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Zürich Obergericht Strafkammern 18.04.2017 UE160197

18 avril 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,659 mots·~28 min·7

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160197-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 18. April 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Juli 2016, A-4/2014/151100042

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung, Sachentziehung und Falschanschuldigung einreichen (Urk. 22/1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren ein (Urk. 5). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, 2. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Zeugen C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ zu befragen, 3. eventualiter sei der Beschuldigte wegen Nötigung und Sachentziehung schuldig zu sprechen, 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldigten […], eventualiter sind [die Kosten] auf die Staatskosten zu nehmen. " 3. Innert der mit Verfügung vom 22. August 2016 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 17, 19). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 17. Oktober 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 liess am 24. Oktober 2016 Stellung nehmen und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8,0 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurden die Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 26). Dieser liess sich nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 27, 29) am 5. Dezember 2016 vernehmen (Urk. 31). Die Replik des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsan-

- 3 waltschaft am 7. Dezember 2016 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 34). Der Beschwerdegegner 1 liess sodann mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Stellung nehmen (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich nach Zustellung der Duplik des Beschwerdegegners 1 nicht mehr vernehmen. 4. Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdegegner 1 habe an seinem damaligen Wohnort an der H._____-Strasse … in I._____ von ca. August 2011 bis 8. Oktober 2013 die Garagenzufahrt des Beschwerdeführers sowohl mit eigenen als auch mit Firmenfahrzeugen zugeparkt. Damit sei dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seiner Garage verunmöglicht worden, einige Male auch der Zutritt zur Garage selber und so der Zugriff auf die dort gelagerten Werkzeuge. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 die von ihm vorgängig gegen den Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Sachbeschädigung wider besseres Wissen erstattet. Die Einstellung des Verfahrens begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers anlässlich der am 6. April 2016 durchgeführten Konfrontationseinvernahme, dem Beschwerdegegner 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 5 S. 1 f.). Insbesondere habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er die Garage hauptsächlich als Werkstatt benütze und er sein dort abgestelltes Fahrzeug im ganzen Zeitraum nur einmal aus der Garage geholt und wegtransportiert habe. Im gesamten Zeitraum sei es lediglich ca. sechs Mal vorgekommen, dass durch den Beschwerdegegner 1 so nahe ans Garagentor parkiert worden sei, dass dieses nicht mehr habe geöffnet werden und der Beschwerdeführer nicht zu

- 4 seinen Werkzeugen habe gelangen können. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seine Garage auch via Seiteneingang hätte betreten können. Er habe nicht gewusst, dass dieser Eingang vom Beschwerdeführer verschlossen worden sei. Bezüglich der angezeigten Sachbeschädigung gebe es keine Hinweise, dass diese Strafanzeige wider besseres Wissen erfolgt sei (Urk. 5 S. 2). 2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, es sei eine Schutzbehauptung, wenn der Beschwerdegegner 1 ausführe, er habe angenommen, der Beschwerdeführer könne über den Seiteneingang die Garage betreten. Indem der Beschwerdegegner 1 das Garagentor blockiert habe, habe er – sofern er dies nicht absichtlich getan habe – zumindest in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer die Garage nicht durch das Tor habe betreten können und sicherlich auch sein Fahrzeug nicht aus der Garage habe fahren oder transportieren können. Seit die J._____ AG das Wohnhaus des Beschwerdeführers vor rund fünf Jahren übernommen habe und der Beschwerdegegner 1 eingezogen sei, sei permanent ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer pendent (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner 1 und seine Frau hätten drei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt, welche eingestellt worden seien. Erklärtes Ziel des Beschwerdegegners 1 sei es, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer ausziehe. Die frühere Besitzerin der Liegenschaft habe testamentarisch vorgesehen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau lebenslang zu den gleichen Mietkonditionen in der Liegenschaft verbleiben dürften, was faktisch zur Unkündbarkeit des Mietverhältnisses führe, es sei denn, den Mietern könne ein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Nach dem Einzug des Beschwerdegegners 1 und seiner Ehegattin sei es zur ersten Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer gekommen, woraufhin das Mietverhältnis umgehend zu Unrecht gekündigt worden sei. Die Vermieterin sei vor der Schlichtungsbehörde unterlegen und habe auf einen Gang zum Mietgericht verzichtet. Der Beschwerdegegner 1 sei vom gleichen Anwalt vertreten worden wie die Vermieterin vor der Schlichtungsbehörde. Im mietrechtlichen Verfahren

