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Zürich Obergericht Strafkammern 23.04.2016 UE150347

23 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,579 mots·~28 min·5

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150347-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 23. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. Dezember 2015, A-2/2015/10024704

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt. Juli 2015, um ca. 12.00 Uhr, ereignete sich in der C._____-Strasse in D._____ ZH auf der Höhe der Einfahrt des E._____ Parkhauses ein Verkehrsunfall mit Todesfolge. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erfasste mit seinem Lastwagen †F._____, die zu Fuss die Strasse überqueren wollte. Sie wurde vom linken Vorderrad überrollt und erlag noch auf der Unfallstelle den schweren Verletzungen (Urk. 17/1 S. 8 und Urk. 17/7). Am 15. Oktober 2015 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Ehmann der Verstorbenen, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch den vorgesehenen Erlass einer Einstellungsverfügung mit und setzte ihnen Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 17/10/1). Der Beschwerdeführer liess beantragen, es sei ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 17/11/5). Dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 ab (Urk. 17/11/7), und sie stellte gleichentags das gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Tötung etc. geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/2). 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 17/17) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen und Anklage gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Tötung zu erheben (Urk. 2 S. 2). Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'500.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (Urk. 5 und 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 10 und 19) am 8. März 2016 zur Beschwerde Stellung nehmen und ebenfalls deren Abweisung beantragen (Urk. 21 S. 2). Der Be-

- 3 schwerdeführer hat auf weitere Bemerkungen stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 23 und 24). 3. Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Zu diesem Personenkreis gehören die Parteien (Art. 322 Abs. 2 StPO), namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteile BGer 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 Erw. 2.3 und 1B_74/2015 vom 28. April 2015 Erw. 4.2). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend keine Geschädigteneigenschaft zu. Als Ehemann der Verstorbenen ist er aber ein Angehöriger des Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO. Unter der Voraussetzung der Geltendmachung eigener Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person stehen den Angehörigen dieselben Rechte zu, wie dem Opfer selbst (Art. 117 Abs. 3 StPO und Art. 122 Abs. 2 StPO), sofern die Ansprüche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind (BGE 139 IV 89, 92 Erw. 2.2 = Pra 103 [2014] Nr. 50). Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren über Fr. 30'000.– gestellt, ohne dieses näher darzutun (vgl. Urk. 17/11/1+5). Die Ansprüche erscheinen im vorliegenden Fall der Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch

- 4 ohne Weiteres glaubhaft, so dass er sich als Privatkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO konstituieren konnte. Somit ist er zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst wie folgt: Der Unfall habe sich in der 30-er Zone ereignet. Der Beschwerdegegner 1 sei mit seinem Lastwagen im Schritttempo unterwegs gewesen. Er habe vor der E._____ anhalten müssen, weil der Verkehr aufgrund mehrerer nach rechts ins Parkhaus abbiegender Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe †F._____ von rechts, von der E._____ herkommend, unvermittelt die Strasse betreten und diese unmittelbar vor der Führerkabine überquert. An dieser Stelle befinde sich kein Fussgängerstreifen. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Fussgängerin unmittelbar vor seinem Fahrzeug die Strasse betreten könnte. Im Weiteren sei er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, indem er seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem Geschehen auf der C._____-Strasse in Zielfahrtrichtung zugewandt und zudem beim Anfahren einen Blick in die Spiegel geworfen habe. Gestützt auf die Einschätzung des Forensischen Instituts im Kurzbericht vom 12. Oktober 2015 sowie die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der Auskunftspersonen ergäben sich keine Hinweise auf ein verkehrsregelwidriges Verhalten des Beschwerdegegners 1, weshalb ihm keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden könne (Urk. 3/2 S. 1 ff.). 1.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, der Unfall habe sich an einem Werktag und zur Mittagszeit in der Laden- und Geschäftsstrasse im Dorfkern von D._____ in einer 30-er Zone ereignet. Zum Unfallzeitpunkt hätten sich die Autos vor dem E._____ Parkhaus gestaut. Allein schon dieser Umstand weise darauf hin, dass zu dieser Tageszeit in der C._____-Strasse mit einem höheren Fussgängeraufkommen und immer mit unvermittelt auf die Strasse tretenden Passanten zu rechnen sei. Das Opfer habe sich im sichttoten Winkel des Lastwagens befunden. Es habe nicht genügt, die Aufmerksamkeit nur auf die sillstehende Fahrzeugkolonne zu richten. Der Beschwerdegegner 1 habe

