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Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2016 UE160004

4 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,056 mots·~35 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160004-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Beschluss und Verfügung vom 4. April 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

1. E._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2015, B-1/2015/10027278

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. April 2015 liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) für sich und ihre beiden Kinder C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) Strafanzeige gegen E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und gegen Unbekannt erstatten wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung, falschen Zeugnisses etc. (Urk. 13/2). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess sodann A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 erheben wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede etc. (Urk. 13/5). Die genannten Strafanzeigen knüpfen an ein Strafverfahren an, das die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zuvor gegen den Beschwerdeführer 1 geführt hat (vgl. Urk. 15). In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer 1 sexueller Missbrauch zum Nachteil der Beschwerdeführer 3 und 4 vorgeworfen. Das Strafverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Beschwerdegegnerin 1, die Tagesmutter der Beschwerdeführer 3 und 4, deren leiblichem Vater mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten ihr gegenüber angegeben, vom Lebenspartner ihrer Mutter, dem Beschwerdeführer 1, sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Am 14. Dezember 2014 gestanden die Beschwerdeführer 3 und 4 gegenüber ihrem Vater, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen bzw. erfunden gewesen seien (vgl. Urk. 15/12-14). Da in der Folge der Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 diese nicht zur Aussage ermächtigte und sich auf das Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 15/23/11), wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 12. Februar 2015 eingestellt mit der Begründung, ohne eine parteiöffentliche Befragung der Beschwerdeführer 3 und 4 sei eine Anklageerhebung nicht möglich (Urk. 15/32). Die Beschwerdeführer 1 - 4 vertreten in ihren Strafanzeigen nun die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer 1 falsch beschuldigt habe, die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht zu haben.

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 nahm die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung etc. nicht an Hand (Urk. 4). 3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 15. Januar 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 22. Dezember 2015 teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gegen die beschuldigte Person, Frau E._____, geb. tt.12.1977, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführer 2-4 liessen ebenfalls mit Eingabe vom 15. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 7/2 S. 3): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 22. Dezember 2015 teilweise aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen die beschuldigte Person, Frau E._____, geboren am tt. Dezember 1977, an die Hand zu nehmen und durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem liessen die Beschwerdeführer 1-4 den prozessualen Antrag stellen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/2 S. 3). 4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der Nummer UE160004-O weitergeführt (Urk. 8). Am 26. Februar 2016 wurden die Akten des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens B-1/2014/10006012 beigezogen (Urk. 14).

- 4 - 5. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. II. 1. Die Beschwerdeführer 2-4 fechten die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise an (Urk. 7/2 S. 3). Sie nehmen in der Begründung der Beschwerde einzig Bezug auf die gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Drohung (Urk. 7/2 S. 4 f. Rz. 1). Damit wurde die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses sowie hinsichtlich der unbekannten Person, gegen welche die Beschwerdeführer 2-4 ebenfalls Anzeige erstattet hatten, nicht angefochten. Auch der Beschwerdeführer 1 ficht die Nichtanhandnahmeverfügung nur "teilweise" an (Urk. 2 S. 2), ohne jedoch darzulegen bzw. ohne dass sich aus der Begründung ergibt, welche Teile der Verfügung er anficht und welche nicht. Im Zweifel ist deshalb von einer vollumfänglichen Anfechtung durch den Beschwerdeführer 1 auszugehen. 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Einem blossen Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1).

- 5 - 2.1. Die Bestimmung von Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung) will einerseits den ungehinderten Gang der Rechtspflege schützen, andererseits soll sie aber auch dem Schutz des Einzelnen dienen, der durch die falsche Anschuldigung und ungerechtfertigte Strafverfolgung in seiner Ehre und in seiner Freiheit gefährdet wird (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Beschwerdegegnerin 1 beschuldigt, die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht zu haben. Er hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung betreffend falsche Anschuldigung bzw. an der Aufhebung der diesbezüglichen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführer 2 - 4 äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zur Frage ihrer Legitimation. Sie wurden nicht selbst einer Straftat beschuldigt und wurden daher nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Folglich sind die Beschwerdeführer 2 - 4 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB nicht Geschädigte, sondern blosse Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist hinsichtlich des Tatbestandes der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 - 4 nicht einzutreten. 2.2. Angriffsobjekt des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB ist einzig die Strafjustiz (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 304). Insoweit sind alle vier Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht in eigenen Rechten betroffen und nicht zu einer Beschwerde legitimiert. Soweit sich die Beschwerden der Beschwerdeführer 1-4 darauf beziehen, dass die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen wegen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB keine diesbezügliche Strafuntersuchung an Hand genommen hat, ist darauf nicht einzutreten. 2.3. Der Tatbestand der Drohung stellt schwere Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180). Die Beschwerdeführer 2-4 machen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den Beschwerdeführern 3 und 4 die Drohung ausgestossen, ihre Mutter - die Beschwerdeführe-