- 5 habe der Anwalt einen Rückzug der Strafanzeige durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Frau angeboten, wenn der Beschwerdeführer freiwillig ausziehe. Die J._____ AG habe die Absicht, möglichst bald einen Ersatzneubau zu realisieren. Sie habe auch der Nachbarin G._____ an der H._____-Strasse … ein Kaufangebot gemacht. Die Interessenlage der Vermieterin, die frühere Involvierung des Anwaltes der Vermieterin in eines der Strafverfahren des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer und das Vergleichsangebot des Anwaltes im mietrechtlichen Verfahren wiesen sehr stark daraufhin, dass Gründe für eine Anzeige wider besseren Wissen vorlägen (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner könnten die Zeugen C._____ und D._____ die Stimmung im Haus und den Druck bezeugen, den der Beschwerdegegner 1 auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgebaut habe, damit diese ausziehen würden (Urk. 2 S. 5). 3. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner 1 habe nie eingestanden, eine nötigende Handlung begangen zu haben. Gegenteils mache er geltend, dass der Beschwerdeführer über kein fahrtaugliches Fahrzeug verfügt habe (was dieser grundsätzlich bestätigt habe), mit welcher er die Liegenschaft hätte verlassen können und er zudem davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Garage auch durch den anderen Eingang hätte betreten können (Urk. 21 S. 1). 4. Der Beschwerdegegner 1 lässt im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, das Abstellen der Fahrzeuge im Innenhof habe jeweils nur so lange wie nötig gedauert, und auf Aufforderung des Beschwerdeführers hin wäre er oder allenfalls ein Mitarbeiter weggefahren. In der vom Beschwerdeführer gemieteten Garage habe sich allerdings in der inkriminierten Zeit nie ein Fahrzeug befunden, das fahrtüchtig gewesen wäre und selbständig hätte wegfahren können (Urk. 24 S. 2 f.). Für einen Wegtransport hätte der Beschwerdegegner 1 den Hof selbstverständlich so schnell wie möglich freigestellt, wäre er denn nur ein einziges Mal gefragt worden. Sodann sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer den Seiteneingang von innen mit einem Regal verstellt und damit unbenutzbar gemacht habe. Es könne ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass

- 6 er Kenntnis von der angeblichen Unbenutzbarkeit des seitlichen Eingangs gehabt habe. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der J._____ AG um reine Spekulationen, die für das vorliegende Verfahren irrelevant seien. Ferner habe der Beschwerdeführer als Beschuldigter immerhin zugestanden, dass er einen Tritt gegen das fragliche Fahrzeug ausgeführt habe. Zudem habe ein Nachbar den Vorfall mitbekommen und bei der polizeilichen Befragung im Sinne der Aussagen des Beschwerdegegners 1 bestätigt (Urk. 24 S. 3 f.). Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung begangen habe, liege jedenfalls vor, so dass unabhängig von der Befragung weiterer Zeugen oder Auskunftspersonen sicherlich nicht von einer falschen Anschuldigung gesprochen werden könne (Urk. 24 S. 4). 5. Der Beschwerdeführer liess hierzu im Wesentlichen ausführen, es habe sich nicht bloss um eine kurzzeitige Blockade gehandelt. Er habe sein Auto immer wieder bewegt. Der Beschwerdegegner 1 habe nie davon ausgehen können, dass er nicht darauf angewiesen gewesen sei, das Garagentor zu verwenden (Urk. 31 S. 3). Zudem könne aufgrund der Vorgeschichte und der bereits zahlreichen, ergebnislos verlaufenen Strafanzeigen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner 1 ihn zu Recht verdächtigt habe (Urk. 31 S. 4). 6. Der Beschwerdegegner 1 lässt dazu im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, seine Fahrzeuge im Hof seien jeweils nur solange abgestellt worden, wie es für die zu verrichtenden Tätigkeiten nötig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer an ihn oder einen Mitarbeiter wenden können, wenn er allenfalls blockiert worden sei. Der Beschwerdegegner 1 verfolge das Ziel, den Beschwerdeführer für die Beschädigung seines Fahrzeuges bestrafen zu lassen. Deshalb habe er die Strafanzeige gegen ihn erhoben. Dass kein freundnachbarschaftliches Verhältnis zwischen den Familien des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 bestanden habe, liege auf der Hand und sei aus den Akten zu ersehen. Nicht zuletzt wegen des Streits mit dem Beschwerdeführer sei die Familie des Beschwerdegegners 1 schliesslich weggezogen. Die Befragungen

