Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150311-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 20. Juli 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2015, C-3/2014/181100131
- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) hatte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 und zwei Ergänzungsschreiben vom 23. Dezember 2013 und 14. April 2015 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige eingereicht wegen Verleumdung und übler Nachrede. Nach durchgeführter Untersuchung hatte die Staatsanwaltschaft II am 28. August 2015 Anklage erhoben. Am 8. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht (Geschäfts-Nr. GG150270-L), die Beschwerdeführerin der Verleumdung, ev. üblen Nachrede, frei (vgl. Urk. 39). 2. Mit Schreiben vom 13. März 2014 liess die Beschwerdeführerin ihrerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede und Beschimpfung und subeventualiter falscher Anschuldigung (Urk. 16/1). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3 = Urk. 5/1 = Urk. 16/11/1). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2015 rechtzeitig Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede und/oder Beschimpfung zu eröffnen, wobei dies durch einen unbefangenen Staatsanwalt zu erfolgen habe. Ferner liess sie die Einvernahme von Dr. med. C._____ als Zeugen sowie den Beizug eines Amtsberichts der KESB und weiterer Akten beantragen, u.a. diejenigen aus dem vorerwähnten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich mit der Geschäft-Nr. GG150270-L (Urk. 2, Beilagen: Urk. 5/1-16). 3. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 9 = Prot. S. 2 f.; Urk. 12), wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 5/2-16 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur (freigestellten) Stellungnahme innert
- 3 - Frist übermittelt (Urk. 13 = Prot. S. 4 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 (Urk. 15) als auch der Beschwerdegegner 1 in seiner innert erstreckter Frist (Urk. 19, Prot. S. 6) eingereichten Stellungnahme vom 27. Januar 2016 beantragten die Abweisung der Beschwerde und der Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Wie die Beschwerdeführerin ersuchte auch der Beschwerdegegner 1 um Beizug der Akten des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, betreffend das Geschäft Nr. GG150270-L (Urk. 21, Beilagen: Urk. 22/1-9). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 samt Beilagen Urk. 21/1-9 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist übermittelt (Urk. 24 = Prot. S. 7). 4. In einer Eingabe vom 11. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchen bis die Begründung des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 8. Januar 2016 im vorerwähnten Verfahren GG150270-L (Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil des Beschwerdegegners 1) vorliege. Eventualiter sei ihr die Frist zur Einreichung der Replik um 20 Tage zu erstrecken mit der Möglichkeit weiterer Fristerstreckungen (Urk. 25). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen und die Frist für die Replik bis und mit 3. März 2016 erstreckt (Urk. 28 = Prot. S. 8-10). Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin eine "vorläufige Replik" einreichen (Urk. 30), worin sie unter anderem das Gesuch um Wiedererwägung des Sistierungsbegehrens stellte (Urk. 30 S. 4). Zudem liess sie gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs Beschwerde ans Bundesgericht erheben (Urk. 35), welches in der Folge die hiesige Kammer anwies, bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über das Sistierungsgesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen (Urk. 34). Nachdem der fragliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, in der begründeten Fassung vorlag (Urk. 39), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2016 eine Nachfrist zur freigestellten Ergänzung der Replik angesetzt. In den Erwägungen wurde zudem festgehalten,
- 4 dass das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2016 gestellte Gesuch um Wiedererwägung des Sistierungsantrags gegenstandslos geworden sei (Urk. 41 = Prot. S. 11 f.). Die Ergänzung zur Replik erfolgte mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Urk. 42, Beilagen: Urk. 43/1-7). Die von der Beschwerdeführerin ans Bundesgericht erhobene Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid der hiesigen Kammer wurde von jenem mit Verfügung vom 9. Mai 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 46). 5. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin persönlich um die Zustellung verschiedener Schriftstücke in Kopie (Urk. 49). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurde ihr von der hiesigen Kammer mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2012 sich keines der von ihr gewünschten Schriftstücke in den Akten eines bei der hiesigen Kammer anhängigen Verfahren befänden. Sie solle sich mit ihrem Anliegen an die I. Strafkammer des Obergerichts bzw. das Bezirksgericht Meilen bzw. ihren Anwalt wenden. Eine Kopie der vorgenannten Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2012 wurde ihr zusammen mit dem Schreiben übermittelt (Urk. 50). 6. Infolge Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe vorliegen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten
- 5 sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 Erw. 4.1 m.H.; BGE 138 IV 186 Erw. 4.1 m.H.; Urteil BGer 6B_165/2013 v. 17.1.2014 Erw. 2.1). 2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt (Urk. 2 S. 5; Urk. 30 S. 5). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO setzt die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Frist an, um Beweisanträge zu stellen, wenn sie das Strafverfahren einstellen will. Der Erlass einer solchen Schlussverfügung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör und grundsätzlich zwingend (Urteil BGer 6B_208/2015 v. 24.8.2015 Erw. 5.3). In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Einstellung der Strafuntersuchung angekündigt hatte. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Indessen kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 = Pra 99 [2010] Nr. 46 Erw. 2.6.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1205/2013 v. 17.7.2014 Erw. 1.2 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; BGE 136 V 117
- 6 - Erw. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 Erw. 2.2.; Urteil BGer 6B_461/2012 v. 6.5.2013 Erw. 2.3). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. auch Urteil BGer 1B_212/2014 v. 14.10.2014 Erw. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift, ihrer vorläufigen Replik sowie ihrer Ergänzung zur Replik eingehend zur Sache geäussert und Beweisanträge gestellt. Unter diesen Umständen wird die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft erschiene als unnötige Verkomplizierung des Verfahrens und wäre mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbar. 3. Im der angefochtenen Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Strafverfahren warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, sich in seiner Strafanzeige vom 8. Juni 2012 (Urk. 22/2) und seiner als "Ergänzende Strafanzeige" bezeichneten Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Urk. 5/14) ehrverletzend geäussert zu haben. Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner 1 früher der Rechtsvertreter von D._____, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, war (Urk. 16/5 S. 2). Konkret machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Zunächst habe der Beschwerdegegner 1 wiederholt zu Unrecht behauptet, die Beschwerdeführerin habe den gegen ihren Ehemann angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) veranlasst bzw. inszeniert (Eingabe v. 23.12.2013 S. 2 Ziff. 2), fahre mit ihren Handlungen zur Bevormundung ihres Ehemannes fort (Eingabe v. 23.12.2013 S. 4 Ziff. 6 Abs. 2) und habe ihren Ehemann im "FFE- Zustand" belassen (Strafanzeige v. 8.6.2012 S. 5 Ziff. 7 Abs. 4). Diese Äusserungen seien unwahr und damit klar ehrverletzend (Urk. 16/1 S. 2 f.). Sodann habe der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Seite 2 Ziff. 3 Abs. 5) von "Willkürlichkeiten" der Beschwerdeführerin gesprochen. Dieser generelle Rundumschlag sei ehrverletzend, zumal ein "willkürli-
- 7 ches Verhalten" nach bundesgerichtlicher Auffassung ein "sittlich verwerfbares und unehrenhaftes Verhalten" darstelle (Urk. 16/1 S. 4). Weiter habe der Beschwerdegegner 1 in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Seite 3 Ziff. 4 Abs. 8) wahrheitswidrig behauptet, der Ehemann der Beschwerdeführerin, D._____, habe seine Frau bezichtigt, ihn finanziell zu betrügen und ihm die Führung des gemeinsamen Übersetzungsbüros abzunehmen (Urk. 16/1 S. 4). Damit suggeriere der Beschwerdegegner 1, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann betrogen (Urk. 16/1 S. 8). Ferner habe sich der Beschwerdegegner 1 wahrheitswidrig dahingehend geäussert, dass er, der Beschwerdegegner 1, auf massiven Druck seitens der Beschwerdeführerin daran gehindert worden sei, die Interessen von D._____ zu vertreten (Eingabe v. 23.12.2013 S. 4 Ziff. 5 Abs. 7; Urk. 16/1 S. 4). Von kaum zu überbietender Boshaftigkeit sei auch die vom Beschwerdegegner 1 in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Seite 4 Ziff. 6 Abs. 2) erhobene Unterstellung, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann, D._____, in den Konkurs getrieben, weil sie eine Schuld von Fr. 400'000.– zu vertreten habe (Urk. 16/1 S. 5). Damit suggeriere er, die Beschwerdeführerin habe sich im Zusammenhang mit dem über ihren Ehemann eröffneten Konkurs strafbar gemacht (Urk. 16/1 S. 8). Schliesslich habe der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin wiederholt der Lüge bezichtigt, beispielsweise in seiner Anzeige vom 8. Juni 2012 (Seite 7 Ziff. 9 lit. a Abs. 2), und laut Verlaufsbericht der PUK sinngemäss behauptet, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei zerrüttet (Urk. 16/1 S. 8). Dabei sei der Beschwerdegegner 1 planmässig vorgegangen, weshalb Art. 174 Ziff. 2 StGB zur Anwendung gelange (Urk. 16/1 S. 8). 4. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbreitet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Aussage
- 8 kann wahr oder unwahr sein. Ist hingegen die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Aussage, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 173 N 3, 5, Art. 174 N 4, 6). Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (Urteil BGer 1C_438/2014 v. 19.3.2015 Erw. 3.2; BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1). Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 Erw. 3; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 173 N 1 f.). Ob eine Äusserung ehrenrührig ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Dabei sind der Gesamtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen (BGE 131 IV 164 = Pra 95 [2006] NR. 59 Erw. 3.3.3; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 173 N 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 42 S. 2 f.) kommt dem Beschwerdegegner 1 allein aufgrund der Tatsache, dass er Anwalt ist, keine "qualifizierte Stellung" zu und es ist grundsätzlich auch kein strengerer Massstab anzusetzen, weil er sich der rechtlichen Problematik seiner Äusserungen habe bewusst sein müssen. Massgebend ist lediglich – in subjektiver Hinsicht –, dass er sich des allfälligen ehrenrührigen Charakters seiner Äusserungen bewusst war und, soweit es um den Tatbestand von Art. 174 StGB geht, um die Unwahrheit seiner Äusserungen wusste (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, a.a.O., Art. 173 N 15, Art. 174 N 2). 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, zunächst sei zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Äusserungen im Rahmen einer langjährigen prozessualen Auseinandersetzung und in einer emotional aufgeheizten Stimmung erfolgt seien. Tatsäch-