- 5 sich mit seinem Lastwagen auf der Höhe des Haupteingangs der E._____ befunden. Er hätte seine Aufmerksamkeit auch dem Fussgängerverkehr vor der E._____ und den umliegenden Geschäften und den dadurch zu erwartenden Gefahren zuwenden müssen. Er hätte sich vor dem Anfahren vergewissern müssen, dass sich niemand im sichttoten Bereich befinde. Dazu hätte er sich kurz von seinem Fahrersitz erheben und sich vorbeugen oder seitlich verschieben müssen. Hätte der Beschwerdegegner 1 diese zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen, hätte er das Opfer erkennen können, und der Unfall wäre vermeidbar gewesen. Es sei auch ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beschwerdegegner 1 die Kontrollblicke in die Seitenspiegel getätigt habe. Beim Kurzbericht des Forensischen Instituts handle es sich sodann um eine blosse Vorbeurteilung im Hinblick auf ein unfallanalytisches Gutachten, wobei nicht auf die konkreten Umstände eingegangen werde. Darauf dürfe sich eine Einstellungsverfügung nicht stützen (Urk. 2 S. 4 ff.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es sei in der 30-er Zone zwar üblich und erlaubt, dass Fussgänger die Strasse überquerten. Die Fahrzeuglenker müssten aber nicht damit rechnen, dass Fussgänger ohne Rücksicht auf die Verkehrslage unmittelbar vor einem Fahrzeug die Strasse betreten würden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegner 1 mit unmittelbar vor dem Fahrzeug "querenden" Fussgängern habe rechnen müssen, sei er seinen Sorgfaltspflichten nach Art. 33 Abs. 1 SVG und Art. 6 Abs. 3 VRV nachgekommen. Angesichts des von einem Lastwagen ausgehenden Gefährdungspotentials sei das Mass der vom Lenker aufzubringenden Sorgfalt hoch anzusetzen, doch müsse ein vernünftiges, die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes Fahren im Verkehr noch möglich sein. Es lägen keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdegegner 1 vor, und es seien diesbezüglich von einem unfallanalytischen Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es könne von einem Lastwagenlenker nicht verlangt werden, dass er sich bei jedem kurzen Stillstand des an sich rollenden Verkehrs durch Aufstehen und wieder Hinsetzen vergewissere, dass keine Fussgänger unmittelbar vor dem Lastwagen "durchgingen". Zudem sei der Unfall innert weniger Sekunden passiert. Der Lastwagenlenker benötige für jede voll-

