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Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2019 UE190129

8 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,115 mots·~16 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190129-O/U/BUT/WID

Verfügung vom 8. Oktober 2019

in Sachen

A._____ [Immobilienunternehmen], Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

1. C._____, 2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 4. April 2019, Nr. 2019-004-478

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die D._____ GmbH (Urk. 15), wirft C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vor, sein Fahrzeug am 9. August 2018 auf dem Besucherparkplatz Nr. 2 auf dem Privatareal E._____-allee ...-... in Zürich abgestellt, die Parkgebühr für diesen Parkplatz nicht bezahlt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben (etwa Urk. 2, Urk. 7/8 = Urk. 10/1 und Urk. 7/14). 2. Am 26. November 2018 erliess die Stadtpolizei Zürich eine Übertretungsanzeige (Urk. 10/1/11). Am 18. Januar 2019 rapportierte sie zuhanden des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 10/1/14). Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 bestrafte dieses den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 258 ZPO mit einer Busse (Urk. 3/1 = Urk. 7/2 = Urk. 10/2). Am 2. April 2019, nachdem der Beschwerdegegner 1 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/3), stellte es das Verfahren ein (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 7/1 und Urk. 10/4). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (Urk. 2). 4. Sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 12), welche Zahlung fristgerecht einging (Urk. 17). 5. Die Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 18). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts datiert vom 11. Juli 2019. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 liess am 17. Juli 2019 mitteilen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 26). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 28). Diese datiert vom 30. Juli 2019 (Urk. 30). Sie wurde dem Beschwerdegegner 1 und dem Stadtrichteramt zur freigestellten Duplik zugestellt

- 3 - (Urk. 33). Die Duplik des Stadtrichteramts vom 16. bzw. 19. August 2019 ging hierorts am 20. August 2019 ein (Urk. 34). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme mehr ein (Urk. 37 und Urk. 38). Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 396 lit. a StPO). 2. Auf dem fraglichen Privatareal bzw. Parkplatz besagt eine Verbotstafel Folgendes (Urk. 7/3): "VERBOT Unberechtigten ist das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Privatareal der Liegenschaften Kat. Nr. 1, 2 und 3 an der E._____-allee ...-... und F._____-strasse ...-... in Zürich … unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.– untersagt: Berechtigt sind nur die vertraglich legitimierten Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, die Besucher der Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches sowie Lieferanten im Verkehr mit den Mietern während der Dauer des Güterumschlages. Zürich, 10. März 2006 Der Stadtammann von Zürich … (…)" 3. 3.1. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren mit der Begründung ein, im Verbotstext sei die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr für Besucher nicht erwähnt. Damit könne eine strafrechtliche Ahndung gestützt auf das Verbot nicht erfolgen (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 7/1; Urk. 10/4). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das richterliche Verbot definiere, wer grundsätzlich berechtigt sei, auf dem Areal zu parkieren. Hingegen werde

- 4 auf dem Parkplatz definiert, wie parkiert werden müsse. Dies anhand von Beschriftungen auf dem gesamten Gelände, der Markierung der Parkplätze und Beschilderung betreffend die Parkgebührenpflicht sowie von Parkuhren und -tafeln; es gebe eine Parkordnung. Das Stadtrichteramt habe nun erstmals entschieden, dass keine Bestrafung erfolgen könne, da im Verbotstext die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr nicht erwähnt sei. Von dessen bisheriger Praxis abzuweichen erscheine jedoch unvernünftig und nicht zeitgemäss. Sodann habe sich der Beschwerdegegner 1 zu keinem Zeitpunkt als gemäss richterlichem Verbotstext berechtigter Besucher ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 30). 3.3. Das Stadtrichteramt führte demgegenüber aus, der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das "Wie" (Frage danach, wie parkiert werden muss) nicht notwendigerweise direkt aus dem Verbotstext hervorzugehen habe, könne unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots nicht gefolgt werden. Der Verbotstext stelle die Norm und Grundlage für die strafrechtliche Ahndung dar. Mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit erscheine nicht vereinbar, dass nachträglich bestimmte Änderungen und separate Auflagen der Eigentümerschaft, welche im gerichtlichen Verbotstext nicht ausdrücklich genannt seien und auch sonst in keiner Weise aus diesem hervorgehen würden (namentlich die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr), dennoch Wirkung und Konsequenzen im strafrechtlichen Sinne (namentlich Bussen) entfalten könnte(n). Solche anderweitigen mittels Beschilderungen und Signalisationen der Eigentümerschaft kenntlich gemachten Pflichten ohne entsprechende Erwähnung im Verbotstext könnten allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Urk. 22 und Urk. 34). 4. 4.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.2. Das gerichtliche Verbot besteht in einer an die Allgemeinheit, an jedermann gerichteten, aber auf ein konkretes Grundstück bezogenen Anordnung, in

