Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 07.11.2017 UE170155

7 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,176 mots·~21 min·7

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170155-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 7. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. April 2017, D-4/2016/10030997

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 24. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführerin) ein (Urk. 5 = Urk. 12/14). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Pfingstdienstag) innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2017 (D-4/2016/10030997) sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen, weitere Beweise zu erheben und gegen B._____ Anklage zu erheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." 2. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von CHF 2'000.– am 16. Juni 2017 (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 24. August 2017 erging die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. August 2017 auf eine Duplik (Urk. 21). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 14 und Urk. 22). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in anderer als den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2017 angekündigten Besetzung. II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass

- 3 das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro duriore" – tendenziell Anklage erhoben werden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,

- 4 - Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff. zu Art. 319, insbes. N 15 zu Art. 319). 2. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich gemäss Einstellungsverfügung wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner im Oktober 2015 auf eine Dating-Plattform kennengelernt und sei mit ihm mit elektronischen Mitteln und Telefonanrufen in Kontakt geblieben, da der Beschwerdegegner nicht in der Schweiz, sondern in Dubai Wohnsitz gehabt habe. Im Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in Dubai besucht. Im Dezember 2015 sei es zu einem ersten Darlehensvertrag gekommen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 10'000.– übergeben habe. Am 18. März 2016 sei zwischen den beiden ein weiterer Darlehensvertrag geschlossen worden, wobei die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner USD 15'000.– überwiesen habe. Ein dritter Darlehensvertrag sei am 26. April 2016 abgeschlossen worden. Gemäss diesem Vertrag hätte die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in fünf Tranchen insgesamt USD 10'000.– überweisen sollen. Es sei aber leidglich zu drei Teilzahlungen im Gesamtbetrag von USD 5'960.– gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe ihr gesagt, er lebe in Dubai, wo er eine Firma habe. Sein Geschäftspartner sei ausgestiegen und er sei auf Geldgeber angewiesen, um die Firma zu retten und wiederaufzubauen. Es habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt und es seien auch Pläne für ein Zusammenleben im Ausland geschmiedet worden. Nach Auszahlung des ersten Darlehens sei der Beschwerdegegner zum Jahreswechsel im Dezember 2015 wieder nach Dubai gereist. Im Januar 2016 habe sie zunehmend an ihm zu zweifeln begonnen. Er habe ihr gesagt, er müsse in Dubai bleiben, um vor Ort einen Inverstor zu finden, und erklärt, er benötige mehr Geld. Es sei besprochen worden, einen Businessplan zu erstellen. Der Beschwerdegegner habe aber die von ihr abgegebenen Vorlagen nie ausgefüllt. Sie habe Sicherheiten von ihm verlangt, worauf er ihr Ausweiskopien gegeben habe (Urk. 5 S. 1 f.).

- 5 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung ein, der Tatbestand des Betruges sei infolge des Fehlens des Tatbestandselementes des arglistigen Verhaltens nicht erfüllt (Urk. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst ein, der Beschwerdegegner habe ihr vorgetäuscht, eine Liebesbeziehung mit ihr aufbauen und führen zu wollen. Er habe ihr eine gemeinsame Zukunft vorgetäuscht und durch sein Verhalten bei ihr eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen. Es sei nie seine Absicht gewesen, mit ihr eine ernsthafte Beziehung einzugehen. Er habe sie über seine Absichten getäuscht bzw. sie in ihrem Irrtum, dass es sich um eine ernst gemeinte Beziehung handle, arglistig bestärkt. Er habe sie über Monate hinweg im Glauben gelassen, dass beide eine gemeinsame Zukunft hätten. Sie sei über seine Gefühle und Zukunftspläne getäuscht worden. Sie habe diese Lügen nicht überprüfen können und der Beschwerdegegner habe ihr Vertrauen arglistig ausgenutzt, um drei Darlehen von ihr zu erhalten. Sie sei nur deshalb bereit gewesen, ihm die Darlehen zu gewähren, weil sie davon ausgegangen sei, dass er mit ihr eine Beziehung und eine gemeinsame Zukunft führen wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Darlehen zurückzuzahlen. Zudem habe ihr der Beschwerdegegner mögliche Einsätze und Aufträge vorgetäuscht, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Bei allen drei Darlehen habe der Beschwerdegegner sie durch Vorspiegelung des nicht vorhandenen Leistungswillens arglistig getäuscht. Da er nicht einmal die kleinen Rückzahlungsraten für das zweite Darlehen geleistet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, die drei Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.3. Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Replik der Beschwerdeführerin lediglich insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

- 6 - Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 4.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dabei ist die Vorspiegelung des Leistungs- respektive Erfüllungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dies gründet darin, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden soll (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Andererseits erfolgt eine Eingrenzung des Tatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Geschädigten. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Delikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und diesen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob der Geschädigte den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbst-

