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Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2016 UE160169

16 août 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,146 mots·~21 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160169-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Beschluss vom 16. August 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2016, G-3/2015/10038940

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. Juni 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3 = Urk. 6/30). 2. Der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Anlässlich eines Konzerts im Stadion Letzigrund Zürich am 7. Juni 2015 soll der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Würgegriff zu Boden geführt und am Boden festgehalten haben, wodurch diese verletzt worden sei und kurzfristig das Bewusstsein verloren habe. Zur Auseinandersetzung soll es gekommen sein, nachdem die Beschwerdeführerin und deren Partner C._____ zunächst eine Auseinandersetzung mit dem Sanitäter D._____ gehabt hätten, worauf dieser Mitarbeiter der E._____ AG anvisiert habe (Urk. 3 S. 1, Urk. 2 S. 3). 3. Gegen die der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 zugestellte (vgl. Urk. 6/33, Urk. 7) Einstellungsverfügung liess diese am Montag, 20. Juni 2016, rechtzeitig Beschwerde erheben, mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu erheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die zuständige Übertretungsstrafbehörde wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu überweisen. 4. Zudem liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung klarerweise abzuweisen ist (nachstehend Erw. II), erweist sie sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV).

- 3 - 5. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass zwar unbestritten sei, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Boden geführt habe, jedoch betreffend die Art und Weise, wie dies geschehen sei, sich lediglich die widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gegenüber stünden. Alle anderen Anwesenden hätten lediglich beobachten können, dass der Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin zugegangen sei und diese danach am Boden gelegen habe. Namentlich habe C._____ hierzu keine glaubhaften Aussagen machen können, er habe schliesslich pauschal auf die Aussagen bei der Polizei verwiesen, wo er nichts von einem Würgen erwähnt habe. Sodann sei von diversen Anwesenden ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe ständig geschrien, was offensichtlich gegen eine Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin spreche. Alsdann habe die Beschwerdeführerin die angebliche Bewusstlosigkeit erst auf deutliches Nachfragen der Polizei hin erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin über ein halbes Jahr nach dem Vorfall eingereichte Unterhose, welche den geltend gemachten Urinabgang infolge des Würgens hätte beweisen sollen, habe offensichtlich keinen Beweiswert, da sich nicht nachweisen lasse, dass sie effektiv anlässlich des Vorfalls getragen worden sei. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 23. Juli 2015 hätten weder Verletzungen der Kopfschleimhäute noch Durchblutungsstörungen festgestellt werden können. Sämtliche festgestellten Verletzungen würden sodann folgenlos abheilen und es sei nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen, zudem sei nicht auszuschliessen, dass die Verletzungen durch heftiges Bewegen der Beschwerdeführerin am Boden entstanden seien. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin, aufgrund von diversen Abweichungen zu den Aussagen der

- 4 - Anwesenden, mit Vorsicht zu würdigen. Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner gewürgt worden sei oder dass er sie vorsätzlich habe verletzen wollen, lasse sich unter diesen Umständen und mangels objektiver Befunde, nicht erbringen, weshalb das Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen sei (Urk. 3 S. 7 f.). 1.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 23. Juli 2015, woraus sich ergebe, dass die festgestellten Verletzungen durch das Würgen entstanden sein könnten und dass dadurch sowie durch die Fixierung in Bauchlage am Boden eine Lebensgefahr zu bejahen sei. Zudem lässt sie ausführen, dass diverse Anwesende übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Beschwerdegegner im Brustbereich auf dem Rücken der Beschwerdeführerin gekniet habe. Sodann sei entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde nicht primär relevant, wie genau der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Boden gebracht habe, sondern insbesondere die Tatsache, dass er sie zu Boden gebracht und unter Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr dort fixiert habe. Dass keiner der Anwesenden die Ohnmacht der Beschwerdeführerin bemerkt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Die massive gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin ergebe sich zudem auch aus den Grössen- und Kräfteverhältnissen der Beteiligten. Daraus werde deutlich, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners unverhältnismässig gewesen sei. Es erscheine unglaubhaft, dass es einem "Hünen", wie dem Beschwerdegegner, nicht gelungen sein solle, die Beschwerdeführerin in einer anderen, moderaten Weise, aus dem Sanitätszelt zu "bugsieren". Es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würden; vielmehr habe die Untersuchungsbehörde zu Unrecht entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo", anstatt "in dubio pro duriore" geamtet, weshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere

