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Zürich Obergericht Strafkammern 10.02.2017 UE160228

10 février 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,746 mots·~14 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160228-O/U/HEI

Verfügung vom 10. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 25. August 2016, ST.2016.2113

- 2 - Erwägungen: 1. B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1) wohnt an der C._____-Strasse 1 in ... [Ortschaft]. Er feuerte am Montag, 15. August 2016, um ca. 11.45 Uhr, sein Gartencheminée an. Seinen Aussagen zufolge habe er mit trockenem Holz ein Feuer angezündet, um Hamburger und Gemüse zu grillieren (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut]). A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) bewohnt die unmittelbar benachbarte Liegenschaft an der C._____-Strasse 2. Er erstattete wenig später, um 11.56 Uhr, telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, weil er sich durch den Rauch des Aussencheminées belästigt fühlte (a.a.O., S. 1 f.). Der verständigte Polizeibeamte erschien um 12.20 Uhr vor Ort, verschaffte sich einen Überblick über die angetroffene Situation und befragte die beiden genannten Direktbeteiligen als Beschuldigter bzw. polizeiliche Auskunftsperson mündlich zur Sache. Ihre Aussagen finden sich (sinngemäss zusammengefasst) im Polizeirapport (a.a.O., S. 1 f.). Von der fraglichen Örtlichkeit liegen weiter vier Fotoaufnahmen vor, die der Beschwerdeführer im zur Anzeige gebrachten Zeitraum gemacht hatte und von der Kantonspolizei Zürich mit Datum/Zeit "15.08.2016 11:45 Uhr" zu den Akten genommen wurden (nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut). Noch am gleichen Tag rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung der Gemeinde ... [Ortschaft] (a.a.O.). 2. Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung der Gemeinde ... [Ortschaft] (Verletzung der Immissionsschutzvorschriften) ein (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 2 erwog, beim Einfeuern eines Gartencheminées mit trockenem Holz könne davon ausgegangen werden, dass weder gesundheitsschädigende noch anderweitig belästigende Immissionen entstünden. Das werde auch

- 3 durch die bei den Akten liegenden Fotos bestätigt. Dort sei lediglich minimaler weisser Rauch ersichtlich. Vielmehr gehe es um eine weitere Anzeige im Rahmen einer schon seit Jahren andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeit. Was die Kostenfolgen betrifft, erwog der Beschwerdegegner 2 weiter, der Beschwerdeführer habe bereits zweimal wegen eines gleichgelagerten Vorfalles Anzeige erstattet. Bei beiden Anzeige (im Jahre 2012 und 2014) sei das Verfahren eingestellt worden, da die Nutzung eines Gartencheminées nicht grundsätzlich verboten sei und in einem nachbarschaftlichen Verhältnis Immissionen bis zu einem gewissen Grad toleriert werden müssten. Der Beschwerdeführer habe mutwillig erneut Strafanzeige erhoben. Er habe daher nach Art. 417 StPO die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.– zu tragen (a.a.O., S. 1 f.). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 5. September 2016 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2 und 3/1-2 [Beilagen]). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. Weiter verlangt er sinngemäss, dass von einer Auflage der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– abzusehen sei (a.a.O.). Mit Verfügung vom 19. September 2016 forderte der Präsident der hiesigen Kammer den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– auf (Urk. 6). Die Prozesskaution wurde mit Valutadatum vom 26. September 2016 rechtzeitig geleistet (Urk. 8), worauf der Kammerpräsident am 17. Oktober 2016 den Schriftenwechsel anordnete (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung (Urk. 12 S. 3 a.E.); der Beschwerdegegner 2 verzichtete stillschweigend auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge (Urk. 15 und 16/1-2 [Beilagen]). Die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichteten stillschweigend auf eine Duplik (Urk. 19/1- 2). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (unaufgefordert) einen "Nachtrag zu Beschwerde wegen Rauchemissionen" ins Recht (Urk. 20 und 21/1-2 [Beilagen]).

- 4 - 4.1 Gegen die Einstellungsverfügung von Übertretungsstrafbehörden kann Beschwerde bei der hiesigen Kammer eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 OG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 393 ff. StPO). Zur Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung zuständig (vgl. Art. 395 lit. a StPO). 4.2 a) Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind und sie sich überhaupt konkret auf den streitgegenständlichen Vorfall vom 15. August 2016 beziehen – nachfolgend näher einzugehen. b) Der "Nachtrag" des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2016 zur Beschwerde erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe (samt Beilagen) gilt daher als verspätet und kann vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden, zumal sie eine ergänzende Tatsachenbehauptung enthält, die nicht durch eine vorangegangene Eingabe der Beschwerdegegner 1 und 2 konkret veranlasst worden war. 5.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Eine Einstellung hat daher (u.a.) zu erfolgen, wenn sich ein Tatver-