- 7 der offerierten Zeugen E._____ und F._____ könnten die Angaben des Beschwerdeführers selbst dann nicht unterstützen, wenn daraus hervorgehen würde, dass seitens der J._____ AG belastende Informationen gegen den Beschwerdeführer gesammelt worden seien, worauf der Beschwerdegegner 1 wiederum keinen Einfluss hätte (Urk. 35 S. 2 f.). Das Interesse des Beschwerdegegners 1 am Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zeige, dass es sich nicht nur (wie behauptet) um eine absichtliche falsche Anschuldigung handle. Ein Verdacht liege klarerweise vor (Urk. 35 S. 3). 7. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw.

- 8 - Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 9 - Das in Form einer Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen; nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie ernstliche Drohung und Gewalt. Insbesondere muss es in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken (BGE 119 IV 301 E. 2a; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 7, m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 55). 2.2. Der Sachentziehung macht sich auf Antrag strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). 2.3. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen handelt bezüglich seiner Beschuldigung, d.h. im Bewusstsein ihrer Unwahrheit (direkter Vorsatz). Es genügt nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist (Eventualvorsatz; Flachsmann, OFK- StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 303 N 10). 3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2014 zusammengefasst vor, er habe seit seinem Einzug ca. 60 Mal im Jahr, wenn er (der Beschwerdeführer) anwesend gewesen sei, mit einem Fahrzeug die Einfahrt zur Garage blockiert und auch seine Mitarbeiter beauftragt, vor der Garage zu parkieren (Urk. 22/7 S. 3). Am Sonntag nach dem Einzug des Beschwerdegegners 1 habe ein Freund von diesem seine Harley

- 10 - Davidson vor das Garagentor gestellt, so dass er (der Beschwerdeführer) das Tor nicht mehr habe öffnen können. Er habe den Beschwerdegegner 1 gebeten, dass das Motorrad weggestellt werde (Urk. 22/7 S. 2). Am 8. Oktober 2013 habe der Beschwerdegegner 1 ca. 30 bis 50 cm vor dem Garagentor parkiert, jedenfalls nahe genug, dass man das Tor nicht mehr habe öffnen können. Nachdem er (der Beschwerdeführer) das Auto vor der Garage gesehen habe, habe es etwa 10 bis 15 Minuten gedauert, bis es der Beschwerdegegner 1 weggestellt habe. Auf entsprechende Frage erklärte er, es gebe vom Haus her eine weitere Tür zur Garage, diese sei jedoch versiegelt, so dass sie sich nicht öffnen lasse (Urk. 22/7 S. 4). Das Fahrzeug, welches sich in der Garage befinde, brauche er nicht regelmässig, es sei auch nicht eingelöst. Er nehme es jeweils für spezielle Anlässe heraus, Shows und z.B. Rennen auf privaten Arealen. Er habe am darauffolgenden Wochenende an einen Anlass fahren wollen, sei aber nicht gegangen, weil er die Arbeit am Fahrzeug nicht habe beenden können. Seiner Ansicht nach habe der Beschwerdegegner 1 angefangen, ihn zu blockieren, als er gesehen habe, dass er (der Beschwerdeführer) oft an diesem Fahrzeug arbeite. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn damit belästigt. Am fraglichen Tag habe er (der Beschwerdeführer) die frisch gekaufte Zündspule und weiteres Fahrzeugzubehör einbauen wollen, wofür er die Werkzeuge in der Garage und das Fahrzeug benötigt hätte. Im Treppenhaus habe er den Beschwerdegegner 1 gebeten, sein Fahrzeug wegzustellen. Es habe dann ca. 10 Minuten gedauert, bis der Beschwerdegegner 1 dieser Aufforderung nachgekommen sei. Als er (der Beschwerdeführer) wieder hinuntergegangen sei und den Beschwerdegegner 1 erneut aufgefordert habe, das Auto wegzustellen, weil er in seine Garage habe gehen wollen, habe dieser das Auto weggestellt. Seiner Meinung nach habe der Beschwerdegegner 1 die Situation durch das zögerliche Wegstellen eskalieren lassen wollen (Urk. 22/7 S. 5). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, am 8. Oktober 2013 habe der Beschwerdegegner 1 seinen Wagen mit einer Distanz von 10 bis 20 cm vor der Garagentür parkiert. Andere Male hätten Mitarbeiter

