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Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2017 UE170302

24 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,849 mots·~9 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170302-O/U/BEE>HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 24. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vom 2. Oktober 2017, B-4/2017/10006098

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen eine unbekannte und zwei namentlich genannte Personen wegen Ehrverletzung (vgl. Urk. 14/1). Hinsichtlich der beiden namentlich genannten Personen zog der Beschwerdeführer seine Strafanträge mit Eingabe vom 17. Mai 2017 zurück und erklärte, es handle sich bei der unbekannten Person wohl um B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 14/7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte sinngemäss, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei betreffend die Beschwerdegegnerin 1 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an die Hand zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. November 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und stellte zusätzliche Anträge (Urk. 9). Die ihm auferlegte Prozesskaution leistete er fristgerecht (vgl. Urk. 6, 8 und 12). Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten beigezogen (Urk. 13; Urk. 14). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzichten. 3. Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Parteien lediglich insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II. 1. In der Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe ein Schreiben der C._____ Versiche-

- 3 rungs-Gesellschaft, Geschäftsstelle für Immobilien Zürich, vom 16. Januar 2017 (Urk. 14/2/1) erhalten. Mit diesem sei er aufgefordert worden, die Hausordnung einzuhalten, da Beschwerden von Mietern wegen lauten Zuschlagens der Türen oder des Verschiebens von Möbeln während der Nachtruhezeiten eingegangen seien. Der Vorwurf, jemand habe sich infolge Verletzung der Nachtruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten, setze diese Person in ihrer Eigenschaft als ehrenhafter Mensch nicht herunter. Es liege kein strafrechtlich relevanter Ehreingriff vor (vgl. Urk. 5 S. 2). 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen sowie Urteil 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, er sei insbesondere durch das Hinlegen des Briefumschlags (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 14/6/4) bzw. des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 vom 28. April 2017 (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 14/6/3) vor seine Wohnungstür sehr wohl in seiner Eigenschaft als ehrenhafter Mensch herabgesetzt worden. Es habe sich dabei grösstenteils um nachweislich wahrheitswidrige Äusserungen gehandelt, die darauf abgezielt hätten, ihn in boshafter Absicht gegenüber der Mieterschaft im Haus zu diskreditieren (vgl. Urk. 2). In seiner Ergänzung zur Beschwerdeschrift

- 4 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei von der Beschwerdegegnerin 1 wider besseres Wissen erhoben worden. Das Schreiben der Immobilienverwaltung vom 11. Mai 2017 (Urk. 10 = Urk. 14/6/1) belege, dass die Beschuldigungen ihm gegenüber gegenstandslos seien. Er sei nicht für die Ruhestörung verantwortlich gewesen (vgl. Urk. 9). 3.2 Die Art. 173 ff StGB schützen das Rechtsgut der Ehre. Was unter Ehre zu verstehen ist, ist umstritten. In jüngeren Entscheiden des Bundesgerichts wird nun der auch in der Literatur weit verbreitete normative Ehrbegriff zugrunde gelegt, wonach Ehre der legitime Achtungsanspruch eines jeden Menschen gegenüber seinen Mitmenschen ist. Geschützt ist nach Auffassung des Bundesgerichts allein die Geltung als anständiger Mensch. Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung soll nur dann vorliegen, wenn jemand «allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt (wird), die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken» (BGE 105 IV 113). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss. Entscheidend sind die konkreten Umstände, d.h. es kommt darauf an, wer durch die Äusserung betroffen ist und in welcher Situation eine Äusserung fällt (vgl. Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 173 N 1 ff.). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein (vgl. Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). Betreffend den objektiven Tatbestand muss der Täter eine Tatsachenbehauptung aufstellen oder weiterverbreiten, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Eignung zur Rufschädigung ist gegeben, wenn die Äusserung an sich, d.h. für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen (vgl. Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 173 N 8 ff. und Art. 174 N 2). 3.3 Der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen, dass im Vorwurf des Verstosses gegen die Hausordnung bzw. Nachtruhe durch lärmendes Verhalten keine strafrechtlich relevante Verletzung der Ehre gesehen werden kann. Das

- 5 dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist von vornherein nicht geeignet, ihn als Menschen einem unbefangenen Adressaten gegenüber verächtlich zu machen, seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken oder seinen Ruf zu schädigen. Gleiches gilt für den Inhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1, welcher von der Staatsanwaltschaft nicht direkt thematisiert wurde. Es ist nicht ersichtlich inwiefern dieser den Beschwerdeführer in seinem Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt haben könnte. Dazu taugt insbesondere der Vorwurf, eine ehemalige Nachbarin sei bereits nach 14 Tagen wieder ausgezogen, weil sie die damaligen Nachtruhestörungen aus der Wohnung des Beschwerdeführers nicht ertragen habe (vgl. Urk. 3/3), bereits an sich nicht. Das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da nicht auf seine individuellen Wertmassstäbe abzustellen ist, wie bereits ausgeführt wurde. Der strafrechtliche Ehrenschutz gibt keinen Anspruch darauf, von Dritten nicht für ein Tun oder Unterlassen gerügt zu werden, das diesen als fehlerhaft erscheint, aber keinen Straftatbestand erfüllt. Dies gilt selbst da, wo die Rüge sich als unberechtigt erweist. Unter diesen Umständen ist es auch unwesentlich, ob die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wider besseres Wissen erhoben worden sind oder ob seine Nachbarn vom Inhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis genommen haben oder hätten nehmen können. Diese Fragen müssten erst beim Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Ehrbeeinträchtigung im Rahmen der rechtlichen Abgrenzung zwischen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung behandelt werden. 3.4 Nach dem Gesagten fällt der vorliegende Sachverhalt unter keinen der fraglichen Straftatbestände. Die Staatsanwaltschaft hat daher eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde bzw. einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. Florentina Zbinden, da diese zusammengefasst die Nichtanhandnahme verfügt habe und sich eine vorgefasste Meinung ge-

- 6 bildet haben und damit bei einer Rückweisung der Sache befangen sein könnte (vgl. Urk. 9 S. 3). 4.2 Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird sich Staatsanwältin lic. iur. Florentina Zbinden nicht erneut mit der vorliegenden Sache befassen müssen, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit dem Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche an die Verfahrensleitung derjenigen Instanz zu richten sind, welcher die betroffene Person angehört. Bedingte Ausstandsgesuche sind dabei grundsätzlich unzulässig und bei einer Neubeurteilung durch dieselbe Person nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz handelt es sich in der Regel nicht um eine unzulässige Mehrfachbefassung (vgl. dazu Art. 58 Abs. 1 StPO, Urteil 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.1 und Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N 29 sowie Art. 57 N 5). 5.1 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Der Restbetrag ist ihm, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten. 5.2 Der Beschwerdegegnerin 1, der im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe oder Auslagen entstanden sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

- 7 - 3. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10006098 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10006098 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 8 - Zürich, 24. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 24. November 2017 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10006098 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10006098 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...