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Zürich Obergericht Strafkammern 04.06.2015 UE150085

4 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,990 mots·~15 min·3

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150085-O/U/PFE

Verfügung vom 4. Juni 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Dietikon, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 25. März 2015, ST.2013.3486

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 14). Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 büsste das Statthalteramt den Beschwerdegegner mit Fr. 2000.00 wegen Tätlichkeiten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Urk. 14/51). In der Folge erhob der Beschwerdegegner Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf das Statthalteramt die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 25. März 2015 einstellte (Urk. 14/52, Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 14/54). Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 1. April 2015 entgegen (Urk. 14/56). 2. Mit Eingabe von Montag, 13. April 2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 25. März 2015 in der Sache ST.2013.3486 aufzuheben und die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser allenfalls nach der Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlasse; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten des Beschwerdegegners." 3. Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt (Urk. 7). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): "Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Leistung eines Kostenvorschusses zu erlassen; es sei der Schreibende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen."

- 3 - 4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurden in der Folge die Untersuchungsakten beim Statthalteramt angefordert (Urk. 12); diese gingen am 28. Mai 2015 bei der Beschwerdeinstanz ein (Urk. 13). 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 6. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Begründung des Statthalteramts näher einzugehen. II. 1. Vorab rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht. Erstens sei die Begründung der Einstellungsverfügung derartig dürftig, dass es ihm nicht möglich sei, sich substantiiert gegen die Argumente zu wehren. Zweitens sei er vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht angehört worden; er habe insbesondere die Einsprache durch den Beschwerdegegner nie zu Gesicht bekommen, weshalb er sich nie dazu habe äussern können (Urk. 2 S. 3 f.). 2.1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren der Übertretungsstrafbehörden sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Ist der Übertretungsstraftatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Zur summarischen Begründung der Einstellung genügen in der Regel zwei oder drei Sätze (BSK StPO-Riklin, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 357 N 10; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1293). 2.2. Die Voraussetzungen an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Übertretungsstrafrecht sind – wie zuvor ausgeführt – nicht sehr rigoros. Der angefochtenen Einstellungsverfügung können zudem die wesentlichen Überlegungen, die zum Erlass der entsprechenden Verfügung geführt haben, ohne weiteres entnommen werden (vgl. E. III. 2.2.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

- 4 - (Urk. 2 S. 3 f.) war das Statthalteramt auch nicht verpflichtet, in der Begründung auf den zuvor ergangenen Strafbefehl Bezug zu nehmen und zu erklären, weshalb es diesen zuvor erlassen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt dementsprechend nicht vor. Was die vom Beschwerdeführer darüber hinaus monierte unterlassene Anhörung vor Erlass der Einstellungsverfügung anbelangt, ist festzuhalten, dass Art. 318 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung ankündigt und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen ansetzt, im Übertretungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Art. 357 StPO). Ein Recht zur vorgängigen Anhörung besteht somit nicht, so dass auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers betreffend die fehlende Einsicht in die – notabene unbegründet erfolgte (Urk. 14/52; Art. 354 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO) – Einspracheeingabe des Beschwerdegegners, welche ihm ebenfalls den Weiterzug der Einstellungsverfügung in voller Kenntnis der Sachlage verunmögliche, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren beim Statthalteramt Akteneinsicht verlangen können (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde. III. 1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren – wie bereits ausgeführt – sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Verwal-

- 5 tungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen). 2.1. Dem Strafverfahren liegt im Wesentlicher folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Montag, 6. Mai 2013, 11.15 Uhr, kam es auf dem Areal (Autohandel/Occasionshandel/Autogaragen) an der ...strasse ... in C._____ zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Autohändlern, nämlich dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. In der Folge warfen sich beide gegenseitig die Verübung von Tätlichkeiten vor (Urk. 14/54 S. 1; E. III. 4.2. und 4.3.). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt, nachdem der Beschwerdegegner seinen Strafantrag gegen diesen zurückgezogen hatte (Urk. 14/11, Urk. 14/13). 2.2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner stellte das Statthalteramt in der Folge im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass sich die Urheberschaft des Angriffs mangels Vorhandensein entsprechender Augenzeugen nicht mit abschliessender Sicherheit ermitteln lasse. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass die Lippenverletzung des Beschwerdeführers tatsächlich lediglich aufgrund der Abwehrbewegungen des Beschwerdegegners entstanden sei. Die vom Beschwerdeführer erlittenen weiteren Druckdolenzen liessen sich des Weiteren nicht direkt dem Beschwerdegegner als Urheber zuordnen, da offenbar weitere Personen beteiligt gewesen seien, welche dem Beschwerdeführer offenbar bekannt

