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Zürich Obergericht Strafkammern 21.11.2018 UE180249

21 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,837 mots·~9 min·11

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180249-O/IMH/MAN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 21. November 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Paritätische Kommission B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. August 2018, D-9/2018/10025490 (i.S. Paritätische Kommission B._____ [resp. C'._____])

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 17. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. Strafanzeige gegen die Paritätische Kommission B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Urk. 5/2). Am 22. August 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, wobei sie im Rubrum als beschuldigte Person den Verband C._____ (C'._____) aufführte (Urk. 3 = Urk. 5/6). 2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die angefochtene[…] Nichtanhandnahme-Verfügung[…] soll[…] als willkürlich erkannt werden. 2. Es soll festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bei meinen Strafanzeigen mindestens im Zweifel von einer Nötigung gemäss Art. StGB 181 hätte ausgehen müssen. 3. Es soll festgestellt werden, dass mir Staatsanwaltschaft seit meiner ersten diesbezüglichen Strafanzeige im Jahr 2013 zu Unrecht die Hilfe verweigern, da sie mindestens im Zweifel von der angezeigten Drohung bzw. der angezeigten Nötigung hätte ausgehen müssen. 4. Es soll festgestellt werden, dass die in 3. erwähnte Hilfeverweigerung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung der Beschuldigten bis heute verunmöglicht hat. 5. Es soll festgestellt werden, dass die Beschuldigte Nr. 4 meiner Strafanzeige (PaKo-B._____) von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht unterschlagen wurde." 3. Mit Verfügung vom 12. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.00 angesetzt; diese ging innert Frist ein (Urk. 6, Urk. 8). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. UE180248 beigezogen (Urk. 5; vgl. Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zum Vorgehen – Aufnahme der Paritätischen Kommission

- 3 - B._____ ins Verfahren als Beschwerdegegnerin anstelle des Verbands C._____ – Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 11). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Beschwerdeobjekt einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2018 bildet, welche die aktuelle Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 thematisiert. Soweit der Beschwerdeführer daher eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bezüglich Strafanzeigen aus dem Jahr 2013 anspricht (Rechtsbegehren Nr. 3-4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rubrum der Verband C._____ (C'._____) als beschuldigte Person aufgeführt (Urk. 3 S. 1). Strafanzeige erstattete der Beschwerdeführer allerdings gegen die Paritätische Kommission B._____ (Urk 5/2 S. 1; siehe auch Rechtsbegehren Nr. 5). Wie bereits in der Verfügung vom 15. Oktober 2018 festgehalten, ist angesichts der Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung von einem offensichtlichen Versehen der Staatsanwaltschaft auszugehen (Urk. 10 S. 2 f.; vgl. Urk. 9). Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren das Rubrum zu berichtigen und die Paritätische Kommission B._____ als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen, wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme beantragt (Urk. 11 S. 1). II. 1.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete

- 4 angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 3 und N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige mit B._____ feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen nicht genügt und dementsprechend kein einer konkreten Person vorgeworfenes strafbares Verhalten ersichtlich ist; diesfalls besteht nämlich für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11). 2. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich gemäss Strafanzeige im Wesentlichen wie folgt dar: Die Beschwerdegegnerin soll korruptionsartig ihre Macht als Sachverständige betreffend Gesamtarbeitsverträge (nachfolgend: GAV) und einzige GAV-Kontrollorganisation in der Schweiz dazu missbraucht haben, um Gesetzesverstösse zu vertuschen und der Rechtspflege die Entdeckung dieser Gesetzesverstösse zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. So habe die Beschwerdegegnerin wider besseren Wissens und entgegen anderslautender schriftlicher Vorabinformationen, Belegen und einer eigenen Kontrolle eine nachweislich unwahre GAV-Konformitätsbestätigung für D._____, E._____ und die F._____ AG ausgestellt und zugelassen, dass jene die nachweislich unwahre GAV- Konformitätsbestätigung zur Irreführung von verschiedenen Arbeitnehmern, Opfern, Behörden und Gerichten missbraucht hätten. Selbst als ein Friedensrichter und danach das Arbeitsgericht bestätigt hätten, dass D._____, E._____ und die F._____ AG gegen den GAV verstossen hätten und die GAV-Bestätigung unwahr sei, habe die Beschwerdegegnerin eine geforderte schriftliche Gegendarstellung