- 6 rin 2 - umzubringen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 3 und 4 klarerweise gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 ist durch die geltend gemachte Drohung zwar insofern betroffen, als Dritten mit ihrem Tod gedroht wurde. Die Drohung wurde jedoch nicht ihr gegenüber ausgesprochen bzw. mit der Drohung sollte nicht sie in Schrecken oder Angst versetzt werden. Die Beschwerdeführerin 2 liess auch nicht geltend machen, sie sei durch diese Drohung in Schrecken oder Angst versetzt worden. Es fehlt ihr folglich an der Geschädigtenstellung und damit an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. III. 1. Der Beschwerdeführer 1 liess in seiner Strafanzeige im Wesentlichen vorbringen, der Vater der Beschwerdeführer 3 und 4 habe am 17. November 2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet und habe geltend gemacht, die Tagesmutter der Beschwerdeführer 3 und 4, die Beschwerdegegnerin 1, habe ihm erzählt, dass seine beiden Kinder vom Beschwerdeführer 1 sexuell missbraucht worden seien (Urk. 13/5 S. 2 Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich der polizeilichen Befragung erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhoben. Ihre Behauptungen hätten nicht mit den Erzählungen der Beschwerdeführer 3 und 4 übereingestimmt. Diese hätten nur sehr vage über die angeblichen Übergriffe berichtet, seien den Fragen ausgewichen und hätten unrealistische und ungenaue Aussagen gemacht. Zudem habe der Beschwerdeführer 3 erzählt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm gesagt, er solle bei der Polizei sagen, dass der Beschwerdeführer 1 auch dem Beschwerdeführer 4 den Finger in den Po gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 2 f. Rz. 5). Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien am 9. Dezember 2014 im …-Heim platziert worden. Nachdem sie nicht mehr unter dem Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 gestanden seien, hätten sich ihre Aussagen und ihr Verhalten komplett verändert (Urk. 13/5 S. 3 Rz. 6). Am 14. Dezember 2014 hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 ihrem Vater die Wahrheit erzählt und bestätigt, dass sie alles erfunden hätten, da sie von der Beschwerdegegnerin 1 dazu aufgefordert worden seien (Urk. 13/5 S. 3 Rz. 7).

- 7 - Die Beschwerdeführer 2-4 liessen in ihrer Strafanzeige hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ausführen, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 mehrmals unter Tränen von sich aus erzählt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihnen mehrfach damit gedroht habe, ihre Mutter ( = die Beschwerdeführerin 2) umzubringen, sollten sie die Vorwürfe nicht wiederholen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). 2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Dezember 2015 gab die Staatsanwaltschaft zunächst den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. August 2015 wieder (Urk. 4 S. 1 ff.). Die Kantonspolizei Zürich kam zusammengefasst zum Schluss, es hätten sich bei den früheren und bei den aktuellen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Absicht, den Beteiligten zu schaden, sich diese Anschuldigungen ausgedacht und die Kinder dazu missbraucht oder gezwungen habe, unwahre Aussagen zu machen. Aus den Aussagen und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei eindeutig zu erkennen gewesen, dass sie aus Sorge um das Wohlergehen der beiden Kinder deren leiblichen Vater über ihre Feststellungen orientiert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich auch anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2015 noch sehr besorgt um das Wohlergehen der Kinder gezeigt und sie sei immer noch davon überzeugt gewesen, dass die Kinder sie nicht belogen hätten. Es hätten sich auch absolut keine Hinweise dafür ergeben, wie die Kinder in Kenntnis von solchen sexuellen Handlungen gekommen sein könnten, die sie in ihren Erzählungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 erwähnten. Im aktuell vorliegenden Stand der Ermittlungen seien die Tatbestandsmerkmale der Straftatbestände nicht erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin 1 nie bei der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei, könne sie auch kein falsches Zeugnis abgelegt haben (Urk. 4 S. 4). Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft aus, F._____ habe als Beistand der beiden Kinder erklärt, dass er diese nicht ermächtige, Aussagen zu machen, und sich diese auf ihr Aussageverweigerungsrecht beriefen. Diese Aussageverweigerung gelte auch im vorliegenden Verfahren, da es um denselben Sachverhalt gehe. Aus diesen formellen Gründen lasse sich die Frage, ob der Beschwerdeführer

