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Zürich Obergericht Strafkammern 04.11.2016 UE160227

4 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,132 mots·~11 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160227-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 4. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. August 2016, C-5/2016/10005959

- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 17. August 2016 eine gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) betreffend Betrug, etc. geführte Strafuntersuchung mit folgender Begründung ein (Urk. 9 S. 1 f.): "1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erstattete A._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten und machte zusammengefasst folgenden Sachverhalt geltend: B._____ habe im Jahr 2015 während sechs Monaten in seiner Wohnung als Untermieter ein Zimmer bezogen und habe einen Wohnungsschlüssel ausgehändigt erhalten. Der Beschuldigte habe aber die Miete nicht bezahlt und sei dann von einem Tag auf den andern aus der Wohnung ausgezogen. Den Schlüssel habe er bis dato nicht retourniert, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Ausserdem habe ihm B._____ einige Werkzeuge gestohlen. 2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er habe dem Anzeigeerstatter monatlich Fr. 400.-- für das Zimmer bezahlt, dies während fünf Monaten. Er habe jeweils eine Quittung verlangt, was ihm aber verweigert worden sei, da die Wohnung vom Sozialamt bezahlt werde und die Untervermietung einzelner Zimmer deshalb nicht gestattet sei. In der Zeit des Untermietverhältnisses habe er sich mit Fr. 1'000.-- an einem neuen Geschäft des Anzeigeerstatters beteiligt. Aufgrund dieser Investition sei es zum Streit gekommen, worauf er, der Beschuldigte, ausgezogen sei. Er habe lediglich die letzte Monatsmiete nicht bezahlt, da er seine 'investierten' Fr. 1'000.-- ohnehin nie wieder zurückerhalten werde. Am Tag seines Auszugs habe er den Schlüssel auf ein Bücherregal beim Wohnungseingang gelegt, was der andere Mitbewohner, ein gewisser C._____, gesehen habe. Auf das Werkzeug angesprochen, gab der Beschuldigte an, es könne sein, dass er bei seinem Auszug versehentlich auch Werkzeug des Anzeigeerstatters mitgenommen habe, da dieses schwer unterscheidbar sei und zusammen aufbewahrt worden sei. In der Folge brachte der Beschuldigte einen kleinen Hammer, einen Schraubenzieher sowie eine Zange bei, welche dem Anzeigeerstatter gehören würden. 3. Die Aussagen der Parteien stehen sich diametral gegenüber. Unter den gegebenen Umständen kann dem Beschuldigten aber weder ein betrügerisches Verhalten in Bezug auf das geltend gemachte Ausbleiben der Miete noch ein strafbares Verhalten in Bezug auf den Schlüssel oder das Werkzeug anklagegenügend nachgewiesen werden, da keine Zeugen oder andere Beweismittel bekannt sind, die die eine oder andere Sachverhaltsdarstellung zu belegen vermöchten. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist deshalb einzustellen." Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob A._____ (Beschwerdeführer) bei der III. Strafkammer des Obergerichts "Einsprache" gegen die genannte Einstellungsverfügung (Urk. 2).

Der Präsident der III. Strafkammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2016 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist an, um sei-