- 6 ständige Blickkaskade drei Sekunden, innert welcher Zeit sich ein "querender" Fussgänger bewege. Die verstorbene Fussgängerin habe vermutlich über eine ungenügend ausgeprägte Sensitivität für das Gefahrenpotential eines Lastwagens verfügt und deshalb ihre Pflicht gemäss Art. 49 Abs. 1 SVG und Art. 47 Abs. 2 VRV verletzt, die Fahrbahn insbesondere vor haltenden Fahrzeugen vorsichtig zu betreten. Der Beschwerdegegner 1 sei so langsam angefahren, dass es einem Fussgänger bei Einhaltung eines Mindestabstandes zum Lastwagen theoretisch möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen (Urk. 14 S. 2 ff.). 1.3 Der Beschwerdegegner 1 lässt im Wesentlichen vorbringen, in der 30-er Zone sei stets der Fahrzeuglenker vortrittsberechtigt. Es handle sich um keine Begegnungszone. Somit habe keine nahe Möglichkeit bestanden, dass vortrittsbelastete Fussgänger die Verkehrsregeln missachteten und unvermittelt die Strasse beträten. Für den vortrittsberechtigten Beschwerdegegner 1 sei der zum Unfall führende Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen nicht vorhersehbar gewesen. Die verstorbene Fussgängerin sei den übereinstimmenden Aussagen der befragten Auskunftspersonen zufolge in Eile und sehr schnell unterwegs gewesen, als sie unvermittelt die Strasse betreten und diese in einem Abstand von maximal ca. 10 cm zum Lastwagen passiert habe, obwohl vor dem Lastwagen ausreichend Platz zur Verfügung gestanden hätte. Die Gefahrensituation sei offensichtlich von der verstorbenen Fussgängerin selbst und nicht vom Beschwerdegegner 1 geschaffen worden. Es gebe keinen Grund an seinen Aussagen zu zweifeln, wonach er vor der Weiterfahrt in die Spiegel geschaut habe. Der Beschwerdegegner 1 habe alle notwendigen und der konkreten Situation angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen. Berücksichtige man, dass die verstorbene Fussgängerin unvermittelt, im Zeitraum von ca. einer Sekunde, vor den Lastwagen "geschnellt" sei, sei der Unfall klarerweise nicht vermeidbar gewesen. Die Mutmassung, der Beschwerdegegner 1 hätte sich nur kurz erheben und vorbeugen oder seitlich verschieben müssen, um genügend Sicht zu gewinnen, ziele folglich ins Leere. Zudem habe sich der Beschwerdegegner 1 in einer stockenden Kolonne befunden (Urk. 21 S. 3 ff.).

- 7 - 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86, 91 Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219, 226 f. Erw. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr-

- 8 scheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86, 90 Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 Erw. 7; vgl. zum Ganzen auch: Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 5). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186, 190 Erw. 4.1 und BGE 138 IV 86, 91 Erw. 4.1.2, je m.w.H.). 3. Es ist unbestritten, dass der Lastwagen des Beschwerdegegners 1 †F._____ überrollte und dabei tödlich verletzte. Nicht zur Diskussion steht ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1. In Betracht zu ziehen ist der Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Nach Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Vorsicht nicht beachtet (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Tod des Opfers durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 140 II 7, 9 f. Erw. 3.4). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind die Bestimmungen des SVG und der dazu gehörenden Verordnungen heranzuziehen (BGE 122 IV 225, 227 Erw. 2/a; Urteile BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012 Erw. 3.2 und 6B_826/2011 vom 13. April 2012 Erw. 2.2).

- 9 - Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter zumindest in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Diese Beurteilung erfolgt nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines Dritten oder des Opfers, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145, 148 Erw. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 70; BGE 130 IV 7, 10 Erw. 3.2). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, ist weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war, d.h. nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Es stellt sich mithin die Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist resp. ob sich gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat (zum Ganzen: BGE 140 II 7, 9 ff. Erw. 3.4; BGE 135 IV 56, 63 ff. Erw. 2, m.w.H.). 4. 4.1 Der Umfang der vom Beschwerdegegner 1 zu beachtenden Sorgfalt bestimmt sich vorliegend in erster Linie nach denjenigen Regelungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV), welche die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern sowie auch umgekehrt festlegen. Ein Fahrzeugführer muss generell nach Art. 31 Abs. 1 SVG sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen, dass er den sich aus der Gesamtheit der Verkehrsregeln ergebenden Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dies bedingt insbesondere, dass er die volle Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der von einem Fahrzeuglenker verlangten Aufmerksamkeit rich-

