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Zürich Obergericht Strafkammern 01.04.2015 UE150043

1 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,908 mots·~10 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150043-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Verfügung und Beschluss vom 1. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Februar 2015, Varia 2014/10006402

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 2. April 2014 stellte A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Gesuch um (sinngemäss) umgehende Behandlung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, die er am 4. Dezember 2001 eingereicht habe (Urk. 10 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Varia 2014/10006402] / 1/2). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies dieses Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Bearbeitung (Urk. 10/3/4/4). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren) reichte der Beschwerdeführer überdies einen Strafantrag wegen Diebstahls ein gegen B._____ (geb. tt. Oktober 1929; Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren). Dieser habe ihm in der Zeit zwischen dem 11. Oktober 2000 und dem 1. November 2000 Fr. 12'000.-- aus seiner Wohnung entwendet (Urk. 10/1/1 = Urk. 10/3/4/2). 2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin 2 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3 = 10/5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, gestützt auf seinen Strafantrag vom 28. Oktober 2014 wegen Diebstahls eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein (Urk. 6). 3. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann auf eine Zustellung an die Beschwerdegegner zur Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Sache ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 zugestellt (Urk. 10/6). Er gab seine Beschwerde am 19. Februar 2015 zur Post (Urk. 5). Damit hielt er die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) ein. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage Zürich/

- 4 - St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage Zürich 2014, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Wesentlichen, bezüglich des geltend gemachten Hausfriedensbruchs vom 30. Oktober 2000 sei die dreimonatige Strafantragsfrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vom 4. Dezember 2001 längst abgelaufen gewesen. Schon deshalb habe bereits damals auf die Anzeige nicht eingetreten werden können. In der Zwischenzeit sei bezüglich dieses Hausfriedensbruchs spätestens am 30. April 2007 auch die Verjährung eingetreten, sodass diese Tat nicht mehr verfolgt werden könne (Urk. 3 S.4 Erw. 2.1). Bezüglich des gemäss Anzeige des Beschwerdeführers spätestens am 1. November 2000 begangenen Diebstahls sei gemäss den vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen die Verjährung spätestens am 1. November 2010 eingetreten. Auch auf die Strafanzeige wegen Diebstahls sei deshalb nicht einzutreten. Die Untersuchung sei deshalb nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3 S. 4 f. Erw. 2.2 und 3.1). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs bereits am 3. November 2000 bei der Polizei deponiert. Dass die Anzeige nicht behandelt worden sei, bedeute eine Rechtsverweigerung. Nachdem diese Rechtsverweigerung dahingefallen sei (offenbar gemeint: Ende März 2014), könne der angezeigte Hausfriedensbruch von neuem verfolgt werden. Da am 3. November 2000 bei seiner Strafanzeige die Antragsfrist für den Hausfriedensbruch noch nicht abgelaufen gewesen und der entsprechende Rapport spätestens am 14. November 2000 erfolgt sei, sie die Verjährungsfrist betreffend den spätestens am 1. November 2000 begangenen Diebstahl am 14. November 2000 unterbrochen worden. Gemäss den damaligen Bestimmungen sei die Verfolgung dieser Straftat nach 10 Jahren bzw. bei damals möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 15 Jahren verjährt. Die Verjährung

- 5 werde deshalb erst am 1. November 2015 eintreten. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei somit unzulässig (Urk. 2). 5. Auf die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftaten, die zwischen dem 11. Oktober und dem 1. November 2000 begangen worden seien, sind die damaligen Verjährungsbestimmungen anwendbar (Art. 2 StGB, Art. 389 StGB). Davon gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend aus. Die damals geltenden Bestimmungen sind im Internet unter www.admin.ch, Register Bundesrecht, Register Systematische Rechtssammlung, Suchwort StGB, rechte Spalte "Alle Fassungen" zu finden. Demnach verjährte die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedroht ist (so Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB), und in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer weniger hohen Strafe bedroht ist (so Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB) (Art. 70 aStGB). Die Verjährung wurde unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter. Mit jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). 6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, weder bezüglich des Hausfriedensbruchs noch bezüglich des Diebstahls, dass irgendwann zwischen seinen Eingaben vom 4. Dezember 2001 und vom 2. April 2014 irgendeine verjährungsunterbrechende Handlung im vorgenannten Sinne (Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter) stattgefunden hätte. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung liess die Verjährung nicht ruhen. Sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist (betreffend Hausfriedensbruch) als auch die zehnjährige Verjährungsfrist (betreffend Diebstahl) waren zum Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 bereits abgelaufen. Im Gegensatz zur scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers hätte überdies auch eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist um die Hälfte bewirkt, sondern nur einen Neubeginn der Ver-

- 6 jährungsfrist, deren ordentliche Dauer wieder durch eine entsprechende Handlung hätte unterbrochen werden müssen. 7. Die eingetretene Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 ist ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegensteht (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 zu Art. 309, mit Verweisung auf BGE 116 IV 81). Zu Recht verfügte die Beschwerdegegnerin 2 deshalb, eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Eine Voraussetzung dafür, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, ist, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE130330, Beschluss vom 12. November 2014 Erw. II.1, Geschäfts-Nr. UE140175, Beschluss vom 22. September 2014 Erw. IV.2 sowie Geschäfts-Nr. UE140037, Beschluss vom 19. Juni 2014 Erw. III; vgl. auch BuGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 Erw. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Beschwerde aussichtslos war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schon aus diesem Grund abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzuset-

- 7 zen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

- 8 - − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Varia 2014/10006402 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Varia 2014/10006402, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Verfügung und Beschluss vom 1. April 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Varia 2014/10006402 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Varia 2014/10006402, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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