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Zürich Obergericht Strafkammern 25.04.2016 UE150268

25 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,003 mots·~15 min·10

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150268-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 25. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2015, A-3/2015/10028462

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte mit Schreiben vom 17. August 2015 Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) ein und stellte gegen ihn Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten (siehe Erw. 4.2.). In seiner Anzeige verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm beanzeigten verletzenden Äusserungen auf ein Schreiben des Personalmanagements des C1._____ der C._____ des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015. Mit diesem Schreiben war ihm das rechtliche Gehör "betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Gewährung einer Bewährungsfrist" eingeräumt worden. In besagtem Schreiben wurden vom Beschwerdeführer mehrere Passagen markiert, welche ehrverletzend sein sollen (Urk. 12/1, Urk. 12/2/1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 7. Oktober 2015 die Nichtanhandnahme eines Verfahrens betreffend üble Nachrede etc. (Urk. 5 = 12/3 = Urk. 3/1). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 fristgemäss Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung 21. Oktober 2015 wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt, welche fristgerecht einging (Urk. 6 und 8). Innert mit Verfügung vom 26. November 2015 angesetzter Frist teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers mit (Urk. 9 und 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Sache ist spruchreif. 1.3. Dieser Beschluss ergeht aufgrund der Ferienabwesenheit einer Richterin nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Prot. S. 3). 2. Ermächtigung Der beschuldigte Beschwerdegegner 1 ist beim C1._____ der C._____ des Kantons Zürich in der Fachstelle D._____ tätig (Urk. 12/1 S. 1; Erw. 4.3.2.2.) und damit Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es ist anzunehmen, dass sich

- 3 die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Taten im Rahmen seiner (amtlichen) Berufsausübung ereigneten. Gemäss § 148 Satz 1 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist eine obergerichtliche Ermächtigung Voraussetzung für eine Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1. Die Staatsanwaltschaft hätte somit grundsätzlich vor Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Obergericht um einen Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ersuchen und das Obergericht hätte vorab prüfen müssen, ob der Staatsanwaltschaft eine Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erteilen ist. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO hindert nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vor bzw. ohne Ermächtigung i.S. von § 148 GOG nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar geboten (so z.B. zur Vermeidung eines administrativen Leerlaufs, z.B. wenn bei einem Antragsdelikt ein Strafantrag fehlt; vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. TB130186, Beschluss vom 24. Oktober 2013 E. 3), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig ein Ermächtigungsverfahren einzuleiten mit dem Antrag, die Ermächtigung sei zu verweigern (zum Ganzen: ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II/1.1 - 1.4 m.w.H.). Beurteilt das Obergericht eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. Erst bzw. nur wenn es eine Beschwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, wäre vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu befinden. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sich - wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt - die Beschwerde

- 4 als unbegründet erweist, und die Nichtanhandnahme des Verfahrens mithin zu Recht erfolgte. 3. Parteivorbringen 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahme damit, dass bei den seitens des Beschwerdeführers beanzeigten Handlungen von vornherein jegliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 fehlen würden. Bei dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ginge es - "wenn überhaupt" - um arbeitsrechtliche Fragen. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2015 zusammengefasst vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehen könne, es seien in keiner Weise ehrverletzende Äusserungen bzw. gar verleumderische Behauptungen gegen ihn vorgebracht worden. Er verlangte sinngemäss, dass der Beschwerdegegner 1 zur Verantwortung gezogen werden solle. Das Schreiben des C1._____, das ihm am 26. Mai 2015 persönlich übergeben worden sei, sei voller unhaltbarer Beschuldigungen gegen ihn. Fakt sei, dass diese gemeinsten Lügen und völlig überzeichneten Darlegungen in keiner Weise den Tatsachen entsprächen. Nach der Besprechung / Anhörung vom 26. Mai 2015 und nachdem sie nun seine klaren Darlegungen der Geschehnisse gehört habe, habe ihm Frau lic. iur. E._____ - Vertreterin der C._____ des Kantons Zürich (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1 u. S. 2 oben) - persönlich in ihrer Anwaltskanzlei in Zürich gesagt, dass sie den Text und die Aussagen nicht mehr in dieser Art und Weise formulieren würde (Urk. 2). 4. Nichtanhandnahme 4.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Hingegen