- 10 tet sich nach den konkreten Verkehrsverhältnissen, der Örtlichkeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225, 228 Erw. 2/b, m.w.H.). Den Fussgängern haben Fahrzeugführer gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Zudem hält Art. 6 Abs. 3 VRV präzisierend fest, dass im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten ist, wenn Fussgänger darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren. Fussgänger sind deswegen aber nicht grundsätzlich vortrittsberechtigt, sondern nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 SVG, d.h. nur auf Fussgängerstreifen (Art. 47 Abs. 5 VRV). Dies gilt auch in 30-er Zonen, in denen üblicherweise keine Fussgängerstreifen markiert sind. Ein generelles Vortrittsrecht ausserhalb von Fussgängerstreifen kommt den Fussgängern einzig in den entsprechend gekennzeichneten Fussgänger- und Begegnungszonen zu (BSK SVG-Roth, Basel 2014, Art. 33 N 5 und Art. 49 N 3; Giger, OFK-SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 33 N 1). In den 30-er Zonen ist jedoch eine besonders vorsichtige und rücksichtsvolle Fahrweise der Fahrzeuglenker geboten (BSK SVG-Roth, a.a.O., Art. 49 N 50). Umgekehrt sind Fussgänger nach Art. 49 Abs. 2 SVG dazu verpflichtet, beim Überschreiten der Strasse Vorsicht walten zu lassen. Besonders vor und hinter haltenden Wagen müssen sie behutsam auf die Fahrbahn treten (Art. 47 Abs. 1 VRV). Sie dürfen die Fahrbahn insbesondere nicht überraschend betreten, was selbst dann gilt, wenn sie die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überqueren wollen (vgl. Art. 49 Abs. 2, Satz 2, SVG; vgl. sodann BSK SVG-Roth, a.a.O., Art. 49 N 9). Auch Fussgänger sind somit gehalten, ihrerseits Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BSK SVG-Roth, a.a.O., Art. 49 N 17 f., m.w.H. auf die Rechtsprechung). Als Grundregel gilt sodann, dass der sich ordnungsgemäss verhaltende Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keine Gefahr zu erwarten hat, weil er davon ausgehen darf, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten werden (Art. 26 Abs. 1 SVG; Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr). Dieses Vertrauen ist allerdings nicht gerechtfertigt und mithin pflichtwidrig, wenn konkrete Anzeichen ein Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers nahelegen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Solche Anzeichen können sich aus dem bisherigen Verhalten des betref-

- 11 fenden Verkehrsteilnehmers ergeben oder auch aus dem Umstand einer unklaren oder gefährlichen Verkehrslage, die nach der allgemeinen Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. Von vornherein nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann sich, wer selbst pflichtwidrig handelt (BGE 125 IV 83, 87 f. Erw. 2/b; vgl. sodann BGE 129 IV 39, 43 Erw. 2.2; BGE 127 IV 34, 40 Erw. 2/b). 4.2 Der vorliegende Unfall ereignete sich an einem Freitag zur Mittagszeit auf der C._____-Strasse in D._____ vor der E._____, innerhalb der markierten 30-er Zone. Fussgängerstreifen sind dort nicht angebracht. Der Beschwerdegegner 1 war mit seinem Lastwagen auf der C._____-Strasse geradeaus in Richtung G._____-Strasse unterwegs (vgl. Urk. 17/1). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung am tt. Juli 2015 erklärte er zum Unfallgeschehen, er habe bei der Baustelle an der C._____-Strasse … Material abgeladen. Danach sei er etwa im Schritttempo vom Abladeort bis zum Parkhaus gefahren. Dort hätten mehrere Fahrzeuge rechts ins Parkhaus abbiegen wollen, weshalb er habe anhalten müssen. Überholen sei nicht möglich gewesen, da sich auf der Gegenseite ein Lastwagen befunden habe. Er habe gesehen, wie die Fahrzeuge rechts abgebogen seien, sonst sei ihm nichts aufgefallen. Vor der Weiterfahrt habe er in die Seitenspiegel sowie in den Spiegel vorne rechts oben geschaut, in dem er die Fahrzeugfront sehe. Weitere Spiegel habe er nicht. Die Frau habe er nicht gesehen. Bis zur Kollision habe er maximal ca. 2-3 m und jedenfalls weniger als 5 m zurückgelegt. Die Frau sei vermutlich direkt vor die Haube gelaufen (Urk. 17/2 S. 1 ff.). H._____ konnte den Unfallhergang von vis-à-vis direkt beobachten. Er stand mit seinem Auto auf der Gegenfahrbahn hinter dem Personenwagen, der ins Parkhaus der E._____ abbiegen wollte und querstehend dem Lastwagen des Beschwerdegegners 1 den Weg versperrte. Auch H._____ wollte ins Parkhaus abbiegen (Urk. 17/4/1 S. 1 f., Fragen 3-5, sowie Urk. 17/4/2). I._____ sass im Lastwagen hinter dem Personenwagen von H._____ und konnte den Unfall ebenfalls beobachten (Urk. 17/1 S. 3; Urk. 17/3 S. 1, Frage 6; vgl. sodann Urk. 17/4/1 S. 1, Frage 3). Ihren sowie auch den mit diesen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 zufolge herrschte auf der C._____-Strasse zum fraglichen

