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Zürich Obergericht Strafkammern 19.07.2017 UE170055

19 juillet 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,093 mots·~10 min·7

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170055-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 19. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Mai 2016, C-5/2016/10006929

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 17. Februar 2016 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs und weiterer Delikte (Urk. 17/1; Urk. 17/2/1). Am 28. März 2016 präzisierte sie auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (Urk. 17/3) ihre Anzeige (Urk. 17/4). Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 4). Dispositiv Ziffer 4 dieser Verfügung wurde am 16. Februar 2017 berichtigt, indem die Beschwerdeführerin als Geschädigte hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte im Mitteilungssatz aufgenommen wurde (Urk. 17/12). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 fristgerecht (Urk. 17/14) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Die Beschwerdebegründung wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 "ersetzt" (Urk. 6; Urk. 7). Die Prozesskaution von Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 17. März 2017 angesetzten Frist (Urk. 10) ein (Urk. 12). Am 7. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zur Beschwerde ein (Urk. 13; Urk. 14). 2. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen abzuklären.

- 3 - 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. So sind beispielsweise Erben einer gestorbenen geschädigten Person bloss mittelbar verletzt. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 5. Dezember 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2014, Art. 115 N 21 ff.). 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 unter anderem vor, sie des Diebstahls bezichtigt und auch anderweitig verunglimpft zu haben (Urk. 17/4 S. 6 f.). Bezüglich dieser beanzeigten Ehrverletzungsdelikte ist die Beschwerdeführerin zweifelsohne Geschädigte und somit zur Beschwerde legitimiert.

- 4 - 3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 auch einfache Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von D._____, dem im Januar 2015 verstorbenen Ehemann ihrer (d.h. der Beschwerdeführerin) im Jahr 2004 vorverstorbenen Mutter E._____ vor (Urk. 17/2/1; Urk. 17/4 S. 7 f.). Bei Delikten gegen Leib und Leben ist diejenige Person geschädigt, deren körperliche Integrität beeinträchtigt oder gefährdet wurde. Dies ist vorliegend allein D._____. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Sie macht nicht geltend, Angehörige von D._____ im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gewesen zu sein und entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. 3.3. Die Beschwerdeführerin beschuldigt die Beschwerdegegnerin 1 sodann diverser Vermögensdelikte (Urk. 17/2/1; Urk. 17/4). Im Wissen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten D._____ und E._____ noch im Gange sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 ab dem Jahre 2007 D._____ und damit auch sie (d.h. die Beschwerdeführerin) betrügerisch um das ganze Hab und Gut gebracht. Sie habe sich von D._____ alles schenken und sich als seine Alleinerbin einsetzen lassen. Auch habe sie von seinem Bankkonto unrechtmässig Geld abgehoben (Urk. 17/4; Urk. 7 S. 1 f.). Bei Vermögensdelikten gilt grundsätzlich der jeweilige Vermögensinhaber als geschädigte Person (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 56). Dies ist vorliegend ebenfalls D._____. Mit ihrem Vorbringen, wonach sie als gesetzliche Erbin ihrer Mutter von den Machenschaften der Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls betroffen sei (Urk. 7 S. 2 f.), macht die Beschwerdeführerin keine direkte, sondern bloss eine mittelbare Beeinträchtigung geltend. Erst durch das Hinzukommen des Umstandes, dass im möglichen Tatzeitpunkt das Erbe ihrer im Jahr 2004 verstorbenen Mutter noch unverteilt war und somit gegenüber D._____ bzw. dessen Nachlass allenfalls eine Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung bestand, ist die Beschwerdeführerin durch das von ihr behauptete Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 mut-

