Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190342-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter
Beschluss vom 6. April 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. August 2019, B-8/2019/10012292
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 25. Februar 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzung. Diese habe am 25. Februar 2019 auf der Internetplattform www.C._____.ch eine negative Bewertung über die Beschwerdeführerin abgegeben und sie dadurch in ihrer Ehre verletzt (Urk. 7/1–2). 2. Mit Verfügung vom 16. August 2019 nahm die Staatsanwaltschaft See/- Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin geständig sei, den strittigen Eintrag verfasst und online gestellt zu haben, jedoch angegeben habe, sie habe die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihrer Ehre verletzen, sondern sich lediglich zu deren Arbeit als "Nanny" äussern wollen. Der strittige Eintrag beziehe sich lediglich auf die subjektive Sichtweise bzw. Erfahrung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihres Kindes. Er betreffe ausschliesslich die Geltung der Beschwerdegegnerin als Berufsfrau und tangiere nicht deren strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Positive wie negative Beurteilungen und Rezensionen seien im Internet für alle möglichen Dienstleistungen gebräuchlich und weit verbreitet. Strafbare Handlungen der Beschwerdegegnerin seien vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, womit eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei. Die Kosten für diesen Entscheid wurden auf die Staatskasse genommen; zur Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche wurde die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen. Mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen wurde der Beschwerdegegnerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/7). 3. Gegen die ihr am 25. Oktober 2019 zugegangene (vgl. Urk. 5A) Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2019 in französischer Sprache Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2).
- 3 - Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um eine auf Deutsch übersetzte Beschwerdeschrift einzureichen. Sodann wurde sie aufgefordert, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'500.– zu leisten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerdeschrift ein, wobei sie sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin ersuchte. Sodann beantragte sie sinngemäss, die Beschwerdegegnerin zur Entfernung der im Internet publizierten Kommentare, zur Abgabe eines Schuldeingeständnisses sowie zur Zahlung einer Genugtuung zu verpflichten (Urk. 11). Die einverlangte Prozesskaution ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 13). 4. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert hierzu angesetzter Frist (vgl. Urk. 14 und Urk. 15/1) nicht vernehmen und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin hat nicht Stellung genommen (vgl. Urk. 15/2). II. 1. Der streitbetroffene Eintrag der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019 auf der Internetplattform www.C._____.ch lautet wie folgt (Urk. 3/2 = Urk. 5/1): " Achtung: Horror-Nanny A._____ "liebt" Kinder, aber nur in ihrer Vorstellung. In Wirklichkeit interessiert sie sich null für Kinder und will nur als Nanny angestellt sein, damit sie möglichst wenig tun muss. Auf Kosten des hilflosen Kindes. Das erste und einzige Mal, dass unser Baby feuerrot und wund war im Windelbereich war nach A._____'s Aufsicht. A._____'s Antwort zu Babygeschrei ist, das Baby in den Arm zu nehmen, es fest an sich zu pressen und zu wiegen, bis das arme Kind vor Erschöpfung einschläft. Im Vertrag hatten wir festgehalten, dass sie um 9.30 Uhr die Arbeit anfängt, dass sie während der Probezeit bei uns zuhause auf unser Baby aufpasst und dass unser Baby nur Hipp essen soll. Am zweiten Tag nahm sie unser Baby bereits zu sich nachhause, ohne zu fragen. A._____ erschien oft um 8 Uhr oder wann es ihr gerade passte, weil sie, wie sie sagte, dann mit ihrem Mann mitfahren kann. Sie erwartete dann jeweils auch, dass sie früher nachhause gehen kann. Dass wir sie von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr brauchen und es so auch im Vertrag stand, war ihr egal. Ich habe A._____ auch mündlich mehrmals (!) darauf hingewiesen, dass unser Baby Ausschlag im Gesicht bekommt, wenn sie die Feuchttücher für das Füdli im Gesicht verwendet. Mehrmals hatte unser Baby den Ausschlag und A._____ hat auch als ich daneben stand unser Baby trotzdem mit Feuchttüchern im Gesicht gewischt. Als wir ihr die Kündigung mitteilten, kam sie nach Hälfte der Kündigungsfrist und sagte, sie käme jetzt nicht mehr, aber wir müssten sie ge-