- 9 lich sei gegen D._____ eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden. Mit seinen Äusserungen unterstelle der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin zwar eine bestimmte Rolle, die jene von sich weise, welche jedoch nicht den Vorwurf eines verwerflichen oder unehrenhaften Verhaltens im Rechtssinne beinhalte. Insbesondere erhebe er in keiner seiner Eingaben den Vorwurf einer strafbaren Handlung oder eines anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens, welches in die Nähe eines Straftatbestandes rücke. Der Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Urk. 3 S. 4 f.). Ferner – so die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen – betreffe der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe wahrheitswidrig behauptet, D._____ habe seine Frau bezichtigt, ihn finanziell zu betrügen etc., eine angebliche Äusserung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nicht des Beschwerdegegners 1. Die Wiedergabe dieser angeblichen Äusserung eines Dritten könne dem Beschwerdegegner 1 nicht als persönlicher Angriff gegen die Beschwerdeführerin angelastet werden (Urk. 3 S. 5). 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe sie mit seinen Äusserungen zumindest suggestiv des Betrugs und des Konkursbetrugs, mithin strafbarer Handlungen, bezichtigt. Auch die gegenüber dem Arztpersonal der PUK sinngemäss geäusserte Behauptung, die Ehe der Beschwerdeführerin sei zerrüttet, stelle eine schwere Verunglimpfung, ein Vorwurf verwerflichen und unehrenhaften Verhaltens dar, insbesondere da diese Behauptung in direktem Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen erfolgt sei (Urk. 2 S. 10). 6.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Äusserungen in der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 bezieht, ist anzumerken, dass die Ehrverletzungstatbestände von Art. 173 Ziff. 1, Art. 174 Ziff. 1 sowie auch Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar sind, wobei die Antragsfrist nach Ablauf von drei Monaten erlischt (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 Erw. 2a; BGE 121 IV 272 Erw. 2a).
- 10 - In einer Rechtsschrift vom 18. März 2013 nimmt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Bezug auf den Inhalt der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 16/7/1). Folglich hatte man seitens der Beschwerdeführerin bereits am 18. März 2013 Kenntnis von den angeblich ehrverletzenden Äusserungen im Rahmen der Strafanzeige vom 8. Juni 2012. In Bezug auf solche Äusserungen war damit im Zeitpunkt der Strafanzeige, mithin am 13. März 2014, die Antragsfrist bereits abgelaufen. Dementsprechend fehlt es insoweit an einer Prozessvoraussetzung und die Einstellung des Verfahrens erfolgte zu Recht (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 6.2 Hinsichtlich der Äusserungen des Beschwerdegegners 1 in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013, wonach die Beschwerdeführerin die Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) bzw. einer fürsorgerischen Unterbringung (FFU) gegen ihren Ehemann D._____ veranlasst bzw. "inszeniert" habe, ist Folgendes anzumerken: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 (Urk. 15 S. 3) zutreffend ausführte, erfolgen Bestrebungen einer Person zur Anordnung eines FFE bzw. einer FFU nicht zwingend aus niederträchtigen Motiven, sondern können auch Folge von Sorge und Anteilnahme sein. Zwar stellt ein FFE bzw. eine FFU eine nicht unerhebliche Einschränkung für die Freiheit des Betroffenen dar. Letztlich erfolgt sie jedoch in dessen Interesse und dient dessen Wohl. Die Aussage, jemand habe einen FFE bzw. eine FFU initiiert, impliziert daher nicht per se die Behauptung, derjenige verhalte sich nicht so, wie es von einem charakterlich anständigen Menschen zu erwarten sei. Dementsprechend ist eine solche Aussage auch nicht geeignet, den Betreffenden als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Sie ist nicht ehrverletzend. Da somit insoweit kein Straftatbestand erfüllt ist, erfolgte auch in diesem Punkt die Einstellung des Verfahrens zu Recht. 6.3 Ebenfalls nicht ehrverletzend ist sodann die Aussage, jemand verhalte sich willkürlich. So beinhaltet diese Äusserung lediglich die Behauptung, jemandes Verhalten sei nicht vorhersehbar bzw. berechenbar. Ob das Verhalten eines Menschen voraussehbar ist oder nicht, hat auf dessen Geltung als anständiger Mensch jedoch keinen Einfluss. Es sagt nichts darüber aus, ob sein Verhalten