- 5 verweigert, welche wegen den aktuell laufenden Gerichtsverfahren dringend nötig gewesen wäre, um die Irreführung weiterer Behörden bzw. Gerichte zu verhindern. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung verpflichtet worden, welche D._____, E._____ und die F._____ AG für eine "illegale Betreibung" bzw. Nötigung missbraucht hätten (Urk. 5/2 S. 4 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass beim zur Anzeige gebrachten Straftatbestand von Art. 307 StGB als Täter nur ein Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher in Frage komme. Solche Rollen habe die Beschwerdegegnerin nicht gehabt, weshalb der besagte Straftatbestand nicht zur Anwendung gelange. Im Übrigen habe es der Beschwerdeführer unterlassen, einen sachlich, örtlich, zeitlich und inhaltlich hinreichend substantiierten Sachverhalt vorzutragen und diesen, soweit möglich, zu belegen, was seine Obliegenheit wäre. Es lasse sich basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers kein (hinreichender) Tatverdacht für eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin ableiten (Urk. 3 S. 1). 4. Sowohl der Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch seinen Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt sich entnehmen, dass wohl der Beschwerdeführer und D._____, E._____ und die F._____ AG sich gegenüberstehende Parteien in diversen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren waren, wobei die Streitigkeiten offenbar überwiegend arbeitsrechtlicher Natur waren. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich den Ausführungen jedoch keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin entnehmen lassen und dem geschilderten Sachverhalt die nötige Substantiierung fehlt. Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, weshalb die Bestätigung der Beschwerdegegnerin betreffend die GAV-Konformität unwahr sein sollte und was dies konkret für Auswirkungen gehabt haben soll. Er brachte einzig pauschal vor, dass eine von der Beschwerdegegnerin ausgestellte, seiner Ansicht nach unwahre Bestätigung betreffend GAV-Konformität offenbar im Rahmen besagter zivilrechtlicher Verfahren ins Recht gelegt worden sei und die Behörden hierdurch in die Irre geführt worden seien. Aufgrund dessen erstattete er Anzeige wegen

- 6 falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB. Der Beschwerdeführer brachte allerdings nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin besagte Kontrolle im Auftrag eines bestimmten Gerichts tätigte und zu Handen dieser eine Bestätigung ausstellte. Vielmehr lässt sich seiner Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entnehmen, dass die Kontrolle aufgrund einer Anzeige von ihm selbst im Jahr 2013 durchgeführt worden ist (Urk. 11 S. 2). Nichts anderes ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2014 (Urk. 11A). Darin ist schlicht festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der F._____ AG am 19. Dezember 2013 eine Kontrolle durchgeführt hat. Im Rahmen des Kontrollverfahren seien die Arbeitsverträge, Lohnreglemente und Lohnlisten auf die Konformität mit dem Gesamtarbeitsvertrag überprüft worden. In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass die F._____ AG die Arbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrages der privaten …branche vollumfänglich einhält (Urk. 11A). Reicht eine Partei in einem Gerichtsverfahren ein bereits bestehendes Dokument ein, so kann die Erstellerin des Dokuments nicht den Straftatbestand von Art. 307 StGB erfüllen. Es erübrigen sich im Weiteren Ausführungen dazu, ob eine allfällig unwahre Bestätigung einer Kontrollbehörde resp. die Verweigerung einer Gegendarstellung unter einen anderen Straftatbestand subsumiert werden könnte. Denn wie bereits gesagt, erklärte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb diese Bestätigung unwahr sein sollte und reichte hierzu auch keinerlei Belege ein. Dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zumindest das besagte Dokument selbst einreichte, vermag hieran nichts zu ändern. Aufgrund einer pauschalen Behauptung ohne Belege und konkrete Ausführungen und somit ohne jegliche Hinweise auf eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin hat die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3) bestand aufgrund dessen für die Staatsanwaltschaft auch keine Veranlassung, ihn einzuvernehmen. 5. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

- 7 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'000.00 zu beziehen (Urk. 8). Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten im Verfahren, Geschäfts-Nr. UH180248, retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 8 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 21. November 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten im Verfahren, Geschäfts-Nr. UH180248, retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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