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Zürich Obergericht Strafkammern 11.04.2016 UE150333

11 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,690 mots·~13 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150333-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 11. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2015, B-4/2013/141106086

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. August 2013 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. math. A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Delikte gegen Rechtsanwalt B._____, Prof. Dr. med. C._____ und D._____ (Beschwerdegegner 1 - 3) (Urk. 10/1). Die Strafanzeige steht im Gesamtzusammenhang mit einer Erbschaftssache und weiteren Rechtsgeschäften innerhalb der Familie. Sämtliche genannten Personen sowie die mit involvierten E._____ und F._____ sind miteinander verwandt oder verschwägert. Mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 10/11/2) übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft III (Urk. 10/11/1) das Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft III trat in der Folge, mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 10/11/3), die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ab. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland nahm mit Verfügung vom 28. September 2015 die Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 10/12 = Urk. 3/2). b) Mit vorliegender Beschwerde vom 28. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die genannte Einstellungsverfügung [recte: Nichtanhandnahmeverfügung] aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland anzuweisen, so vorzugehen, wie dies bereits in der Strafanzeige vom 10. September 2014 [recte: 12. August 2013] beantragt worden sei (Urk. 2). Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer somit, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland habe die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdegegner 1 beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. März 2016 an seinem Standpunkt fest (Urk. 23)

- 3 - Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 auferlegte der Präsident der III. Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.-- für das Beschwerdeverfahren (Urk. 5). Der Beschwerdeführer leistete diese Kaution fristgerecht (Urk. 7). 2. a) Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in sämtlichen Rechtsschriften und so auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 1) als Vertreter seiner Ehegattin E._____. Er sah aber trotz entsprechender Aufforderung der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/9) ausdrücklich davon ab, eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 10/10). In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, er sei "alleiniger geschädigter Anzeigeerstatter" und vertrete seine Ehegattin E._____ nur als "Geschädigte 1", jedoch nicht betreffend vorgenannter Strafanzeige, zumal die "Geschädigte 1" und die "Teilgeschädigte 3" (F._____) aus Pietätsgründen nicht gegen ihren Vater und Bruder strafrechtlich vorgehen wollten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte auch im Beschwerdeverfahren keine Vollmacht seiner Ehegattin ein. Es ist deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer fechte allein in eigenem Namen und nicht auch namens seiner Ehegattin die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland an. E._____ wurde deshalb nicht ins Rubrum des Beschwerdeverfahrens aufgenommen. b) Gemäss Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft führte der Beschwerdeführer in seiner (in stilistischer Hinsicht schwer lesbaren) Strafanzeige vom 12. August 2013 (Urk. 10/1) aus, der Beschwerdegegner 2 - der Bruder von E._____ und F._____ - habe im Zusammenhang mit einem Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 152'052.--, das in einem Kauf- und Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 2008 begründet wurde, E._____ dreimal je Fr. 50'000.-- und einmal Fr. 4'340.- - (Zinsen) auf deren Postkonto überwiesen. Am 12. Mai 2013 sei E._____ mitgeteilt worden, dass sie den Betrag von Fr. 152'042.-- nicht vollständig in der Steuererklärung angeben dürfe, da der Beschwerdegegner 2 sonst ein Problem mit seinen Steuern habe. Der Beschwerdegegner 2 habe eingeräumt, dass Fr. 150'000.-- nicht von ihm, sondern aus Schwarzgeld des Beschwerdegegners 3 des Vaters von E._____ und F._____ - stamme. Der Beschwerdegegner 2 habe erklärt, vom Beschwerdegegner 3 zu diesem Betrug angestiftet worden zu sein.

