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Zürich Obergericht Strafkammern 09.07.2018 UE180051

9 juillet 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,857 mots·~9 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180051-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 9. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018, C-1/2017/10036569

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Drohung (vgl. Urk. 11). 2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1 = Urk. 11/21). 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in der Strafuntersuchung als Privatkläger konstituiert hatte (Urk. 11/13/3), liess mit Eingabe vom 9. Februar 2018 innert Frist Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2, Urk. 4): "Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 24. Januar 2018 sei aufzuheben und das Verfahren zur weiterführenden Untersuchung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 10); der Beschwerdegegner 1 holte die eingeschrieben versandte, fristansetzende Verfügung nicht ab (Urk. 13). 5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und Abwesenheit einer Richterin ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 3). II. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2016 vorgeworfen, ihn bedroht zu haben. Er habe sinngemäss

- 3 angegeben, am 11. Dezember 2016 im Auto von C._____ als Beifahrer mitgefahren zu sein. Dabei habe C._____ mit eingeschaltetem Lautsprecher mit dem Beschwerdegegner 1 telefoniert, welcher sie bedroht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe bei diesem Telefongespräch auch gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) "noch dran kommen und geschlachtet werden würde" (Urk. 3/1 S. 1 f.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer sinngemäss angegeben, er sei am 12. Dezember 2016 wiederum im Auto von C._____ als Beifahrer mitgefahren, als diese erneut vom Beschwerdegegner 1 angerufen worden sei und mit eingeschaltetem Lautsprecher telefoniert habe. Der Beschwerdegegner 1 habe bei diesem Telefongespräch zu ihm gesagt, dass er ihn fertig mache, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem ganzen Vermögen nicht schützen könne und nun alles am Laufen sei (Urk. 3/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwog, dass offen bleiben könne, ob der Beschwerdegegner 1 die beanzeigten Äusserungen gemacht habe. Soweit ihm die Äusserung vorgeworfen werde, dass der Beschwerdeführer noch dran kommen und geschlachtet werde, liege eine straflose Warnung vor, da der Beschwerdegegner 1 damit ein Übel angekündigt habe, das unabhängig von seinem Willen eintreten und nicht von ihm bewirkt beziehungsweise veranlasst werde (Urk. 3/1 S. 2). Hinsichtlich der wenig konkreten und unbestimmten Äusserung, dass er den Beschwerdeführer fertig mache, dieser sich mit seinem ganzen Vermögen nicht schützen könne und nun alles am Laufen sei, habe der Beschwerdegegner 1 keinen schweren Nachteil, d.h. kein Übel in Aussicht gestellt, da er nicht mit einem Verbrechen oder Vergehen gedroht habe (Urk. 3/1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft erwog sodann, dass selbst wenn die angeblichen Äusserungen den objektiven Tatbestand [der Drohung] erfüllen würden, dies nichts an der Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ändere, da die Aussagen von C._____ und des Beschwerdeführers bereits widersprüchlich und nicht deckungsgleich und damit nicht geeignet seien, die Aussagen des Beschwerdegegners 1, wonach er nicht gedroht habe, anklagegenügend

- 4 zu widerlegen. Weitere Beweismittel lägen nicht vor. Bei dieser Sachlage sei eine Verurteilung weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch (Urk. 3/1 S. 3). 2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift zunächst auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Dezember 2016 sowie vom 2. Februar 2017 verweisen (Urk. 2 S. 3 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht ferner geltend, dass die Strafanzeige bereits mehr als ein Jahr zurückliege und dennoch fast nichts untersucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei weder genauer respektive im Detail zu den beanzeigten Äusserungen befragt, noch staatsanwaltschaftlich dazu einvernommen worden. C._____ habe anlässlich ihrer Befragung am 20. Dezember 2016 seine Darstellung bestätigt, dass sie in Gegenwart des Beschwerdeführers ein Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1 geführt habe, bei welchem sie selbst bedroht worden sei. Da auch der Beschwerdeführer geltend mache, anlässlich desselben Telefonats bedroht worden zu sein, sei C._____ Zeugin der Drohung. Dennoch sei sie bisher weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft zu den Drohungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer befragt worden. Damit lägen erst summarische Aussagen des Beschwerdeführers und noch keine Aussagen von C._____ zum Wortlaut der Aussagen des Beschwerdegegners 1 vor, weshalb sich der Beschwerdeführer und C._____ im Kerngeschehen noch gar nicht hätten widersprechen können und deren Aussagen erst dann beurteilt und rechtlich gewürdigt werden könnten, wenn beide im Detail zum Wortlaut der angezeigten Drohung befragt worden seien. Ebenfalls werde der Beschwerdegegner 1 mit den noch zu erhebenden Aussagen zu konfrontieren sein, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen sein werde, dem Beschwerdegegner 1 selbst Fragen zu stellen. Vor diesen Beweiserhebungen sei eine Einschätzung des Prozessausgangs weder hinsichtlich des Sachverhalts noch im Bezug auf dessen rechtliche Würdigung möglich oder zulässig (Urk. 2 S. 4 f.). 3.1. Der Beschwerdegegner 1 bestritt anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2017, dem Beschwerdeführer oder C._____ am 12. Dezember 2016 gedroht zu haben (Urk. 11/4 S. 2).