- 8 - 1 die Kinder sexuell missbraucht habe, nicht klären. Die Einleitung eines Verfahrens sei damit obsolet und es sei die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen (Urk. 4 S. 4). 3. Der Beschwerdeführer 1 liess in seiner Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, F._____ sei vorliegend nicht als Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 bestellt. Vielmehr würden die beiden Buben bei der Strafanzeige von ihrer Mutter bzw. von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ vertreten. Ob sich diese auf das Aussageverweigerungsrecht berufen würden oder nicht, müsse während der Ermittlungen abgeklärt werden und könne nicht im Voraus als Prozesshindernis betrachtet werden. Es liege somit kein Verfahrenshindernis vor (Urk. 2 S. 3 Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 verstricke sich in grosse Widersprüche und neige zu realitätsfremden Übertreibungen, weshalb deutliche Hinweise und Anhaltspunkte bestünden, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich ziehen müssten (Urk. 2 S. 4 Rz. 8). Die realitätsfremden, zusammenhangslosen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 zeigten deutlich auf, dass sie beeinflusst worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 selber mache auch sehr widersprüchliche Aussagen und berichte von Benehmen und Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4, die von niemand anderem, nicht einmal von den Beschwerdeführern 3 und 4, bestätigt werden könnten (Urk. 2 S. 8 Rz. 21). 4. Die Beschwerdeführer 2-4 verwiesen hinsichtlich des Vorwurfes der Drohung auf ihre Strafanzeige vom 28. April 2015 (Urk. 7/2 S. 17 Rz. 8.2). Dort wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 unter Tränen von sich aus erzählt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihnen mehrmals damit gedroht habe, ihre Mutter ( = die Beschwerdeführerin 2) umzubringen, sollten sie die Vorwürfe nicht wiederholen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). IV. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten

- 9 der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2. Der falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Entscheidend ist dabei die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 303). Als nicht schuldig gilt u.a., wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes eingestellt wur-

- 10 de. Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungen aus Opportunitätsgründen sind dagegen nicht geeignet, Unschuld nachzuweisen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 11 zu Art. 303). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 303 StGB einen direkten Vorsatz voraus, mithin die positive bzw. sichere Kenntnis um die Unwahrheit der behaupteten Bezichtigung einer strafbaren Handlung. Eventualvorsatz in dem Sinne, dass der Beschuldigte es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist, genügt nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 17 zu Art. 303; BGE 76 IV 244; ZR 108 Nr. 55 E. III/7.2.1). 2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 bezichtigte den Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Vater der Beschwerdeführer 3 und 4 deren sexuellen Missbrauchs. Bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB jeweils in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Beschuldigung nicht direkt gegenüber einer Behörde erhob, schadet nicht, ist es doch ausreichend, wenn so vorgegangen wird, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden - allenfalls indirekt - davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 21 zu Art. 303). Fraglich ist jedoch, ob es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Nichtschuldigen handelt. 2.1.1. Das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren wurde eingestellt, da eine parteiöffentliche Befragung der Beschwerdeführer 3 und 4 zur Beweisführung und damit zu einer späteren Anklageerhebung unabdingbar war, eine solche Befragung sich jedoch erübrigte, nachdem sich der Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO berufen hatte (Urk. 15/32 S. 3). Damit ist die Frage der Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers 1 bis heute nicht abschliessend geklärt. 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 erfolgte Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht durch den Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 entfalte auch im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 Wirkung, da es um denselben Sachverhalt gehe, nämlich ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht

- 11 habe oder nicht. Sie kommt deshalb zum Schluss, dass sich die Frage nach der Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers 1 aus diesen formellen Gründen nicht klären lasse (Urk. 4 S. 4 E. 4). Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 automatisch auch in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 Wirkung entfaltet, im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft jedoch zuzustimmen, dass auch in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht mit Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 zu rechnen ist. 2.1.2.1. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde den Beschwerdeführern 3 und 4 auf Antrag der Kantonspolizei Zürich (Urk. 15/23/1) durch die KESB Bezirk Dielsdorf mit Entscheid vom 19. November 2014 ein Vertretungsbeistand bestellt. Zur Begründung wurde angeführt, es liege eine abstrakte Interessenkollission vor, da unklar sei, ob die Eltern die Interessen ihrer Kinder in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren wahren könnten (Urk. 15/23/2 S. 2 E. 2). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 zunächst nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 15/23/6) und dass daraufhin am 2. Dezember 2014 durch die Kantonspolizei Zürich eine Videobefragung der Beschwerdeführer 3 und 4 durchgeführt werden konnte (Urk. 15/17/1-7). In der Folge änderte der Beistand jedoch seine Einschätzung und berief sich für eine allfällige Zweitbefragung der Beschwerdeführer 3 und 4 auf das Aussageverweigerungsrecht (Urk. 15/23/11). In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt führte der Beistand aus, insbesondere der Beschwerdeführer 3 stehe in einem Loyalitätskonflikt (Urk. 15/23/10). Schliesslich geht aus dem Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 4. Dezember 2014 hervor, dass insbesondere der Beschwerdeführer 3 im Zusammenhang mit den polizeilichen Befragungen und Untersuchungen einer hohen Belastung ausgesetzt sei (Urk. 15/23/7 S. 5 Rz. 5). 2.1.2.2. An einem gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung wären die gleichen Personen beteiligt, welche bereits im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 involviert waren. Auch an den Beziehungen zwischen diesen Personen hat sich - soweit bekannt - in der Zwi-

- 12 schenzeit nichts Entscheidendes geändert. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 nach wie vor um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin 2 und leben diese zusammen mit den Beschwerdeführern 3 und 4 in einer gemeinsamen Wohnung (Urk. 13/2 S. 4 Rz. 3.3; Urk. 13/5 S. 2 Rz. 2 und S. 4 Bemerkung Nr. 1). Eine Änderung hat sich nur insoweit ergeben, als der Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdeführern 1 - 4 seit den Geschehnissen im November und Dezember 2014 komplett abgebrochen ist (Urk. 15/7 S. 6 Antwort 41). Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft sodann darauf hingewiesen, dass es bei einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung und beim Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 im Kern um die gleiche Frage geht, nämlich ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht hat oder nicht. Entsprechend ist vorliegend auch zu beachten, dass allfällige Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen Einfluss auf das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren haben könnten, indem sie allenfalls zu einer Wiederaufnahme führten (vgl. Art. 323 StPO). Stehen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 aber in einem derart engen Konnex, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 fraglich wäre, ob die Eltern der Beschwerdeführer 3 und 4 deren Interessen hinreichend waren könnten. Zudem dürfte die im ursprünglichen Verfahren festgestellte hohe Belastung insbesondere des Beschwerdeführers 3 auch in einem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 auftreten. Und schliesslich ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der bereits im ursprünglichen Strafverfahren festgestellte Loyalitätskonflikt weiterhin besteht. Es müsste den Beschwerdeführern 3 und 4 folglich auch im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein Beistand bestellt werden und dieser würde sich nach dem soeben Ausgeführten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 in einem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 Aussagen machen würden.

- 13 - 2.1.2.3. Und selbst wenn kein Beistand bestellt würde bzw. sich dieser nicht auf das Aussageverweigerungsrecht beriefe, könnten allfällige Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 aufgrund des bestehenden Loyalitätskonfliktes nur mit Zurückhaltung herangezogen werden. Und schliesslich kommt hinzu, dass die inkriminierten Vorfälle schon längere Zeit zurückliegen und sich der im damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte Beschwerdeführer 3 sowie der im damaligen Zeitpunkt vier Jahre alte Beschwerdeführer 4 kaum mehr an Einzelheiten werden erinnern können, zumal bereits ihre im Dezember 2014 deponierten Aussagen wenig konkret und aussagekräftig waren (vgl. Urk. 15/17/1-7). 2.1.2.4. Es ist unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen, dass geklärt werden kann, ob es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Nichtschuldigen i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt. Weitere Ermittlungen, die diesbezüglich einen erheblichen Informationsgewinn versprechen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann auf den vom Beschwerdeführer 1 beantragten Beizug der Akten der KESB (Urk. 2 S. 2 Rz. 3 und S. 3 Rz. 7) verzichtet werden, ist doch nicht zu erwarten, dass diese zur Klärung der Frage nach der Schuld oder Nichtschuld des Beschwerdeführers 1 etwas Entscheidendes beizutragen vermöchten. Bereits aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 2.2. Im Weiteren dürfte vorliegend auch der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB nicht zu beweisen sein. Der Nachweis des direkten Vorsatzes erweist sich regelmässig als schwierig, wenn - wie vorliegend - die angeschuldigte Person den Vorsatz bestreitet. Insoweit können allenfalls nur aus äusseren Umständen bzw. Indizien und Erfahrungsregeln Rückschlüsse auf deren innere Einstellung gezogen werden (BGE 134 IV 29 E. 3.2.2.). 2.2.1. Der Beschwerdeführer 1 erblickt derartige Umstände vor allem darin, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 seiner Ansicht nach Widersprüche, ausweichende Antworten und realitätsfremde Übertreibungen enthielten (Urk. 2 S. 4 f. Rz. 10-14 und S. 5 Rz. 16). Zudem würden gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht durch die Ergebnisse weiterer Untersuchungshandlungen gestützt (Urk. 2 S. 4 Rz. 9, S. 5 Rz. 14-15, S. 6 Rz. 18 und S. 7 Rz. 19).