- 11 grössere Fahrzeuge vor der Hofeinfahrt parkiert, so dass man weder hinein noch hinaus habe fahren können. Bekannte des Beschwerdegegners 1 hätten sogar ihre Motorräder vor die Garage gestellt (Urk. 22/11 S. 11). Er sei nicht nur dadurch behindert worden, dass er nicht habe wegfahren können. Der Platz in seiner Garage sei eine Art Werkplatz für ihn. Er würde sagen, es sei insgesamt sechs Mal vorgekommen, dass er habe wegfahren wollen und dies nicht habe tun können. Zum Beispiel finde im Herbst in Arosa immer eine Ausstellung statt, an welcher er teilnehme und wohin er mit seinem Fahrzeug fahre. Er sei daran gehindert worden, mit seinem Fahrzeug wegzufahren. Auf Nachfrage erklärte er, es sei nicht ums fahren gegangen, sondern darum, dass er nicht habe am Fahrzeug arbeiten können. Er bejahte die Frage, ob er sich beim Beschwerdegegner 1 beschwert und ihn aufgefordert habe wegzufahren (Urk. 22/11 S. 12). Der Beschwerdegegner 1 habe auf seine Reklamationen in dieser Sache keine genaue Antwort gegeben. Ca. 30 Mal pro Jahr sei er durch parkierte Fahrzeuge vor der Torausfahrt blockiert worden und habe nicht aus dem Hof ausfahren können (Urk. 22/11 S. 13). Er bejahte die Frage, ob er da mit seinem Auto habe wegfahren wollen. Auf Nachfrage erklärte er, der Beschwerdegegner 1 habe insgesamt ca. 60 Mal mit diversen Fahrzeugen die Einfahrt zu seiner Garage blockiert. Er erklärte im Weiteren, die Hofausfahrt sei ca. 30 Mal behindert worden, die übrigen 15 bis 20 Mal seien im Hof und sechs Mal direkt vor der Garage gewesen. Wenn er gefragt habe, ob ein Fahrzeug weggestellt werden könne, habe man ihm einmal zur Antwort gegeben, man könne im Moment den Zündschlüssel nicht finden und habe dazu gelacht. Es sei des Öfteren vorgekommen, dass er einfach ausgelacht worden sei. Ein anderes Mal habe er zu hören bekommen, dass er demnächst ausziehen müsse (Urk. 22/11 S. 14). Er brachte sodann vor, der Beschwerdegegner 1 glaube, dass er den Vorplatz benutzen könne für das Ein- und Ausladen von Material. Jedoch seien die Renovationsarbeiten bereits durchgeführt gewesen, bevor er in die Wohnung gezogen sei. Er habe auch nach der Renovation immer parkiert. Es stimme auch nicht, dass er die Fahrzeuge nur eine oder eineinhalb Stunden dort habe stehen lassen (Urk. 22/11 S. 18 f.). Es sei viel länger gewesen. Es sei auch viele Male vorgekommen, dass seine Mitarbeiter ohne ihn dort gewesen seien und diese hätten

