Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190305-O/U/WID
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 10. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2019, B-2/2018/10036801
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 25. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B._____ einen Strafantrag wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre und gegen den Geheim- oder Privatbereich, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie absichtlicher Reizung von Hunden im Sinne des kantonalzürcherischen Hundegesetzes. Am 23. Mai 2019 ergänzte die Anzeigeerstatterin den Strafantrag. Im Wesentlichen brachte sie vor, die Beschuldigte habe wegen vermeintlichen Bellens der Hunde der Beschwerdeführerin mehrfach zu Unrecht die Polizei benachrichtigt und einmal auch das Veterinäramt eingeschaltet. Im Sommer 2018 habe die Beschuldigte die Hunde diverse Male gereizt und anschliessend Tonbandaufnahmen vom Hundegebell gemacht. Am 28. Juli 2018 habe die Beschuldigte zudem das Grundstück der Anzeigeerstatterin mit einem Smartphone unerlaubterweise gefilmt, nachdem sie die Hunde gereizt habe. 2. Am 26. September 2019 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, gegen B._____ kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da diese keinen Straftatbestand erfüllt habe (Urk. 5). 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 14. Oktober 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 179bis, 179ter und 179quater StGB sowie wegen Verletzung von § 9 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Zürcher Hundegesetzes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Antrag 1). Die Strafuntersuchungsbehörde sei anzuweisen, allenfalls nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen mehrfacher Begehung der Straftaten gemäss Art. 179bis und Art. 179ter StGB zu erlassen; eventualiter seien bezüglich der Straftatbestände von Art. 179bis und Art. 179ter StGB die unter Antrag Ziff. 3 aufgeführten Beweisabnahmen durchzuführen (Antrag 2). So-
- 3 dann sei die Strafuntersuchungsbehörde anzuweisen, das Strafverfahren formell zu eröffnen, die Beschuldigte sowie die mit der Sache befassten Polizisten zu befragen, die Mobiltelefone der Beschuldigten zu beschlagnahmen und auszuwerten, die Akten der Stadtpolizei C._____ betreffend der Vorfälle vom 27. und 28. Juli und 13. August 2018 beizuziehen und hernach einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte zu erlassen oder Anklage zu erheben (Antrag 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse (Antrag 4). 4. Die der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Prozesskaution in der Höhe von CHF 3'000.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8). 5. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) verzichtete am 7. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis liess sich am 15. November 2019 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Dezember 2019 eine Replik ins Recht (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. Dezember 2019 auf eine Duplik (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. 6. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. 1.1 In der Beschwerdeschrift erhob die Beschwerdeführerin die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich der Straftatbestände von 179bis, 179ter und 179quater StGB zu Unrecht kein Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des von diesen Bestimmungen geschützten Rechtsguts, d.h. des Rechtsguts der Geheim- und Privatsphäre. Sie ist demnach legitimiert, im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen
- 4 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu führen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Ehrverletzungsdelikte und die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege sind nicht Beschwerdegegenstand. 1.2 Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe den Übertretungstatbestand des absichtlichen Reizens von Hunden gemäss § 9 Abs. 3 lit. b des Zürcher Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) nicht abgeklärt. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann in diesem Punkt offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft zur Ahndung des betreffenden Übertretungstatbestands nicht zuständig ist (vgl. nachfolgend E. II/2). 1.3 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle, namentlich die diversen Male des angeblichen Reizens der Hunde der Beschwerdeführerin, trugen sich am Wohnort der Parteien in C._____ [Ort] zu. Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalterämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen des Hundegesetzes, die nicht in der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 des Hundegesetzes). In dieser Verordnung (LS 321.2) ist § 9 Abs. 3 des Hundegesetzes nicht aufgeführt (vgl. Ziff. 4 der Verordnung). Somit ist zur Ahndung von Übertretungen von § 9 Abs. 3 des Hundegesetzes das Statthalteramt Bezirk Horgen zuständig. Die Staatsanwaltschaft nahm bezüglich dieses Vorwurfs - im Ergebnis - zu Recht kein Strafverfahren an die Hand. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe die falsche Erledigungsart gewählt. Laut Beschwerdeführerin hätte die Staatsanwaltschaft, da sie keinen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 1 habe aussprechen wollen, das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abschliessen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft aber eine Nicht-
