Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 24.08.2017 UE170208

24 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,568 mots·~13 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170208-O/U/KIE

Verfügung vom 24. August 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Hinwil, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 4. Juli 2017, ST.2017.1524 / LH

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ erhob am 3. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen seinen Vermieter B._____ wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, eventuell Drohung und Nötigung (Urk. 11/2). Der Anzeigeerstatter machte geltend, er habe beim Vermieter in den vergangenen Jahren immer wieder wegen Lärm, Wasserverbrauch und Sachbeschädigung intervenieren müssen. Am 9. Januar 2017 habe B._____ anlässlich eines Telefongesprächs zwei- oder dreimal folgende Drohung ausgesprochen: "Entweder Du nimmst den Boilerstrom auf Deinen Zähler oder wir hängen das Warmwasser ab!" Am 27. Januar 2017 habe B._____ dem Anzeigeerstatter gekündigt. 2. Mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 11/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige an das Statthalteramt Hinwil zur weiteren Veranlassung, da die Straftatbestände der Drohung und Nötigung offensichtlich nicht erfüllt worden seien und der Tatvorwurf der Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen in die Zuständigkeit des Statthalteramtes falle. 3. Das Statthalteramt Hinwil verfügte am 4. Juli 2017 die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Urk. 3/1 = Urk. 5). Zur Begründung dieses Entscheids führte das Statthalteramt aus, der Beschuldigte habe den ihm angelasteten Sachverhalt bestritten. Gestützt auf die Akten lasse sich dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachweisen. Die Zeugenaussagen würden den Vorwurf nicht festigen. Auch das Protokoll vom 9. Januar 2017, welches im Übrigen nicht unterschrieben worden sei, vermöge den Vorwurf nicht zu erhärten. Weitere Untersuchungshandlungen würden zu keinem anderen Resultat führen. Aus diesem Grund sei das Verfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen.

- 3 - 4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Hinwil sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer beanstandete zum einen, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Das Statthalteramt habe ihm den bevorstehenden Verfahrensabschluss nicht mitgeteilt und er habe keine Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Urk. 2 S. 1). Zum andern machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht von klarer Straflosigkeit auszugehen. Eine Verurteilung sei nicht unwahrscheinlich, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen. Es lägen diverse Schriftstücke im Recht, welche belegen würden, dass er, der Beschwerdeführer, gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ausschliesslich seine Rechte gemäss OR wahrgenommen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm kurz darauf gekündigt und sich einer Verletzung von Art. 325bis StGB schuldig gemacht (Urk. 2 S. 2). Das Statthalteramt sei nicht allen Hinweisen nachgegangen. So habe er, der Beschwerdeführer, der Kantonspolizei in einem E-Mail vom 8. Juni 2017 mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin das Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1, anlässlich dessen die zur Anzeige gebrachten Drohungen geäussert worden seien, per Lautsprecher mitverfolgt. Es treffe daher nicht zu, dass der erhobene Vorwurf durch Zeugenaussagen nicht gefestigt werden könne. Das Statthalteramt hätte seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernehmen müssen (Urk. 2 S. 2). Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 5. 5.1 Das Übertretungsstrafverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, Übertretungstatbestände effizient zu erledigen. Es richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertre-

- 4 tungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Gleiches muss gelten, wenn der Übertretungstatbestand nicht nachgewiesen werden kann. Nach der Praxis der hiesigen Kammer findet deshalb Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach den Parteien der Abschluss des Untersuchungsverfahrens angekündigt und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt wird, im Übertretungsstrafverfahren keine Anwendung (OGer ZH, III. SK, Verfügungen UE160133 vom 31.1.17 E. II/3; UE150085 vom 4.6.15 E. II/2.2). Ein Recht zur vorgängigen Anhörung vor Erlass der Einstellungsverfügung besteht im Übertretungsstrafverfahren nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, das Statthalteramt habe ihm den bevorstehenden Verfahrensabschluss nicht mitgeteilt, weshalb er seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Verfahrensrechte nicht habe ausüben können. Da nach dem oben Gesagten im Übertretungsstrafverfahren keine Mitteilung des Verfahrensabschlusses erfolgt, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 6. 6.1 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach Obligationenrecht zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft (Art. 325bis StGB). Bei der letzten Tatbestandsvariante (Art. 325bis Al. 3 StGB) sind Fälle unerlaubter Selbsthilfe gemeint, so bspw. wenn der Vermieter die Zufuhr elektrischer Energie unterbricht oder im Winter die Heizung ausser Betrieb setzt