- 5 - Zukunft jede Besitzesstörung oder bestimmte genauer umschriebene Besitzesstörungen zu unterlassen. Art. 258 ZPO dient dabei einzig dem Schutz tatsächlich bestehender Herrschaftsverhältnisse über eine Sache. Eigentliche Benutzerordnungen können nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Für die Strafbarkeit im Einzelfall ist die effektiv verwendete Formulierung im publizierten gerichtlichen Verbot bzw. dessen Anbringung am Grundstück massgeblich (SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3, 7 und 10 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen). Die angesprochenen Personen sollen erfahren, was sie nicht mehr tun dürfen, und die Vollstreckungsoder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 142 III 587 E. 5.3; 131 III 70 E. 3.3). Das Verbot hat entsprechend so bestimmt wie möglich zu sein. Da auf der Verbotstafel letztlich das Dispositiv des gerichtlichen Verbotsentscheids steht und dessen Wirksamkeit von dessen allgemeiner Verständlichkeit abhängt, ist bei der Formulierung des Verbotsantrags darauf zu achten, dass der Verbotstext auch objektiv verständlich ist (GÖKSU, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 19 und 21 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen). 5. 5.1. Für eine Strafbarkeit effektiv massgebend ist somit der Verbotstext. Auf der vorliegend interessierenden Verbotstafel wird keine (zu entrichtende) (Park-)- Gebühr erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Parkordnung, sprich die markierten Parkplätze, Parkuhren und dazugehörigen -tafeln, sind strafrechtlich nicht beachtlich. Wäre das Parkieren für den Beschwerdegegner 1 an sich zulässig gewesen, worauf sogleich einzugehen ist, ist eine Besitzesstörung – einer Verhinderung welcher das gerichtliche Verbot dient – ausgeschlossen. Das gerichtliche Verbot dient nicht zur Eintreibung von angeblich geschuldeten Gebühren (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UE170080-O vom 24. August 2017 E. 4.2; publiziert in der Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]; Urk. 35). 5.2. Wer zum Führen und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatareal berechtigt ist, erläutert der Verbotstext: "Berechtigt sind (…) die Besucher der

- 6 - Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches (…)." Im vorliegenden Verfahren bemerkte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner 1 sich nicht als gemäss richterlichem Verbotstext berechtigter Besucher ausgewiesen hätte. Mit diesem Einwand ist sie nicht zu hören. Bereits die am 9. August 2018 an den Beschwerdegegner 1 ausgestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 60.– führte ein Nichtbedienen der Parkkasse sowie eine "Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis" auf (Urk. 10/1/7). Sodann wurde in der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 9. November 2018 das Nichtbedienen der Parkuhr als Verbotsmissachtung aufgeführt (und nicht etwa das Nichtanbringen einer Bewilligung oder Ähnliches; Urk. 7/8 = Urk. 10/1). Die Beschwerdeführerin widerspricht sich, wenn sie nunmehr geltend macht, der Beschwerdegegner 1 sei allenfalls gar nicht zum Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Privatareal berechtigt gewesen. Der Verbotstext scheint von ihr vielmehr insoweit ausgehebelt zu werden, als nach der Argumentation der Beschwerdeführerin als Besucher berechtigt ist, wer auf den nummerierten Parkplätzen parkiert und die Parkgebühren bezahlt. 5.3. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, das Stadtrichteramt habe bislang eine andere Praxis verfolgt. Sie legte diesbezüglich fünf Strafbefehle ins Recht (Urk. 7/15-19). Tatsächlich scheinen zumindest zwei dieser Fälle ähnlich gelagert gewesen zu sein wie der vorliegende. Folgende Erwägung findet sich im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 19. Juni 2018: "Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Parkzeit abgelaufen (die Parkuhr zeigte auf dem Parkfeld Nr. 4 ein '- 35 Minuten' an)." (Urk. 7/17). Im Strafbefehl vom 16. August 2018 erwog das Stadtrichteramt unter anderem: "Es ist (…) darauf hinzuweisen, dass der Parkplatz mit einer Nummer versehen war und nach gängiger Praxis bei einem nummerierten Parkplatz davon ausgegangen werden kann, dass allenfalls eine Parkgebühr zu entrichten ist (…)." (Urk. 7/16). Das Stadtrichteramt ist offensichtlich gewillt, inskünftig und gestützt auf das hier interessierende gerichtliche Verbot und Art. 258 ZPO keine Bussen wegen nicht bezahlten Parkgebühren mehr auszusprechen. Eine bislang (vereinzelte) rechtswidrige Praxis verhindert eine künftig korrekte Rechtsanwendung nicht.