- 12 das Parkverbot nicht gross beachtet. Der Beschwerdegegner 1 habe in schlechter Absicht immer wieder versucht, in verbotener Weise zu parkieren und ihn zu schikanieren, damit er mit seiner Familie ausziehe. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 habe von der verschlossenen Garagentüre gewusst (Urk. 22/11 S. 19). 4.1. Der Beschwerdegegner 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2014 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Das Haus und der Garten seien von ca. Juni 2011 bis September oder Oktober 2011 renoviert worden. Die Garageneinfahrt sei generell der Eingang zum Haus. Es gebe gar keine andere Möglichkeit zum Abtransport und der Lieferung von den benötigten Waren. Es sei nicht nur die persönliche Garageneinfahrt des Beschwerdeführers. Weiter hätten "sie" ihm immer gesagt, dass er es sagen solle, wenn er rausfahren müsse, dann würde die Einfahrt sofort freigegeben. Es gebe im Haus eine Spielregel: Für Ein- und Ausladen könne man dort in die Garagenvorfahrt hinfahren, aber es sei kein Dauerparkplatz. Er verneinte die Frage, ob der Beschwerdeführer jeweils angefragt habe, ob die Fahrzeuge weggestellt würden, wenn er die Zufahrt habe nutzen müssen. Soweit er wisse, habe der Beschwerdeführer nie angefragt, dass die Fahrzeuge weggestellt würden. Er bestritt ferner, Mitarbeiter der K._____ GmbH instruiert zu haben, die Fahrzeuge extra so vor der Liegenschaft abzustellen, dass die Einfahrt zur Garage blockiert werde (Urk. 22/8 S. 2). Betreffend den Vorfall vom 8. Oktober 2013 führte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen aus, das Auto sei zum Einladen dort abgestellt gewesen, also zum erlaubten Güterumschlag. Auch die Spitex nutze z.B. diesen Vorplatz, dies sicher mehr als 60 Mal im Jahr. Sie stehe dann jeweils für sicher eine Stunde dort. Daraus sei ganz klar ersichtlich, dass die Anzeige eine reine Schikane seitens des Beschwerdeführers sei. Dass der Beschwerdeführer am fraglichen Abend (Fahrzeug-)Teile in der Hand gehabt hätte, habe er nicht gesehen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gekommen, ins Haus gerannt und habe ihn angeschrien, er solle das Fahrzeug wegstellen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht getan, weil er in die Garage habe gehen müssen, sondern weil es ihn genervt habe, dass das

- 13 - Fahrzeug dort gestanden habe (Urk. 22/8 S. 3). Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, ihn noch zwei weitere Male gebeten zu haben, das Fahrzeug wegzustellen und er habe das Umparkieren absichtlich hinausgezögert, um die Situation eskalieren zu lassen, erklärte der Beschwerdegegner 1, sie seien ja am gehen gewesen und es sei gar nichts mehr eskaliert. Im Weiteren erklärte er, der Beschwerdeführer sei ca. um 18.35 Uhr vom Zug gekommen, um ca. 18.40 Uhr habe er gegen das Fahrzeug getreten und ca. 18.50 Uhr seien sie weggefahren. Sie seien auch nur deshalb so spät weggefahren, weil er das Auto noch habe fotografieren müssen (Urk. 22/8 S. 4). Auf Vorhalt diverser Fotos von der Garageneinfahrt mit auf dem Trottoir abgestellten Fahrzeugen der K._____ GmbH gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, der Lenker müsse sein Fahrzeug so parkieren, wie er könne. Wenn Parkplätze frei seien, nehme er natürlich diese, aber wenn keine Plätze frei seien, sei er gezwungen, das Fahrzeug so abzustellen. Er verneinte, seine Mitarbeiter instruiert zu haben, vor der Einfahrt zu parkieren (Urk. 22/8 S. 5 f.). 4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2015 bestätigte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen, dass er oder andere Personen Fahrzeuge der K._____ GmbH zum Ein- und Ausladen vor der Einfahrt zur Garage des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Die Fahrzeuge seien vielleicht eine Viertelstunde oder halbe Stunde dort gestanden (Urk. 22/10 S. 4). Der Beschwerdeführer habe nie darum ersucht, dass ein Lieferwagen weggestellt werde, wenn er habe wegfahren wollen. Der Beschwerdegegner 1 verneinte im Weiteren die Frage, ob es jemals zu Streitigkeiten gekommen sei, wenn der Beschwerdeführer habe wegfahren wollen und dies nicht gekonnt habe, weil ein Lieferwagen vor der Zufahrt gestanden habe und nicht weggestellt worden sei. Er bestätigte sodann, am 8. Oktober 2013 sein Fahrzeug vor der Garageneinfahrt abgestellt zu haben und erklärte, der Beschwerdeführer hätte seine Garage wahrscheinlich aufmachen können, er habe ja noch einen separaten Eingang für die Garage. Wegfahren hätte er natürlich nicht können (Urk. 22/10 S. 5). Dass er das Garagentor nicht mehr hätte öffnen können, sei möglich. Darauf angesprochen, dass er das Fahrzeug ca. 10 bis 15 Minuten später weggestellt habe, erklärte der Beschwerdegegner 1, er habe natürlich Fotos vom Schaden am Fahrzeug gemacht und habe