- 5 masslich betroffen. Sie ist damit eine sogenannte Reflexgeschädigte, was nach dem oben unter II. 2. Gesagten nicht genügt, um sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. dazu BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 21 a und N 28). 3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 weiter Urkundenfälschung vor (Urk. 17/2/1). Diese Strafbestimmung schützt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird und damit in erster Linie die Allgemeinheit. Private sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln nur legitimiert, wenn die Urkundenfälschung auf ihre Benachteiligung abzielt bzw. wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat oder hätte haben können (vgl. dazu BGer vom 24. März 2017 [6B_ 1048/2016], E. 1.2.1. m.w.H.; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 73; BSK StGB-Boog, Basel 2013, vor Art. 251 N 5 f.). Die Beschwerdeführerin stellt die Echtheit der Unterschriften von D._____ in einem Darlehensvertrag, einem Pflegevertrag und in Steuererklärungen in Frage (Urk. 17/2/1 S. 3; Urk. 17/4 S. 7). Inwiefern eine Fälschung dieser Dokumente die Rechte der Beschwerdeführerin unmittelbar hätte beeinträchtigen können, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb auch in diesem Punkt keine Geschädigtenstellung vorliegt. 3.5. Beim in der Strafanzeige ebenfalls aufgeführten Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB (Urk. 17/2/1 S. 1) handelt es sich um ein Sexualdelikt. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Tatbestand in ihrer Präzisierung der Strafanzeige nicht mehr erwähnte (Urk. 17/4), ist davon auszugehen, dass dieser Vorwurf irrtümlich in die Strafanzeige aufgenommen worden ist. Dass sie selber Opfer eines von der Beschwerdegegnerin 1 begangenen Sexualdeliktes geworden ist, behauptet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, weshalb sich in diesem Punkt Ausführungen zu ihrer Geschädigtenstellung erübrigen.

- 6 - 3.6. Mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte ergibt sich demzufolge für die Beschwerdeführerin unmittelbar aus Art. 382 Abs. 1 StPO keine Beschwerdelegitimation. 4. Da die Beschwerdeführerin keine Angehörige von D._____ im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bzw. Art. 116 Abs. 2 StPO ist, kann sie auch aus Rechtsnachfolge gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO und Art. 121 StPO kein Recht zur Beschwerdeerhebung ableiten. Selbst wenn aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen wäre, dass D._____ teilweise unter den Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO fällt, ergäbe sich auch aus Art. 117 Abs. 3 StPO keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bezüglich der beanzeigten Delikte gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität (vgl. oben unter II. 3.2. und II. 3.5.). Allfällige Zivilansprüche im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO sind zudem nicht ansatzweise ersichtlich. Schliesslich steht der Beschwerdeführerin als blosse Anzeigeerstatterin kein Recht auf Beschwerdeerhebung zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). 5. Somit ist einzig bezüglich der Ehrverletzungsdelikte auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). An einer Prozessvoraussetzung und damit an der Verfolgbarkeit fehlt es unter anderem, wenn bei Antragsdelikten kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie mit diversen Äusserungen in ihrer Ehre verletzt zu haben (Urk. 17/2/1 S. 1 ff.; Urk. 17/4

- 7 - S. 6 f.). Bei Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 StGB ff. handelt es sich um Antragsdelikte, d.h. die Tat wird nur verfolgt, wenn die verletzte Person dies wünscht und einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter - und die Tat - bekannt wird. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Strafanzeige am 17. Februar 2016 ein (Urk. 17/1) und führte in ihrem Schreiben vom 28. März 2016 einleitend aus, dass die meisten Straftatbestände erst im Jahr 2014 'zum Vorschein' gekommen seien (Urk. 17/4 S. 1). Bezüglich der Ehrverletzungsdelikte erwähnte sie pauschal 'Kenntnisnahme Frühling 2015' bzw. den 24. Januar 2015 und den Februar 2015 (Urk. 17/4 S. 4 und S. 7; vgl. auch Urk. 17/2/1 S. 5 N 23). Hatte die Beschwerdeführerin aber im Frühling 2015 Kenntnis von den mutmasslichen ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1, hätte sie spätestens im Sommer 2015 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 stellen müssen. Ihr sinngemäss gestellter Strafantrag vom 17. Februar 2016 erweist sich damit als verspätet, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung und damit an der Verfolgbarkeit fehlt. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

IV. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

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Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 2016/10006929, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Zürich, 19. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 19. Juli 2017 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zu... 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 2016/10006929, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17], gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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