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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2017 UE170045

1 septembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,919 mots·~20 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170045-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 1. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____ AG, 4. E._____ AG, 5. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Januar 2017, S-4/2016/10029249

- 2 - Erwägungen: I. Der in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess am 31. August 2016 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige und Strafantrag erheben gegen seine ebenfalls in Deutschland wohnhafte Schwester C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sowie gegen die Verantwortlichen der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), der D._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) und der E._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 4) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB. Er erhebt zusammengefasst den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe - vor oder nach dem Tod der gemeinsamen Eltern (Vater mm.2012, Mutter mm.2012) - unversteuertes Auslandvermögen der Familie in der Schweiz im Betrag von ca. 30 Millionen Euro zu seinem Nachteil veruntreut, indem sie diese Vermögenswerte bei den Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 abgehoben oder auf ihren eigenen Namen umgeschrieben habe. Den Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 wirft er vor, der Beschwerdegegnerin 2 beim Vertuschen dieses Auslandvermögens behilflich gewesen zu sein und sich damit der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben (Urk. 12/1). Am 2. September 2016 überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) zur weiteren Veranlassung (Urk. 12/9). Am 6. September 2016, 22. November 2016 und 28. November 2016 wurde die Strafanzeige durch Eingaben ergänzt (Urk. 12/2-5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 12/12) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die genannten natürlichen und juristischen Personen sowie gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Delikte und neu auch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen und durchzuführen, unter Kosten-

- 3 und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Die Prozesskaution von Fr. 5'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 2. März 2017 angesetzten Frist (Urk. 5) bei der Kammer ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. März 2017 wurden die Beschwerdegegnerinnen 1-4 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 4 haben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 11; Urk. 18); die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 9) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte am 30. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin 3 stellte sich mit Eingabe vom 29. März 2017 auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei - soweit er sie betreffe - nicht zu beanstanden (Urk. 13). Die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 wurden dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 20). Am 24. April 2017 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 23). Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurde die Replik den Beschwerdegegnerinnen 1-4 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. Mai 2017 auf Stellungnahme (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 4 äusserten sich innert Frist (vgl. Urk. 31) nicht. Die Beschwerdegegnerin 3 duplizierte am 10. Mai 2017 (Urk. 29). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 32). Innert Frist (vgl. Urk. 33) ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Zufolge Abwesenheiten ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II. 1. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 liege kein rechtzeitig gestellter und damit kein gültiger Strafantrag vor, habe der Beschwerdeführer doch schon im Jahr 2013, als er nach Geldern seiner Eltern in der Schweiz ge-

- 4 forscht, dabei bei der Beschwerdegegnerin 4 einen Vermögenswert seiner Mutter von rund Euro 500'000.-- ausfindig gemacht und in Deutschland eine Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht hatte, Kenntnis von der mutmasslichen Tat und den mutmasslichen Tätern. Da das deutsche Steuerfahndungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen sei, bestehe zudem das Prozesshindernis der doppelten Strafverfolgung. Auch fehle es 'prima vista' an der örtlichen Zuständigkeit, seien die in der Schweiz vermuteten Gelder doch in Deutschland verschwiegen worden. Da sich der in der Strafanzeige geäusserte Verdacht auch nach Abschluss der Ermittlungen in Deutschland und den Abklärungen des Beschwerdeführers nicht erhärtet habe, liege schliesslich kein hinreichender Tatverdacht vor (Urk. 3/2). b) Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdebegründung zusammengefasst vorbringen, die Staatsanwaltschaft gehe nur oberflächlich auf den komplexen Sachverhalt ein und würdige diesen einseitig. Sie habe zudem nicht beachtet, dass sich die Anzeige auch gegen die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 richte. Auch berücksichtige sie die Auskünfte seines Vaters und diejenigen des ehemaligen Anlageberaters F._____ nicht und lasse ausser Acht, dass G._____ und eine weitere Angestellte der Beschwerdegegnerin 3 ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) und seiner Frau am 10. März 2016 das Bestehen einer Anlage zugunsten seines Vaters bestätigt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, dem starken Tatverdacht nachzugehen und ihn (d.h. den Beschwerdeführer), seine Ehefrau sowie G._____ (Vorsorgeberater bei der Beschwerdegegnerin 3) und F._____ (ehemaliger Anlageberater des Vaters des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin 4) zu befragen. Bezüglich der zur Anzeige gebrachten Antragsdelikte erachtet der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist als gewahrt, habe er (d.h. der Beschwerdeführer) doch erst im Juli 2016 festgestellt, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, keine Kenntnis vom Auslandvermögen der verstorbenen Eltern zu haben, falsch sei. Zudem beziehe sich das Verfahren in Deutschland ausschliesslich auf in Deutschland begangene Steuerdelikte. Die in Deutschland untersuchten Handlungen seien somit auch nicht identisch mit den in der Schweiz angezeigten Vorfällen. Damit sei der Grundsatz 'ne bis in idem'