- 5 anhandnahmeverfügung erlassen habe, habe sie verhindert, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte, namentlich das Recht auf Stellungnahme und das Recht zum Stellen von Beweisanträgen, habe ausüben können (Urk. 2 S. 8-9, 10, 19). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Bestimmungen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind in Art. 196 bis Art. 298d StPO enthalten. Als Zwangsmassnahmen gelten namentlich Vorladungen der Staatsanwaltschaft (Art. 201 ff. StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Der Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdegegnerin 1 am 19. Juni 2019 vom Staatsanwalt auf den 16. Juli 2019 zu einer Vergleichsverhandlung vor-
- 6 geladen (Urk. 14/15/5). In der Vorladung wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war (vgl. auch die Hinweise auf Art. 205 StPO auf der Rückseite der Vorladung). Da die Vorladung eine Zwangsmassnahme ist, muss das Strafverfahren spätestens mit deren Zustellung an die Beschwerdegegnerin 1 als eröffnet betrachtet werden. Die Staatsanwaltschaft hätte demnach nicht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen dürfen, sondern sie hätte der Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens ankündigen und ihr namentlich Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen einräumen müssen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Gehörsverletzung spielt - im Ergebnis - aber keine Rolle, da die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (vgl. Beschwerdeantrag 3) für den Verfahrensausgang unerheblich sind (vgl. nachfolgend E. II/4) und von der Staatsanwaltschaft daher nicht hätten abgenommen werden müssen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 das Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB), das unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und die Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) vor. Die Beschwerdegegnerin 1 soll das Gebell der Hunde der Beschwerdeführerin auf einem Tonträger aufgenommen haben, wobei auf einer der Aufnahmen neben dem Hundegebell im Hintergrund eine Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Person zu hören sei, eine weitere Aufnahme Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Hunden festhalte und auf einer dritten Aufnahme eine Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichnet sei. Ob ein Hundegebell oder das Gespräch des Menschen mit seinem Hund unter den Gesprächsbegriff nach Art. 179bis und Art. 179ter StGB fallen und die Aufnahme solcher Kommunikationsformen strafbar ist, erscheint fraglich, kann aber hier offen bleiben.
- 7 - Das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen steht unter dem Vorbehalt von Rechtfertigungsgründen. In Frage kommt im vorliegenden Fall der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dieser Rechtfertigungsgrund angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch OGer ZH, III. SK, Beschluss UH170217 vom 10.10.17 E. II/3). Die Beschwerdegegnerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Hunde der Beschwerdeführerin ständig bellen würden. Sie und ihre Familie seien dadurch als Nachbarn sehr belastet. Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, diverse Tonaufnahmen des Hundegebells gemacht zu haben, da die Polizei ihr geraten habe, bezüglich des Hundegebells ein Protokoll zu führen. Anhand der Aufnahmen sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen das Hundegebell unternehmen würde. Die Tonaufnahme habe sie nur der Polizei gezeigt. Weiter bestätigte die Beschwerdegegnerin 1, dass sie eine Meldung an das Veterinäramt getätigt und eine Tonaufnahme beigelegt habe. Ziel dieser Meldung sei es gewesen, durch das Veterinäramt prüfen zu lassen, ob es den Hunden gut gehe. Zudem habe sie gehofft, dass es eine Möglichkeit gebe, das Gebell zu reduzieren (vgl. Urk. 5 S. 2 und Urk. 14/5 insb. Frage/Antwort 47 ff.). Aus diesen Äusserungen geht hervor, dass es der Beschwerdegegnerin 1 einzig darum ging, Beweise für das störende Hundegebell zu sammeln, um sich anschliessend dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Sammeln von Beweisen für die nachbarlichen Ruhestörungen ist ein berechtigtes Ziel und kann nicht auf andere Weise erreicht werden als durch Tonaufnahmen. Dass dabei auch eine im Hintergrund geführte Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und einer Drittperson sowie ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichnet wurden,