- 4 - Er habe E._____ und F._____ zur Tilgung seiner Schulden aus dem Kauf- und Schenkungsvertrag Schwarzgeld seiner Eltern überwiesen. Der Beschwerdeführer qualifiziert das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als Betrug und dasjenige des Beschwerdegegners 3 als Anstiftung zum Betrug. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 hätten sich diese Darlehensrückzahlungen an E._____ und F._____ als ideale Täuschung derselben angeboten, da diese in guten Treuen davon ausgegangen seien, dass es sich bei diesen Geldzahlungen um einen korrekten Finanzmittelfluss gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 1 f. Erw. 2a). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige weiter vor, der Beschwerdegegner 1 habe sich im Zusammenhang mit diesen Schwarzgeldzahlungen mehrerer Nötigungsversuche und Drohungen strafbar gemacht. So habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer - Inhaber des Mandates als Willensvollstrecker von G._____, der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdegegners 3 mit Schreiben vom 19. Juni 2013 zu nötigen versucht, das Willensvollstreckermandat niederzulegen. Mit einem im Sinne einer Selbstanzeige der Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgten E-Mail vom 19. Juni 2013 an den Vorsteher des Kantonalen Steueramtes Basel-Landschaft (nicht Zürich, wie in der angefochtenen Verfügung vermerkt) habe der Beschwerdegegner 1 diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner 3 gleichentags eine Vollmacht gegenüber dem von G._____ eingesetzten Willensvollstrecker (dem Beschwerdeführer) widerrufen habe. Aus diesem Grund sei nicht auszuschliessen, dass dieser aus Verärgerung oder aus anderen Gründen eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Steuerhinterziehung einreichen werde. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Beschwerdegegner 1 sei mit diesem E-Mail, insbesondere mit der ehrenrührigen Unterstellung betreffend Verärgerung des Willensvollstreckers, dem verpönten Mittel der Stimmungsmache verfallen. Mit Faxschreiben vom 21. Juni 2013 habe der Beschwerdegegner 1 zudem festgehalten, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 das Angebot des Beschwerdeführers, das Mandat als Willensvollstrecker niederzulegen, mit sofortiger Wirkung gerne annähmen. Wie der Beschwerdegegner 1 in geradezu nötigender Weise dazu gekommen sei, von einem Angebot zur Niederlegung des Mandats als Willensvollstrecker auszugehen, sei für den Beschwerdeführer allerdings schleierhaft. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 an das

- 5 - Erbschaftsamt, welches E._____ als weiteres Nötigungsmittel in Kopie zugegangen sei, habe der Beschwerdegegner 1 schliesslich damit gedroht, gegen den Willensvollstrecker (den Beschwerdeführer) ein Verfahren um dessen Absetzung einzuleiten, sofern dieser wider Erwarten seine Mandatsniederlegung als Willensvollstrecker bestreiten sollte (Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft, Urk. 3/2 S. 2 f. Erw. 3 a-e). Schliesslich machte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige geltend, der Beschwerdegegner 1 habe versucht, E._____ dadurch zu einer Selbstanzeige zu nötigen, dass er ihr mit Schreiben vom 20. Juni 2013 den nicht für sie bestimmten, aber ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) kompromittierenden E-Mail- Verkehr vom 19./20. Juni 2013 zugestellt habe. Dadurch bestehe insbesondere auch der Verdacht auf Verletzung der körperlichen und geistigen Integrität von E._____ durch den Beschwerdegegner 1. c) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 362 Abs. 1 StPO). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob und wie weit der Beschwerdeführer im mit der angefochtenen Verfügung nicht an die Hand genommene Strafverfahren Parteistellung zukommt. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Geschädigte Person zählt zu den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Wird ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne dieser Rechtsnorm in seinen Rechten unmittelbar betroffen, stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).

- 6 - Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche ausdrückliche Erklärung findet sich in den Akten nicht. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige. In einem Telefongespräch mit der prozessleitenden Staatsanwältin hielt der Beschwerdeführer am 28. September 2015 dafür, er sei auch Geschädigter, da er (als Ehemann) Steuern auf dem (vom Beschwerdegegner 2 an E._____) bezahlten Betrag zahlen müsse. Die Staatsanwältin antwortete ihm, dass sie ihn nicht als Geschädigten qualifiziere, hingegen als Anzeigeerstatter (Urk. 10/10). Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, Anzeigeerstatter und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu sein. Er verweist weiter darauf, dass er als testamentarisch bestimmter Willensvollstrecker die Gleichbehandlung der drei Kinder der Erblasserin (G._____) zu sichern habe. Auch unterstehe er der Ehegattenbesteuerung und sei nicht bereit, die (von E._____) empfangenen Gelder nicht zu versteuern, nur weil es sich um Schwarzgeld des Beschwerdegegners 3 gehandelt habe, welches der Beschwerdegegner 2 zur Tilgung seiner Schuld verwendet habe (Urk. 2 S. 3 lit. b). Als blossem Anzeigeerstatter stehen dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, keine über die Orientierung bezüglich der Erledigung des Strafverfahrens hinausgehenden Rechte zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zugleich Geschädigter ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Schwarzgeldzahlung an seine Ehegattin infolge Ehegattenbesteuerung betroffen, handelt es sich dabei lediglich um eine indirekte Betroffenheit. Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.