- 14 - 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 sowie im vorliegenden Verfahren je ein Mal befragt (Urk. 13/7 und Urk. 15/18/3). Werden diese Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Gesamtheit gewürdigt, trifft zwar zu, dass sich darin gewisse Widersprüche finden lassen. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 aber schildert, was ihr die Beschwerdeführer 3 und 4 am Freitag, 14. November 2014, und am Montag, 17. November 2014, erzählten, erscheinen diese Ausführungen im Kerngehalt im Wesentlichen übereinstimmend. Jedenfalls sind insofern, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1, keine deutlichen Lügen bzw. Widersprüche ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. November 2014 offenbar einen derartigen Redeschwall von sich gab, dass davon nur ein Bruchteil erfasst werden konnte (vgl. die entsprechende Anmerkung des die Einvernahme durchführenden Polizeibeamten in Urk. 15/1 S. 5). Wurden am 17. November 2014 die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 aber nicht vollständig protokolliert, können aus allenfalls daraus hervorgehenden Widersprüchen, Unklarheiten und Unvollständigkeiten ohnehin keine weiteren Schlüsse gezogen werden. 2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 lediglich seine eigenen Aussagen (Urk. 2 S. 5 Rz. 14 [Kondome]; Urk. 2 S. 6 Rz. 18 [Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 zum Mittagessen zu Hause]) bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 entgegenhält (Urk. 2 S. 4 Rz. 9 [Schläge]), kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin 1 habe gelogen oder ihn wider besseres Wissen beschuldigt. Dasselbe gilt auch für die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 17. November 2014 einen grossen roten Fleck auf der Wange des Beschwerdeführers 4 nicht bereits um 5:50 Uhr, sondern erst um 8:30 Uhr bemerkte (Urk. 2 S. 4 Rz. 11), und dass die Beschwerdegegnerin 1 davon sprach, der Beschwerdeführer 1 habe bei den Vorfällen einen "roten Ballon" getragen, jedoch anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer 1 keine Kondome gefunden werden konnten (Urk. 2 S. 5 Rz. 14). 2.2.4. Auch aus dem Zeitpunkt des Widerrufs der Anschuldigungen durch die Beschwerdeführer 3 und 4 kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1

- 15 - (Urk. 13/5 S. 3 Rz. 6 f.) - nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin 1 habe gelogen bzw. die Beschwerdeführer 3 und 4 dazu gezwungen, den Beschwerdeführer 1 falsch zu beschuldigen. Nachdem die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren, wohnten die Beschwerdeführer 3 und 4 vom 18. bis 30. November 2014 - also während 13 Tagen - bei ihrem Vater in … im Kanton Aargau (Urk. 15/23/7 S. 5) und waren damit bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 entzogen, ohne dass sich ihr Verhalten geändert und sie ihre Aussagen widerrufen hätten. 2.2.5. Zutreffend ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 anlässlich ihrer Befragung vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs äusserst vage und teilweise widersprüchlich waren und es weitgehend - trotz vielen Nach- und Detailfragen - bei Andeutungen und Vermutungen blieb (vgl. Urk. 15/17/1 und Urk. 15/17/5). Zudem trifft auch zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer 3 und 4 anlässlich dieser Einvernahme nicht mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 übereinstimmen. Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführer 3 und 4 kann jedoch - insbesondere in Anbetracht ihres kindlichen Alters - ganz verschiedene Ursachen haben und stellt jedenfalls kein klares Indiz dafür dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 gelogen oder die Beschwerdeführer 3 und 4 dazu gezwungen hat, den Beschwerdeführer 1 wider besseres Wissen falsch zu beschuldigen. 2.2.6. Zutreffend ist sodann auch, dass sich in den vorliegenden Akten Hinweise für eine gewisse Beeinflussung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die Beschwerdegegnerin 1 finden lassen. Dies ergibt sich bereits aus der von der Beschwerdegegnerin 1 am 17. November 2014 erstellten Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, wie sie den Beschwerdeführer 3 suggestiv befragte (Urk. 13/8- 9; vgl. auch die entsprechende Feststellung des Polizeibeamten in Urk. 13/1 S. 6). Zudem erwähnten die Beschwerdeführer gegenüber ihrem Vater eine gewisse Einflussnahme durch die Beschwerdegegnerin 1, wobei aber die Art und Weise dieser Einflussnahme sowie deren Intensität unklar blieb, finden sich bei den Akten doch drei sich zum Teil erheblich unterscheidende Versionen des Vaters der