- 11 demjenigen eines nach allgemeiner Auffassung charakterlich anständigen Menschen entspricht oder nicht. Auch unter diesem Aspekt stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren ein. 6.4 Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin implizit des Betrugs beschuldigt, indem er wahrheitswidrig behauptet habe, D._____ habe die Beschwerdeführerin bezichtigt, ihn finanziell zu betrügen, ist Folgendes anzumerken: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich auch die Weiterverbreitung rufschädigender Äusserungen, die von anderen aufgestellt wurden, strafbar, unabhängig davon, ob die Quelle genannt wird oder nicht; auch dann, wenn dies in Form eines Zitats geschieht (BGE 118 IV 153 Erw. 4a; BGE 102 IV 176 Erw. 1b; Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 4). Das Argument, mit der Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Äusserung eines anderen werde nicht die Äusserung an sich weiterverbreitet, sondern lediglich die Tatsache, dass der andere diese Äusserung gemacht habe, greift nicht. Denn für den von der ehrverletzenden Äusserung Betroffenen spielt es keine Rolle, ob die Äusserung als solche des Täters selbst oder als Zitat eines anderen weiterverbreitet wurde (Schubarth, ZStrR 1995 S. 146). In BGE 102 IV 176 führte das Bundesgericht aus, es "bleibe immer etwas hängen" (Erw. 1b). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013 nicht eine (angebliche) Aussage wiedergab, welche er selber von D._____ vernommen hatte. Vielmehr zitierte er eine Stelle aus einem ärztlichen Verlaufsbericht (vgl. Urk. 22/8), welcher im Zusammenhang mit der FFE-Einweisung von D._____ am 28. September 2011 in die Universitätsklinik Zürich (PUK; Urk. 16/2/1, 2) erstellt wurde. In diesem Bericht heisst es: "Ausserdem bezichtigt er seine Ehefrau ihn finanziell zu betrügen und ihm die Führung des gemeinsamen Übersetzungsbüros abzunehmen.". Gemäss § 17 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes (PatG, LS 813.13) ist über jeden Patienten eine laufend nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und Behandlung anzulegen. Die Wiedergabe allenfalls ehrverletzender Äusserungen eines Patienten im Rahmen einer solchen Patientendokumentation – zu dieser ist auch ein Verlaufsbericht zu zählen – ist nicht strafbar, sondern wird
- 12 durch Art. 14 StGB gedeckt, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Ob nun ein Zitat aus einer solchen rechtmässigen Patientendokumentation überhaupt i.S.v. Art. 173 ff. StGB strafbar sein kann, erscheint fraglich. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, ist ferner zu beachten, dass es sich bei Ehrverletzungsdelikten um sog. Zustandsdelikte handelt (BuStrG SK.2013.23 v. 9.7.2013 Erw. 3.3; Urteil BGer 6B_67/2007 v. 2.6.2007 Erw. 4.2; BGE 131 IV 83 Erw. 2.1.2; Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 98 N 7; Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 98 N 6). Das heisst, das strafrechtlich relevante Unrecht liegt in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, welcher – ohne weiteres Zutun des Täters – fortdauern kann. Vorliegend hatte der Beschwerdegegner 1 bereits in seiner Strafanzeige vom 8. Juni 2012 die fragliche Stelle aus dem vorgenannten Verlaufsbericht vom 28. September 2011 zitiert, wonach D._____ die Beschwerdeführerin bezichtigt habe, ihn, D._____, finanziell zu betrügen, und auch den Verlaufsbericht in das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren betreffend Ehrverletzung eingereicht (vgl. Urk. 22/2 S. 6). Den durch das Zitat aus dem Verlaufsbericht geschaffenen Zustand hatte der Beschwerdegegner 1 somit bereits mit Einreichen seiner Strafanzeige am 8. Juni 2012 herbeigeführt. Für allfällige Ehrverletzungsdelikte im Rahmen der Anzeige vom 8. Juni 2012 ist jedoch, wie ausgeführt, die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits abgelaufen. Indem er das Zitat in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013 wiederholte, änderte sich an dem bereits früher geschaffenen – nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtswidrigen – Zustand nichts. So erfolgte die Wiederholung der fraglichen Äusserung in einer Ergänzung zur ersten Eingabe im Rahmen desselben Verfahrens gegenüber demselben Adressatenkreis. Ob unter diesen Umständen in der Wiederholung des in der Anzeige vom 8. Juni 2012 bereits geäusserten Zitats eine neue Verletzungshandlung zu sehen ist, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben. Denn wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, liegt ohnehin ein Rechtfertigungsgrund vor.
- 13 - So können auch Anwälte und Prozessparteien sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Behauptungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 Erw. 4; Urteil 6B_118/2015 v. 16.7.2015 Erw. 3.4.2; BGE 116 IV 211 Erw. 4.a.bb). Der Beschwerdegegner 1 war im fraglichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin Anzeigeerstatter und hatte sich als Privatkläger konstituiert. Als solcher hatte er möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen, welcher strafbaren Handlungen er die Beschwerdeführerin bezichtigte, und seinen Standpunkt zu vertreten. Ihn traf eine gewisse Substantiierungspflicht. Das Bundesgericht hat mehrfach Anwälten zugestanden, innerhalb der geschilderten Grenzen die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten zu dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Dabei sei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen hinzunehmen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erwiesen (Urteil BGer 6B_118/2015 v. 16.7.2015 Erw. 3.4.2; Urteil BGer 6B_666/2011 v.12.3.2012 Erw. 1.2; Urteil BGer 6B_358/2011 v. 22.8.2011 Erw. 2.2.2; Urteil BGer 6B_549/2010 v. 12.11.2010 Erw. 2.5; BGer 6P.174/2004 v. 2.5.2005 Erw. 4.1). Diese "rhetorische Freiheit" ist auch der Prozesspartei zuzubilligen, welche nicht anwaltlich vertreten ist, sondern in den Verfahren und Verhandlungen ihre Interessen selber vertritt. Der Beschwerdegegner 1 hatte u.a. deshalb gegen die Beschwerdeführerin Anzeige erstattet, weil diese wahrheitswidrig behauptet habe, er, der Beschwerdegegner 1, habe ihren Ehemann, D._____, finanziell ausgenommen und finanziell geschädigt (Urk. 5/14 S. 2 f.; Urk. 22/2 S. 7). Wenn nun der Beschwerdegegner 1 zur Widerlegung der angeblichen Behauptung der Beschwerdeführerin auf Umstände hinweist, wonach diese ihrerseits D._____ finanziellen Schaden zugefügt habe, mag das zwar provozierend sein, liegt jedoch noch im Rahmen einer pointierten Argumentation, zumal sich ein solcher Hinweis nicht als völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend erweist. So stellte er doch nicht einfach eine Behaup-