- 5 hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID, Schweizeri-

- 6 sche Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). 2.3 Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3.1 Die Beschwerdeführerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2015 den Vorfall im Wesentlichen wie folgt: Sie sei mit ihrem Freund C._____ im Stadion Letzigrund gewesen, als sie von einem E._____-Mitarbeiter angesprochen worden sei. Dieser sei auf sie zugekommen und habe sie aufgefordert, das Sanitätszelt zu verlassen. Sie habe jedoch nicht gehen wollen, wo-

- 7 raufhin dieser sie unverhofft am Hals gepackt und zu Boden geführt habe, wobei sie sich am Ellbogen verletzt habe. Er habe sie dabei so fest am Hals gewürgt, dass sie beinahe das Bewusstsein verloren habe; sie habe jedoch noch sehen können. Sie sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen, wobei eine Drittperson sie dort festgehalten habe. Erst auf entsprechende Frage des Polizeibeamten führte sie aus, sie habe ein bisschen Urinabgang gehabt, wahrscheinlich weil sie so fest gewürgt worden sei; ihr sei nicht schwarz vor Augen geworden, sie habe jedoch nicht mehr sprechen können. Später ergänzt sie, ihr sei gerade in den Sinn gekommen, dass sie doch das Bewusstsein verloren habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei (Urk. 6/10/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Januar 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beim Sanitätszelt ihr Bier hingestellt und sich, nachdem sie dazu aufgefordert worden sei, geweigert, den Becher von dort zu entfernen. Deshalb habe der Sanitätsmitarbeiter ihre Hand weggestossen. Sie seien alle ins Sanitätszelt gegangen und sie habe eine Entschuldigung für das grobe Verhalten erwartet, danach seien die Security-Mitarbeiter gekommen. Diese hätten sie angegriffen, einer habe sie am Hals gepackt und sie zu Boden gebracht. Aufgrund des Schocks habe sie Urin gelassen und zeitweise das Bewusstsein verloren. Er habe dann eine Hand hinter ihren Rücken gebracht und sie mit seinem Knie am Boden fixiert (Urk. 6/10/2 S. 4). Sie bestritt, sich gegenüber den Security-Mitarbeitern aggressiv verhalten zu haben (Urk. 6/10/2 S. 8). Sodann bestätigte sie mehrmals, dass sie das Bewusstsein verloren habe, als sie am Hals gepackt worden sei (Urk. 6/10/2 S. 9, 11). Mit den Aussagen der Auskunftspersonen F._____ und G._____ konfrontiert, welche zu Protokoll gaben, die Beschwerdeführerin hätte sich aggressiv verhalten, einem Sicherheitsmitarbeiter in den Daumen gebissen und sie angespuckt, begann sie zu lachen und führte aus, diese würden lügen (Urk. 6/10/2 S. 12). Auch den Sanitäter H._____, welcher ausführte, sie habe geschrien und um sich geschlagen, bezichtigte sie der Lüge (Urk. 6/10/2 S. 12 f.). 3.2 Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2015 im Wesentlichen folgendes aus: Er habe einen Funkspruch erhalten, dass im Sanitätszelt Hilfe benötigt werde. Er habe sich mit einem Kollegen dorthin begeben und dort einen Mann und eine Frau [die Beschwerdeführerin] angetrof-