- 7 schutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Demnach soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, beziehungsweise wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, sie habe den Beschwerdegegner im Oktober 2015 auf einer Dating-Plattform kennen gelernt (Urk. 12/2/1). Mit Vertrag vom 15. Dezember 2015 gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.–, wobei sich der Beschwerdegegner verpflichtete, den Darlehensbetrag bis zum 31. Dezember 2017 vollständig zurückzuzahlen (Urk. 12/3/1). Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 S. 1), habe sie den Beschwerdegegner vor Abschluss des Darlehensvertrags direkt gesehen und mit ihm nicht nur mit elektronischen Mitteln bzw. per Telefon kommuniziert. Sie hätten sich am 18. Oktober 2015 ein erstes Mal in ihrer Wohnung getroffen. Anschliessend habe am 9. Dezember 2015 ein zweites persönliches Treffen ebenfalls in ihrer Wohnung stattgefunden. Anlässlich eines dritten Treffens am 15. Dezember 2015 sei der besagte Darlehensvertrag unterzeichnet worden (Urk. 16 S. 2, vgl. auch Urk. 12/6/1 S. 1, 7 und 8). Der Beschwerdegegner habe ihr gegenüber erwähnt, er lebe in Dubai und habe eine Firma, bei welcher der Geschäftspartner ausgestiegen sei. Der Beschwerdegegner habe eine Rufnummer aus Dubai benutzt und erklärt, er habe noch keine Schweizer Rufnummer. Kurze Zeit später sei ein Artikel in der Zeitung … erschienen (vgl. Urk. 12/4/1) und der Beschwerdegegner habe gesagt, er sei das. Es habe einen glaubhaften Eindruck auf sie gemacht (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, sie sei in den Beschwerdegegner verliebt gewesen (Urk. 12/2/1 S. 2). Sie habe mit ihm eine Beziehung und eine gemeinsame Zukunft führen wollen (Urk. 2 S. 7). 5.2 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin kam es somit zu lediglich zwei persönlichen Begegnungen mit dem Beschwerdegegner, bevor sie diesem anlässlich des dritten Treffens das erste Darlehen gewährte. Im Übrigen scheint die Kommunikation auf elektronischem Weg bzw. per Telefon stattgefunden zu

- 8 haben (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 12/6/1–2). Offenbar war bereits zu Beginn des Kontakts auch die Vorstrafe des Beschwerdegegners ein Thema. Die Beschwerdeführerin hatte sich gemäss ihren Angaben auch von ihm verabschiedet, da sie es leid gewesen sei, dass er ihre Verabredungen immer wieder abgesagt habe (vgl. Urk. 12/10/2 und Urk. 12/6/2 S. 2 und 4). Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner anfangs Dezember 2015 anscheinend erkundigt, ob er jemanden anders kennengelernt habe (Urk. 12/6/2 S. 6). Trotz den Gefühlen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner hegte, hätte von ihr vor diesem Hintergrund und in dieser Situation eine erhöhte Vorsicht erwartet werden dürfen. Auch wenn entgegen der Behauptungen des Beschwerdegegners (Urk. 12/2/2 S. 4) davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner betreffend deren persönliche Beziehung im von ihr geltend gemachten Mass getäuscht worden ist, rechtfertigt dies nicht ihr Verhalten in Bezug auf die Darlehensgewährung. Es zeugt von einer gewissen Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen nach gerade einmal zwei persönlichen Begegnungen und einer Beziehungsdauer von kaum drei Monaten sowie trotz der von ihr selbst gehegten Zweifel betreffend seine Person anlässlich eines dritten Treffens ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.– gewährt hat. Die Beschwerdeführerin hätte sich zumindest hinsichtlich der geschäftlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdegegners nicht einfach ohne weiteres auf seine Angaben respektive seine Rufnummer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und einen Artikel in der Zeitung … verlassen dürfen. Dabei kann offen gelassen werden, inwieweit die vom Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben zutrafen, da die Beschwerdeführerin bezüglich des ersten Darlehens allem Anschein nach keine wesentlichen Bemühungen unternommen hatte, um diese genauer zu überprüfen. Auch wenn die inneren Tatsachen betreffend die Beziehung mit der Beschwerdeführerin und den angeblich mangelnden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners naturgemäss nicht direkt überprüfbar waren, wäre in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin dargestellten Gegebenheiten eine grössere Zurückhaltung bzw. Vorsicht angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben selbst Geschäftsfüh-