- 5 eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGer vom 30. April 2015 [6B_960/2014], E. 2.1.; BGer vom 2. Dezember 2014 [6B_615/2014], E. 2; BGer vom 17. November 2014 [6B_154/2014], E. 4.1; BGer vom 13. November 2014 [6B_192/2014], E. 2.1; je m.w.H.). 4.2. Strafantrag 4.2.1. Bei den Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein rechtsgültig gestellter Strafantrag stellt eine Voraussetzung für die Einleitung eines Vorverfahrens dar (Art. 303 Abs. 1 StPO, Art. 299 StPO). Beim Strafantrag handelt es sich inhaltlich um eine unbedingte Willenserklärung der verletzten Person, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 30 N. 1 mit Hinweisen). Die Strafanzeige der antragsberechtigten Person hat in der Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung die Wirkung eines Strafantrags in Bezug auf den geschilderten Lebenssachverhalt (Trechsel/Jean- Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, vor Art. 30 N. 2; BGer vom 16. Februar 2010 [6B_972/2009], E. 3.5).

- 6 - 4.2.2. Der Beschwerdeführer als Träger des durch die Art. 173 ff. StGB geschützten Rechtsgutes der Ehre ist zum Strafantrag berechtigt. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner von ihm am 17. August 2015 eingereichten Strafanzeige nicht explizit, einen Strafantrag stellen zu wollen. Auch befindet sich ein solcher trotz entsprechender Erwähnung nicht unter den Beilagen (siehe Urk. 12/1 S. 2 unten). Hingegen kann aufgrund der Strafanzeige mit ihren Verweisen auf die beigelegten Unterlagen sowie des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer als antragsberechtigte Person eine Anzeige erhoben wurde, vom Willen des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 wegen Ehrverletzung ausgegangen werden. 4.3. Ehrverletzungsdelikte (Üble Nachrede [Art. 173 StGB], Verleumdung [Art. 174 StGB], Beschimpfung [Art. 177 StGB]) 4.3.1.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) setzt überdies ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung strafbar (Art. 177 StGB). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nachrede strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt

- 7 - (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften respektive individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (BGer vom 12. März 2012 [6B_666/2011], E. 1.2., mit Hinweis auf BGE 128 IV 53; BGE 92 IV 97 Erw. 2; BGE 99 IV 148 E. 2; Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 173 N 1 ff.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 173 N. 16 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, § 43 Ziff. 1.1 S. 373). Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Gesamtbild der Äusserungen kann für die Auslegung der einzelnen Behauptungen von Relevanz sein. Generell sind der Gesamtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen (vgl. Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB-Kommentar, a.a.O., Art. 173 N. 3 mit weiteren Hinweisen, ferner BGE 131 IV 23 E. 2.1 und BGE 137 IV 313 E. 2.1.3. [= Pra 101 (2012) Nr. 53]). Der Ehrangriff muss überdies von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. BGer vom 4. September 2008 [6B_461/2008], E. 3.3.2). 4.3.1.2. In subjektiver Hinsicht erfordern Art. 173, 174 und 177 StGB Vorsatz, wobei grundsätzlich Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht verlangt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt überdies direkten Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit der Äusserung ("wider besseres Wissen") (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB und Riklin, a.a.O., Art. 173 N 9 f., Art. 174 N 6 ff., Art. 177 N 14).

- 8 - 4.3.2.1. Wie bereits eingangs erwähnt, verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm beanzeigten verletzenden Äusserungen auf ein Schreiben des Personalmanagements des C1._____ vom 26. Mai 2015, mit welchem ihm das rechtliche Gehör betreffend Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden sollte (siehe Erw. 1.1.). Vom Beschwerdeführer wurden im Schreiben vom 26. Mai 2015 mehrere Passagen markiert. Die markierten Passagen versah der Beschwerdeführer teilweise mit eigenen handschriftlichen Anmerkungen (Urk. 12/1, Urk. 12/2/1). 4.3.2.2. Fragliches Schreiben vom 26. Mai 2015 wurde vom Personalmanagement des C1._____, namentlich von Frau F._____ als stellvertretende …chefin und Leiterin … sowie G._____, Leiterin Personalmanagement, unterzeichnet. Das Schreiben wurde derart abgefasst, dass diesem nicht zu entnehmen ist, wer die Informationen lieferte, die Eingang in dieses Schreiben gefunden haben. Es ist nun angesichts der gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Strafanzeige und des dortigen Verweises auf das Schreiben vom 26. Mai 2015 offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 für die im besagten Schreiben enthaltenen und als ehrenrührig und verleumderisch beanstandeten Äusserungen verantwortlich macht. In dem seiner Anzeige beigelegten Schreiben vom 3. August 2015 an das C1._____ beanstandete der Beschwerdeführer denn auch den Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "aufgrund von verleumderischen Aussagen von Seiten der Fachstellenleitung" (Urk. 12/2/4, 4. Absatz), womit der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 gemeint haben dürfte. Denn beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich offenbar um den Leiter der Fachstelle D._____, womit dieser zugleich Vorgesetzter des in dieser Fachstelle tätig gewesenen Beschwerdeführers gewesen sein dürfte (u.a. Urk. 12/2/2; siehe auch Organigramm der Fachstelle D._____ des C1._____ des Kantons Zürich, abrufbar über <www.C1._____.zh.ch/internet/C._____....html>). 4.3.2.3. Mit Ausnahme des in Erw. 4.3.2.4. zu erörternden Vorwurfs weisen sämtliche im Schreiben vom 26. Mai 2015 durch den Beschwerdeführer markierten und durch handschriftliche Anmerkungen teilweise kommentierten Passagen von vornherein keinen ehrverletzenden Charakter auf.