- 12 - Zeitpunkt in beide Fahrtrichtungen stockender Kolonnenverkehr, da Fahrzeuge von beiden Seiten ins Parkhaus der E._____ abbogen bzw. aus dem Parkhaus in die C._____-Strasse einbogen. Unmittelbar vor dem Unfall standen beide Fahrzeugkolonnen und auch der Lastwagen des Beschwerdegegners 1 für kurze Zeit vollständig still. Es kam beim Anfahren zur Kollision mit der Fussgängerin (Urk. 17/2 S. 1 f., Fragen 3 und 12-14; Urk. 17/3 S. 1 f., Fragen 6 und 9; Urk. 17/4/1 S. 1 und 3, Fragen 4, 5 und 16). Den Abstand des Lastwagens zum Gehsteig schätzten die beiden Auskunftspersonen als üblich bzw. auf ca. 10-20 cm ein, und sie beurteilten das Losfahren des Lastwagens als "normal". Beide hatten den Eindruck, dass der Chauffeur nicht abgelenkt, sondern auf den Verkehr konzentriert war (Urk. 17/3 S. 2 f., Fragen 10, 15 und 22; Urk. 17/4/1 S. 2, Fragen 10-12). Zudem bestätigten beide die Darstellung des Beschwerdegegners 1, wonach er nach der Kollision sofort angehalten habe (Urk. 17/2 S. 1, Frage 3; Urk. 17/3 S. 2, Fragen 6 und 8; Urk. 17/4/1 S. 2, Frage 13). Zum Verhalten der Fussgängerin gab H._____ zu Protokoll, als der abbiegende Personenwagen vor ihm in Richtung Ticketautomat zu fahren begonnen habe, habe er gesehen, wie eine Person von der Seite der E._____ her vor dem Lastwagen durchgegangen sei. Er könne nicht sagen, woher die Frau gekommen sei. Er habe sie erst gesehen, als sie das Trottoir verlassen und vor dem Lastwagen auf die Strasse getreten sei. Das sei sehr schnell gegangen, möglicherweise eine Sekunde oder etwas länger. Die Frau sei "haarscharf" an der Stossstange vorbeigegangen. Er sei der Ansicht, dass der Lastwagen vor der Kollision keinen Meter zurückgelegt habe. Es habe auf ihn den Eindruck gemacht, als habe die Frau "pressiert", in der Art, "chom ich laufe na schnell drüber" (Urk. 17/4/1 S. 1 f., Fragen 5 und 7-9). I._____ führte zum Verhalten der Fussgängerin aus, diese sei von der E._____ her kommend in Richtung Strasse gegangen. Der Lastwagen habe mit der Beifahrertüre genau auf ihrer Höhe angehalten. Er habe gesehen, wie sie sich deswegen genervt habe. Die Fussgängerin habe sich nach rechts umgedreht und sei direkt vor dem Lastwagen durchgegangen, so dass dazwischen keine 10 cm übrig geblieben seien. Die Frau habe weder nach links noch nach rechts geschaut, bevor sie losgegangen sei. Sie habe "gepfutert" und sei dann vor dem Lastwagen in normalem Schritttempo über die Strasse gegangen (Urk. 17/3

