Auf Vorhalt, der Beschwerdegegner 1 und C._____ hätten ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) habe gesagt, dass er die ganze Familie und dann sich selber umbringen würde, erklärte er, er habe dies nicht gesagt, das sei erfunden. Bezüglich des Vorwurfs, dass er eine Pistole erwähnt haben soll, erklärte er, es sei umgekehrt, er habe beim Beschwerdegegner 1 im Büro eine Pistole gesehen. Das sei schon fast zwei Jahre her. Der Beschwerdeführer verneinte, eine Pistole zu besitzen (Urk. 12/5 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 12. Juli 2020 erklärte er auf entsprechenden Vorhalt – er solle gesagt haben, er bringe die Söhne des Beschwerdegegners 1 und danach sich selber um – dies sei gelogen (Urk. 12/6 S. 2). Im Weiteren gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe zum Beschwerdegegner 1 gesagt, er würde immer da neben dem Büro sein, wenn er (der Beschwerdegegner 1) da sei. Dies sei für den Beschwerdegegner 1 eine Drohung gewesen. Zudem habe er dem Beschwerdegegner 1 gesagt, dass er bei der Polizei melden werde, was er mache (Urk. 12/6 S. 3).

- 7 - 5.2. Der Beschwerdegegner 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 als polizeiliche Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei zu ihm an den Schalter der "F._____ Center AG" am Flughafen gekommen, wo er alleine gearbeitet habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung betreffend das Darlehen bzw. den Kredit des Beschwerdegegners 1 habe der Beschwerdeführer geflucht und gesagt, "du wirst erfahren, wer ich bin". Dann habe sich der Beschwerdeführer kurz entfernt, sei zurückgekommen und habe gesagt, dass er in zwei Stunden Fr. 20'000.– haben wolle, sonst würde er (der Beschwerdeführer) ihn (den Beschwerdegegner 1) umbringen (Urk. 12/7 S. 1). Der Beschwerdeführer habe auf Serbisch gesagt, dass er ihn umbringen werde. Dann habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass er jetzt gehe, aber in einer Stunde zurückkommen werde. Er (der Beschwerdegegner 1) habe dann seinen Sohn wegen eines Passagiers angerufen. Sein Sohn habe dann wissen wollen, wer da so laut schimpfe, er (der Beschwerdegegner 1) habe es ihm aber nicht sagen wollen. Während des Telefonats habe der Beschwerdeführer auf Serbisch gesagt "ich ficke deine Mutter und Vater und alles mögliche" Dann sei sein Sohn an den Flughafen gekommen und habe gesagt, dass sie die Polizei anrufen müssten. Auf entsprechende Frage erklärte er, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er seine Söhne (Söhne des Beschwerdegegners 1) und dann sich selber umbringen werde. Im Weiteren bejahte der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit einer Waffe zunächst, dass der Beschwerdeführer eine solche erwähnt habe (Urk. 12/7 S. 2). Sodann erklärte er im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zwei Wochen zuvor gesagt, dass er seine Söhne (Söhne des Beschwerdegegners 1) und dann sich selber mit der Pistole umbringen werde. Ca. drei Monate zuvor habe er beim Beschwerdeführer zu Hause eine Pistole gesehen (Urk.12/7 S. 3). 5.3. C._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 als polizeiliche Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Er sei Geschäftsführer des Reisebüros "F._____ Center AG" am Flughafen D._____. Sein Vater (der Beschwerdegegner 1) arbeite stundenweise bei ihm. Er (C._____) sei im Büro in G._____ am Arbeiten gewesen, als ihn der Beschwerdegegner 1, der gerade im Termi-