- 8 fen. Der Sanitäter habe ihm auf Frage erklärt, dass die Beschwerdeführerin den Sanitätsbetrieb behindere und ihn gebeten, sie aus dem Zelt zu bringen. Er habe sie daraufhin angesprochen und sie am linken Oberarm festgehalten, um sie hinaus zu begleiten. Sie habe sich jedoch dagegen gewehrt und sich von ihm losgerissen, ihre Hände hochgehalten und gegen sein Gesicht gefuchtelt sowie an seinem T-Shirt gerissen. Er habe sie an den Handgelenken festgehalten und ihre Arme wieder nach unten geführt, woraufhin sie die Hände wieder erhoben habe und versucht habe, ihn zu kratzen, gleichzeitig habe sie begonnen laut zu schreien. Deshalb habe er sie mit beiden Händen an ihren Oberarmen auf Ellenbogenhöhe festgehalten und sie zu Boden geführt, gleichzeitig habe er Verstärkung angefordert. Dann habe er einen Schlag gegen den Kopf erhalten und sei für einen kurzen Moment etwas benommen gewesen. Die zweite Patrouille sei kurz darauf eingetroffen und habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert (Urk. 6/11/1 S. 2). Mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert, führte er aus, dass es nicht zutreffe, dass er sie unvermittelt am Hals gepackt und zu Boden gebracht habe, sie sei zuerst handgreiflich geworden. Es könne aber sein, dass er sie im Armschlüssel zu Boden geführt habe oder dass er im Gerangel mit der einen Hand an ihren Hals geraten sei; bewusst gewürgt habe er sie nicht. Es treffe auch nicht zu, dass er auf dem Rücken der Geschädigten gekniet sei, vielmehr sei diese auf der rechten Seite gelegen und er habe sie seitlich mit dem Knie fixiert, wobei er möglicherweise ihre Hände festgehalten habe (Urk. 6/11/1 S. 4 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2016 bestätigte der Beschwerdegegner seine Aussagen vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/11/2 S. 2 f.). Er führte ergänzend aus, dass er die Beschwerdeführerin lediglich an den Armen gefasst habe und sie seitlich abgelegt habe; es sei für ihn ein Unterschied, ob er es mit einer Frau oder einem Mann zu tun habe. Die Beschwerdeführerin habe sich die ganze Zeit gewehrt, sie habe wild herumgeschrien und sei die ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen (Urk. 6/11/2 S. 7). Er habe sie, als sie am Boden gewesen sei, mit der rechten Hand am linken Oberarm gehalten und mit der linken Hand versucht, ihre Handgelenke zu halten, um sie davon abzuhalten, ihm ins Gesicht zu "langen". Zudem sei er nahe an ihr gekniet, aber nie auf ihr drauf. Er würde nie jemandem auf den Rücken knien, da man so nie wisse, ob die Per-

- 9 son noch Luft bekomme (Urk. 6/11/2 S. 8). Die Verletzungen der Beschwerdeführerin am Hals sowie an den Schultern (Rötungen) könne er sich nicht erklären, er habe sie auf jeden Fall nicht verletzen wollen. Insgesamt erachte er sein Verhalten anlässlich dieses Vorfalls als verhältnismässig (Urk. 6/11/2 S. 11 f.). 3.3 Bei dem genannten Vorfall waren zudem der Partner der Beschwerdeführerin C._____, die Sanitäter H._____, D._____ und I._____ sowie die E._____- Mitarbeiter J._____, F._____ und G._____ zugegen, welche allesamt zum Vorfall befragt wurden. Aus den Aussagen zeichnet sich das folgende Bild: Die Beschwerdeführerin habe sich sehr aggressiv verhalten, sie habe mit den Händen herumgefuchtelt, sei aufgebracht gewesen und habe geschrien (Urk. 6/6/1 S. 2, Urk. 6/9 S. 2 und 5, Urk. 6/8 S. 2, Urk. 6/7 S. 2, Urk. 6/2 S. 3 ff.). Den Sanitätsmitarbeiter F._____ habe sie gar in den Daumen gebissen und angespuckt (Urk. 6/2 S. 4 f.). Wie die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner konkret zu Boden geführt wurde, konnte von niemandem beobachtet werden (Urk. 6/2 S. 4, Urk. 6/8 S. 3). Übereinstimmend sind jedoch die Aussagen von C._____, I._____ und H._____, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit dem Knie auf dem Rücken am Boden fixiert habe (Urk. 6/6/1 S. 2, Urk. 6/7 S. 2, Urk. 6/2 S. 3 f.). Von den Auskunftspersonen sowie vom Zeugen C._____ wurde weder berichtet, die Beschwerdeführerin sei gewürgt worden, noch dass diese je bewusstlos beziehungsweise ruhig gewesen sei. 3.4 Die Verletzungen der Beschwerdeführerin wurden direkt nach dem Vorfall am 7. Juni 2015 in einer Fotodokumentation festgehalten (Urk. 6/13/2). Auf den Fotos sind Blutergüsse an den Oberarmen sowie den Schultern, ein Kratzer am rechten Schulterblatt, Hautrötungen am Hals, blaue Flecken am Oberinnenarm sowie Hautabschürfungen am Unterarm und Ellbogen ersichtlich. Sodann wurde in der Nacht auf den 8. Juni 2015 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich eine körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt (Urk. 6/15). Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung ergibt sich Folgendes: An der linken Halsseite sowie an der Halsvorderseite wurden leichte wegdrückbare Hautrötungen gefunden, welche die Folgen einer geringgradigen stumpfen Gewalteinwirkung seien und durch Würgen entstanden sein könnten. Es