- 13 - S. 1 ff., Fragen 6, 11, 16 und 17). Die Auskunftspersonen befanden übereinstimmend, der Lastwagenchauffeur habe keine Möglichkeit gehabt, die derart nahe am Fahrzeug vorbeigehende Fussgängerin zu sehen (Urk. 17/3 S. 2, Frage 13; Urk. 17/4/1 S. 2, Frage 14). 4.3 a) Der Beschwerdeführer ist unter Verweisung auf BGE 127 IV 34 der Ansicht, der Beschwerdegegner 1 hätte sich vor dem Anfahren durch Aufstehen und Vorbeugen vergewissern müssen, dass sich kein Fussgänger unmittelbar vor seinem Fahrzeug befinde (Urk. 2 S. 5 Rz. 6.3). Bereits die Staatsanwaltschaft wies in der angefochtenen Verfügung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Problematik des sichttoten Winkels bei Lastwagen hin (vgl. Urk. 3/2 S. 3 Rz. 9). Gemäss Bundesgericht hat ein Lastwagenlenker diesen in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor von vornherein in Rechnung zu stellen. Deshalb erwog das Bundesgericht, der Chauffeur müsse sich bei einer Sichtbeschränkung nach vorne, die nicht durch vom Sitz aus einsehbare Spiegel behoben werde, allenfalls kurz vom Sitz erheben und sich vorbeugen oder seitlich verschieben, um genügend Sicht zu gewinnen (BGE 127 IV 34, 40 f. Erw. 3/b, mit Verweisung auf BGE 107 IV 55, 59 Erw. 2/c; vgl. sodann Urteil BGer 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 Erw. 3.4). Auch den Lastwagenlenkern muss aber trotz des für sie geltenden hohen Sorgfaltsmassstabs ein vernünftiges, die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes Fahren im Verkehr noch möglich sein. Die Sorgfaltsanforderungen dürfen daher hinsichtlich völlig normaler Fahrmanöver nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können oder zu einer Verletzung anderer Pflichten führen. Allein aufgrund der Tatsache eines tragischen Unfalls ist nicht unbesehen auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen (BGE 127 IV 34, 44 und 46 Erw. 3/c/bb). b) Bei der vorliegenden Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine besonders in den Rushhours belebte 30-er Zone mit grösseren Einkaufsgeschäften auf beiden Strassenseiten und entsprechend ständig zirkulierenden Fussgängern. Offensichtlich herrschte zum Unfallzeitpunkt ein reges Verkehrsaufkommen rund um