- 14 seine Familie und sein kleines Kind beruhigen müssen (Urk. 22/10 S. 6). Er hätte auf Wunsch des Beschwerdegegners 1 zwei Meter zurückfahren können, wenn er es verlangt hätte. Sie seien ja ohnehin am gehen gewesen und hätten in fünf Minuten abfahren wollen. Die Abfahrt habe sich nur verzögert durch den Vorfall betreffend Beschädigung seines Fahrzeuges (Urk. 22/10 S. 7). 4.3. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2016 führte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, sie hätten in der Anfangszeit die Wohnung komplett renoviert. Es sei schon vorgekommen, dass es vielleicht eineinhalb Stunden gedauert habe um ein- oder auszuladen. Es sei aber immer ein Mitarbeiter vor Ort gewesen, der hätte wegfahren können. Einmal habe ein Besucher sein Motorrad auf den Vorplatz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich sogleich beschwert. Das Motorrad sei dann sofort weggestellt worden (Urk. 22/11 S. 16). Er verneinte die Frage, ob der Beschwerdeführer ihn oder einen Arbeiter je gefragt habe, ob ein Fahrzeug weggestellt werden könnte, damit man herausfahren könne (Urk. 22/11 S. 17). Am 8. Oktober 2013 wäre er normalerweise fünf Minuten dort gestanden. Durch die Aktion des Beschwerdeführers sei es natürlich länger gegangen, weil noch Herr L._____ dazu gekommen sei und er seine Frau das Kind habe beruhigen müssen. Er verneinte die Frage, ob das Garagentor noch hätte geöffnet werden können. Dass der Seiteneingang zugeklebt gewesen sei, sei für ihn von aussen nicht ersichtlich gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass er in die Garage müsse, es sei seines Erachtens mehr darum gegangen, dass sie sein Quartier beschmutzt hätten (Urk. 22/11 S. 18). 5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 mehrmals und insbesondere am 8. Oktober 2013 sein Fahrzeug vor der Garage des Beschwerdeführers abgestellt hat. Gemäss Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners 1 dauerte es am fraglichen Abend 10 bis 15 Minuten, bis der Beschwerdegegner 1 nach entsprechender Aufforderung durch den Beschwerdeführer sein Fahrzeug wegstellte. Im Weiteren haben beide angegeben, dass sich das Garagentor nicht mehr habe öffnen lassen. Jedoch ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug nicht mit