- 10 konnten jedoch keine objektivierbaren Befunde einer Durchblutungsstörung des Gehirns erhoben werden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome, wie unwillkürlichen Urinabgang und Bewusstlosigkeit, könnten jedoch als Zeichen einer Hirnfunktionsstörung interpretiert werden. Bei einer Bewusstlosigkeit sei sodann aus rechtsmedizinischer Sicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, ausserdem sei auch durch die Fixierung in Bauchlage aus rechtsmedizinischer Sicht eine unmittelbare Lebensgefahr infolge eines lagebedingten Erstickens denkbar, insbesondere bei stark erregten und / oder unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stehenden Personen. Die Verletzungen an Armen und Rumpf seien unspezifisch, und eindeutige Rückschlüsse auf auslösende Strukturen würden sich nicht ziehen lassen. Sämtliche Verletzungen würden in der Regel folgenlos abheilen und bleibende Schäden seien keine zu erwarten (Urk. 6/15 S. 4 f.). Zudem wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung ein ausgeprägter Alkoholmundgeruch festgestellt (Urk. 6/15 S. 2); laut Polizeirapport hatte ein Atemlufttest einen Blutalkoholgehalt von 1.38 ‰ ergeben (Urk. 6/1 S. 2). 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Anklageerhebung wegen einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens bzw. eventualiter eine Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde zur Bestrafung wegen Tätlichkeiten. Diese Tatbestände erfüllt, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 Abs. 1 StGB), resp. wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Einstellung rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten dann, wenn aufgrund der Beweis- oder der Rechtslage eine Anklageerhebung mit einiger Sicherheit zu einem Freispruch führen müsste. 4.2 Dies ist vorliegend der Fall. Was den Tatbestand der Gefährdung des Lebens anbelangt, so ist angesichts des unbestrittenen Kontextes des Vorfalls bereits fraglich, inwiefern dem Beschwerdegegner Skrupellosigkeit – eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit (vgl. z.B. BGE 133 IV 1 E. 5.1) – vorzuwer-