- 14 das Parkhaus der E._____. Demnach ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner 1 sein Augenmerk in einem gewissen Masse auch auf Passanten zu richten hatte und er grundsätzlich mit Fussgängern rechnen musste, welche eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen nutzen würden, um die C._____-Strasse zu überqueren (vgl. Urk. 2 S. 5 Rz. 6.3). Wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausgeführt (Urk. 3/2 S. 3), bestehen gestützt auf die Untersuchungsergebnisse aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 eine Sorgfaltspflicht missachtet bzw. die Grenzen des zulässigen Risikos überschritten hat. Gegenüber den Fussgängern war er grundsätzlich vortrittsberechtigt. Er führte kein spezielles Fahrmanöver, wie z.B. ein Abbieg- oder Wendemanöver, durch, sondern setzte seine Fahrt in gerader Richtung fort. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Lastwagen nur wenige Sekunden vollständig stillgestanden hatte. Gemäss den Aussagen von H._____, die sich mit den Angaben des Beschwerdegegners 1 decken (Urk. 17/2 S. 2, Frage 14), stand der Lastwagen lediglich solange still, bis das vor ihm fahrende Fahrzeug ganz ins Parkhaus abbiegen bzw. zum Ticketautomaten aufschliessen konnte. H._____ führte dazu präzisierend aus, er habe bei seinem Personenwagen ein Start-Stopp-System und der Motor habe nicht abgestellt, es könne daher nicht lange gewesen sein (Urk. 17/4/1 S. 3, Frage 17, und Urk. 17/4/2). Ebenso deuten die Aussagen der Auskunftsperson I._____ zum Ablauf des Unfallgeschehens auf einen nur sehr kurzen Stillstand des Lastwagens hin. Er führte aus, die Frau sei von der E._____ herkommend in Richtung Strasse gegangen und er habe gesehen, wie sie sich ob des auf ihrer Höhe haltenden Lastwagens genervt habe. Sie habe sich nach rechts umgedreht und sei direkt vor der Führerkabine durchgegangen (Urk. 17/3 S. 1 f., Fragen 6 und 11). Die Fahrdaten aus dem digitalen Fahrtschreiber des Lastwagens bestätigen dieses Bild ebenfalls (vgl. Urk. 17/9/4-6). In dieser Situation musste der Beschwerdegegner 1 seine Aufmerksamkeit tatsächlich in erster Linie auf den Verkehr vor ihm richten, zumal auch der Wagen hinter dem Fahrzeug, das ihm den Weg versperrt hatte, ins Parkhaus abbiegen wollte (vgl. Urk. 17/4/1 S. 1, Fragen 3 und 5). Hinweise dafür, dass er in irgendei-

- 15 ner Weise abgelenkt gewesen wäre, liegen keine vor. Überdies fuhr er langsam bzw. nach Einschätzung der Auskunftspersonen "normal" an (Urk. 17/3 S. 2, Frage 10 und Urk.17/4/1 S. 2, Frage 11). Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass es einem Fussgänger auf der Fahrbahn bei angemessenem Abstand zum Lastwagen nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Lastwagen die Fahrbahn zu überqueren oder auf den Gehsteig zurück zu weichen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 das Risiko von sich allenfalls vor oder neben seinem Fahrzeug befindenden Personen nicht völlig unbeachtet liess. Anlässlich der polizeilichen Befragung erklärte er, vor dem Anfahren rechts und links in die Seitenspiegel und zusätzlich in den Spiegel vorne rechts oben geschaut zu haben, in welchem er die Fahrzeugfront sehen könne (Urk. 17/2 S. 2, Frage 16). Die Frage, ob ihm sichttote Winkel bekannt seien, die er von der Führerkabine aus nicht einsehen könne, verneinte er, und er ergänzte, er habe sogar Rückfahrkameras, sichttote Winkel gebe es aber überall irgendwie (Urk. 17/2 S. 2, Frage 21). Konkrete Hinweise, die Zweifel an seiner Darstellung nahelegen würden, bestehen nicht. Insbesondere die Aussagen der Auskunftspersonen führen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6 Rz. 6.4), zu keinem anderen Schluss. I._____ sagte nicht aus, der Beschwerdegegner 1 habe sich "nur" auf den Verkehr konzentriert, so die Darstellung des Beschwerdeführers, sondern er erklärte auf die Frage nach einer allfälligen Ablenkung des Chauffeurs, dieser sei "total auf den Verkehr konzentriert" gewesen (Urk. 17/3 S. 2, Frage 15). Auch H._____ wurde nicht nach allfällig wahrgenommenen Kontrollblicken des Beschwerdegegners 1 gefragt, weshalb seine Aussagen diesbezüglich ebenfalls keine Schlüsse zulassen (vgl. Urk. 17/4/1). Es ist aber ohnehin nicht anzunehmen, dass die Auskunftspersonen gestützt auf ihre Beobachtungen von der gegenüberliegenden Strassenseite aus insbesondere zum Blick nach vorne oben in den Frontspiegel hinreichend detaillierte Angaben machen könnten. Bereits die Staatsanwaltschaft verwies sodann auf die Vorbeurteilung des Forensischen Instituts Zürich zur Untersuchung der Sichtverhältnisse (Urk. 3/2 S. 2). Danach kann ein Lastwagenlenker die Zonen unmittelbar vor und neben seinem Fahrzeug auch mittels Spiegel nur periodisch kontrollieren, und die Situation kann sich innert der dafür benötigten Zeit - für eine vollständige Blickkaskade sind es 3