- 5 und droht, den ordnungsgemässen Zustand erst wiederherzustellen, wenn seine Forderungen erfüllt sind. Dieses Verhalten ist allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur strafbar, wenn vorher ein Einigungsversuch unternommen und gescheitert ist oder wenn ein richterlicher Entscheid erging (STEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 325bis N. 6). In subjektiver Hinsicht ist einzig vorsätzliches Handeln strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ANDREAS DONATSCH/STEFAN FLACHSMANN/MARKUS HUG/ ULRICH WEDER, StGB-Kommentar, 18. Aufl. 2010, Art. 325bis N. 2). 6.2 Laut Strafanzeige (Urk. 11/2) hielt der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 telefonisch dazu an, den Strom für den Boiler auf seinen Zähler zu nehmen. Falls er dies nicht mache, würde man ihm das Warmwasser abhängen. Kurze Zeit später habe der Beschwerdegegner 1 das Mietverhältnis gekündigt. Anlässlich der polizeilichen Befragung stellte der Beschwerdegegner 1 dagegen in Abrede, je die Drohung geäussert zu haben, das Warmwasser abzuhängen, falls der Beschwerdeführer den Strom für den Boiler nicht auf seinen Zähler nehme. Am 27. Januar 2017 habe er dem Beschwerdeführer im Gegenteil dem Frieden zuliebe geschrieben, das Warmwasser selber zu bezahlen und davon abzusehen, den Boiler vom Stromnetz zu nehmen. Der Beschwerdeführer suche ständig Streit. Das Mietverhältnis sei belastet. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den gemieteten Räumen nicht nur sein Atelier betreibe, sondern entgegen dem Mietvertrag auch darin wohne und lebe. Der Mietvertrag sei von Seiten des Vermieters gekündigt worden, weil das Mietverhältnis für ihn und die Nachbarn unzumutbar geworden sei. Mittlerweile sei bei der Schlichtungsbehörde aber eine Einigung erzielt und das Mietverhältnis bis zum Auslaufen des Mietvertrags erstreckt worden (Urk. 11/7 S. 2). Der den inkriminierten Vorfall betreffende Sachverhalt ist somit nicht eingestanden.

- 6 - Dem Dokument "Stellungnahme zum Begleitschreiben zur Kündigung auf den 30.06.2017" (Urk. 11/3/3) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 eine unzulässige Drohung ausgesprochen hätte. Im Gegenteil liess sich dieser folgendermassen vernehmen: "Die C._____ AG will den Strom für Dein Warmwasser nicht bezahlen und D._____ auch nicht. Weil Du nun den Anschluss vom Boilerstrom verweigerst[,] sind uns die Hände gebunden und wir müssen wohl, entgegen dem Mietvertrag, vorerst Dein Warmwasser selber bezahlen. Um Deinem stetigen Konfliktbedürfnis nicht weiter Nahrung zu geben[,] sehen wir davon ab, den Boiler einfach von unserem Stromnetz zu nehmen" (Urk. 11/3/3 S. 3). Bei dieser Sachlage geht das Statthalteramt zu Recht davon aus, dass es nicht möglich ist, dem Beschwerdegegner 1 rechtsgenügend nachzuweisen, dass er dem Beschwerdeführer gedroht habe, ihm das Warmwasser abzustellen, wenn er den Boiler nicht auf seinen Zähler nehme. Zudem müsste der angeblich am 9. Januar 2017 ausgesprochenen Drohung, damit sie strafbar wäre, ein gescheitertes Schlichtungsverfahren vorausgegangen sein. Das Einigungsverfahren vor der Mietschlichtungsbehörde fand aber erst am 21. April 2017 statt (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Es fehlt daher auch an den objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 325bis Al. 3 StGB (vgl. E. 6.1 hiervor). Selbst wenn die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers glaubhaft bestätigen würde, dass der Beschwerdegegner 1 die besagte Drohung geäussert habe, wäre diese zeitlich vor dem Schlichtungsverfahren erfolgte Drohung nach den Strafbarkeitsvoraussetzungen von Art. 325bis Al. 3 StGB nicht strafbar. Es kann somit offen bleiben, ob mit einer entsprechenden Aussage der Lebenspartnerin - mithin keines unbefangenen Zeugens - ein handfester Tatbeweis zu erbringen wäre, was sehr unwahrscheinlich ist. Die Einstellung des Übertretungsstrafverfahrens erfolgte somit zu Recht. 7. In der Präsidialverfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht die Gerichte, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staats-