- 7 - Da die Erbengemeinschaft selber nicht rechtsfähig ist und somit nicht Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes sein kann, gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 385 Erw. 2.3.3; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 115 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 115 StPO). Jeder Erbe kann sich deshalb einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (Bundesgerichtsentscheid vom 1. Februar 2016, 6B_827/2014 Erw. 3.3.2). Zur Vertretung der Erbengemeinschaft bzw. des Nachlasses und zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Erben bedarf es im Strafverfahren, was den Strafpunkt angeht, keines Wirkens des Willensvollstreckers. Soweit kann der Beschwerdeführer aus seiner Stellung als Willensvollstrecker von G._____ keine Beschwerdelegitimation ableiten. Zivilansprüche des Nachlasses, welche sich allenfalls aus strafbaren Handlungen ableiten und adhäsionsweise durch den Willensvollstrecker im Strafverfahren geltend zu machen wären, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige und auch in der Beschwerdeschrift nicht auf. Sollte sich E._____ durch die Zustellung von Kopien der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Beteiligten durch den Beschwerdegegner 1 oder durch andere Handlungen desselben bedroht oder genötigt fühlen, wäre es ihre Sache, sich nötigenfalls dagegen zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht dadurch direkt betroffen, weshalb ihm diesbezüglich keine Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art 115 Abs. 1 StPO und keine Rechtsmittellegitimation im Sinne von Art. 362 Abs. 1 StPO zukommt. Soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde (Art. 31 Abs. 1 StPO). Beim Distanzdelikt, wenn der Ausführungsort und der Erfolgsort in der Schweiz liegen, liegt der Gerichtsstand somit dort, wo der Täter handelte und nicht dort, wo der Erfolg eintrat (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.

- 8 - Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 31 StPO; Thomas Fingerhuth / Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 31 StPO; Urs Bartezko, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 31 StPO). Der Beschwerdegegner 1 weist darauf hin, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen in seinem Wohn- und Geschäftskanton Basel-Landschaft vorgenommen habe und diese vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. November 2013 (Urk. 10/8/3) als strafrechtlich irrelevant bezeichnet worden seien. Er hält dafür, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 1 f. Ziff. 1). Auch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe als Rechtsvertreter von E._____ die genau gleichen Belastungen gegen den Beschwerdegegner 1 bereits bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Landschaft vorgebracht. Das entsprechende Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2013 erledigt worden, und das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde von E._____ abgewiesen (Urk. 3/2 S. 3 Erw. 7). Ob sich die im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Landschaft erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 vollständig mit den in der vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft III erhobenen Strafanzeige decken, kann offen bleiben. Der Handlungsort der behaupteten Nötigungsversuche und Drohungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer liegt im Kanton Basel-Landschaft. Dort verfasste und ab dort versandte der Beschwerdegegner 1 die betreffenden Schreiben, E-Mails und Fax-Schreiben vom 19., 21. und 28. Juni 2013. Somit liegt der betreffende Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft und nicht im Kanton Zürich. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hat mit Bezug auf diese Vorwürfe zu Recht kein Verfahren an die Hand genommen. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 9 - 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 2'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1, welcher die Beschwerde beantwortet hat, ist für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, BGE 141 IV 479 Erw. 1.2). Der Beschwerdegegner 1 macht einen Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 1'353.25 geltend, welcher einen Zeitaufwand von 3½ Stunden à Fr. 350.--, Auslagen in Höhe von Fr. 28.-- und Mehrwertsteuer umfasst (Urk. 13/3). Der Beschwerdegegner 1 ist zwar Rechtsanwalt. Vorliegend handelte er aber nicht als Rechtsvertreter, sondern in eigener Sache, weshalb die Anwaltsgebührenverordnung keine Anwendung findet und die Leistung des Beschwerdegegners 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Entschädigung ist auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 beantworteten die Beschwerde nicht, womit ihnen keine erheblichen Aufwände im Beschwerdeverfahren entstanden sind und sie nicht zu entschädigen sind.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.

- 10 - 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. B._____ (per Gerichtsurkunde) − Prof. Dr. med C._____ (per Gerichtsurkunde) − D._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2013/141106086 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 11. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 11. April 2016 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. B._____ (per Gerichtsurkunde)  Prof. Dr. med C._____ (per Gerichtsurkunde)  D._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2013/141106086 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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