Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150061-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 29. Juni 2015
in Sachen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdeführer
gegen
1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2015, C-1/br/2014/10002326
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 13. Oktober 2014 teilte eine Mitarbeiterin des Tierheims B._____ in C._____ der Kantonspolizei Zürich telefonisch mit, es sei am Sonntagvormittag, 12. Oktober 2014, auf dem Gelände des Tierheims ein angeleinter Hund sowie eine Hundedecke und Hundefutter aufgefunden worden. Dabei äusserte sie die Vermutung, dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) dafür verantwortlich sein könnte, da dessen Anfrage nach einem Heimplatz für einen Hund wegen Vollbesetzung des Tierheims im September 2014 habe abgewiesen werden müssen (Urk. 9/1). In der polizeilichen Befragung vom 17. Oktober 2014 erklärte der Beschwerdegegner 1, den betreffenden Hund am 12. Oktober 2014 um ca. 6.00 Uhr beim Tierheim B._____ angeleint zurückgelassen zu haben (Urk. 9/2). Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2015 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) den Beschwerdegegner 1 der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG schuldig (Urk. 9/5). Der Leitende Staatsanwalt erhob gegen diesen Entscheid am 26. Januar 2015 Einsprache (Urk. 9/8). Mit Verfügung vom 3. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG ein und überwies die Akten dem Statthalteramt Uster zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 9/16) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin 2 in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 2. April 2015 auf Stellungnahme (Urk. 8). Gleichzeitig reichte sie ihre Untersuchungsakten (Urk. 9) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess die ihm angesetzte Frist (vgl. Urk. 12) ungenutzt verstreichen. 2. Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
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II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 verwies zur Begründung ihrer Einstellungsund Überweisungsverfügung auf die Einsprache des Leitenden Staatsanwalts vom 26. Januar 2015 (Urk. 5). In dieser Einsprache wurde - unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts zum Tatbestand der Tierquälerei und auf die Rechtsprechung Deutschlands - zusammengefasst der Standpunkt vertreten, dass keine erhebliche Gefährdung des Wohlergehens des Tieres bestanden habe, da der Beschwerdegegner 1 davon habe ausgehen können, dass das Tier innert nützlicher Frist aufgefunden und versorgt werde. Zu prüfen sei aber das Vorliegen eines Übertretungsstraftatbestandes (Urk. 9/8). b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, der Gesetzgeber habe das Aussetzen eines Tieres als Vergehen und nicht als Übertretung qualifiziert. Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG verbiete jede Aussetzung, auch wenn sie nicht zwangsläufig mit einer konkreten Gefährdung des Tieres verbunden sei. Im vorliegenden Fall hätte dem Hund - einem Jack Russell Terrier - zudem etwas zustossen können. Auch habe der Hund Stress und Ängste erlitten. Selbst wenn ein Tier in der Nähe eines Tierheims ausgesetzt werde, sei nicht sichergestellt, ob und wann das Tier sachgemäss versorgt werde. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu lit. a von Art. 26 Abs. 1 TSchG könne nicht auf lit. e der Bestimmung angewandt werden. Zudem verbiete auch das deutsche Recht Aussetzungen jeder Art (Urk. 2). 2. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah-
- 4 rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.;
- 5 - Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Es stellte sich der Beschwerdegegnerin 2 somit die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 3. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Beim Aussetzen wird das Tier aus der bisherigen Obhut entlassen, ohne es einer anderen Obhut zu übergeben. Das Tier wird aus seinem geschützten Umfeld an einen Ort gebracht, wo eine erhöhte Möglichkeit besteht, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass das Verhalten der verantwortlichen Person von der Absicht getragen ist, sich des Tieres zu entledigen (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 154 f.). b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht Halter des betreffenden Hundes ist. Halterin ist dessen Exfreundin (Urk. 9/1 S. 3). Sie verliess den Beschwerdegegner 1 Anfang September 2014 und liess ihren Hund in dessen Wohnung kommentarlos zurück. Ab diesem Zeitpunkt kümmerte sich der - ganztags ausser Haus arbeitende - Beschwerdegegner 1 um den Hund. Er versuchte im Tierheim B._____ und auch bei Freunden vergeblich, den Hund geeignet zu platzieren (vgl. Urk. 9/2 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 9/1 S. 2). Da der Hund seit September 2014 in der Obhut des Beschwerdegegners 1 war, kommt dieser grundsätzlich als Täter eines Aussetzungsdelikts im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG in Frage (vgl. dazu Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 155). c) Der Beschwerdegegner 1 liess seinen Hund am Sonntag, 12. Oktober 2014, um ca. 6.00 Uhr auf dem Areal des Tierheims angeleint zurück, ohne Kon-
- 6 takt zu einem Mitarbeiter des Heimes aufzunehmen. Damit entliess er das Tier aus seiner bisherigen Obhut, ohne Gewissheit darüber zu haben, dass es in eine andere Obhut kommt. Mit seinem Verhalten setzte er sich dem Verdacht aus, den Tatbestand im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG erfüllt zu haben. Der Umstand, dass der Hund ca. 2 1/2 Stunden später von einem Mitarbeiter des Heims aufgefunden und versorgt wurde (Urk. 9/1), er somit nicht ohne weiteres grosse physische oder emotionale Belastungen hat erfahren müssen, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 9/8; Urk. 5 S. 1) ist eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres gemäss Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. e. TSchG - im Gegensatz zu lit. a - d der Bestimmung - nicht Tatbestandsmerkmal. Vielmehr soll mit dieser Strafbestimmung verhindert werden dass sich Tierhalter leichthin und kostenlos ihrer Verantwortung für das betroffene Lebewesen entledigen können. Aus diesem Grund ist auch die von der Beschwerdegegnerin 2 erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Entscheid 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012, vgl. Urk. 9/8) für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. d) Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Aussetzens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG erscheint somit zumindest wahrscheinlich. Deshalb erweist sich die Einstellung des Verfahrens als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.
III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
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Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2015 (C-1/ 2014/10002326) aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten C-1/2014/10002326 [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 29. Juni 2015 Erwägungen: I. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2015 (C-1/ 2014/10002326) aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurüc... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten C-1/2014/10002326 [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...