- 6 gewesen seien, gegen welche er jedoch keinen Strafantrag gestellt habe. Aufgrund dessen könne dem Beschwerdegegner ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 6 S. 2). 3. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass die Begründung der Einstellung unhaltbar sei. Es gebe Augenzeugen für den Vorfall, nämlich D._____ und E._____ (Urk. 2 S. 4). 4.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird". Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3 und N 5). 4.2. Gemäss Notfallbericht des Spitals … vom tt. Mai 2013 wurden beim Beschwerdeführer diverse Prellungen resp. Druckdolenzen am Thorax, am Kinn sowie am Hinterkopf diagnostiziert (Urk. 14/5). Die erlittenen Prellungen können unter den Begriff der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB subsumiert werden. Nachfolgend ist daher nun zu prüfen, ob diese dem Beschwerdegegner angelastet werden können, resp. ob diesem die Verursachung der Beschwerden nachgewiesen werden kann. 4.3. Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 zusammengefasst wie folgt: Er habe vorübergehend auf der auch von anderen Autohändlern des Areals mitbenützten Zufahrtsstrasse zwei Autos abgestellt. Daraufhin sei der Beschwerdegegner mit einem seiner Mitarbeiter schreiend auf ihn zu gerannt. Der Beschwerdegegner habe seinen Kopf gegen ihn geschlagen, wobei er (der Beschwerdeführer) den Stoss mit seinem eigenen Kopf abgewehrt habe. Als der Beschwerdegegner mit seinem Kopf auf ihn zugekommen sei, habe er selbst seinen Körper angespannt und sei für den Stoss bereit gewesen. Er sei nicht mit seinem

- 7 - Kopf zu ihm hingegangen, sondern habe den Kopf hingehalten, um den Stoss zu empfangen. Anschliessend habe ihn der Mitarbeiter des Beschwerdegegners geschlagen. In der Folge hätten der Beschwerdegegner, dessen Mitarbeiter und noch zwei weitere Personen mehrfach auf ihn eingeschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wer ihn wohin geschlagen habe. Er habe in der Folge am Mund geblutet (Urk. 14/43 S. 3 ff., insb. S. 6 f.). 4.4. Der Beschwerdegegner hingegen brachte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. März 2014 vor, er sei mit seinem Auto herangefahren, als ein Auto des Beschwerdeführers die Durchfahrt versperrt habe. Er sei daraufhin ausgestiegen und habe etwas laut gesprochen und darum gebeten, das Fahrzeug wegzufahren. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zu ihm gekommen und habe ihm einen Schlag mit dem Kopf geben wollen. Er sei etwas nach hinten ausgewichen, so dass ihn der Kopf des Beschwerdeführers am Kinn und an der Brust getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe dies ein paar Mal versucht und er selbst sei immer wieder ausgewichen. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei vermutlich mit der Nase getroffen, er habe zur Verteidigung versucht, ihn mit den Händen und Armen wegzustossen. Geschlagen habe er ihn nicht. Das Ganze sei ein paar Sekunden gegangen, dann seien andere Händler und Kunden hinzugekommen und hätten den Beschwerdeführer von ihm entfernt (Urk. 14/19 S. 2 ff.). 4.5. E._____ führte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. August 2014 aus, dass er mit seinem Sohn als Kunde des Beschwerdeführers vor Ort gewesen sei. Als der Beschwerdeführer ein Fahrzeug auf der Strasse abgestellt habe, habe er gehört, dass eine andere Person gekommen sei und sich beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwidert, er benötige nur eine Minute. Er, E._____, sei währenddessen auf dem Platz gewesen und habe gehört, dass es Streit gegeben habe. Daraufhin habe er gesehen, dass viele Leute den Beschwerdeführer mit Füssen und Fäusten geschlagen hätten; wie die Schlägerei begonnen habe, habe er hingegen nicht gesehen. Er habe nicht gesehen, wer zuerst handgreiflich geworden sei. Es seien etwa vier oder fünf Leute gewesen. Auf Vorhalt des Fotos des Beschwerdegegners erklärte E._____, dass der Beschwerdegegner bei der Schlägerei dabei gewesen sei. Er sei sich aber