- 5 kein Hindernis für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Örtlich zuständig sei der Ort der versteckten Vermögenswerte und somit Zürich (Urk. 2). c) Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet in ihrer Stellungnahme, dass zwischen ihr und dem Vater oder der Mutter des Beschwerdeführers eine Geschäftsbeziehung bestanden habe und schildert das Treffen vom 10. März 2016 aus ihrer Sicht (Urk. 13). In ihrer Duplik hält sie an diesen Standpunkten fest (Urk. 29). d) Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Replik diese Sachdarstellung als falsch und macht Ausführungen zu "Wrapper Produkten". Im Verzicht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 4 auf substantiierte Stellungnahme sieht der Beschwerdeführer sodann sinngemäss einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 4 etwas verbergen (Urk. 23). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts werden deliktsrelevante Anhaltspunkte vorausgesetzt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Fehlt es daran und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie auch im vorliegenden Fall (vgl. dazu Urk. 2 S. 11) - solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn feststeht, dass eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachver-

- 6 haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BG 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil BG 6B_560/2014 vom 3.11.2014; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9). 3. a) Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug vor. Werden diese Delikte zum Nachteil eines Angehörigen begangen, handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 StGB), d.h. die Tat wird nur verfolgt, wenn die verletzte Person dies wünscht und einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 30 StGB). Die Eröffnung einer Untersuchung wegen der genannten Delikte setzt einen gültigen Strafantrag voraus. Fehlt ein solcher, sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, was zu einer Nichtanhandnahme führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). Bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrags, darf keine Verurteilung erfolgen (BSK StGB-Riedo, Basel 2013, Art. 31 N 42). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Dies setzt eine Kenntnis der Tat voraus (Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 444). Zur Auslösung der Frist genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist. Detaillierte Kenntnisse des objektiven Tathergangs muss der Antragsberechtigte nicht besitzen (Christof Riedo, a.a.O., S. 451). Der Antragsberechtigte darf mit seinem Strafantrag nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in Händen hält (BSK StGB-Riedo, a.a.O., Art. 31 N 26 ff.). Aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jahr 2013 (Forschung nach Geldern in der Schweiz [vgl. Urk. 12/5/2 sechsletzte Seite und Urk. 12/1 Anlage 6]; Anzeige in Deutschland gegen die Beschwerdegegnerin 2 [vgl. dazu Urk. 12/3; Urk. 12/5/3]) bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beanzeigte Tat bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt war. Was der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zulasten der Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, vermutete er weitgehend schon im Jahr 2013. Die Staatsanwaltschaft dürfte somit zu Recht davon ausgegangen