- 14 tung auf oder wiederholte unbesehen eine Beschuldigung eines Dritten, sondern zitierte aus einem ärztlichen Verlaufsbericht. Damit liegt insoweit ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb das Verfahren auch unter diesem Aspekt zu Recht eingestellt wurde (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). 6.5 Nicht ehrverletzend ist ferner die Aussage des Beschwerdegegners 1, er sei aufgrund des massiven Drucks der Beschwerdeführerin daran gehindert worden, D._____s Interessen zu vertreten. So liess er offen, wie sie Druck aufgebaut haben soll, und warf ihr insbesondere nicht vor, dies auf eine strafrechtliche Art und Weise getan zu haben. Druck kann auch durch legale Verhaltensweisen aufgebaut werden. Mit der fraglichen Äusserung brachte der Beschwerdegegner 1 letztlich nichts anderes zum Ausdruck, als dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt mit Nachdruck vertreten habe. Auch insoweit ist die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden. 6.6 In einer weiteren Passage, welche die Beschwerdeführerin als ehrverletzend moniert, führte der Beschwerdegegner 1 aus, ihm, dem Beschwerdegegner 1, sei zufälligerweise in der E._____ (Zeitung) vom tt. November 2013 der Schuldenruf des Konkursamtes Küsnacht über Herrn D._____ vom 2. Oktober 2013 aufgefallen. Es sei Aufgabe der Untersuchungsbehörde, zu untersuchen, ob hier alles mit rechten Dingen zugehe. Ihm, dem Beschwerdegegner 1, sei nämlich bekannt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn D._____ eine Schuld von Fr. 400'000.– zu vertreten habe (vgl. Urk. 5/14). Mit dieser Äusserung – so die Beschwerdeführerin – bezichtige sie der Beschwerdegegner 1 zumindest implizit des Konkursbetrugs bzw. der Beihilfe dazu. Konkret werde damit suggeriert, sie habe das Konkursbegehren bewirkt und ihre angebliche Forderung gegenüber D._____ habe zur Überschuldung desselben geführt (Urk. 2 S. 10; Urk. 16/1 S. 5, 8). Wie die Beschwerdeführerin aus der vorgenannten Textstelle den Vorwurf des Konkursbetrugs ableitet, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen beinhaltet die fragliche Passage letztlich lediglich die Aussage, dass die Beschwerdeführerin D._____ Fr. 400'000.– schulde. Allein die Behauptung, jemand schulde Geld, bezichtigt den Betroffenen jedoch noch nicht eines unehrenhaften Verhaltens oder
- 15 anderer moralisch verwerflicher Tatsachen. Insbesondere wird auch nicht behauptet, die Schuld sei aufgrund solcher Umstände entstanden und werde aus Liederlichkeit, bösem Willen oder Schikane nicht bezahlt. Zum anderen macht sich des Konkursbetrugs gemäss Art. 163 StGB schuldig, wer zum Schaden der Gläubiger das Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst. Aus den Äusserungen in der fraglichen Textpassage lässt sich – auch nicht implizit – ableiten, die Beschwerdeführerin habe sich in der in Art. 163 Ziff. 1 StGB umschriebenen Weise verhalten. Da nach dem Gesagten die fragliche Äusserung nicht als ehrverletzend zu beurteilen ist, erfolgte auch in dieser Hinsicht die Verfahrenseinstellung zu Recht. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige ausführen lässt, der Beschwerdegegner 1 bezichtige sie "wiederholt" der Lüge, verwies ihr Rechtsvertreter lediglich auf eine Textstelle in der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 16/1 S. 8). Wie bereits ausgeführt, war bezüglich Äusserungen in der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 im Zeitpunkt der Strafanzeige am 13. März 2014 die Strafantragsfrist bereits abgelaufen. Im Übrigen handelt es sich um einen pauschalen Vorwurf ohne Bezug zu konkreten Äusserungen. Einen Anzeigerstatter trifft jedoch eine gewisse Substantiierungspflicht, infolge welcher er namentlich auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung – bzw. bei Ehrverletzungsdelikten Äusserung – Bezug zu nehmen hat. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht. Insoweit fehlt es somit an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher eine Anklage rechtfertigt. Damit ist auch insoweit die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden. 6.8 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vor, gemäss Verlaufsbericht der PUK sinngemäss behauptet zu haben, die Ehe der D._____s sei zerrüttet (Urk. 16/1 S. 8). Zum einen handelt es sich auch hier um einen pauschalen Vorwurf, ohne Bezug zu einer konkreten Textstelle, zumal nicht auf einen bestimmten Verlaufsbericht verwiesen wird. Zum anderen handelt es sich offenbar um eine Textpassage in einem ärztlichen Bericht, also nicht eine
- 16 - Äusserung des Beschwerdegegners 1 selber. Schliesslich ist die Behauptung, die Ehe eines Paares sei zerrüttet, nicht per se ehrverletzend. Insbesondere wird allein mit dieser Aussage nicht behauptet, der eine oder andere Partner trage aufgrund seines verwerflichen Verhaltens die Schuld. Vielmehr werden die Ursachen an der Zerrüttung der Ehe offen gelassen. Auch insoweit bestehen somit keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1. 6.9 Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 nicht ehrverletzend sind. Damit erübrigen sich Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob dem Beschwerdegegner 1 ein "planmässiges Vorgehen" i.S.v. Art. 174 Ziff. 2 StGB vorzuwerfen sei (vgl. Urk. 42 S. 5). 7.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits die offenkundige Befangenheit des verfügenden Staatsanwalts, lic. iur. Bruno Meier, müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (Urk. 2 S. 4 f.). 7.2 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständiger oder als Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wer einen Ausstandsgrund geltend macht, hat die konkreten, den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft darzulegen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 58 N 9). Die blosse Behauptung eines Ausstandgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N 4). Es ist auch nicht Sache der Behörden, das Verfahren von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil BGer 1B_273/2014 v. 19.8.2014 Erw. 3.2). Im Weiteren vermögen allge-