- 16 - Beschwerdeführer 3 und 4 (vgl. Urk. 15/12-14). Anlässlich der Videobefragung vom 2. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer 3 an einer Stelle aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm gesagt, falls der Beschwerdeführer 4 nicht sage, dass der Beschwerdeführer 1 den Finger in seinen Po gesteckt habe, der Beschwerdeführer 3 dies sagen solle (Urk. 15/17/1 S. 3). Gegenüber ihrer Mutter der Beschwerdeführerin 2 - hatten die Beschwerdeführer 3 und 4 angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie unter Druck gesetzt (Urk. 15/18/4 S. 14 Antwort 97). Sie stelle immer so viele Fragen und dann müsse er - der Beschwerdeführer 4 - Blödsinn antworten (Urk. 15/18/4 S. 6 Antwort 46) bzw. die Beschwerdegegnerin 1 bombardiere ihn - den Beschwerdeführer 3 - mit Fragen und er bejahe jeweils alles, nur damit sie aufhöre (Urk. 15/18/4 S. 10 Antwort 68). Den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 lassen sich einzig Hinweise dafür entnehmen, dass sie den Beschwerdeführern 3 und 4 glaubte und sich nicht vorstellen konnte, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 eine solche Geschichte hätten erfinden können (Urk. 15/18/3 S. 7 Antwort 52). Zudem geht daraus hervor, dass sie aus Sorge um das Wohlergehen der Beschwerdeführer 3 und 4 deren leiblichen Vater über ihre Feststellungen orientierte (Urk. 15/18/3, insbesondere S. 1 Antwort 4, S. 2 Antwort 6 und Antwort 10 sowie S. 5 Antwort 35). Zutreffend ist sodann auch die Feststellung des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. 13/1 S. 7), dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 17. Juli 2015 noch sehr besorgt um das Wohlergehen der Beschwerdeführer 3 und 4 wirkte (vgl. Urk. 13/7 S. 3 Antwort 20, S. 8 f. Antwort 60, S. 10 Antwort 73 und S. 11 Antwort 82) und dass sie nach wie vor überzeugt war, von den Beschwerdeführern 3 und 4 hinsichtlich des Missbrauchs nicht belogen worden zu sein (Urk. 13/7 S. 11 Antwort 87). Im Weiteren spricht die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2014 einen Redeschwall von sich gab, dafür, dass sie emotional stark aufgewühlt war, was damals kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 gar nicht Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden waren. Insgesamt legen die zuvor dargestellten Schilderungen der Beschwerdeführer 3 und 4, das Video vom 17. November 2014 wie auch die Aussagen der Be-

