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Zürich Obergericht Strafkammern 18.10.2016 UE160226

18 octobre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,236 mots·~6 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160226-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 18. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2016, B-1/2015/10032026

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ erhob mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 (Urk. 7/1) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen diverse, beim Migrationsamt Zürich, bei der Flughafen-Polizei Zürich, beim Sozialamt Zürich und Kloten und bei der B._____ AG tätige Personen. Des Weiteren erhob er Strafanzeige gegen eine in Embrach wohnhafte Familie namens C._____. Das besagte Schreiben enthielt keine Begründung, jedoch legte der Anzeigeerstatter ein Dokument mit dem Titel "Meine Geschichte" bei (Urk. 7/2). 2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 5) entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Laut Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung habe sich der Anzeigeerstatter auf pauschale Kritik an den Personen und Amtsstellen beschränkt. Es gebe keine ausreichend substantiierten Hinweise auf eine strafbare Handlung. Die Strafanzeige stehe vermutlich in Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge Ehescheidung, dem daran anschliessenden Verfahren um Zweitasyl und der Vollstreckung von Anordnungen des Migrationsamts durch die Polizei. 3. Am 26. August 2016 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). Er beantragte, dass seine "Anklage" ernst genommen werde und ein Richter die Strafanzeige gegen das Migrationsamt und die Polizei wegen achtzehn Monaten Freiheitsberaubung und unrechtmässiger Inhaftierung gestützt auf Art. 183 StGB nochmals gründlich prüfe. Ausserdem verlangte der Beschwerdeführer eine finanzielle Entschädigung, weil er mit dieser "Geschichte" noch immer nicht habe abschliessen können, sein Vertrauen in den Staat verloren habe und immer wieder unter Alpträumen und schlaflosen Nächten leide. Im Juli 2013 sei ihm zu Unrecht der B-Ausweis entzogen worden, und er sei zu Unrecht weggewiesen worden. Er habe von der Schweiz keinen Schutz erhalten, obwohl er nach der Genfer Flüchtlingskonvention Anrecht auf Schutz gehabt habe. Er sei unrechtmässig inhaftiert, von den Behörden

- 3 verbal misshandelt und vor dem Publikum verleugnet worden und habe seine Vollzeitstelle, das Ansehen in seiner Familie, sein soziales Umfeld und seine Würde verloren. 4. Die Staatsanwaltschaft übermittelte der hiesigen Kammer die Akten (Urk. 7), ohne zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachts erlassen werden (BGer, Urteil 6B_897/2015 vom 7.3.16 E. 2.1). 6. Im Dokument "Meine Geschichte" (Urk. 7/2) schilderte der Beschwerdeführer ausführlich, welchen Schwierigkeiten er im Zusammenhang mit der Regelung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Ehescheidung begegnete. Laut seinen Ausführungen sei er von der Flughafen-Polizei für vier Tage in Haft genommen worden (Urk. 7/2 S. 3). Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer vom 5. Mai 2013, 16.20 Uhr, bis am 6. Mai 2013, 08.00 Uhr, wegen mutmasslicher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz von der Stadtpolizei Zürich in Polizeihaft genommen (Urk. 7/4). Aus diesem Umstand allein ergeben sich aber keine, auch keine minimalen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seitens der Behörden. Eine vom Beschwerdeführer (mangels Verletzung des Ausländergesetzes) unverschuldet erstandene Haft bedeutet nicht, dass die Haftanordnung unrechtmässig gewesen war. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Voraussetzungen der Haftanordnung im damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht gegeben gewesen wären. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, gegen die monierten Haftanordnungen ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er

- 4 aber offenbar unterliess. Auch in den weiteren Ausführungen im Dokument "Meine Geschichte", den übrigen Akten (Urk. 7) und der vorliegenden Beschwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass eine Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers verübt worden sein könnte, wenngleich es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm erlebte Zeit bis zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Genfer Rechts als äusserst belastend empfunden hatte und bis heute unter den Erlebnissen und Eindrücken leidet. In Ermangelung eines hinreichenden Verdachts auf eine Straftat hat die Staatsanwaltschaft aber zu Recht entschieden, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (Art. 425 StPO). Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2015/10032026 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 5 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2015/10032026, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 18. Oktober 2016 Erwägungen: 1. A._____ erhob mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 (Urk. 7/1) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen diverse, beim Migrationsamt Zürich, bei der Flughafen-Polizei Zürich, beim Sozialamt Zürich und Kloten und bei der B._____ AG tä... 2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 5) entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Laut Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung habe sich der Anzeigeerstatter auf pauschale Kritik an den Persone... 3. Am 26. August 2016 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). Er beantragte, dass seine "Anklage" ernst genommen werde und ein Richter die Strafanzeige gegen das Migration... 4. Die Staatsanwaltschaft übermittelte der hiesigen Kammer die Akten (Urk. 7), ohne zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a... 6. Im Dokument "Meine Geschichte" (Urk. 7/2) schilderte der Beschwerdeführer ausführlich, welchen Schwierigkeiten er im Zusammenhang mit der Regelung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Ehescheidung begegnete. Laut seinen Ausführungen sei... In Ermangelung eines hinreichenden Verdachts auf eine Straftat hat die Staatsanwaltschaft aber zu Recht entschieden, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (Art. 425 StPO). Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2015/10032026 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2015/10032026, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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