- 11 fen wäre. Nicht zu erstellen ist jedoch vorab offensichtlich ein Beweis hinsichtlich der Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Boden führte, nachdem sich diese geweigert hatte, das Sanitätszelt zu verlassen. Alsdann wurde von drei Anwesenden ausgeführt, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit dem Knie auf dem Rücken fixiert, als diese am Boden gelegen sei. Von allen Anwesenden wurde zudem übereinstimmend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aggressiv und aufgebracht gewesen sei, sich nicht habe beruhigen lassen und geschrien habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch insbesondere relevant, in welcher Art und Weise sie vom Beschwerdegegner zu Boden geführt wurde, da genau darin das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten behauptet wird. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin werden von den übrigen Anwesenden nicht bestätigt. Insbesondere die Schilderung, der Beschwerdegegner sei direkt auf sie zugegangen und habe sie sogleich am Hals gepackt und gewürgt, wurde von keinem der Anwesenden, selbst nicht von ihrem Partner C._____, beobachtet (vgl. Urk. 6/6/1 S. 2). Die angebliche Bewusstlosigkeit machte die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin geltend, wobei sie zu Beginn ausführte, sie habe während der ganzen Zeit sehen und hören können und ihr sei nicht schwarz vor Augen geworden. Auch ihr Partner C._____ führte nicht aus, sie habe das Bewusstsein verloren oder sei gewürgt worden; auch er führte wie alle anderen Befragten aus, die Beschwerdeführerin habe die ganze Zeit geschrien (vgl. Urk. 6/6/2 S. 4), was klar gegen eine Bewusstlosigkeit spricht. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen in der Untersuchung resp. dem Atemlufttest davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Vorfalls alkoholisiert war. Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin somit mit Vorsicht zu würdigen. Zudem konnten auch bei ihrer körperlichen Untersuchung keine klaren Anzeichen für ein Würgen vorgefunden werden. Die auf einer Suggestivfrage beruhende Behauptung eines Urinabgangs ist unbelegt und liesse im vorliegenden Kontext ohnehin keinen gewichtigen Rückschluss auf einen Würgevorgang zu. Insbesondere wurden keine Durchblutungsstörung des Gehirns oder punktförmige Einblutungen der Kopfschleimhäute festgestellt. Den Termin für die Untersuchung der Halsweichtei-

- 12 le, welche allenfalls als objektiver Befund ihre Aussagen hätte bestätigen können, nahm die Beschwerdeführerin sodann nicht wahr (vgl. Urk. 6/15 S. 5). Da nicht erstellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner gewürgt wurde und dadurch das Bewusstsein verlor, ist auch nicht vom Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen. Gemäss Gutachten hätte das Fixieren der Beschwerdeführerin in Bauchlage, indem der Beschwerdegegner mit dem Knie auf dem Rücken der Beschwerdeführerin kniete, ebenfalls eine unmittelbare Lebensgefahr herbei führen können (vgl. Urk. 6/15 S. 5). Von der Beschwerdeführerin selbst wurde jedoch nicht geltend gemacht, sie hätte dadurch das Bewusstsein verloren oder Atemnot verspürt, weshalb auch durch diese Situation keine konkrete Lebensgefahr bestand. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Gefährdung des Lebens kann somit objektiv nicht nachgewiesen werden. Bezüglich der Schürfungen und Blutergüsse kann nicht abschliessend festgestellt werden, dass diese durch den Beschwerdegegner verursacht wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie durch das Gerangel und insbesondere durch die massive Gegenwehr der Beschwerdeführerin entstanden sind. Zudem ist fraglich, ob die nachgewiesenen Verletzungen die Intensität, die eine einfache Körperverletzung verlangt, erreichen oder eher nur von Tätlichkeiten auszugehen wäre. Eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie zum Beispiel Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen oder Schürfungen. Lediglich Tätlichkeiten liegen hingegen dann vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blosse blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 N 4). Vorliegend wurde im Gutachten ausgeführt, dass sämtliche Verletzungen (Hautrötungen, blaue Flecken, Kratzer und kleinere Schürfungen) folgenlos abheilen würden; es ist nicht ersichtlich, bzw. wurde nicht geltend gemacht, dass eine Behandlung dieser Verletzungen notwendig war. Eine Qualifikation als Tätlichkeiten läge damit nahe. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem nachweisbaren Vorsatz auf Seiten des Beschwerdegegners; die fahrlässige Begehung dieses Tatbe-

- 13 stands ist nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Es ist insgesamt unwahrscheinlich, dass diese Tatbestände vorliegend erfüllt wurden. Ein Freispruch wäre zumindest deutlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb sich eine Anklage bzw. Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde nicht rechtfertigt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit abzuweisen. III. 1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG und unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf Fr. 800.– festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner und seiner Verteidigung keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

- 14 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2015/10038940 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Zürich, 16. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Reisch

Beschluss vom 16. August 2016 Erwägungen: I. II. III. 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2015/10038940 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetz...

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