- 7 anwaltschaften) zuständig sind. Auf den neu erst in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag des Beschwerdeführers, er verlange die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen Ehrverletzung, ist demnach nicht einzutreten. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 9.2 Der Beschwerdeführer reichte weder eine aktuelle Steuererklärung noch die Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden der letzten Jahre ein. Der hiesigen Kammer ist es nicht möglich, die behauptete Bedürftigkeit anhand von Belegen zu überprüfen. Die Bedürftigkeit ist indessen anzuzweifeln, kann der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben doch gratis in einer Wohnung seiner Schwester wohnen und wurde ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angeblich von seiner Lebenspartnerin vor rund einem Monat CHF 10'000.-- überwiesen (vgl. Urk. 8/6). Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer darzutun, welche aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls entstandenen Schadenersatzund Genugtuungsforderungen er hätte geltend machen wollen. Er beschränkte sich darauf, Forderungen wegen zu viel bezahlter Nebenkosten für Warmwasser zu erwähnen (Urk. 7 S. 1-2). Bei diesen handelt es sich aber nicht um Forderungen aus dem inkriminierten Vorfall. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sach- und Rechtslage klarerweise nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen.

- 8 - 10. Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf CHF 600.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner 1 ausser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Hinwil (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Hinwil, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

- 9 devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Verfügung vom 24. August 2017 Erwägungen: 1. A._____ erhob am 3. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen seinen Vermieter B._____ wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, eventuell Drohung und Nötigung (Urk... 2. Mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 11/1) überwies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige an das Statthalteramt Hinwil zur weiteren Veranlassung, da die Straftatbestände der Drohung und Nötigung offensichtlich nicht erfüllt worden seien und der ... 3. Das Statthalteramt Hinwil verfügte am 4. Juli 2017 die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Urk. 3/1 = Urk. 5). Zur Begründung dieses Entscheids führte das S... 4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Hinwil sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer beanstandete zum einen, es s... Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. 5. 5.1 Das Übertretungsstrafverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, Übertretungstatbestände effizient zu erledigen. Es richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretun... Nach der Praxis der hiesigen Kammer findet deshalb Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach den Parteien der Abschluss des Untersuchungsverfahrens angekündigt und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt wird, im Übertretungsstrafverfahren ke... 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, das Statthalteramt habe ihm den bevorstehenden Verfahrensabschluss nicht mitgeteilt, weshalb er seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Verfahrensrechte nicht habe ausüben können. Da nach dem oben Gesagten im Übertretu... 6. 6.1 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser di... Bei der letzten Tatbestandsvariante (Art. 325bis Al. 3 StGB) sind Fälle unerlaubter Selbsthilfe gemeint, so bspw. wenn der Vermieter die Zufuhr elektrischer Energie unterbricht oder im Winter die Heizung ausser Betrieb setzt und droht, den ordnungsge... In subjektiver Hinsicht ist einzig vorsätzliches Handeln strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/ Ulrich Weder, StGB-Kommentar, 18. Aufl. 2010, Art. 325bis N. 2). 7. In der Präsidialverfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht die Gerichte, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaften) zuständig sind. Au... 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, w... 9.2 Der Beschwerdeführer reichte weder eine aktuelle Steuererklärung noch die Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden der letzten Jahre ein. Der hiesigen Kammer ist es nicht möglich, die behauptete Bedürftigkeit anhand von Belegen zu überprüfen. Di... Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer darzutun, welche aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls entstandenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen er hätte geltend machen wollen. Er beschränkte sich darauf, Forderungen wegen zu viel... Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sach- und Rechtslage klarerweise nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf CHF 600.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung ... Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);  das Statthalteramt Hinwil (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt Hinwil, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

UE170208 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.08.2017 UE170208 — Swissrulings