- 8 nal … gearbeitet habe, angerufen habe, weil er eine Frage wegen eines Tickets gehabt habe. Er (C._____) habe durch das Telefon gehört, wie jemand laut auf Serbisch und Deutsch mit dem Beschwerdegegner 1 gesprochen habe (Urk. 12/8 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, der Beschwerdeführer sei da und drohe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 gesagt, er werde sofort kommen und die Polizei verständigen. Dann sei er in sein Fahrzeug gestiegen und an den Flughafen gefahren. An jedes Wort könne er sich nicht erinnern, aber er habe mit Sicherheit Folgendes gehört: "Ich ficke deine ganze Familie" und "Ich habe eine Pistole und bringe die ganze Familie um" (Urk. 12/8 S. 2). 6. Aus den Akten geht sodann hervor, dass C._____ am 11. Juli 2020 einen Strafantrag betreffend Drohung gegen den Beschwerdeführer stellte (Urk. 31/2). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete gleichentags auf die Stellung eines Strafantrages gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung (Urk. 12/7 S. 4, 31/3). 7. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie von C._____ stehen den Aussagen des Beschwerdeführers diametral gegenüber. Objektive Beweismittel liegen keine vor. Auch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und von C._____ widersprechen sich teilweise. So gab C._____ zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe eine Pistole und bringe die ganze Familie um (Urk. 12/8 S. 2), während der Beschwerdegegner 1 ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm gedroht, ihn (B._____) bzw. seine Söhne (diejenigen von B._____) und dann sich selber umzubringen, und zuerst bejahte, dass der Beschwerdeführer eine Waffe erwähnt habe und später jedoch bezüglich der Waffe präzisierte, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Pistole erwähnt, aber zwei Wochen zuvor gesagt habe, dass er seine Söhne und dann sich selber mit der Pistole umbringen werde (Urk.12/7 S. 2 f.). Zudem gaben der Beschwerdegegner 1 und C._____ den Wortlaut der angeblichen Äusserungen des Beschwerdeführers nicht identisch wieder. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, sie hätten bzw. der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei der Polizei beschuldigt, erscheinen ihre Aussagen – angesichts der Tatsache, dass sie im Kerngehalt (Drohung mit dem Tode) übereinstimmen – doch nicht per se unglaubhaft. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu

- 9 ändern, wonach der Beschwerdegegner 1 und C._____ – im Gegensatz zu seinem sehr guten Leumund – einen schlechten Leumund hätten und ihre (allgemeine) Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei (vgl. Urk 2 S. 4). Die Widersprüche sprechen dafür, dass sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ nicht abgesprochen haben. Im Weiteren hat der Beschwerdegegner 1 keinen Strafantrag gestellt (Urk. 12/7 S. 4, 31/3) und nicht er, sondern C._____ hat – gemäss Polizeirapport – bei der Polizei angerufen, um Anzeige zu erstatten (Urk. 31/1 S. 2). Unter den gegebenen Umständen lässt sich somit nicht anklagegenügend nachweisen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 wider besseres Wissen im Sinne einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB beschuldigt hätte. Auch aus dem Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, kann nichts Entsprechendes abgeleitet werden. Folglich bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens im Sinne einer Verleumdung nach Art. 174 StGB beschuldigt hätte. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist festzuhalten, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB ergibt. So hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe Gewalt angewendet, ihm einen ernstlichen Nachteil angedroht oder ihn durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit zu nötigen versucht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch das Erstatten der Strafanzeige eingeschüchtert worden sein sollte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass ihm der Beschwerdegegner 1 einen ernstlichen Nachteil angedroht oder versucht hätte, ihn, insbesondere im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zivilforderung gegen B._____ bzw. E._____, in seiner Handlungsfähigkeit zu beschränken. 8. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Ent-

- 10 sprechend ist auch nicht ersichtlich, was eine Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers zu ändern vermöchte (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Rechtsverzögerung (vgl. Urk. 2 S. 1 f.) nicht weiter einzugehen ist, zumal nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und unter Berücksichtigung des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens gegen C._____ (UE200128) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. 2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Höhe der Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Anw- GebV). Vorliegend erscheint angesichts der mit dem Parallelverfahren identischen und nur je einseitigen Eingabe (Urk. 19 und 28) eine Entschädigung von Fr. 300.– für das Beschwerdeverfahren angemessen. Ein Mehrwertsteuerzusatz wird nicht beantragt und ist damit auch nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12 und 31; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-

- 12 reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 10. November 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12 und 31; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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