- 9 rerin ist und in ihrem Umfeld offenbar Personen kennt, die Bankangestellte sind bzw. auch bei einem höheren Betrag als CHF 10'000.– als Investoren in Frage gekommen wären und welche sie um Rat hätte bitten können (vgl. Urk. 12/6/1 S. 5 f.). Zudem hat der Beschwerdegegner, gemäss der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber vor der Darlehensgewährung geäussert, er sei nicht im Stande, das Darlehen rasch wieder zurückzuzahlen bzw. er wisse nicht wie und wann er es zurückzahlen könne (Urk. 12/2/1 S. 5 und Urk. 12/6/1 S. 6 f.), was ebenso Anlass zu genaueren Abklärungen hätte geben sollen. 5.3 Hinsichtlich des zweiten Darlehens vom 18. März 2016 ist vorab zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei selbst aussagte, sie habe im Januar 2016 zunehmend begonnen, am Beschwerdegegner zu zweifeln (Urk. 12/2/1 S. 2). Sie machte diesbezüglich geltend, die erwähnten Zweifel hätten sich auf die Treue und Gefühle des Beschwerdegegners bezogen und nicht auf seinen Zahlungswillen (Urk. 2 S. 10). Der Staatsanwaltschaft ist jedoch zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin widerspricht, wenn sie zugleich vorbringt, sie sei lediglich aufgrund der Beziehung zum Beschwerdegegner bereit gewesen, ihm ein Darlehen zu gewähren (Urk. 2 S. 7 und 9 sowie Urk. 11 S. 4). Trotz ihrer Zweifel gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ein zweites Darlehen in der Höhe von USD 15'000.–. Dabei wurde ein detaillierter Tilgungsplan vereinbart und der Beschwerdegegner räumte ihr das Verwertungsrecht an seinem Fahrzeug ein, wobei dieses jedoch anscheinend in seinem Besitz und an seiner Schweizer Adresse verblieb (Urk. 12/3/3), und er sich offenbar weigerte, ihr auch nur den Fahrzeugausweis zu übergeben (vgl. Urk. 12/6/1 S. 15). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Höhe der Ratenzahlungen von USD 590.– seien ebenfalls aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdegegners vereinbart worden. Dieser habe angegeben, von der amerikanischen Armee eine Rente von USD 600.– pro Monat zu erhalten. Wenn sie gewusst hätte, dass er keine Rente in dieser Höhe erhalte, hätte sie ihm das zweite Darlehen nicht gewährt. Sie habe diese Angaben nicht überprüfen können (Urk. 2 S. 10, vgl. auch Urk. 12/6/1 S. 13). Auch in dieser Hinsicht hätten von der Beschwerdeführerin trotz der Beziehung zum Beschwerdegegner, bessere Vorkehrungen zu ihrem eigenen Schutz erwartet werden dürfen. Es trifft wohl zu, dass sie diese Angaben

- 10 des Beschwerdegegners ohne sein Zutun nicht überprüfen konnte. Jedoch hätte sie von ihm ohne weiteres entsprechende Nachweise, wie beispielsweise Kontoauszüge oder Unterlagen von der amerikanischen Armee, verlangen können bzw. aufgrund ihrer Zweifel und ihrem Bedürfnis nach Sicherheiten sogar verlangen müssen (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2). Dies hat sie aber offenbar unterlassen und lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdegegners vertraut, wobei ebenfalls offen bleiben kann, ob diese zutreffend waren oder nicht. Zumindest scheint der Beschwerdegegner jedoch gemäss seinen Angaben über ein gewisses Einkommen zu verfügen, wobei sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus seinen Aussagen nicht ergibt, dass die Rente nicht existiert (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 12/2/2 S. 3). Betreffend die vom Beschwerdegegner, gemäss der Beschwerdeführerin, vorgetäuschten möglichen Einsätze und Aufträge steht zum einen, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, nicht fest, ob die Angaben des Beschwerdegegners zutreffen (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 3/3 und Urk. 16 S. 5 sowie Urk. 12/6/1 S. 13). Zum anderen scheinen diese für die Beschwerdeführerin zur Gewährung des Darlehens ohnehin nicht ausschlaggebend gewesen zu sein, da die Rente der amerikanischen Armee für die Ratenzahlungen vorgesehen gewesen wäre (vgl. auch Urk. 12/2/1 S. 3). Zudem hat sie auch nicht darauf bestanden, dass der Beschwerdegegner den von ihr angeregten Businessplan erstellt hat, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2, Urk. 5 S. 3). Die der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellten Dokumente (Urk. 12/4/2–4) können dabei nicht als Sicherheiten betrachtet werden. Sie sollten lediglich aufzeigen, dass der Beschwerdegegner anscheinend über eine Aufenthaltsbewilligung für die Vereinigten Arabischen Emirate und angeblich über einen hälftigen Anteil an der Firma C._____ verfügte. 5.4 Am 26. April 2016 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner einen dritten Darlehensvertrag. Die Beschwerdeführerin gewährte dem Beschwerdegegner ein drittes Darlehen in der Höhe von USD 10'000.–, das in fünf Tranchen hätte ausbezahlt werden sollen. Die Vereinbarung sollte in Kraft treten, sobald der Beschwerdegegner die fälligen Ratenzahlungen, welche im zweiten Darlehensvertrag vereinbart worden waren, geleistet hat. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner Teilinhaber und Direktor der Firma