- 7 - Diese Folgerung hält auch vor einer (analogen) Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht stand. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.4. Im Übrigen sind die wiedergegebenen Ausführungen des Stadtrichteramts insofern nicht zu beanstanden, als bei einem nummerierten Parkplatz wohl tatsächlich davon ausgegangen werden muss, dass eine Parkgebühr zu entrichten ist. Vorliegend ist dies allerdings wie aufgezeigt keine strafrechtliche Problematik sondern gegebenenfalls auf dem Zivilweg durchzusetzen. 5.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.6. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Befangenheit des Stadtrichteramts (Urk. 2 S. 3 und Urk. 30 S. 2) sind haltlos. Es sei dazu lediglich erwähnt, dass es beim Thema Befangenheit nicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei ankommt. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde täti-

- 8 gen Person ausgehen, missfallen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Vor Art. 56-60 StPO). III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GebV Obergericht des Kantons Zürich). 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 3. Weiter ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands – die Verfahrensakten wurden studiert, auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet – und der Verantwortung des Anwalts, ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). 4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 12 und Urk. 17). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten und die Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist sie der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

MLaw N. Baudacci

Verfügung vom 8. Oktober 2019 Erwägungen: I. 1. Die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die D._____ GmbH (Urk. 15), wirft C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vor, sein Fahrzeug am 9. August 2018 auf dem Besucherparkplatz Nr. 2 auf dem Privatareal E._____-allee ...-..... 2. Am 26. November 2018 erliess die Stadtpolizei Zürich eine Übertretungsanzeige (Urk. 10/1/11). Am 18. Januar 2019 rapportierte sie zuhanden des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 10/1/14). Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 bestrafte dieses den Beschw... 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (Urk. 2). 4. Sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 12), welche Zahlung fristgerecht einging (Urk. 17). 5. Die Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 18). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts datiert vom 11. Juli 2019. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 22). Der Bes... II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahre... 2. Auf dem fraglichen Privatareal bzw. Parkplatz besagt eine Verbotstafel Folgendes (Urk. 7/3): 3. 3.1. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren mit der Begründung ein, im Verbotstext sei die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr für Besucher nicht erwähnt. Damit könne eine strafrechtliche Ahndung gestützt auf das Verbot nicht erfolgen (Urk. 3/... 3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das richterliche Verbot definiere, wer grundsätzlich berechtigt sei, auf dem Areal zu parkieren. Hingegen werde auf dem Parkplatz definiert, wie parkiert werden müsse. Dies anhand von Beschriftungen auf dem... 3.3. Das Stadtrichteramt führte demgegenüber aus, der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das "Wie" (Frage danach, wie parkiert werden muss) nicht notwendigerweise direkt aus dem Verbotstext hervorzugehen habe, könne unter Berücksichtigung des Best... 4. 4.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.2. Das gerichtliche Verbot besteht in einer an die Allgemeinheit, an jedermann gerichteten, aber auf ein konkretes Grundstück bezogenen Anordnung, in Zukunft jede Besitzesstörung oder bestimmte genauer umschriebene Besitzesstörungen zu unterlassen.... 5. 5.1. Für eine Strafbarkeit effektiv massgebend ist somit der Verbotstext. Auf der vorliegend interessierenden Verbotstafel wird keine (zu entrichtende) (Park-)Gebühr erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Parkordnung, sprich die markierte... 5.2. Wer zum Führen und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatareal berechtigt ist, erläutert der Verbotstext: "Berechtigt sind (…) die Besucher der Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches (…)." Im vorliegenden Verfahren bemerkte ... 5.3. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, das Stadtrichteramt habe bislang eine andere Praxis verfolgt. Sie legte diesbezüglich fünf Strafbefehle ins Recht (Urk. 7/15-19). Tatsächlich scheinen zumindest zwei dieser Fälle ähnlich gelagert gewesen... Das Stadtrichteramt ist offensichtlich gewillt, inskünftig und gestützt auf das hier interessierende gerichtliche Verbot und Art. 258 ZPO keine Bussen wegen nicht bezahlten Parkgebühren mehr auszusprechen. Eine bislang (vereinzelte) rechtswidrige Prax... 5.4. Im Übrigen sind die wiedergegebenen Ausführungen des Stadtrichteramts insofern nicht zu beanstanden, als bei einem nummerierten Parkplatz wohl tatsächlich davon ausgegangen werden muss, dass eine Parkgebühr zu entrichten ist. Vorliegend ist dies ... 5.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.6. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Befangenheit des Stadtrichteramts (Urk. 2 S. 3 und Urk. 30 S. 2) sind haltlos. Es sei dazu lediglich erwähnt, dass es beim Thema Befangenheit nicht auf das subjektive Empfinden der Verfah... III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fe... 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 3. Weiter ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil des Bundesgerichts ... 4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 12 und Urk. 17). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten und die Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 sind von der Ka... Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerich... 4. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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