- 17 schwerdegegnerin 1 den Schluss nahe, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Bestürzung über die Schilderungen der Beschwerdeführer 3 und 4, in ihrer (an sich berechtigten) Sorge um das Wohlergehen der Beschwerdeführer 3 und 4 und im Bestreben, die Vorgänge möglichst genau aufzudecken, den sexuellen Missbrauch immer wieder angesprochen und den Beschwerdeführern 3 und 4 diesbezüglich sehr viele Fragen gestellt hat. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bewusst war, mit ihrem Vorgehen das Aussageverhalten der Beschwerdeführer 3 und 4 zu beeinflussen. Die ihr mehrmals gestellte Frage, ob sie die Beschwerdeführer 3 und 4 beeinflusst habe, verneinte die Beschwerdegegnerin 1 jeweils entschieden (Urk. 13/7 S. 12 Fragen 92 ff., Fragen 112 f., Fragen 119 ff. und Fragen 126 ff.). Zudem gab die Beschwerdegegnerin 1 ihr IPhone, auf welchem das oberwähnte Video vom 17. November 2014 nach wie vor abgespeichert war, im vorliegenden, gegen sie selbst gerichteten Verfahren ohne zu zögern heraus (Urk. 13/7 S. 10 Antwort 78), was sie kaum getan hätte, wenn sie diesbezüglich ein Unrechtsbewusstsein hätte bzw. wenn sie die daraus ersichtliche Einflussnahme bewusst vorgenommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, wie ihr - insbesondere ohne weitere Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 (vgl. dazu vorstehend Ziff. IV.2.1.2.2) - etwas Gegenteiliges nachgewiesen werden könnte. Die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin 1 mit der Situation umging, mag ungeschickt bzw. sogar problematisch sein, ein klares Indiz für eine wider besseres Wissen erfolgte Beschuldigung des Beschwerdeführers 1 ist darin aber nicht zu erblicken. 2.2.7. Und schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer 1 falsch zu beschuldigen bzw. ihm und/oder den Beschwerdeführern 2-4 zu schaden. Die Beschwerdegegnerin 1 führte aus, sie habe kein spezielles Verhältnis zu den Beschwerdeführern 1 und 2 (Urk. 13/7 S. 5 Antwort 34 f.; Urk. 15/18/3 S. 3 Antwort 21 und S. 4 Antwort 24). Die Beschwerdeführer 3 und 4 betreue sie seit mehr als zwei Jahren und sie hätten ein sehr offenes Verhältnis bzw. eine herzliche Beziehung (Urk. 13/7 S. 3 Antwort 20; Urk. 15/18/3 S. 3 Antwort 14). Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie und die Beschwerdegegnerin 1 hätten eine gute Beziehung gehabt, bevor die Beschwerdegegnerin 1 Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1

- 18 erhoben habe (Urk. 15/18/4 S. 6 Rz. 43). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer 1 an, keine Probleme mit der Beschwerdegegnerin 1 zu haben (Urk. 15/18/1 S. 10 Antwort 91). In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang einzig auf eine Unstimmigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 betreffend Umfang der weiteren Betreuung der Beschwerdeführer 3 und 4 hin (Urk. 2 S. 6 Rz. 17). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 wegen dieser Unstimmigkeit den Beschwerdeführer 1 falsch beschuldigen würde, zumal sie ihren Standpunkt durchsetzen konnte und die Beschwerdeführer 3 und 4 auch weiterhin ganztags durch sie betreut wurden (Urk. 13/7 S. 6 Antwort 39). Aufgrund der Akten ist eher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 persönlich kein Interesse daran hatte, die Vorwürfe gegenüber Dritten zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin 1, welche auf ihre Einnahmen als Tagesmutter angewiesen war (vgl. Urk. 13/7 S. 6 Antwort 40), rechnete nämlich - in durchaus realistischer Einschätzung der Lage - damit, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht mehr zu ihr kommen würden und sie entsprechend eine Einnahmequelle verlieren würde, nachdem sie die Vorwürfe gegenüber Dritten wiederholt hatte (Urk. 13/7 S. 9 Antwort 67). 2.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass auch im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht mit einer Klärung der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Nichtschuldigen handelt, gerechnet werden kann. Jedenfalls wird nicht zu widerlegen sein, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 der Beschwerdegegnerin 1 durch diese glaubhaft erscheinende Schilderungen Anlass gegeben hatten, deren Vater darüber zu informieren. Es ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat. Weitere Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweismittel, die an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Von einem für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erforderlichen hinreichenden Verdacht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung zu Recht nicht an Hand genommen hat.

- 19 - 3. Wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wie oben ausgeführt, erschien die Annahme der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführer 1 habe die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht, sowie die entsprechende Mitteilung an den Vater der Beschwerdeführer 3 und 4 nicht unbegründet. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nachvollziehbare Gründe zu veranlassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers 1 durch die Strafverfolgungsbehörden untersucht wird. Damit ist auch kein hinreichender Verdacht auf üble Nachrede ersichtlich. 4. Einer Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 4.1. Die Beschwerdeführer 3 und 4 lassen der Beschwerdegegnerin 1 vorwerfen, sie - die Beschwerdeführer 3 und 4 - mehrfach bedroht zu haben, ihre Mutter, also die Beschwerdeführerin 2, umzubringen, sollten sie die Vorwürfe nicht wiederholen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). 4.2. In den vorhandenen Akten finden sich - abgesehen von der soeben wiedergegebenen Behauptung in der Strafanzeige der Beschwerdeführer 2 - 4 - keine Hinweise für die geltend gemachten Drohungen. Anlässlich ihrer Befragung vom 2. Dezember 2014 machten die Beschwerdeführer 3 und 4 keine entsprechenden Ausführungen (Urk. 15/17/1 und Urk. 15/17/5). Als die Beschwerdeführer 3 und 4 am 14. Dezember 2014 gegenüber ihrem Vater angaben, dass die von ihnen gemachten Vorwürfe nicht zuträfen, führten sie lediglich aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie gedrängt, über diese Dinge zu sprechen, bzw. habe ihnen diese Geschichten eingeredet (Urk. 15/12-14). Drohungen von Seiten der Beschwerde-