- 11 - C._____ mit Sitz in Dubai sei; und in Kürze der andere Teilinhaber aus der Gesellschaft ausgetragen werde. Sobald dies erfolgt sei, würden die Firmenanteile des anderen Teilinhabers auf den Beschwerdegegner übertragen und anschliessend trete dieser die der Darlehenssumme entsprechende Anzahl der Anteile als Sicherheit für das Darlehen an die Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin habe das Recht, im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Nichtrückzahlung des Darlehens, die Anteile zu verwerten (Urk. 12/3/5). Obwohl der Beschwerdegegner keine der im zweiten Darlehensvertrag vereinbarten Raten zurückbezahlt hatte (vgl. Urk. 16 S. 3 und Urk. 12/2/2 S. 2) und dies zur Voraussetzung der Auszahlung des dritten Darlehens gemacht worden war, überwies die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner offenbar weitere Beträge (vgl. Urk. 2 S. 12 und Urk. 12/3/6). Sie machte geltend, sie hätte dem Beschwerdegegner kein weiteres Darlehen gewährt, wenn sie gewusst hätte, dass die von ihm als Sicherheit vorgesehenen Anteile nicht existierten. Die falschen Angaben seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 2 S. 12 f.). Auch in diesem Zusammenhang ist unklar, wie sich die Gegebenheiten tatsächlich verhielten. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vor, er habe Aktien der Firma. Für einen Schweizer sei es jedoch nicht erlaubt, Anteile an einer solchen Firma zu haben, solange er in der Schweiz lebe. Deshalb kämen Aktien der Firma nicht als Sicherheit in Frage (Urk. 12/2/2 S. 4). Dessen ungeachtet verhält es sich aber wiederum so, dass die Beschwerdeführerin der Darstellung des Beschwerdegegners mehr oder minder unkritisch Glauben schenkte. Der vom Beschwerdegegner vorgelegten "Professional License", gedruckt am 10. März 2015, ist zwar zu entnehmen, dass dieser damals angeblich über 50 % der Anteile an der Firma verfügte. Dieser Ausdruck äussert sich soweit ersichtlich jedoch nicht zur Übertragbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Anteile. Während von der Beschwerdeführerin diesbezüglich sicherlich keine vertieften Kenntnisse erwartet werden dürfen, hätten sich aber bereits aufgrund der eigenen Zweifel betreffend den Beschwerdegegner und der Erfahrung mit den ausgebliebenen Ratenzahlungen weitere Abklärungen aufgedrängt. Solche wären auch durchaus möglich und ihr trotz der persönlichen Situation und der offenbar noch immer bestehenden Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft zumutbar gewesen. So hätte die Beschwerdeführerin zumindest darauf

- 12 beharren können, dass der Beschwerdegegner ihr aussagekräftigere Unterlagen vorlege, wie beispielsweise Anteilscheine oder -zertifikate. Oder sie hätte bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Partner des Beschwerdegegners Kontakt aufnehmen können, wie sie das gemäss ihren Angaben später gemacht hat (vgl. Urk. 2 S. 13), da ihr aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners bzw. des Darlehensvertrags klar sein musste, dass für die vorgängige Übertragung der Anteile auf den Beschwerdegegner zumindest dessen Mitwirkung nötig gewesen wäre. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Anzeichen dafür gibt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht in die Irre geführt hat. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im ganzen von ihr geltend gemachten Umfang getäuscht hat, liegen in Anbetracht der gesamten Umstände keine Hinweise dafür vor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners als arglistig zu qualifizieren wäre. Dafür wiegt die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Opfermitverantwortung nach dem Gesagten in jedem Fall zu schwer. Folglich fehlt es betreffend den Straftatbestand des Betrugs am Tatbestandselement der Arglist. Die Staatsanwaltschaft musste unter diesen Voraussetzungen bei einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch rechnen. Entsprechend hat sie das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von CHF 2'000.– zu beziehen (Urk. 8), wobei der restliche Betrag der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ab-

- 13 lauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten ist. 2. Dem Beschwerdegegner ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihm im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe oder Auslagen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der restliche Betrag wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

- 14 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 7. November 2017 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 24. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführerin) ein (Urk. 5 = Urk. 12/​14). Dagegen l... 2. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von CHF 2'000.– am 16. Juni 2017 (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 24. August 2017 ergi... 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in anderer als den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2017 angekündigten Besetzung. II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan... 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglist... 4.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dabei ist die Vorspiegelung des Leistungs- r... III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der restliche Betrag wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rech... 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UE170155 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.11.2017 UE170155 — Swissrulings