- 8 ist im Vergleich zu den Interessen der Beschwerdegegnerin 1 an der Beweisbeschaffung zweitrangig. Für den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht nur Ton-, sondern mit ihrem Smartphone auch Filmaufnahmen getätigt, mithin über das Ziel hinausgeschossen, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Sammeln von Beweisen mittels Tonaufnahmen des Hundegebells ist vom Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt und das Handeln der Beschwerdegegnerin 1 somit nicht strafbar. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (recte: Einstellungsverfügung) erweist sich als unbegründet. 5. Vorliegend hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Beschwerde geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr jedoch keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe fällt die Zusprechung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ausser Betracht. 6. Die geleistete Prozesskaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird die geleistete Prozesskaution von CHF 3'000.nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- 9 - 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-2/2018/10036801 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 10. März 2020 Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 25. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B._____ einen Strafantrag wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre und gegen den Geheim- oder Privatbereich, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege... 2. Am 26. September 2019 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, gegen B._____ kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da diese keinen Straftatbestand erfüllt habe (Urk. 5). 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 14. Oktober 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafunter... 4. Die der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte Prozesskaution in der Höhe von CHF 3'000.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8). 5. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) verzichtete am 7. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis liess sich am 15. November 2019 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 1... 6. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. 1.1 In der Beschwerdeschrift erhob die Beschwerdeführerin die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich der Straftatbestände von 179bis, 179ter und 179quater StGB zu Unrecht kein Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerdeführerin ist Träger... 1.2 Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe den Übertretungstatbestand des absichtlichen Reizens von Hunden gemäss § 9 Abs. 3 lit. b des Zürcher Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) nicht abgeklärt. Die Frage der... 1.3 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle, namentlich die diversen Male des angeblichen Reizens der Hunde der Beschwerdeführerin, trugen sich am Wohnort der Parteien in C._____ [Ort] zu. Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalterämt... 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe die falsche Erledigungsart gewählt. Laut Beschwerdeführerin hätte die Staatsanwaltschaft, da sie keinen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 1 habe aussprechen wol... 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Bestimmungen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind in Art. 196 bis Art. 298d StPO enthalten. Als Zwangsmassnahmen gelten namentlich Vorladungen der Staatsanwaltschaft (Art. 201 ff. StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. G... Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Der Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sach... 3.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdegegnerin 1 am 19. Juni 2019 vom Staatsanwalt auf den 16. Juli 2019 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 14/15/5). In der Vorladung wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zum persönlichen Erschein... Die Staatsanwaltschaft hätte demnach nicht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen dürfen, sondern sie hätte der Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens ankündigen und ihr namentlich Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen einräumen müssen... Diese Gehörsverletzung spielt - im Ergebnis - aber keine Rolle, da die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (vgl. Beschwerdeantrag 3) für den Verfahrensausgang unerheblich sind (vgl. nachfolgend E. II/4) und von der Staatsanwaltschaft d... 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 das Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB), das unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ... Ob ein Hundegebell oder das Gespräch des Menschen mit seinem Hund unter den Gesprächsbegriff nach Art. 179bis und Art. 179ter StGB fallen und die Aufnahme solcher Kommunikationsformen strafbar ist, erscheint fraglich, kann aber hier offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Hunde der Beschwerdeführerin ständig bellen würden. Sie und ihre Familie seien dadurch als Nachbarn sehr belastet. Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, diverse Tonaufnahmen des... Aus diesen Äusserungen geht hervor, dass es der Beschwerdegegnerin 1 einzig darum ging, Beweise für das störende Hundegebell zu sammeln, um sich anschliessend dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Sammeln von Beweisen für die nachbarlichen Ruhestörun... 5. Vorliegend hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Beschwerde geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Da die Beschwerdeführ... 6. Die geleistete Prozesskaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückz... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird die geleistete Prozesskaution von CHF 3'000.- nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche de... 5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-2/2018/10036801 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...