- 20 gegnerin 1, namentlich Todesdrohungen an die Adresse der Mutter der beiden Kinder, wurden von diesen mit keinem Wort erwähnt, obschon die Beschwerdeführer 3 und 4 von ihrem Vater eindringlich aufgefordert wurden, nun die ganze Wahrheit zu erzählen (Urk. 15/13), und obschon eine Drohung der Beschwerdegegnerin 1 das Verhalten der Beschwerdeführer 3 und 4 erklärt bzw. sogar entschuldigt hätte. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführer 3 und 4 das Ganze erfinden sollten, führte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2014 aus, die Kinder müssten unter Druck stehen (Urk. 15/18/4 S. 9 Antwort 63, S. 10 Antwort 68 und S. 14 Antwort 97). Sie - die Beschwerdeführerin 2 - könne nicht mehr genau sagen, welches Wort der Beschwerdeführer 3 benutzt habe, aber er habe gesagt, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie unter Druck gesetzt (Urk. 15/18/4 S. 14 Antwort 97). Hätte der Beschwerdeführer 3 damals eine Drohung, insbesondere eine Drohung mit dem Tod der Beschwerdeführerin 2, erwähnt, hätte sich die Beschwerdeführerin 2 mit Sicherheit noch daran erinnern können. Aus den weiteren Angaben, welche die Beschwerdeführer 3 und 4 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 machten, geht lediglich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihnen offenbar sehr viele Fragen stellte und die Beschwerdeführer 3 und 4 diese jeweils bejahten, um Ruhe zu haben (Urk. 15/18/4 S. 6 Antwort 46 und S. 10 Antwort 68). Von Drohungen der Beschwerdegegnerin 1 hatten die Beschwerdeführer 3 und 4 jedenfalls auch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht gesprochen. 4.3. Gestützt auf die vorliegenden Akten liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführer 3 und 4 in der geltend gemachten Weise bedroht haben könnte. Es ist - insbesondere ohne erneute Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 (vgl. dazu vorstehend Ziff. IV.2.1.2.2) nicht ersichtlich, wie ein derartiger Nachweis möglich sein sollte. Es ist im Übrigen höchst unwahrscheinlich, dass sich aus einer erneuten Befragung der Beschwerdeführer 3 und 4 heute ein hinreichendes Beweisfundament zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 ergeben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch hinsichtlich des Tatbestandes der Drohung eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an Hand genommen.

- 21 - 5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 4 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. V. 1. Die Beschwerdeführer 1-4 beantragen die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/2 S. 3). 1.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft, der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten gewährt werden. 1.2. Den Erwägungen unter Ziff. II und Ziff. IV folgend – die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 4 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführer 1 - 4 im vorliegenden Verfahren als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Prozesschance fehlt. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 - 4 um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. 2. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. 3. Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer 1 - 4 unterliegen vollständig. Die Kosten sind daher zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und zur Hälfte den Beschwerdeführern 2 - 4 aufzuerlegen, wobei es sich rechtfertigt, den auf die

- 22 - Beschwerdeführer 2 - 4 entfallenden Kostenanteil vollumfänglich der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. 4. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 - 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 - 4 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– angesetzt und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers 1 (per Gerichtsurkunde) − die Vertreterin der Beschwerdeführer 2 - 4, vierfach für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 2 - 4 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)

- 23 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13 und Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

A. Hsu-Gürber

Beschluss und Verfügung vom 4. April 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 - 4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 - 4 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– angesetzt und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin des Beschwerdeführers 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers 1 (per Gerichtsurkunde)  die Vertreterin der Beschwerdeführer 2 - 4, vierfach für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 2 - 4 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13 und Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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