- 16 - Sekunden - in Bezug auf sich bewegende Objekte wesentlich ändern (Kurzbericht vom 12. Oktober 2015, Urk. 17/9/8 S. 3). Nichts anderes gälte im Übrigen, wenn sich ein Lastwagenlenker etwa mangels Frontspiegel durch Aufstehen und Vorbeugen genügend Sicht verschaffen müsste. Vor diesem Hintergrund erscheint das mutmassliche Verhalten der verstorbenen Fussgängerin entscheidend. Den Schilderungen der Auskunftspersonen zufolge hatte sie den auf ihrer Höhe haltenden Lastwagen wahrgenommen und trat - von der Seite her kommend und ohne sich umzusehen - in dem Moment unmittelbar vor dem Lastwagen auf die Fahrbahn, als sich die Kolonne wieder in Bewegung setzte bzw. das vor dem Lastwagen querstehende Auto in Richtung Ticketschranke aufschloss (vgl. die Aussagen der Auskunftspersonen unter Erw. III/4.2). Dieses Verhalten lässt die nach Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 1 VRV gebotene Vorsicht klar vermissen. Damit musste der Beschwerdegegner 1 nicht rechnen, d.h. er musste unter den konkreten Verkehrsverhältnissen nicht damit rechnen, dass eine erwachsene Fussgängerin in Verletzung der elementarsten Vorsichtsmassnahmen unmittelbar vor dem Lastwagen durchgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass einem Lastwagenlenker eine vernünftige Fortsetzung der Fahrt kaum mehr möglich wäre. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass Veranlassung dazu bestanden hätte, ein besonderes Augenmerk auf die betreffende Fussgängerin zu richten. Nach dem Gesagten durfte die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen des ihr bei der Untersuchungsführung zustehenden Ermessens und gestützt auf die Vorbeurteilung im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich auf die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens verzichten. Die Einschätzung, wonach ein Freispruch wahrscheinlicher scheint als ein Schuldspruch, ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren wurde trotz der fatalen Unfallfolgen zu Recht eingestellt. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Beschwerde abzuweisen ist. Auf den weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Anklageerhebung ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO).

- 17 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebVOG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution zu beziehen. 2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO analog). Der obsiegende Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), mithin insbesondere für die angemessenen Kosten der frei gewählten Verteidigung. Der Beschwerdegegner 1 zog im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Anwältin hinzu (vgl. Urk. 10 und 11). Dieser Schritt erscheint insbesondere angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sowie der sich im Zusammenhang mit einem Fahrlässigkeitsdelikt stellenden Rechtsfragen angemessen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Für die Höhe der Entschädigung ist die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung auf Fr. 1'600.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Der Beschwerdegegner 1 ist aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 141 IV 476 Erw. 1; Urteil 6B_357/2015 vom 16. September 2015 Erw. 2.2).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird aus der geleisteten Kaution bezogen.

- 18 - 3. Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'728.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin MLaw Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 23. April 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird aus der geleisteten Kaution bezogen. 3. Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'728.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin MLaw Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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