- 3 ne Beschwerdeschrift zu verbessern, sowie eine weitere Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.-- (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zu Sache und machte unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 13 - 16) geltend, er könne die Prozesskaution nicht leisten (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 19/1-12). Eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 und eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurden nicht eingeholt. 2. a) Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei nicht wahr, das der Beschwerdegegner 1 die Wohnungsschlüssel in der Wohnung zurückgelassen habe. Auch die Geschichte des Beschwerdegegners 1 mit den Fr. 1'000.-- sei nicht wahr. Dieser habe dem Beschwerdeführer Fr. 400.-- gegeben, aber nicht gewollt, dass dieser den Zoll bezahle. Doch habe der Beschwerdeführer alles bezahlt. Der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, er werde die Miete bezahlen, wenn der Beschwerdeführer ihm eine Arbeit suche. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 seinem Arbeitgeber vorgestellt, worauf der Beschwerdegegner 1 einen Arbeitsvertrag erhalten und im August 2015 zu arbeiten begonnen habe. Statt dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die Hälfte des ersten Lohnes abgegeben hätte, habe er seine Sachen gegen den Willen des Beschwerdeführers in dessen Auto getan, ohne dass dieser dabei gewesen sei, und das Auto, den Wohnungsschlüssel und die Werkzeuge an sich genommen (Urk. 2 und 12). Dieser Schilderung legte der Beschwerdeführer verschieden Zollunterlagen bei. Aus diesen geht hervor, dass die schweizerische Zollverwaltung am 15. Mai 2015 beim Beschwerdeführer 466 Schals, 28 Mützen, 6 Kleinkinderpullover, 20 Paar Handschuhe und 5 Ohrenwärmer als Zollpfand beschlagnahmte (Urk. 3/3) und von ihm eine Verzichtserklärung bezüglich dieser Waren unterzeichnen liess für den Fall, dass er nicht bis zum 20. Mai 2015 Fr. 416.65 für Abgaben, Bussen und Kosten hinterlege (Urk. 3/2). Am 19. Mai 2016 leistete der Beschwerdeführer diese Hinterlage, was die Zollverwaltung quittierte (Urk. 3/1).

- 4 - Weiter sandte der Mitbewohner C._____ eine ebenfalls als "Einsprache" bezeichnete Erklärung vom 5. September 2016 an die III. Strafkammer, worin er bestätigte, nie gesagt zu haben, dass der Beschwerdegegner 1 die Schlüssel in der Wohnung gelassen habe, dass er nichts derartiges gesehen habe und nichts mit dem Beschwerdegegner 1 zu tun habe (Urk. 6). b/aa) Vorab ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde die Einstellung der Untersuchung betreffend Diebstahl an diversen Werkzeugen nicht angefochten wird. Die entsprechenden Gegenstände (Hammer, Schraubenzieher und Zange) gab der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung heraus. Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einzig die vorgebliche Einstellung betreffend Nichtherausgabe des Wohnungsschlüssels und Nichtbezahlung der Wohnungsmiete (vgl. Urk. 2). bb) Der Beschwerdegegner 1 führte zum Vorwurf, er habe den Mietzins nicht bezahlt, in der Untersuchung aus, er habe Fr. 400.– pro Monat bezahlt und Fr. 1'000.– in das Geschäft des Beschwerdeführers investiert. Nachdem sie sich zerstritten hätten, habe der Beschwerdeführer die letzte Miete verlangt, worauf der Beschwerdegegner 1 gesagt habe, der Beschwerdeführer könne die Miete von den Fr. 1'000.– begleichen (Urk. 19/4 S. 3 Antwort 15). In seiner Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer - soweit verständlich - die vom Beschwerdegegner 1 geschilderten Mietzinszahlungen von Fr. 400.–, macht jedoch geltend, die Geschichte mit den Fr. 1'000.– sei nicht wahr (vgl. Urk. 2). Mithin liegt eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vor. Dem Beschwerdeführer wurde durch den Beschwerdegegner 1 mithin kein fehlender Zahlungswille bei Vertragsschluss oder ein anderer Sachverhalt vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer mag sich zwar gemäss allgemeinem Sprachgebrauch "betrogen" vorkommen. Im rechtlichen Sinne liegt jedoch kein Betrug vor, weil dieser eine (arglistige) Täuschung bzw. einen Irrtum voraussetzt. Die weiteren Tatbestandelemente der unrechtmässigen Bereicherung und der Arglist müssen unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Es ist sodann nicht klar, was die Beschlagnahme der genannten Gegenstände durch die schweizerische Zollverwaltung am 15. Mai 2015 und die Hinterlegung