- 5 dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; RIKLIN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; SCHWARZENEGGER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 13 zu Art. 357 StPO). 5.2 Im nachbarschaftlichen Zusammenleben gilt der Grundsatz, dass ein Nachbar ein gewisses Mass an Einwirkungen (Immissionen) tolerieren muss. Entsprechend untersagt das zivilrechtliche Nachbarrecht nur die übermässige Verursachung von Immissionen. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. An diesen Grundsatz knüpfen auch die Immissionsschutzbestimmungen der Gemeinde ... [Ortschaft] an. Die Polizeiverordnung verbietet unter Androhung von Busse (Art. 37 Abs.1 PolV) in der seit 1. Februar 2017 geltenden Fassung nur vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen, verursacht namentlich durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen (Art. 23 Abs. 1 PolV; vgl. auch Wortlaut in der alten Fassung gemäss aArt. 14 PolV, wonach vermeidbare gesundheitsschädigende oder anderweitig belästigende Einwirkungen, namentlich durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Geruch, Abgase, Strahlen oder Lichtquellen untersagt waren). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass vernünftiges, gelegentliches Grillieren nicht zu gesundheitsschädigenden oder erheblich störenden bzw. belästigenden Geruchs- oder Rauchimmissionen führt (statt vieler: http://grillzeit.ch/tips-und-infos/rechtliches/; https://www.ktipp.ch/artikel/d/dernachbar-dein-feind-und-nerver/). Wie gesagt muss ein Nachbar Immissionen, die z.B. auf das Grillieren auf dem benachbarten Grundstück zurückzuführen sind, bis zu einem gewissen Grad tolerieren. Allerdings können vor allem bei offenen Grillgeräten lästige Dünste und/oder – insbesondere bei Holzkohle – herumfliegende Rauchpartikel bzw. Feuerfunken schnell ein störendes Mass annehmen, nament-

- 6 lich wenn der Nachbar dazu gezwungen wird, das Fenster während längerer Zeit geschlossen zu halten (vgl. WIRZ, Schranken der Sonderrechtsausübung im Stockwerkeigentum, ZStP 206/2008, S. 107 f.). Wo die Grenzen des Zumutbaren bzw. Strafbewehrten zu ziehen sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde, wobei es die konkreten Umstände des Einzelfalles zu gewichten gilt (Art, Dauer und Häufigkeit der Immissionen, Lage und Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks etc.). 5.3 a) Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich durch den Rauch übermässig belästigt gefühlt. Der Rauch habe sich "in" seinem Haus bzw. "in" seiner Küche "äusserst stark bemerkbar" gemacht, wobei der (angeblich) verwendete Brandbeschleuniger ihm "stark in die Nase" gestiegen sei (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut], Urk. 2 S. 1). Auch gibt er an, es habe sich um aggressive "Rauchgase" gehandelt, die "im Haus Augenbrennen" verursacht hätten. Die auf den Fotos erkennbaren "bläulichen Schwaden" würden auf Kohlenwasserstoffe und Verbrennungsrückstände "mit anderen aggressiven chemischen Verbindungen" hinweisen (Urk. 2 S. 2). Diesen Aussagen steht die Erklärung des Beschwerdegegners 1 gegenüber, ein "ganz normales Feuer" mit Trockenholz gemacht zu haben, um zu grillieren (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut]). Mithin widersprechen sich die Schildrungen der beiden Direktbeteiligten hinsichtlich der entscheidenden Frage der schädlichen Rauch- und/oder übermässigen Geruchsentwicklung, wobei jene des Beschwerdeführers einen subjektiv geprägten Eindruck hinterlässt. Auch fehlen unabhängige Zeugen, die über das Vorgefallene unmittelbar aus eigener Wahrnehmung zuverlässige Angaben machen könnten. Aufgrund der bei den Untersuchungsakten liegenden Fotoaufnahmen lässt sich der Standpunkt des Beschwerdegegners 1 nicht rechtsgenügend widerlegen (vgl. Urk. 10 [Konvolut]). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotoaufnahmen (Urk. 3/1 [Konvolut]) beschlagen (von einer Ausnahme abgesehen) nicht den streitgegenständlichen Vorfall. Bei der erwähnten Ausnahme handelt es sich lediglich um eine vergrösserte Abbildung einer bereits bei den Untersuchungsakten liegenden Aufnahme (Urk. 3/1, drittletzte Seite). Im

