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Zürich Obergericht Strafkammern 17.05.2017 UE160209

17 mai 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,861 mots·~14 min·7

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160209-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Beschluss vom 17. Mai 2017

in Sachen

A._____ Limited, Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juli 2016, F-6/2015/10001220

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte B._____ als Vertreter der A._____ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine in englischer Sprache verfasste Strafanzeige gegen C._____ und D._____ wegen Erpressung etc. ein (Urk. 16/1). Der zuständige Staatsanwaltschaft bestätigte daraufhin den Eingang der Strafanzeige, wies indes darauf hin, dass sämtliche Eingaben an die Strafbehörden in der Amtssprache zu formulieren seien (Urk. 16/3). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine in deutscher Sprache verfasste Strafanzeige gegen C._____ ein (Urk. 13/5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C._____ ein (Urk. 6 = Urk. 16/11). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer innert Frist Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der genannten Einstellungsverfügung beantragen (Urk. 2). 3. Innert der mit Verfügung vom 30. August 2016 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 7 und 13). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Dr. X._____ Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 18 S. 3). Rechtsanwalt Dr. X._____ liess sich mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 vernehmen und beantragte Folgendes (Urk. 19 S. 2): "1. Auf das eingereichte Rechtsmittel sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das eingereichte Rechtsmittel abzuweisen. 3. Es sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und/oder das handelnde Organ der Beschwerdeführerin und/oder B._____ wegen Urkundenfälschung einzuleiten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer."

- 3 - Gleichzeitig reichte er diverse Unterlagen ein (Urk. 20/1-7). Mit Verfügung vom 3. November 2016 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 23). Diese liess sich mit Eingabe vom 14. November 2016 vernehmen (Urk. 24). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 28) verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwalt Dr. X._____ auf Stellungnahme (Urk. 30 und 31). 4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Beschluss in anderer als der angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 7). II. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführerin betitelte ihre aus dem Englischen übersetzte Beschwerdeschrift als "Berufung" (vgl. Urk. 2). Rechtsanwalt Dr. X._____ monierte, die Beschwerdeführerin habe statt einer Beschwerde eine Berufung und somit das falsche Rechtsmittel eingereicht, weshalb die Frist zur Einreichung einer Beschwerde unbenutzt abgelaufen und somit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indes nicht. Die Berufung ist sinngemäss als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen, da sich die Beschwerdeführerin offensichtlich gegen die Einstellung des Strafverfahrens richtet und hiergegen (einzig) das Rechtsmittel der Beschwerde beim Obergericht vorgesehen ist (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Wie eingangs erwähnt, liess die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft zunächst eine in englischer Sprache verfasste Strafanzeige gegen C._____ und D._____ wegen Erpressung einreichen. Auf entsprechende Aufforderung liess sie eine in deutscher Sprache verfasste Strafanzeige nachreichen. Diese richtete sich lediglich gegen den Beschwerdegegner 1. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der Folge zu Recht auf die deutsche Version der Strafanzeige und führte dementsprechend die Untersuchung nur gegen den Beschwerdegegner 1.

- 4 - Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 zutreffend vorbringt, waren die E._____ AG und D._____ nicht Beschuldigte des Strafverfahrens und somit nicht Verfahrensbeteiligte, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht Verfahrenspartei sein können. Die E._____ AG und D._____, welche in den vormaligen Verfügungen der hiesigen Kammer als Beschwerdegegner 2 und 3 aufgeführt worden waren (vgl. Urk. 7, 14, 23, 28), sind somit aus dem Rubrum zu streichen und die Eingaben von Rechtsanwalt Dr. X._____ (Urk. 19 und 31) lediglich dem Beschwerdegegner 1 zuzurechnen. 1.3 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass B._____ zur (Organ-)Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt sei und die Beschwerdeführerin überhaupt noch Rechtspersönlichkeit besitze, mache diese in ihrer Beschwerdeschrift doch geltend, völlig zerstört worden zu sein. Es sei daher mangels Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin derart finanziell ruiniert wäre, dass sie keine Rechtspersönlichkeit mehr besässe und B._____ nicht mehr zur Vertretung berechtigt wäre. Es handelt sich hierbei um eine unbelegte Behauptung des Beschwerdegegners 1. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich indes, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2. In der Strafanzeige präsentiert sich im Wesentlichen zusammengefasst folgender Sachverhalt (Urk. 13/5): Am 27. Juli 2012 sollen die E._____ AG und die Beschwerdeführerin einen Website- und Entwicklungsrahmenvertrag abgeschlossen haben. Die Beschwerdeführerin habe der E._____ AG eine bereits existierende, funktionsfähige Plattform (www.F._____.com), eine Datenbank, das Design und Funktionenlayout sowie das Laboratory-Design (Projektbereich), allgemeine Unterlagen und einen detaillierten Konstruktionsplan zur Verfügung gestellt. Im Juni 2013 habe die E._____ die Beschwerdeführerin informiert, dass das Budget bereits um Fr. 185'000.– überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zuvor weder entsprechende Warnungen erhalten noch im Voraus eine Überschreitung akzeptiert. Die Budgetüberschreitung sei mit bereits ausgeführten Arbeiten begründet worden. Die Kosten für "Kiosk, Expertenbereich und Projekt-