- 5 von Fr. 416.15 durch den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnte diesen Vorgang weder in seiner bei der Staatsanwalt eingereichten Strafanzeige vom 17. Februar 2016 (Urk. 19/1) noch in seiner Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 19/8), nachdem die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung angezeigt hatte (Urk.19/7). Auch der Beschwerdegegner 1 erwähnte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 (Urk. 19/4) keinen solchen Vorfall. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Vorgang mit der Zollverwaltung somit das erste und bisher einzige Mal durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. September 2016 (Urk. 2) und damit nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft vorgetragen. Unabhängig davon, ob dieser Vorfall für den vorliegenden Fall relevant ist oder nicht, kann der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen kein Vorwurf gemacht werden, dass sie ihn in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht berücksichtigte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Betrug im Zusammenhang mit den angeblich unterbliebenen Mietzinszahlungen nicht zu beanstanden ist. cc) In Bezug auf den Schlüssel, welchen der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 verlangt, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass Aussage gegen Aussage steht. Der Beschwerdegegner 1 sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Mai 2016 aus, als er die Wohnung verlassen habe, sei ein anderer Mitbewohner, C._____, dort gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Schlüssel gezeigt und ihm gesagt, dass er ihn auf ein Bücherregal beim Eingang lege (Urk. 19/4 S. 4 Antwort 17). C._____ teilte der III. Strafkammer mit Schreiben vom 5. September 2016 mit, er habe nie gesagt, dass der Beschwerdegegner 1 die Schlüssel in der Wohnung gelassen habe, weil er nichts gesehen habe und er mit dem Beschwerdegegner 1 nichts zu tun habe (Urk. 6). Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2).

- 6 - Die Darstellung und der Sprachstil der Beschwerdeschrift (Urk. 2) und der Erklärung von C._____ (Urk. 6) legen die Vermutung nahe, dass beide Schriftstücke von der gleichen Person verfasst wurden. Es kann jedoch offen bleiben, auf welche Weise die Erklärung von C._____ entstanden ist, denn diese Erklärung widerlegt die Aussage des Beschwerdegegners 1 nicht. Dieser sagte aus, er habe "C._____" den Schlüssel gezeigt und gesagt, er lege diesen auf ein Bücherregal beim Eingang der Wohnung. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass C._____ den Sinn dieser Erklärung wahrgenommen habe und dass er gesehen habe, wie der Beschwerdegegner 1 den Schlüssel auf das Bücherregal gelegt habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 es (bewusst oder unbewusst) unterlassen haben sollte, den Wohnungsschlüssel am Tag seines Auszugs aus der Wohnung des Beschwerdeführers diesem zurückzugeben oder in der Wohnung zurückzulassen, beträfe dies in erster Linie eine zivilrechtliche Rückgabepflicht, welche auf dem Weg des Zivilprozesses durchzusetzen wäre. Das Einfordern des Wohnungsschlüssels beim Beschwerdegegner 1, welches der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 2), ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 sich den Wohnungsschlüssel aneignete oder diesen dem Beschwerdeführer entzog, um sich unrechtmässig zu bereichern oder dem Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil zuzufügen im Sinne der Straftatbestände von Art. 137 - 141 StGB, sind nicht ersichtlich, ebenso wenig ein betrügerisches Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB. Somit ist auch diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens nicht zu beanstanden und es ist die Beschwerde gesamthaft abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Erklärung des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Prozesskaution nicht leisten zu können (Urk. 12 S. 1 unten), dies unter Beilage einiger Unterlagen zu

- 7 seiner finanziellen Situation (Urk. 13 - 16), ist als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen zu nehmen. Dieses Gesuch ist jedoch infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Da der Beschwerdegegner 1 die vorliegende Beschwerde nicht zu beantworten hatte und ihm keine erheblichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 8 - 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2016/10005959, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 4. November 2016 Erwägungen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-5/2016/10005959, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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