- 7 sein, dass die Strafantragsfrist bereits im Jahr 2013 ausgelöst wurde (Urk. 3/2 S. 3). Letztlich kann dies aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn der Auffassung des Beschwerdeführers zuzustimmen wäre, wonach die Frist erst im Zeitpunkt zu laufen begann, als sich die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, keine Kenntnis vom Auslandvermögen der verstorbenen Eltern zu haben, als mutmasslich falsch erwiesen hat (Urk. 12/1 S. 16; Urk. 2 S. 16 f.), wäre sein Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers ist nämlich davon auszugehen, dass ihm bereits im Juli 2015 von der Beschwerdegegnerin 4 mündlich bestätigt wurde, die Beschwerdegegnerin 2 habe Kenntnis von der Anlage ihrer Mutter (Urk. 12/1 S. 9). Damit hätte der Beschwerdeführer - auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 diese Kenntnis weiterhin bestritten hat (Urk. 2 S. 17) - allerspätestens im Oktober 2015 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 2 stellen müssen. Dies tat er indessen nicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 somit mangels gültigen Strafantrags zu Recht nicht an Hand genommen. b) Im Übrigen setzen die gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwürfe voraus, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz über Vermögenswerte von mehr als den bekannt gewordenen rund Euro 500'000.-verfügten. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. unten unter II.4.) liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass von dieser Voraussetzung ausgegangen werden kann. Nach dem oben unter II. 2. Gesagten würde sich somit - auch bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags - eine Eröffnung der Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 mangels hinreichenden Tatverdachts nicht rechtfertigen. c) Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 abgesehen. 4. Die gegen die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 erhobenen Vorwürfe basieren auf der Annahme, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei den Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 Vermögen von mehr als den bekannt gewordenen rund Euro 500'000.-- vor ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) und den deutschen Steuerbehörden versteckt hatten.

- 8 a) Fest steht, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin 4 über eine Anlage im Betrag von Euro 524'602.-- (Stand 7. Mai 2014) verfügte (Urk. 12/1 S. 9; Urk. 12/4; Urk. 12/5/2). Dies teilte die Beschwerdegegnerin 4 dem Beschwerdeführer am 6. März 2013 mündlich (vgl. Urk. 12/5/2 sechsletzte Seite) und am 10. Juli 2015 schriftlich (Urk. 12/1 Anlage 6) mit. In diesem Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin 4 sodann fest, dass keine weitere Kundenbeziehung zu den Eltern des Beschwerdeführers bestanden habe oder weiter bestehe (Urk. 12/1 Anlage 6). Konkrete Hinweise, dass diese Auskunft nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdegegnerin 4 Anlagen der Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer verschweigt, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines diesbezüglichen Verdachts bloss aus, der bei der Beschwerdegegnerin 4 tätig gewesene Anlageberater F._____ habe ihm bestätigt, seinen Eltern zu einer Diversifizierung bei zwei Grossbanken und einem weiteren Finanzinstitut geraten zu haben (Urk. 12/1 S. 4; Urk. 2 S. 18); ob die Eltern diesem Rat gefolgt sind und wo letztlich wieviel Geld angelegt wurde, bleibt dabei völlig offen. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er wolle Geld ins Ausland transferieren, wobei klar von einem Anlagewunsch in der Schweiz die Rede gewesen sei; der Beschwerdeführer behauptet gar, er wisse von seinem Vater, dass ein Grossteil des Vermögens bei der Beschwerdegegnerin 4 angelegt worden sei (Urk. 12/1 S. 3). Woher er dieses Wissen hat bzw. in welchem Jahr und bei welcher Gelegenheit ihm sein Vater diese Auskünfte erteilt hat, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ebensowenig legt er dar, aus welchen Gründen er annimmt, dass diese - äusserst rudimentären - Informationen seines Vaters den damaligen Tatsachen wirklich entsprachen. Unterlagen oder Angaben zur Herkunft des bei der Beschwerdegegnerin 4 mutmasslich angelegten Geldes fehlen. Es wird einzig erwähnt, das in der Schweiz angelegte Geld stamme aus dem Firmenverkauf (Urk. 12/5/1 S. 1; Urk. 2 S. 6). Gleichzeitig behauptet der Beschwerdeführer allerdings, sein Vater habe ihm erklärt, dass die Auslandanlage den Zweck habe, einem seiner beiden Kinder den Pflichtteil ohne Antasten des Firmenstamms auszahlen zu können. Aus dieser Aussage leitet der Beschwerdeführer im Übrigen ab, dass das Auslandvermögen mindestens 30 Millionen Euro beträgt (Urk. 12/1