- 5 bereich", die Monate zuvor von beiden Parteien vereinbart worden seien, sollen sich insgesamt auf Fr. 108'120.– belaufen haben. Danach habe der Beschwerdegegner 1 gedroht, das geistige Eigentum der Beschwerdeführerin, welche von E._____ AG als "vermietbare Arbeit" für die Beschwerdeführerin entwickelt worden sei, an Dritte zu verkaufen, falls die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Geldbetrag nicht bezahlen würde. Damit habe der Beschwerdegegner 1 versucht, sich unrechtmässig zu bereichern. Im Laufe der Auseinandersetzung habe die E._____ AG ihren Bericht geändert und Rechnungen für Juli und August 2013 über Fr. 185'000.– ausgestellt. Bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die Beschwerdeführerin der E._____ AG insgesamt Fr. 648'000.– bezahlt, aber noch immer keine Lieferung erhalten. Die E._____ AG habe sodann weitere fiktive Rechnungen ausgestellt, die nicht begründet gewesen seien. Tatsächlich verwende sie ihre fiktiven Forderungen und das geistige Eigentum der Beschwerdeführerin dazu, um Geld und geistiges Eigentum von der Beschwerdeführerin zu erpressen. Insbesondere verwende die E._____ die ASAP Software und Tools, um sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Plattform in "Geiselhaft" zu behalten, indem sie es der Beschwerdeführerin verunmögliche, die Software ungehindert und fehlerfrei zu verwenden. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Parteien seien sich offensichtlich uneinig über die vereinbarten Leistungen, so beispielsweise in Bezug auf das durch die Arbeit geschaffene geistige Eigentum oder das geschuldete Honorar. Sodann werde seitens der Beschwerdeführerin auch eine fehlerhafte Ausführung des Auftrags moniert. Im Gegenzug lasse die E._____ AG über ihre Anwaltskanzlei verlauten, dass das geistige Eigentum der Software bis zur Bezahlung der Ausstände (Fr. 152'375.05) gemäss Rahmenvertag bei der E._____ AG verbleibe. Damit sei bereits ausreichend dokumentiert, dass der E._____ AG bzw. dem Beschwerdegegner 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass er sich mit dem Zurückbehalten der fraglichen Software habe bereichern wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus seiner Sicht einen berechtigten Anspruch auf das geltend gemachte Honorar habe. Ob dieses Honorar bzw. die anwaltlich vorgetragenen Ausstände tatsächlich geschuldet seien, müsse im Strafverfahren nicht