- 17 meine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Vielmehr sind konkrete Verfahrensfehler und inhaltliche Mängel eines Entscheids grundsätzlich mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu rügen und können nicht als Ausstandsgründe herangezogen werden. Nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel fallen als Ablehnungsgrund in Betracht (BGE 125 I 119 Erw. 2.1; Urteil BGer 1B_60/2014 v. 1.5.2014 Erw. 2.1; Urteil BGer 5A_605/2013 v. 11.11.2013 Erw. 2). Ein Ablehnungsgrund ist unverzüglich nach seiner Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten wird der Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist unzulässig (Urteil BGer 1B_100/2015 v. 8.6.2015 Erw. 4.1; Urteil BGer 1B_308/2014 v. 5.11.2014 Erw. 2.2.1). Die Verletzung von Ausstandsvorschriften hat zur Folge, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). 7.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Befangenheit von Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier unter Hinweis auf Art. 56 lit. b StPO u.a. damit, dass dieser sowohl mit dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als auch mit demjenigen gegen den Beschwerdegegner 1 befasst gewesen sei und im ersteren Anklage erhoben habe, während er die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt habe (Urk. 2 S. 4). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO setzt voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Massgeblich für die Annahme einer ausstandsbegründenden Vorbefassung ist, ob die beiden Behörden, in denen jemand in der gleichen Sache mitgewirkt hat, in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten Funktionen der
- 18 - Rechtsprechung gehandelt haben. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden (Rechts-)Fragen (Urteil BGer 1B_348/2015 v. 17.2.2016 Erw. 3; Urteil BGer 1B_291/2015 v. 20.10.2015 Erw. 3.3; Urteil BGer 1B_161/2014 v. 8.8.2014 Erw. 2.4; Boog, BSK StPO, a.a.O., Art. 56 N 17). Vorliegend indessen war Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier sowohl im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als auch in demjenigen gegen den Beschwerdegegner 1 in derselben Funktion tätig, nämlich als Staatsanwalt. Es kann und darf vorkommen, dass verschiedene Strafanzeigen zwischen denselben Parteien eingereicht und durch denselben Staatsanwalt bearbeitet werden. Auch handelt es sich bei den beiden Verfahren nicht um "die gleiche Sache". Zwar sind dieselben Parteien betroffen und es geht beide Male um Ehrverletzungsdelikte. Jedoch waren die fraglichen Äusserungen, welche es im Hinblick auf ihre Ehrenrührigkeit zu prüfen galt, nicht dieselben. Die zur Beantwortung stehenden Streitfragen waren somit nicht identisch. Im Übrigen waren der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter bereits seit längerer Zeit bekannt, dass Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier mit der Bearbeitung beider Verfahren betraut war. Da wie gesagt in den beiden Verfahren unterschiedliche Äusserungen auf ihre Ehrenrührigkeit hin zu beurteilen waren, lässt allein der Umstand, dass der Staatsanwalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kam, mithin das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt und in jenem gegen die Beschwerdeführerin Anklage erhoben hat, nicht darauf schliessen, er sei voreingenommen. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 nicht einverstanden, kann sie dagegen Beschwerde erheben, was sie vorliegend auch getan hat. Gegen die Anklageerhebung in ihrem eigenen Verfahren stand ihr zwar kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Art. 324 Abs. 2 StPO). Sie hatte jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung der Anklage allfällige Einwände gegen die Anklage vorzubringen (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 324 N 18; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
- 19 - Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 324 N 10). 7.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 56 lit. f StPO geltend, Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier habe sich gegenüber dem Beschwerdegegner 1 stets kollegial verhalten, während er der Beschwerdeführerin mit Vorurteilen gegenübergetreten sei und sich ihr gegenüber feindlich verhalten habe (Urk. 2 S. 4 f.). Insoweit handelt es sich indessen um einen pauschalen Vorwurf. Namentlich legt sie nicht dar, wie sich dieses "kollegiale Verhalten" konkret geäussert habe. Sie bringt nur vor, dass er sich beispielsweise in ihrer Einvernahme in der von ihr monierten Weise verhalten habe. In seinen Beilagen findet sich ein Auszug aus einer Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2014 (Urk. 5/15). Aus diesem geht jedoch nicht hervor, dass sich Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier parteiisch oder auf andere Weise nicht korrekt verhalten habe. Soweit sie moniert, Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier habe ihre Rüge eines mutmasslichen Verstosses gegen die anwaltlichen Standespflichten durch den Beschwerdegegner 1 ignoriert und sich so kollegial schützend vor Letzteren gestellt (Urk. 2 S. 9), ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin freistand und nach wie vor freisteht, direkt bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine schriftliche Verzeigung einzureichen (vgl. § 30 Anwaltsgesetz, LS 215.1). Insofern hatte Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier gar nicht die Möglichkeit, den Beschwerdegegner 1 vor einem entsprechenden Verfahren vor der Aufsichtskommission zu schützen. Im Übrigen hatte der Beschwerdegegner 1 seinerseits ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier gestellt (vgl. Urk. 5/12). Hätte sich Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier tatsächlich parteiisch zum Vorteil des Beschwerdegegners 1 verhalten, hätte sich Letzterer kaum zu diesem Schritt veranlasst gesehen. Schliesslich ist anzumerken, soweit die Beschwerdeführerin Verhaltensweisen des Staatsanwalts moniert, welche dieser während der Untersuchung gezeigt habe, waren ihr diese bereits seit geraumer Zeit bekannt. Beanstandet sie diese nun erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, kann nicht mehr von einem Geltendmachen "ohne Verzug" ge-
- 20 sprochen werden. Dementsprechend können solche Verhaltensweisen des Staatsanwalts vorliegend nicht mehr als Ausstandsgrund herangezogen werden. 7.5 Soweit sodann Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem er es unterliess, dieser gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO den Abschluss des Verfahrens anzukündigen, handelt es sich um eine unterlassene Verfahrensmassnahme, welche als solche keine Voreingenommenheit des verfügenden Staatsanwalts zu begründen vermag. Nachdem diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte, kann nicht von einem besonders krassen Versäumnis gesprochen werden. 7.6 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, dass die Verteidigerrechte ihres Rechtsvertreters beeinträchtigt und eingeschränkt worden seien, zumal diesem wiederholt und trotz entsprechenden Ersuchen über Jahre hinweg die Akteneinsicht verweigert worden sei (Urk. 2 S. 4; Urk. 30 S. 5 f.). Dies hatte sie bereits im Rahmen einer gegen Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier gerichteten Aufsichtsbeschwerde vom 20. Juni 2015 geltend gemacht (vgl. Urk. 5/11). Zum einen sind indessen wie gesagt allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu rügen. Zum anderen ist auch dieses Vorbringen als Ausstandsgrund verspätet, zumal die Beschwerdeführerin hiervon offenbar bereits am 20. Juni 2015, mithin knapp 5 Monate vor ihrer Beschwerde, Kenntnis hatte. 7.7 Auch soweit die Beschwerdeführerin Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier vorwirft, ihre Strafanzeige während mehr als eineinhalb Jahren "schubladisiert" zu haben (Urk. 2 S. 4; Urk. 30 S. 5), wäre dies als allfälliger Verfahrensfehler mit dem entsprechenden Rechtsmittel, namentlich einer Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung, geltend zu machen gewesen. Im Übrigen lässt die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren nicht darauf schliessen, Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier sei befangen und voreingenommen gewesen. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin erfolgte am 13. März 2014 (Urk. 16/1). Mit Schreiben vom 16. April 2014 beauftragte Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier die Kantonspolizei Zürich mit der (delegierten) Befragung des Beschwerdegegners 1. Am 12. Mai 2014 rapportierte die Kantonspolizei Zürich an den Staatsanwalt, dass eine Be-
- 21 fragung nicht habe durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdegegner 1 weigere, der betreffenden Vorladung Folge zu leisten (Urk. 16/5 S. 2). Derweil hatte der Beschwerdegegner 1 am 27. April 2014 ein Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier eingeleitet. Der diesbezügliche Entscheid des Obergerichts wurde ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. Urk. 5/12), welches mit Urteil vom 5. November 2014 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 15 S. 2). Während des Ausstandsverfahrens befanden sich zum einen die Untersuchungsakten beim Obergericht bzw. Bundesgericht (vgl. Urk. 16/6) und standen dementsprechend der Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung. Zum anderen ist nachvollziehbar, dass während dieser Zeit seitens der Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, zumal die Unsicherheit bestand, dass diese allenfalls hätten wiederholt werden müssen (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Im Weiteren hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2015 beim Leitenden Staatsanwalt Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier erhoben. Im Rahmen dieser Aufsichtsbeschwerde hatte der Staatsanwalt eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (vgl. Urk. 5/7 S. 2), was ebenfalls eine gewisse Zeit beansprucht haben dürfte. Schliesslich kann von den Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich (BGE 130 IV 54 = Pra 2005 Nr. 10 Erw. 3.3.3; Urteil BGer 6B_348/2013 vom 12.7.2013 Erw. 2.1). Wenn nun das Verfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 eingestellt wurde, ist dies in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und lässt insbesondere nicht darauf schliessen, Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier sei gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen. Dies muss umso mehr gelten, als auch im gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Strafverfahren mehr als zwei Jahre vergingen zwischen der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft II am 3. Juni 2013 und der Anklageerhebung am 28. August 2015 (vgl. Urk. 39 S. 5). Auch insoweit bestehen somit keine Anhaltspunkte, Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier habe den Beschwerdegegner 1 im Vergleich zur Beschwerdeführerin bevorzugt behandelt.