- 7 daraus erkennbaren Ausmass dürfte das Grillieren aber kaum zu einer übermässigen und/oder unzumutbar lang andauernden Geruchs- und/oder Rauchbelästigung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 PolV bzw. aArt. 14 PolV geführt haben. Dass in der Anfeuerungsphase eines Grills mit Holz oder Holzkohle erheblich Rauch und Geruch entstehen kann, ist gerichtsnotorisch. Ebenso ist unbestritten, dass sich dies – je nach Windrichtung – kurzfristig störend auf ein benachbartes Grundstück auswirken kann. Das allein reicht jedoch nicht aus, um auf ein strafrechtlich relevantes Grillieren zu schliessen. Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um ein besonders problematisches Grillieren innerhalb eines Mehrfamilienhauses ("Balkongrillieren") geht. Die streitbetroffenen Liegenschaften liegen zwar in der Kernzone relativ nahe beieinander, doch befindet sich das fragliche Aussencheminée am äusseren Rand des Gartensitzplatzes des Beschwerdeführers, mithin geschätzte 5 m vom Haus des Beschwerdegegners 1 entfernt (vgl. Urk. 3/1 [Konvolut], insb. vorletzte und letzte Seite). b) Bei dieser Sachlage erscheint ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet, der eine Anklage bzw. einen Strafbefehl rechtfertigen könnte. Das Gegenteil wäre offensichtlich nicht nachzuweisen. Die Einstellung der Strafuntersuchung hält daher ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen vor Bundesrecht stand. c) Bei diesem Ausgang kann letztlich auch offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer als Privatperson gemachten und der Strafanzeige zur "Beweisführung" beigelegten Fotoaufnahmen rechtswidrig erlangt wurden und infolgedessen allenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Auflage der Untersuchungskosten. Er führt aus, dass er sich (gemeint bei der Anzeigeerstattung) auf den Ratschlag der Kantonspolizei Zürich verlassen habe (Urk. 2 S. 4). 6.2 a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht wegen eines punktuellen Verfahrensmangels (mit der Kostenauflage) sanktioniert, sondern er hat die auf Anzeige hin eingeleitete Strafuntersuchung eingestellt und dann über die endgültige Übernahme der Verfahrenskosten entschie-

- 8 den, sodass – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 – Art. 417 StPO nicht anwendbar ist (zum Ganzen: BuGer 6B_5/2013, Urteil vom 19. Februar 2013, E. 2 [Pra 2015 Nr. 39]). b) Als mögliche gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer fällt vorliegend nur Art. 420 lit. a StPO in Betracht. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat die ihm vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit – das Recht, Anzeige zu erstatten (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) – genutzt. Aus den beiden früheren, angeblich "gleichgelagerten" Strafuntersuchungen kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass er im nunmehr vorliegenden dritten Fall in einer nicht dem eigentlichen Zweck entsprechenden Weise grobfahrlässig oder gar mutwillig vom Anzeigerecht Gebrauch gemacht hat. Zum einen liegen die früheren Vorfälle bereits 2 bzw. 4 Jahre zurück, und zum andern hängt die Frage der übermässigen bzw. strafbewehrten Immission stark von den Umständen des Einzelfalls ab. 7. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung/Neufassung von Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im eigentlichen Hauptpunkt (Einstellung der Strafuntersuchung) und obsiegt hinsichtlich der Nebenfolgen (Kostenauflage im Umfang von Fr. 200.–). Es rechtfertigt sich daher, das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf 2/3 zu 1/3 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG und § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 4 GebV OG auf Fr. 900.– zu bemessen, wobei dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss 2/3 der Gerichtsgebühr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdegegner 1 hat zwar zur Beschwerde Stellung genommen und sich mit der Einstellungsverfügung bis zu einem gewissen Grad identifiziert, enthielt sich aber eines ausdrücklichen

- 9 - Antrags zur Sache (Urk. 12). Bei dieser Sachlage ist er – zumal es sich um einen juristischen Laien handelt – nicht als formal unterliegend zu betrachten und kann daher auch nicht zu 1/3 kostenpflichtig erklärt werden. Andererseits gilt er auch nicht als zu 2/3 formal obsiegend, weshalb er auch keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Ohnehin ist gemäss Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe – d.h. bei Parteien, die sich selber vertreten – grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor, handelt es sich doch nicht um einen besonders komplexen Fall, der für die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erforderlich machte (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 429 StPO; BuGer 1B_163/2014, Urteil vom 18. Juli 2014, E. 3 m.H.). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre dem Beschwerdegegner 1 für seine geringen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urk. 12) ohnehin keine Entschädigung zuzusprechen. Aus dem gleichen Grund hat aber auch der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (ST.2016.2113) aufgeboben und wie folgt neu gefasst:

"Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– werden auf die Staatskasse genommen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 900.– und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Im auferlegten Umfang von Fr. 600.– werden die Kosten von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

- 10 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Verfügung vom 10. Februar 2017 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (ST.2016.2113) aufgeboben und wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– werden auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen wird die B... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 900.– und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Im auferlegten Umfang von Fr. 600.– werden die Kosten von der geleisteten Prozesskaut... 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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