- 15 dem Ziel, die Garageneinfahrt zu blockieren, in der Hofeinfahrt abgestellt hatte, sondern um Koffer etc. einzuladen. Gegenteiliges lässt sich nicht erstellen. Ferner gab auch seine Ehefrau in der Zeugeneinvernahme vom 6. April 2016 zu Protokoll, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 am fraglichen Abend auf dem Vorplatz abgestellt war, um Koffer einzuladen (Urk. 22/12 S. 4). Es ist zudem nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdegegner 1 wusste, wann der Beschwerdeführer nach Hause kommt und seine Garage betreten will und der Beschwerdegegner 1 genau zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug vor dem Garagentor abgestellt hatte. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 zwar für kurze Zeit seine Garage nicht betreten konnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Verhalten darauf abgezielt bzw. es in Kauf genommen hätte, den Beschwerdeführer daran zu hindern, in seine Garage zu gelangen, mithin ihn im Sinne von Art. 181 StGB zu nötigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er am fraglichen Abend das Fahrzeug vor der Garage abgestellt hatte, um die Koffer einzuladen. Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 gebeten hatte, das Fahrzeug wegzustellen, kam dieser seiner Bitte nach. Der Umstand, dass es 10 bis 15 Minuten dauerte, bis der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug weggestellt hatte, vermag die Intensität einer Nötigung vorliegend nicht zu erreichen. Es ist deshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich. Somit ist auch unerheblich, ob dieser wusste oder nicht, dass die Garage über die Nebentür nicht zugänglich war. Auch bezüglich der weiteren angezeigten Vorfälle im Zusammenhang mit vor der Garage oder bei der Einfahrt abgestellten Fahrzeugen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer daran hindern wollte, in seine Garage zu gelangen bzw. sein Auto herauszufahren. Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus denjenigen des Beschwerdegegners 1 lässt sich Entsprechendes ableiten, zumal der Beschwerdeführer ja selber vorbrachte, es sei ihm nicht ums Fahren gegangen (vgl. Urk. 12/11 S. 12). Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug – vom Beschwerdegegner 1 persönlich, von einem seiner Mitarbeiter oder von einem Kollegen – direkt vor dem Garagentor, in der Hofeinfahrt oder

- 16 davor abgestellt war, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, wie er genötigt worden sein soll. Lediglich das Abstellen eines Fahrzeuges vor der Garage bzw. vor oder in der Einfahrt vermag jedenfalls kein strafrechtlich relevantes nötigendes Verhalten zu begründen. Dass der Beschwerdeführer jemals den Beschwerdegegner 1 oder einen seiner Mitarbeiter darum gebeten hätte, ein Fahrzeug wegzustellen und diese sich geweigert hätten, lässt sich nicht erstellen. Mithin ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer sein in der Garage befindliches Werkzeug entziehen wollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 ihn habe dazu bringen wollen auszuziehen, vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Auch sonst liess der Beschwerdeführer nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu verändern vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer in den Einvernahmen darüber hinaus geltend macht, er habe nicht am Fahrzeug arbeiten können bzw. wollen, sei eingeschüchtert worden etc. (vgl. Urk. 22/11 S. 13) ist festzuhalten, dass dies nicht angezeigt wurde (Urk. 22/1 S. 1), mithin nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung war und somit in der vorliegenden Beschwerde nicht zu beachten ist. 6. Bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner 1 wirft dem Beschwerdeführer vor, am 8. Oktober 2013 das vor seiner Garage abgestellte Fahrzeug an der hinteren rechten Tür beschädigt zu haben (vgl. Urk. 22/11 S. 3). Der Beschwerdeführer hat zugegeben, gegen die Alufelge des fraglichen Fahrzeuges getreten zu haben. Er bestreitet allerdings, gegen das Fahrzeug selber bzw. die Tür getreten zu haben (vgl. Urk. 22/11 S. 6 f.). Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung gegen den Beschwerdeführer wurde zwar eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Beschluss im separaten Verfahren (vgl. Proz.Nr. UE160193) jedoch gutgeheissen und die Einstellungsverfügung aufgehoben. Unter den gegebenen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen beschuldigt hat. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu verändern vermöchte.

- 17 - 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gegebenen Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich auf Seiten des Beschwerdegegners 1 ein strafbares Verhalten nachweisen liesse. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte deshalb die Einstellung der Untersuchung. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das daran etwas zu ändern vermöchte. 8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. 2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.–, zuzüglich 8 % MwSt., für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 18 -

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird dem Beschwerdegegner 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 22; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 18. April 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird dem Beschwerdegegner 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 22; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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