- 6 im Detail geprüft werden. Die Prüfung der Forderung müsse Gegenstand eines Zivilverfahrens sein. Der Rahmenvertrag sehe für diesen Fall unter Ziff. 13 ein Schiedsverfahren in Genf vor. Der Beschwerdeführer hätte somit jederzeit das Schiedsverfahren anstrengen können, um allfällige Folgeschäden zu vermeiden. Im Weiteren seien die vom Gesetz geforderten "ernstlichen Nachteile" nicht schon gegeben, wenn eine Partei zur Erlangung ihres Rechts den Rechtsweg beschreiten müsse. Aus diesen Gründen erfülle das geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners 1 weder den Tatbestand der Erpressung noch denjenigen der Nötigung. Anzeichen, dass vorliegend der Tatbestand des Wuchers oder der Datenbeschädigung gegeben sein könnten, seien den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 6 = Urk. 17 = 16/11). 4. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Staatsanwaltschaft hätte den beanzeigten Sachverhalt im Sinne ihrer Strafanzeige untersuchen und die Parteien befragen müssen. Zur Begründung ihrer Beschwerde lässt sie weitgehend ihre bereits in der Strafanzeige dargestellte Sichtweise wiederholen und bestreitet, dass es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Ohne sich (substantiiert) mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, lässt sie ergänzend ausführen, die E._____ AG habe die Anhänge A und B zum Vertrag gefälscht (vgl. Urk. 10/11- 12), um sich zu bereichern. Der Anwalt des Beschwerdegegners 1 habe sämtliche Kontaktbemühungen für eine mögliche Schlichtung abgebrochen. Die E._____ AG habe in erpresserischer Weise versucht, die Beschwerdeführerin dazu zu zwingen, nicht autorisierte Arbeiten zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerin lässt sodann diverse Zivilforderungen stellen (Urk. 2). 5. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme Abweisung der Beschwerde und führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass - selbst ausgewiesene - Zivilforderungen nicht auch zwingend Gegenstand von Strafverfahren sein müssten. Gestützt auf die Strafanzeige und die beigebrachten Unterlagen habe sich eine Befragung der Parteien erübrigt. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden zu überprüfen, ob und inwiefern die E._____ AG ihre Vertragspflichten erfüllt habe. Weder der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift lasse

- 7 sich ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung entnehmen. Indes sei eine zivilrechtliche Klärung angezeigt (Urk. 18). 6. Der Beschwerdegegner 1 lässt im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe die Zivilforderung zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen fehlten jegliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkale von Art. 143 StGB, Art. 144 und 144bis StGB, Art. 156 StGB, Art. 157 StGB und Art. 251 StGB (Urk. 19). 7. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

- 8 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.1 Der Erpressung nach Art. 156 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. In einem Schreiben lässt die E._____ über ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass das geistige Eigentum an der unbezahlten Software bis zur vollständigen Bezahlung bei der E._____ verbleibe (Urk. 16/9/3a). Es liegen in den Akten keine Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 mit dem Zurückbehalten der Software bis zur Bezahlung der Ausstände seitens der Beschwerdeführerin unrechtmässig hätte bereichern wollen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 aus seiner Sicht einen berechtigten Anspruch auf das geltend gemachte Honorar hat. Jedenfalls ist kaum zu widerlegen, dass er selber von berechtigten Ansprüchen ausging. Es ist folglich anzunehmen, dass hinsichtlich einer Erpressung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen würde, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Untersuchung zu Recht einstellte. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die E._____ habe Anhänge zum Rahmenvertrag gefälscht (vgl. Urk. 10/6 und 10/8). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Beschwerdegegner 1 hat nie behauptet, die Beschwerdeführerin habe die genannten Anhänge unterzeichnet. Es kommt den fraglichen Schriftstücken lediglich bzw. höchstens der Sinn einer Parteibehauptung, was Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrags angeht, zu. Die Urkundeneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ist demnach zu verneinen. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

- 9 - 2.3 Für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe des Wuchers oder der Datenbeschädigung finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Straftatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Parteien offensichtlich uneinig sind über die vereinbarten Rechte und Pflichten sowie die erbrachten Leistungen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf ein deliktisches Verhalten des Beschwerdegegners 1 schliessen liessen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das daran etwas zu ändern vermöchte. Es ist auch nicht erkennbar, dass irgendwelche Verfahrenshandlungen neue Erkenntnisse zu erbringen vermöchten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. 4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte mit seiner Replik eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 19 S. 8). Zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen sind die Strafverfolgungsbehörden. Es erübrigen sich Weiterungen dazu, zumal die Einreichung einer Strafanzeige an keine Frist gebunden ist und der Beschwerdegegner die Strafanzeige ohne Nachteil bei der Staatsanwaltschaft nachreichen kann. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von Fr. 3'000.– zu beziehen (Urk. 13).

- 10 - 2. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (zuzüglich 8 % MwSt. von Fr. 200.–) für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 daher eine Entschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen, welche teilweise aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution entrichtet wird.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von Fr. 2'000.–, der dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)

- 11 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein

Beschluss vom 17. Mai 2017 Erwägungen: I. II. III. 3. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Parteien offensichtlich uneinig sind über die vereinbarten Rechte und Pflichten sowie die erbrachten Leistungen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf ein deliktisches Verhalten des Besch... IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von Fr. 2'000.–, der dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwie... 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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