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Zürich Obergericht Strafkammern 06.09.2018 UE180161

6 septembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,107 mots·~11 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180161-O/U/TSA

Verfügung vom 6. September 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch C._____,

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf vom 22. Mai 2018, ST.2017.3497

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte es die Strafuntersuchung ein (Urk. 3). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2018 Beschwerde; sinngemäss verlangt er die Aufhebung der Einstellung (Urk. 2). 3. Der Beschwerdeführer leistete am 25. Juni 2018 die ihm auferlegte Prozesskaution (Urk. 7). Am 26. Juni 2018 reichte er sodann unaufgefordert eine mit "Anmerkung zur Beschwerde" bezeichnete Eingabe zu den Akten (Urk. 8). 4. Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift sowie der "Anmerkung zur Beschwerde" (Urk. 11). Mit Eingabe vom 8. Juli 2018 nahm C._____ für die Beschwerdegegnerin 1 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht weiter vernehmen (Urk. 16-17). 5. Da die Beschwerde ausschliesslich die Einstellung der Strafuntersuchung hinsichtlich eines Übertretungstatbestands betrifft, ist für ihre Behandlung die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GOG/ZH und Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB). Infolge der zwischenzeitlichen Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich amtet als solche nicht mehr der in der Verfügung vom 1. Juni 2018 angekündigte Richter (vgl. Urk. 5 S. 3).

- 3 - II. Die Beschwerdegegnerin 1 als beschuldigte Person wird von C._____ vertreten. Zwar ist die Verteidigung beziehungsweise Vertretung einer beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten im Sinne des BGFA vorbehalten, doch lässt die StPO im Übertretungsstrafverfahren abweichende Bestimmungen des kantonalen Rechts zu (Art. 127 Abs. 5 StPO). Gemäss § 11 Abs. 3 AnwG/ZH (LS 215.1) ist im Kanton Zürich die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren vom Anwaltsmonopol ausgenommen; damit erweist sich die Vertretung der Beschwerdegegnerin 1 durch ihren Sohn, C._____ (vgl. Urk. 3 Rubrum, Urk. 12/4, Urk. 12/5 S. 1), vorliegend als zulässig. III. 1. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 besteht seit längerer Zeit eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung; beide fühlen sich offenbar durch die jeweilige andere Partei gestört (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 12/1 S. 2). Konkret liegt der Einstellungsverfügung gemäss den Akten folgender Sachverhalt zu Grunde: Laut dem Rapport der Gemeindepolizei Regensdorf vom 6. September 2017 stellte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1. Er führte gegenüber der Polizei aus, er sei am 25. Juni 2017 auf dem Fussweg vor seinem Garten in der Siedlung mit seinem Einrad gefahren. Da er noch nicht so geübt gewesen sei, habe er sich nach seiner Grundstücksgrenze mit dem linken Arm am nächsten Zaunpfosten der Beschwerdegegnerin 1 festhalten müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei sogleich aufgetaucht und habe ihn aufgefordert, den Zaun sofort loszulassen. Sie habe ihn mit beiden Händen am linken Arm gehalten und daran herumgerissen. Er habe sich trotzdem noch genügend festhalten können, ansonsten er zu Boden gestürzt wäre (Urk. 12/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, den Beschwerdeführer tätlich angegangen zu sein (Urk. 12/13 S. 2).

- 4 - 2. Das Statthalteramt begründete die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten und nachträglichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin 1 ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 3 S. 1). 3. Die obgenannten Erwägungen des Statthalteramts in der Einstellungsverfügung sind nur abstrakt gehalten; die konkreten Gründe, welche zur Einstellung geführt haben, lassen sich nicht entnehmen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das Recht auf Begründung als Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz selbst bei schwerwiegenden Verletzungen abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich zur Einstellung äussern und die III. Strafkammer des Obergerichts entscheidet darüber hinaus mit voller Kognition; eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt. Im Übrigen ist wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt, weshalb sich eine Aufhebung der Einstellungsverfügung einzig als formalistischer Leerlauf darstellen würde. 4.1. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurzen Begründung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).

- 5 - Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbeziehungsweise Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen. Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was

- 6 dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt. 4.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Vorauszusetzen ist aber immer, dass die Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen eine bestimmte Mindestintensität erreicht (vgl. Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3). 4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Aussagen der Hauptzeugin (wohl seiner Ehefrau D._____ gemeint) würden zu wenig gewichtet. Ferner werfe das von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Statthalteramt geäusserte "Tatmotiv" per se Zweifel an ihren Aussagen auf und deren Aussagen hätten einen geringen Bezug zur Realität (Urk. 2). In seiner "Anmerkung zur Beschwerde" führt der Beschwerdeführer weiter an, die Aussagen der Augenzeugin E._____ – wohl seine Tochter (vgl. Adressangaben Urk. 8 und Urk. 12/1 S. 1) – seien nicht schriftlich festgehalten worden. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 widersprüchlich und konstruiert (Urk. 8). 4.4. Vorliegend stehen im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau jene der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber. Zwar ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Einsprache vom 30. Januar 2018 gegen den ursprünglich erlassenen Strafbefehl selbst zum Sachverhalt sinngemäss ausführte, dass es zu einer Berührung des linken Arms des Beschwerdeführers durch sie gekommen sei. So hielt sie in ihrer Einsprache dazu Folgendes fest: "Ich habe dann sofort gesagt: 'Nimm Deine Hand weg!', …und habe mit meiner anderen Hand (links) sein Arm mit dem Herr A._____ den Pfosten hielt / mich absichtlich berührte, kurz signalisiert was er eigentlich macht! - Kein reissen, kein zerren und auch kein stossen - da er ja nicht zuhört!" (vgl. Urk. 12/3 S. 1). Ferner

- 7 äusserte sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei sinngemäss dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihren Mann am linken Unterarm festgehalten und daran während circa 30 Sekunden herumgerissen habe, wobei sie am Arm gezupft und gezerrt habe (Urk. 12/1 S. 3). Letztlich bestehen zum konkreten Vorfall jedoch keine Aussagen von unabhängigen Zeugen und die Aussagen sämtlicher Beteiligten sind unter Berücksichtigung des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses zu würdigen. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Damit liesse sich zwar allenfalls eine Berührung respektive ein Festhalten des linken Arms des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 erstellen, jedoch nicht, dass es in der zu beurteilenden Situation zu einer Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers kam, welche die von Art. 126 StGB geforderte Mindestintensität aufwies. Vom Beschwerdeführer wird sodann auch nicht dargetan, was die von ihm neu benannte Augenzeugin hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Juni 2017 genau gesehen habe und dass diese sachdienliche Aussagen machen könne. Bei ihr handelt es sich im Übrigen wohl um die Tochter des Beschwerdeführers und damit ebenfalls nicht um eine unabhängige Zeugin. Das Statthalteramt durfte unter Berücksichtigung des zuvor dargestellten Ermessensspielraums zum Ergebnis kommen, dass ein rechtsgenügender Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht erstellbar sei, und es stellte die Strafuntersuchung damit zu Recht ein. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei der Kostenauflage jedoch zu berücksichtigen; daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen respektive fallen diese ausser Ansatz. Die Prozesskaution (vgl. Urk. 7) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

- 8 - 2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels wesentlicher Aufwendungen – diese liess sich im Wesentlichen mit einem Satz zur Beschwerde vernehmen (vgl. Urk. 14) – ist der nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (Urk. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − C._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, ad ST.2017.3497 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, ad ST.2017.3497 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in

- 9 der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

Verfügung vom 6. September 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  C._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, ad ST.2017.3497 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, ad ST.2017.3497 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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