- 4 mäss Vertrag weiterhin bezahlen. Das hat sie dann auch so durchgezogen. Ich bin schockiert, dass sie hier weiterhin ein Profil hat. Was wir mit A._____ durchmachen mussten, wünsche ich keinem Kind. Ich muss für den Rest meines Lebens mit der Schuld Leben und werde nie wissen, was unserem Baby alles passiert ist während sie unter A._____'s Aufsicht war." 2. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf der besagten Internetplattform am 25. Februar 2019 noch einen zweiten Eintrag über die Beschwerdeführerin veröffentlicht hat (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 7/3 S. 2). Dieser zweite Eintrag blieb in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019 aber unerwähnt (Urk. 7/2) und bildete folglich auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1). Nachfolgend ist daher lediglich zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren betreffend den ersten Eintrag vom 25. Februar 2019 zu Recht nicht an Hand genommen hat. 3. 3.1 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Geschieht die Tat wider besseres Wissen, liegt eine Verleumdung i. S. v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung schuldig (Art. 177 Abs. 1 StGB). 3.2 Bei den Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte, welche nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt und bestraft werden (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB). Das Strafantragserfordernis ist vorliegend erfüllt; der Strafantrag der Beschwerdeführerin datiert vom 25. Februar 2019 (vgl. Urk. 7/2). 3.3 Geschütztes Rechtsgut der genannten Straftatbestände ist die Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; BGE 131 IV 154 Erw. 1.2; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c m. H.). Die Ehre wird
- 5 verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 Erw. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 Erw. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 Erw. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 Erw. 1.4.3 m. H.). Der Angriff auf die Ehre des Betroffenen muss qualitativ von einer gewissen Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteil des Bundesgerichtes 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 Erw. 3.4 m. H.). Dabei ist nicht auf subjektive Empfindungen und Wertmassstäbe des Betroffenen abzustellen. Massgeblich ist vielmehr der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unvoreingenommener Empfänger unter den gegebenen Umständen beimessen würde. Dabei kommt es nicht nur auf die isolierte, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang, in welchem sie steht (TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Vor Art. 173 ff. N 11 m. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 Erw. 3.3 m. H.). 4. In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift schildert die Beschwerdeführerin zunächst ausführlich, wie sich die Ereignisse, welche zu der streitbetroffenen Veröffentlichung geführt haben, aus ihrer Sicht abgespielt haben (Urk. 11 S. 1 ff.) und erhebt ihrerseits diverse Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 3). Bezugnehmend auf die beiden Kommentare vom 25. Februar 2019 auf der Internetplattform macht sie einzig geltend, diese stünden im Widerspruch zu einem von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Referenzschreiben und seien erst rund ein Jahr und vier Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht worden. Da es sich bei www.C._____.ch um eine vielbe-
- 6 suchte Website handle, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Stellensuche nutze, seien die Folgen der Veröffentlichung solcher Kommentare für sie gravierend. Die Beschwerdegegnerin versuche dadurch ihren Ruf zu zerstören, was inakzeptabel sei (Urk. 11 S. 3). 5. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der streitbetroffene Eintrag betreffe die Beschwerdeführerin lediglich in ihrer Geltung als Berufsfrau, nicht aber im menschlich-sittlichen Bereich, und sei daher nicht als ehrverletzend zu qualifizieren (Urk. 3/1 S. 2). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie betont zwar die für sie nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Veröffentlichung, unterlässt es hingegen aufzuzeigen, inwiefern sie durch die inkriminierten Äusserung charakterlich in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal ihr im streitbetroffenen Eintrag keine Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen unterstellt werden, welche geeignet wären, sie als Mensch verächtlich zu machen. Für den unbefangenen Leser wird vor allem deutlich, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin offenbar sehr unterschiedliche Vorstellungen von einer angemessenen Kinderbetreuung haben und dass der Beschwerdeführerin (jedenfalls nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin) die Eignung als Nanny abzusprechen sei. Ferner geht aus dem streitbetroffenen Eintrag zweifelsfrei hervor, dass sich zwischen den Beteiligten Differenzen ergeben haben, was namentlich die Arbeitszeiten, den Arbeitsort oder die Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist betrifft. Der streitbetroffene Eintrag lässt eine gewisse Bestürzung der Beschwerdegegnerin über das Verhalten der Beschwerdeführerin erkennen, nicht aber das – auch bei Internetrezensionen gebotene – Mass an Sachlichkeit vermissen. Dass eine solche Bewertung für die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht nachteilig ist, bedarf vorliegend keiner Erläuterung; ein Betroffensein in menschlich-sittlichen Belangen ist darin aber, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht zu erkennen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 7 - III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Restbetrag ist der Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Zufolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2019/10012292 (gegen Empfangsbestätigung)
- 8 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2019/10012292, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Ch. Schlatter
Beschluss vom 6. April 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staa... 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2019/10012292 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-8/2019/10012292, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.