- 9 - S. 3); anders kann er diesen Betrag nicht begründen. Diese insgesamt dürftigen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen zeigen, dass der Beschwerdeführer über die finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern kaum informiert war. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten mutmasslichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers auch später noch den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. So wurde beispielsweise - entgegen der mutmasslichen Ankündigung des Vaters des Beschwerdeführers - keines der beiden Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt (vgl. Urk. 12/1 Anlage 1 und 2). Schliesslich handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Möglichkeit, dass das Vermögen der Eltern über eine Stiftung platziert worden sei (vgl. Urk. 12/1 S. 11 und S. 17; Urk. 12/5/1 S. 2), um eine reine Hypothese. Der Umstand, dass F._____ und auch andere Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 4 den Eltern des Beschwerdeführers unter anderem eine Stiftungslösung vorgeschlagen haben (vgl. Urk. 12/1 S. 11; Urk. 12/5/2 drittletzte Seite), vermag daran nichts zu ändern. Hinweise, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich für eine solche Lösung entschieden haben, liegen keine vor. Somit ergibt sich, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zur mutmasslichen weiteren Geldanlage seiner Eltern bei der Beschwerdegegnerin 4 und bei den damit verbundenen strafrechtlichen Vorwürfen um reine Mutmassungen und Hypothesen handelt. Dies genügt nach dem oben unter II. 2. Gesagten nicht, um gegen die Beschwerdegegnerin 4 eine Strafuntersuchung zu eröffnen. b) Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich zum Nachteil des Beschwerdeführers strafbar gemacht. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2015 mit, dass keine Beziehungen zu seinen Eltern festgestellt worden seien (Urk. 12/1 Anlage 7). Der Inhalt des Schreibens lässt - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 12/1 S. 10) - keinen Raum für Interpretationen oder Spekulationen und bestätigt die Auskunft, die bereits in einem Schreiben vom 31. Juli 2013 erteilt worden ist (Urk. 12/1 Anlage K7). Konkrete Hinweise, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin 1 falsch sind, ergeben sich aufgrund der Akten und

- 10 den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (vgl. dazu die Ausführungen oben unter II. 4. a). Anzufügen bleibt einzig, dass die Beschwerdegegnerin 1 - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 12/1 S. 10) - Auskünfte über Beziehungen zu weiteren Personen zu Recht verweigerte. c) Auch bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 fehlen konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin 3 erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 sowie auch im Beschwerdeverfahren stets, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei ihr nicht versichert gewesen seien (Urk. 12/1 Anlage 5; Urk 14/5; Urk. 14/7; Urk. 13; Urk. 29). Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seines Vorwurfs, wonach diese Auskunft nicht der Wahrheit entspreche und die Beschwerdegegnerin 3 beim Verstecken der Gelder seiner Eltern massgeblich involviert gewesen sei (Urk. 2 S. 19), keine Unterlagen wie Police, Belege oder auch nur Korrespondenz zwischen seinen Eltern und der Beschwerdegegnerin 3 vor. Er macht einzig geltend, das Bestehen einer Anlage zugunsten seines Vaters sei ihm von zwei Angestellten der Beschwerdegegnerin 3 (einer Frau am Empfang sowie dem Vorsorgeberater G._____) bestätigt worden (Urk. 12/1 S. 5 ff.). Dies wird von der Beschwerdegegnerin 3 allerdings bestritten (Urk. 13). Fest steht diesbezüglich einzig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 10. März 2016 am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin 3 erschienen ist und in der Folge mit der Frau am Empfang und später in der Generalagentur Zürich-… mit dem Kundenberater G._____ Gespräche führte. Dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm geschildert (Urk. 12/1 S. 5 f.) - anlässlich dieser unangemeldet erfolgten Vorsprache bereits von der Frau am Empfang verbindliche Zusagen über Policen seines Vaters gemacht worden sind, erscheint unwahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin 3 erklärt dazu denn auch, dass das Personal am Empfang keinen direkten Zugriff auf Kundendaten habe und der Beschwerdeführer deshalb an einen Vorsorgeberater verwiesen worden sei (Urk. 13 S. 2). Dieser (G._____) soll - gemäss Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 12/1 S. 7 f.) - bereits anlässlich des am Empfang des Hauptsitzes geführten Telefonats und gleichentags zu Beginn des Gesprächs im Besprechungszimmer der Generalagentur Zürich-… erwähnt haben, dass ihm die Police des Vaters des Beschwerdeführers vorliege.