- 9 - Die Passagen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach erwähnt - mit Schreiben vom 26. Mai 2015 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der vom C1._____ in Betracht gezogenen Kündigung zu äussern (siehe Schreiben vom 26. Mai 2015 S. 1 Abs. 1 und S. 2 "Rechtliches Gehör" [Urk. 12/2/1]). Sie äussern sich über Art und Weise der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinen Arbeitskollegen und seinem Vorgesetzen wie auch zu dessen Verhalten diesen gegenüber. Ebenso äussern sie sich über die mangelnde Team- und Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers. Adressat der vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 zugeordneten Äusserungen sind die seitens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers für die beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuständigen Personen, insbesondere die das Schreiben unterzeichnenden F._____ und G._____ sowie die offenbar als Verfasserin des Schreibens beauftragte E._____. Da die Äusserungen klar im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer als Berufsmann und dessen beruflicher Tätigkeit verstanden werden müssen, beeinträchtigen sie die Geltung des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch nicht. Die hier relevanten Äusserungen sind gegen den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer gerichtet und nicht als Privatperson. Äusserungen, welche geeignet sind, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann zu schädigen, gelten jedoch nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. 4.3.2.4. Ehrverletzend könnte die allfällige Verbreitung des im Schreiben vom 26. Mai 2015 erwähnten Vorwurfs sein, der Beschwerdeführer soll sich gegenüber einem Arbeitskollegen dahingehend geäussert haben, er würde sich das Verhalten eines anderen Arbeitskollegen nicht mehr bieten lassen und ihn abstechen, wenn das so weitergehe, er (Beschwerdeführer) habe das Messer schon im Sack (Urk. 12/2/1 S. 1). Denn damit wird bei Dritten der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe eine Straftat verübt (Drohung, allenfalls Nötigung). Beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wird die sittliche Ehre tangiert (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2.). Wie aus dem Schreiben vom 26. Mai 2015 hervorgeht, wurde dieser Vorfall dem Beschwerdegegner 1 als Abteilungsleiter zugetragen (Urk. 12/2/1 S. 1). Der Vorfall wird vom Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde

- 10 bestritten. Gemäss Schreiben vom 26. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer offenbar lediglich geltend, seine damalige Äusserung betreffend des "Abstechens" sei aus dem Kontext gerissen worden, er habe sich seinerseits physisch bedroht gefühlt (Urk. 12/2/1 S. 2 Abs. 3). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich in diesem Sinne geäussert, sodass der Beschwerdegegner 1, sollte er die Äusserung des Beschwerdeführers der Arbeitgeberin weitergeleitet haben, jedenfalls gutgläubig davon ausgehen durfte, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich so geäussert hatte. Zwar können auch wahre Behauptungen ehrverletzend sein. Da der Vorfall jedoch einen klaren Bezug zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufweist bzw. sich in diesem Rahmen ereignete, bestand für den Beschwerdegegner 1 genügend Anlass, diesen Vorfall aufzunehmen und gegebenenfalls die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers darüber zu orientieren. Dem Beschwerdegegner 1 kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, sich der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). 4.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht besteht, wonach sich der Beschwerdegegner 1 eines Ehrverletzungsdelikts schuldig gemacht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozesskaution 5.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. 5.2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind keine Aufwendungen entstanden, weshalb eine Entschädigung entfällt.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2015/10028462 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2015/10028462 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 - Zürich, 25. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 25. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2015/10028462 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2015/10028462 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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