- 5 - 3.2. C._____ wurde am 20. Dezember 2016 polizeilich einvernommen (Urk. 11/6). Sie führte aus, dass sie und der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2016 zusammen unterwegs gewesen seien, um den angeblichen Täter eines "Buttersäureanschlags" im Club ("D._____") des Beschwerdeführers zu treffen. Anlässlich der gesamten Einvernahme führte C._____ jedoch nicht aus, dass sie selbst oder der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2016 telefonisch bedroht worden seien (Urk. 11/6 S. 1 ff.). Sie schilderte lediglich angebliche Drohungen des Beschwerdegegners 1 am 12. Dezember 2016, wobei ihren Aussagen nicht entnommen werden kann, dass es auch zu Drohungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer kam; gemäss ihren Aussagen kam es durch E._____ zu Drohungen gegen den Beschwerdeführer (Urk. 11/6 S. 4 ff., insb. S. 5 und S. 6). 3.3. Der Beschwerdeführer wiederum sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2016 aus, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ am 11. Dezember 2016 angerufen und sie und ihn bedroht habe (Urk. 11/5/1 S. 3 u. S. 5). Hinsichtlich eines Anrufs des Beschwerdegegners 1 am 12. Dezember 2016 lässt sich der Einvernahme jedoch nichts entnehmen (Urk. 11/5/1 S. 1 ff.); der Beschwerdeführer sagte lediglich aus, dass E._____ am 12. Dezember 2016 C._____ angerufen und sie und ihn bedroht habe (Urk. 11/5/1 S. 5). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer dann aus, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ und ihn am 12. Dezember 2016 bedroht habe (Urk. 11/5/2 S. 3); über einen Anruf mit Drohungen am 11. Dezember 2016 sagte er anlässlich dieser Einvernahme nichts mehr aus (Urk. 11/5/2 S. 2). 3.4. Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ Widersprüche aufweisen; den Aussagen von C._____ lässt sich sodann nicht entnehmen, dass es überhaupt zu Drohungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer kam. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Drohungen des Beschwerdegegners 1 rund eineinhalb Jahre zurückliegen sollen und die Aussagen

- 6 des Beschwerdeführers über deren genauen Wortlaut wenig konkret waren, obwohl er zweimal dazu einvernommen wurde. Falls überhaupt mit konkreten und detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers oder von C._____ hinsichtlich der behaupteten Drohungen gegen den Beschwerdeführer anlässlich neuerlicher Einvernahmen gerechnet werden könnte, so stellten sich zwangsläufig Zweifel hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit, da nach rund eineinhalb Jahren nicht mit genaueren Schilderungen zu rechnen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass C._____ ausführte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen guten, langjährigen Freund von ihr handle und sie zusammen mit ihm habe herausfinden wollen, wer der Täter eines "Buttersäureanschlags" auf dessen Club gewesen sei (Urk. 11/6 S. 2 und S. 7). Damit wäre bei der Prüfung einer weiteren Aussage von C._____ überdies Zurückhaltung angebracht, da einerseits ein Belastungsinteresse als angebliche Geschädigte gegenüber dem Beschwerdegegner 1 naheliegt und sie andererseits als langjährige Freundin des Beschwerdeführers nicht als unabhängige Zeugin erscheint. Weitere geeignete Beweismittel sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Damit lässt sich der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Drohungen gegen den Beschwerdeführer nicht anklagegenügend erstellen. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 ist daher weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, womit die Einstellung der Strafuntersuchung zur Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 900 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) zurückzuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine

- 7 - Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird ihm abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2017/10036569 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2017/10036569 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

- 8 devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 9. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 9. Juli 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird ihm abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2017/10036569 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2017/10036569 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes ...

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