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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2017 UE160215

25 janvier 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,322 mots·~12 min·7

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160215-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 25. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. August 2016, A-2/2016/10023271

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2016 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges erstattet hatte (Urk. 11/5), nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht an Hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2016 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 22. September 2016 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Nachdem dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 9), beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. November 2016 (Urk. 15) innert der mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 angesetzten Frist (Urk. 14). Am 28. November 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Fristansetzung auf eine Duplik (Urk. 17 und Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 3 - II. Materielle Beurteilung 1. Unbestrittener Sachverhalt Nachdem sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Chiffreinserates betreffend Investoren für eine Landreservation gemeldet hatte, stellte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens sein Bauprojekt in C._____ vor. In der Folge schlossen die beiden am 2. November 2013 einen Darlehensvertrag über Fr. 25'000.- zu einem Zinssatz von 15% und einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2014 ab (Urk. 11/4/1). Die vom Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 am 23. Dezember 2013 getroffene Zusatzvereinbarung weist folgenden Inhalt auf (Urk. 4/1): "Reservationsvertrag vom 2.11.13 Als Sicherheit für den Investor gilt, sofern die beiden erwähnten Projekte nicht zum Zuge kommen, Folgendes: Ein im Besitze des Darlehensnehmer bestehendes Haus in der Tschechei: Liegenschaft D._____ …, E._____ [Ortschaft] (F._____) [Region der Tschechei] Diese Liegenschaft sollte im Jahr 2014 verkauft werden können. Die daraus entstehenden Mittel sollten allenfalls zur Tilgung der Darlehensschuld verwendet werden können." Die Darlehenssumme wurde dem Beschwerdeführer bis heute nicht zurückerstattet.

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe bisher die Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 nicht gebührend berücksichtigt. Im Widerspruch zum Inhalt

- 4 dieser Zusatzvereinbarung habe der Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2016 erklärt, dass die Liegenschaft seiner verstorbenen Ehefrau gehöre und er nicht wisse, wer sie erben werde. Gemäss der Bestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 19. Oktober 2015 (Urk. 4/7 S. 2) sei die Ehe des Beschwerdegegners 1 am 11. September 2001 rechtskräftig geschieden worden. Aus diesem Grund könne seine Darlehensforderung gegen den Beschwerdegegner 1 im Rahmen des tschechischen Nachlassverfahrens nicht berücksichtigt werden. Damit sei endgültig klar, dass er einem Betrüger zum Opfer gefallen sei (Urk. 2 S. 1 ff.).

3. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, bereits aus dem in der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 enthaltenen Wort "allenfalls" ergebe sich, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Zusicherung oder gar um einen Zwangsvollstreckungstitel handle. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 vielmehr ein Darlehen über Fr. 25'000.- ohne Sicherheiten gewährt. Bei der Behauptung des Beschwerdegegners 1, dass die Liegenschaft in Tschechien in seinem Eigentum stehe, handle es sich um eine einfache Lüge, die für den Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mittels eines entsprechenden Grundbuchauszuges leicht überprüfbar gewesen wäre, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei (Urk. 10 S. 2 f.).

4. Replik des Beschwerdeführers Replicando machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei vom Rechtsdienst des G._____s empfohlen worden, eine Beschwerde zu erheben, da das angeblich im Besitz des Darlehensnehmers befindliche Grundstück in Tschechien gelegen sei und er als Laie weder die juristischen Kenntnisse noch die

- 5 - Sprachkenntnisse besitze, um innert nützlicher Frist die gewünschten Auskünfte zu erlangen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm mündlich mitgeteilt, dass seine Ehefrau verstorben und in Tschechien begraben worden sei; er habe an der Beerdigung teilgenommen. Zudem habe er ihm zunächst mündlich erklärt, die Liegenschaft stehe in seinem Eigentum, bevor er diese Erklärung in der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 schriftliche bestätigt habe. Darüber hinaus habe er ihm Pläne der tschechischen Liegenschaft überlassen. Dieser Sachverhalt übersteige eine einfache Lüge (Urk. 15 S. 1 ff.).

5. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit

- 6 anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erscheinen lässt. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Sie kennzeichnen sich durch intensive planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Sowohl beim Lügengebäude als auch bei der Prüfung von Machenschaften ist der Grundge-

- 7 danke der Opfermitverantwortung mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäude oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merkmal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, § 18 1.111). c) Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2016 noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass er davon ausging, durch die am 23. Dezember 2013 abgeschlossene Zusatzvereinbarung sei ein Pfandrecht an der betreffenden Liegenschaft in Tschechien bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle, dass er diese Liegenschaft als Sicherheit hätte verwenden wollen, beim zuständigen Grundbuchamt in Tschechien einen Schuldbrief hätte errichten lassen müssen. Insbesondere wird auch durch den Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 nicht der Eindruck vermittelt, dass dessen Gegenstand die Bestellung eines Pfandrechts bildet. So wird darin einerseits der Begriff "Pfand" nicht gebraucht, und anderseits wird darin explizit festgehalten, dass die aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2014 entstehenden Mittel "allenfalls zur Tilgung der Darlehensschuld verwendet werden können". Allein aus der Verwendung des Wortes "allenfalls" ist ersichtlich, dass es sich nicht um einen rechtsverbindlichen Pfandvertrag handelt. Der Irrtum des Beschwerdeführers bezog sich somit nicht auf die Bestellung eines Pfandrechts, sondern auf die Eigentumsverhältnisse an der tschechischen Liegenschaft. Nach seiner Darstellung ging er aufgrund der Ausführungen des Be-

- 8 schwerdegegners 1 im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages davon aus, dass dieser Eigentümer dieser Liegenschaft ist (Urk. 11/3 S. 3), und anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur aus dem Grund Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges erstattet habe, weil dessen Angaben im Zusammenhang mit der tschechischen Liegenschaft nicht den Tatsachen entsprochen hätten (Urk. 11/3 S. 4). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens blieb die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unbestritten, wonach der Beschwerdegegner 1 ihm zunächst (vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013) mündlich mitteilte, die tschechische Liegenschaft stehe in seinem Eigentum, bevor er ihm Pläne der tschechischen Liegenschaft (Urk. 4/3) überliess. Da in diesen Plänen nirgends vermerkt ist, dass der Beschwerdegegner 1 Eigentümer dieser Liegenschaft ist, wird seine Behauptung der Eigentümerstellung durch diese nicht gestützt, weshalb nach dem oben in Kapitel 5. b) Ausgeführten täuschende Machenschaften zu verneinen sind und allenfalls eine einfache Lüge vorliegt. d) Da sich im vorliegenden Fall - wie in Kapitel 5. c) dargelegt - der Irrtum des Beschwerdeführers nicht auf die Bestellung eines Pfandrechts an der erwähnten Liegenschaft in Tschechien, sondern allein auf die Eigentumsverhältnisse an dieser Liegenschaft bezog, hatte die Behauptung der Eigentümerstellung des Beschwerdegegners 1 für den Beschwerdeführer ausschliesslich im Zusammenhang mit der Abklärung der Bonität des Beschwerdegegners 1 eine Bedeutung. Aus dem Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2013 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft "allenfalls" in Aussicht gestellt wurde. Wenn ein Darlehensnehmer einem Darlehensgeber im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft "allenfalls" in Aussicht stellt, so kann ein kritischer Darlehensgeber daraus ableiten, dass die Gefahr besteht, dass der Darlehensnehmer neben einem allfälligen Verkaufserlös der Liegenschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung aus dem

- 9 - Darlehensvertrag nicht über genügende anderweitige Mittel verfügen wird, um seine Schuld zu begleichen. Um unter diesen Umständen die Bonität des Darlehensnehmers zu überprüfen, war es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, mittels einer (relativ aufwändigen) Anfrage bei den zuständigen tschechischen Behörden die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft abzuklären. Vielmehr hätte die Einholung von Betreibungsregisterauszügen genügt, um festzustellen, dass Verlustscheine gegen den Beschwerdegegner 1 in der Höhe von über Fr. 69'000.sowie offene Forderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 187'000.- bestanden (Urk. 4/15 und 4/16). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er sei aufgrund entsprechender Behauptungen des Beschwerdegegners 1 davon ausgegangen, dass der Verkaufserlös der Liegenschaft weit über Fr. 250'000.- betragen werde (sodass trotz der vorbestehenden, hohen Verschuldung des Beschwerdegegners 1 noch genügende Mittel zur Rückzahlung der Darlehenssumme zur Verfügung stehen würden). Indem der Beschwerdeführer davon absah, Betreibungsregisterauszüge einzuholen, unterliess er die im vorliegenden Fall zumutbare und ohne besonderer Mühe mögliche Überprüfung der Bonität des Beschwerdegegners 1, weshalb Arglist zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 10 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt; sie wird von der von ihm geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.- bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten - an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 25. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 25. Januar 2017 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Unbestrittener Sachverhalt 5. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen  die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)

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