- 22 - 7.8 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine Gründe zu nennen, welche Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier objektiv als befangen erscheinen lassen und zur Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führen könnten. 8. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung von Dr. med. C._____ als Zeuge (Urk. 2 S. 2). Dieser habe wiederholt D._____ in der psychiatrischen Klinik der Universität Zürich behandelt und könne die die Beschwerdeführerin belastenden ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 bestätigen (Urk. 2 S. 6; Urk. 30 S. 9). Weiter sei ein Amtsbericht der "Vormundschaftsbehörde Küsnacht KESB" beizuziehen (Urk. 2 S. 2). Dieser könne Aufschluss geben über den Wissensstand des Beschwerdegegners 1 betreffend die Krankheit von D._____ sowie über das Auftreten und Verhalten des Beschwerdegegners 1, namentlich darüber, wie dieser sich gegenüber der "Vormundschaftsbehörde" über die Beschwerdeführerin geäussert habe (Urk. 2 S. 6). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner 1 ersuchen sodann um Einvernahme von F._____ von der Vormundschaftsbehörde Küsnacht als Zeuge. Laut Beschwerdeführerin könne dieser die ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 bestätigen (Urk. 30 S. 9). Gemäss Beschwerdegegner 1 sei F._____ in der Lage zu bezeugen, dass D._____ zwar pflege- und betreuungsbedürftig, aber weiterhin handlungsfähig gewesen sei (Urk. 21 S. 6). Nachdem jedoch die fraglichen Äusserungen nicht als ehrverletzend zu werten sind, ist der Beizug von Beweismitteln, welche diese Äusserungen allenfalls bestätigen können, hinfällig. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage von Dr. med. C._____ und der beantragte Amtsbericht am Ergebnis, dass die Äusserungen nicht ehrverletzend sind, etwas zu ändern vermöchten. Dementsprechend diese Anträge abzuweisen. 9. Sodann beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten aus diversen Verfahren (Urk. 2 S. 3). Die Untersuchungsakten des der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Verfahrens (Geschäfts-Nr. C-3/2014/181100131)
- 23 wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen und liegen als Urk. 16 bei den Akten. Vom Beizug der übrigen Akten ist indessen abzusehen, zumal aus diesen keine Erkenntnisse zu erwarten sind, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sein könnten. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern sie am Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Äusserungen nicht ehrverletzend sind, etwas ändern könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Akten aus dem Verfahren beim Bezirksgericht Zürich mit der Geschäfts-Nr. GG150270-L, deren Beizug auch vom Beschwerdegegner 1 beantragt wird. So waren doch in diesem Verfahren wie bereits gesagt andere Aussagen auf ihre Ehrenrührigkeit hin zu beurteilen als im vorliegenden Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die beizuziehenden Dossiers würden die Befangenheit von Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier aufzeigen (Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 30 S. 6), ist anzumerken, dass derjenige, welcher Ausstandsgründe geltend macht, die entsprechenden konkreten Tatsachen plausibel darzulegen hat, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es ist nicht Sache der Behörden, das Verfahren von Amtes zu überprüfen und in einer Vielzahl von Dossiers selber nach allfälligen Ausstandsgründen zu suchen. Die von der Beschwerdeführerin vorliegend vorgebrachten Ausstandsgründe indessen wurden wie vorstehend ausgeführt, zu spät geltend gemacht bzw. sind nicht geeignet bzw. zu vage und pauschal, um Staatsanwalt lic. iur. Bruno Meier objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Daran vermöchten auch die Dossiers nichts zu ändern, deren Beizug von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt wird. 10. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer (vorläufigen) Replik, es sei dem Hinweis wegen mutmasslicher Verletzung von Standespflichten durch den Beschwerdegegner 1 nachzugehen (Urk. 30 S. 6). Der Beschwerdegegner 1 beantragt seinerseits, es sei Rechtsanwalt MLaw X._____ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte anzuzeigen (Urk. 21 S. 2). Indessen ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solche Anzeigen von Parteien an die Aufsichtskommission weiterzuleiten. Rechtsanwalt MLaw X._____ und der Beschwerdegegner 1 sind frei, allfällige Anzeigen selber direkt
- 24 bei der Aufsichtskommission zu deponieren. Als Rechtsanwälte ist ihnen dies bestens bekannt. 11. Abschliessend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat und die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_1/2015 v. 25.3.2015 Erw. 4). Missachtet die Staatsanwaltschaft die klare Mitteilungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, hat die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung ausser Ansatz zu fallen (Art. 423 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog). 2. Die von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geleistete Kaution von Fr. 2'000.– (Urk. 12) ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdegegner 1 ist für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– (zuzügl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'728.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Die geleistete Kaution wird der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad ref C- 3/2014/181100131 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad ref C- 3/2014/181100131 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte − LOSTA unter Hinweis auf Erw. III. 1. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 26 in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 20. Juli 2016 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'728.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Die geleistete Kaution wird der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin; per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad ref C-3/2014/181100131 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad ref C-3/2014/181100131 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16]; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte LOSTA unter Hinweis auf Erw. III. 1. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...