- 8 nicht 100% sicher, da er die Männer nur kurz gesehen habe und es eine Schlägerei gewesen sei. Er würde die Männer, die an der Schlägerei beteiligt gewesen seien, und auch den Beschwerdegegner nicht wiedererkennen, wenn sie ihm gegenüber stünden. Er sei sich sicher, dass die erste Person bis zum Schluss der Schlägerei dabei gewesen sei. Er könne dies jedoch nicht "vom Gesicht her" sagen, da er die erste Person lediglich gehört habe (Urk. 14/39 S. 2 ff.). 4.6. D._____, der Sohn von E._____, sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. August 2014 aus, dass er ein Auto vom Beschwerdeführer gekauft habe. Er habe sich in der Folge etwas zu Essen gekauft. Als er zurückgekommen sei, sei die Schlägerei schon vorbei gewesen; er habe gesehen, dass eine jüngere Person mit Sonnenbrille die anderen auseinandergenommen und beruhigt habe. Der "ältere Herr", der Verkäufer des Fahrzeugs [der Beschwerdeführer], habe geblutet und die anderen seien sehr nervös und aufgewühlt gewesen. Auf Vorhalt des Fotos des Beschwerdegegners erklärte er, dass er sich sicher sei, dass jener auch dabei gestanden sei, als er zurückgekommen sei. Er habe niemanden gesehen, der jemanden geschlagen habe (Urk. 14/40 S. 1 ff.). 4.7. Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Wie das Statthalteramt zutreffend festhielt, sind keine Augenzeugen des ganzen Vorfalls bekannt. Insbesondere konnten die beiden vom Beschwerdeführer angeführten Augenzeugen nicht den gesamten vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall beobachten. Die Anfangsphase hat E._____ nur gehört und nicht gesehen; D._____ war nicht zugegen. Zur Frage, wer Urheber der Handgreiflichkeiten war, resp. wer gegen wen zuerst den Kopf "hinstreckte", gibt es daher keine bekannten Augenzeugen. Der Beschwerdeführer benannte ausser den zwei befragten Personen keine weiteren Zeugen, der Beschwerdegegner machte diesbezüglich keine Aussagen (Urk. 14/19 S. 2). Ohnehin würde es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei den mutmasslich weiter anwesenden Personen, wie zum Beispiel dem Mitarbeiter des Beschwerdegegners, nicht um Zeugen, sondern um Mitbeschuldigte handeln, die nicht zur Aussage verpflichtet wären (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt hielt daher zu Recht fest, dass die Urheberschaft der

- 9 - Rangelei nicht ermittelt werden kann und dementsprechend auch nicht feststeht, ob der Beschwerdegegner – wie von ihm ausgeführt – lediglich mit den Händen und Armen abgewehrt hat. Betreffend das weitere Geschehen führte E._____ zwar aus, gesehen zu haben, dass vier oder fünf Personen auf den Beschwerdeführer eingeschlagen hätten. Er konnte jedoch den Beschwerdegegner nicht mit Sicherheit als Täter identifizieren (E. III. 4.5.). D._____ kam erst hinzu, als die Schlägerei schon vorbei war. Der Beschwerdeführer selbst erklärte zudem, er könne nicht sagen, wer welche Schläge gegen ihn ausgeführt habe (E. III. 4.3.). Dem Beschwerdegegner kann daher die Ausübung von Schlägen gegenüber dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Geschehens nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Unter Würdigung der gesamten Umstände reichen die vorliegenden Belastungen somit nicht aus, um den Beschwerdegegner mit einem Strafbefehl zu bestrafen. Das Statthalteramt hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sowie Art. 357 Abs. 3 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass zuvor bei gleicher Aktenlage ein Strafbefehl erging. Dieser hält einer näheren Prüfung nicht stand. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Er begründete sein Gesuch damit, dass er als Einzelkaufmann im Autohandel tätig gewesen sei, wobei über ihn am 26. November 2014 der Konkurs eröffnet und dieser am 28. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Aus dem im Konkursverfahren aufgenommenen Inventar gehe hervor, dass er kein Eigentum von Wert aufweise. Der Konkurs habe zudem das En-

- 10 de seines Gewerbes bedeutet, so dass er über keine laufenden Eingänge verfüge. Sein gesamtes Bankguthaben (exklusive Mietzinskaution) belaufe sich auf Fr. 1'600.00 und seine Barschaft auf Fr. 2'130.00 (Urk. 8 S. 2 f.). 2.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 14). 2.3. Da sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten offensichtlich als unbegründet erweist und sich somit sowohl die Beschwerde als auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist jedoch in Anbetracht der ausgewiesenen bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 9) auf einen deutlich reduzierten Betrag von Fr. 500.00 festzusetzen. 3. Der Beschwerdegegner hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Dietikon, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 12 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Verfügung vom 4. Juni 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Dietikon, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt Bezirk Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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