- 11 - Nach dieser Mitteilung soll er nach den Ausweisen und der Legitimation des Beschwerdeführers sowie nach dem Anliegen gefragt und in der Folge den Raum mit der Bemerkung, dass die Unterlagen in seinem Büro seien und er sich mit seinem Vorgesetzten besprechen müsse, verlassen haben (Urk. 12/1 S. 7 f.). Bei dieser Darstellung fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine Police oder auch nur entsprechende Unterlagen gesehen zu haben. Wäre aber tatsächlich schon am Hauptsitz festgestellt worden, dass eine Police auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers besteht, ist nicht einzusehen, weshalb G._____ rund zwei Stunden später ohne Unterlagen und unvorbereitet zur Besprechung erschienen ist. Auch dass G._____ ohne vorgängige Abklärung der Identität und Legitimation seiner Gesprächspartner Auskünfte über Geschäftsbeziehungen erteilt hat, erscheint lebensfremd. Diesbezüglich wird in der Replik zwar neu geltend gemacht, dass G._____ gleich zu Beginn des Treffens die Identität und die Legitimation abgeklärt habe (Urk. 23 S. 5); dies widerspricht aber klar dem in der Strafanzeige aufgeführten ausführlichen Bericht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Urk. 12/1 S. 7), der im Übrigen auch als eidesstattliche Versicherung in den Akten liegt (Urk. 3/3). Wesentlich naheliegender erscheint gesamthaft betrachtet die Darstellung der Beschwerdegegnerin 3, wonach am Hauptsitz in einer ersten telefonischen Abklärung bloss eine auf einen ähnlichen Namen lautende Police gefunden und der Beschwerdeführer auf sein Drängen hin in die Generalagentur Zürich-… eingeladen worden ist, wo er gegenüber G._____ sein Anliegen vorgebracht hat, worauf G._____ das Sitzungszimmer verlassen und nach internen Abklärungen festgestellt hat, dass keine Geschäftsbeziehungen mit den Eltern des Beschwerdeführers bestehen oder bestanden haben (vgl. Urk. 13 S. 2 f.). Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 3 beruht somit allein auf der - von der Beschwerdegegnerin 3 substantiiert und nachvollziehbar bestrittenen - Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm mündlich das Bestehen einer Anlage zugunsten seines Vaters bestätigt worden ist. Damit lässt sich nach dem oben unter II. 2. Gesagten kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 3 begründen. Anzufügen bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu "Wrapper Produkten" allgemeiner Natur sind

- 12 und ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt bleiben (Urk. 23 S. 6 f.), weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich mangels hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4 nicht rechtfertigt. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in diesen Punkten nicht zu beanstanden. 5. Da bereits aus diesen Gründen keine Untersuchung zu eröffnen war, kann auf Ausführungen zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig wäre bzw. ob der Grundsatz "ne bis in idem" eine Strafuntersuchung in Zürich verunmöglichen würde (vgl. dazu immerhin Urk. 12/3), verzichtet werden. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- - festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 liessen sich nicht vernehmen bzw. verzichteten auf Stellungnahme, weshalb ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 nahmen am Verfahren teil; ihr Aufwand für Stellungnahmen (Urk. 13; Urk. 16) und Duplik (Beschwerdegegnerin 3, Urk. 29) ist jedoch noch als gering zu bezeichnen, weshalb mangels wesentlicher Umtriebe auch auf die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 zu verzichten ist.

- 13 -

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, im Doppel für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad 2016/10029249, gegen Empfangsbestätigung − die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Rückschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 14 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsidentin i.V.:

lic. iur. F. Schorta Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 1. September 2017 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurück... 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, im Doppel für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad 2016/10029249, gegen Empfangsbestätigung  die Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 2, gegen Rückschein sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12], gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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