Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140320-O/U/bru
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 29. Juni 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. November 2014, C-7/2014/141107215
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Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. September 2014 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 14/1). 2. Mit Verfügung vom 29. September 2014 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes (Urk. 14/5). Nach Ermittlung des Sachverhaltes durch die Kantonspolizei Zürich verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. November 2014 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 14/6-8, Urk. 3 = Urk. 14/9). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2014 zugestellt (Urk. 14/11). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der als Privatkläger konstituierte Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2014 (Datum Poststempel: 26. November 2014) innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 14/1, Urk. 2 S. 1): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11.11.2014 in Sachen A._____ gegen B._____ wegen Drohung (ref. C-7/2014/141107215) sei aufzuheben und es sei gegen B._____ eine Strafverfolgung wegen Drohung zu eröffnen. Ziffer 1. des Dispositivs der genannten Nichtanhandnahmeverfügung sei also aufzuheben." 4. Nach fristgemässer Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 5. Januar 2015 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Stellung, beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (Urk. 10, Urk. 13-14). Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt, welcher mit Eingabe vom 3. Februar
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2015 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft replizierte (Urk. 17-18). Das Verfahren ist spruchreif. 5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 7). II. 1. Dem Strafverfahren liegt gemäss Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, ihn am 16. September 2014 vor seinen Wohnhaus am ... [Adresse] bedroht zu haben. Er habe an besagtem Tag auf dem Weg zu seinem Wohnhaus einen Schrei gehört und die Beschwerdegegnerin 1 gesehen. Diese sei mit wildem, entschlossenem Gesichtsausdruck auf ihn zugerannt. Aus Angst, von der Beschwerdegegnerin 1 zusammengeschlagen zu werden, sei er in sein Wohnhaus geflüchtet und habe die Haustür hinter sich geschlossen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei vor der Haustür gestanden und habe mit voller Wucht gegen das schmiedeeiserne Gitter vor dem Haustürfenster geschlagen, wodurch er in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 3 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft sodann eine aus seinem Wohnhaus aufgezeichnete Videoaufnahme des Vorfalls ein (Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov"). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass auf der Videoaufnahme des Vorfalls weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlag gegen dessen Haustür noch eine andere verbale Drohung oder Ehrverletzung durch die Beschwerdegegnerin 1 erkennbar respektive hörbar seien. Die Staatsanwaltschaft wies weiter darauf hin, dass keine unabhängigen Zeugen den Vorfall wahrgenommen hätten, womit die Beschwerdegegnerin 1 vornehmlich durch die Aussagen des Beschwerdeführers belastet werde. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei angesichts der vorbelasteten Situation zwischen ihm und der
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Beschwerdegegnerin 1 Zurückhaltung geboten und es liesse sich aus diesen nicht weiter verdichten, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer in der im Strafantrag vorgebrachten Form gedroht habe (Urk. 3 S. 2 f.). Sodann führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung weiter aus, selbst wenn vorbehaltlos von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausgegangen würde, vermöge das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1, nach welchem diese mit entschlossenem Gesichtsausdruck auf ihn zugerannt sei und einen Schlag gegen seine geschlossene Haustür ausgeführt habe, nicht die Intensität einer Drohungshandlung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Damit sei auch nicht hinreichend erstellbar, dass der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt worden sei. 3. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor (Urk. 2 S. 1 ff.): Die Straftat der Beschwerdegegnerin 1 werde durch die von ihm eingereichte Videoaufnahme des Vorfalls eindeutig bewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachte Behauptung, dass sie ihn lediglich zur Rede habe stellen wollen, sei daher nicht glaubhaft. Weiter sei in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft der von ihm geschilderte und auf der Videoaufnahme ersichtliche Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt worden. So sei die Beschwerdegegnerin 1 entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht lediglich schnellen Schrittes vor der in seinem Wohnhaus befindlichen Kamera vorbeigelaufen, sondern sehr schnell und entschlossen gerannt. Weiter seien auf der eingereichten Videoaufnahme gegen Ende des Vorfalls kurz hintereinander zwei laute Geräusche hörbar, wobei das erste Geräusch durch die ins Schloss geworfene Haustür und das zweite Geräusch vom Schlag der Beschwerdegegnerin 1 auf das schmiedeeiserne Gitter des Haustürfensters stammen würden, was auch mittels eines Gutachtens eines Akustik- oder Tonexperten beweisbar sei. Sodann habe die Staatsanwaltschaft ihn in der Nichtanhandnahmeverfügung verkürzt so zitiert, dass die Beschwerdegegnerin 1 lediglich mit "entschlossenem" Gesichtsausdruck auf ihn zugerannt sei, er habe jedoch geschildert, dass dies mit "wild entschlossenem" Gesichtsausdruck geschehen sei. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 und daher, dass diese ihn vor nicht allzu langer Zeit bereits massiv angegriffen habe, sei nach der all-
- 5 gemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er als Opfer in dieser Situation in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dies zeige sich im Übrigen an seinen gehetzten Bewegungen und seinem angsterfüllten Gesichtsausdruck auf der Videoaufnahme, welcher auch mittels eines psychologischen Gutachtens hinsichtlich seiner Mimik nachgewiesen werden könne. Auch berücksichtige die Staatsanwaltschaft nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits eine Vorstrafe wegen mehrerer Delikte zu seinem Nachteil aufweise. Darüber hinaus gehe die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht fälschlicherweise davon aus, dass die in Art. 180 Abs. 1 StGB geforderte Intensität einer Drohungshandlung durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht erreicht worden sei, da es sich um eine nonverbale Drohung gehandelt habe, womit die geforderte tatbestandsmässige Intensität schneller als bei einer verbalen Drohung erreicht werde. Aus den genannten Gründen sei somit zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro duriore durch die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus (Urk. 13 S. 1 ff.), dass auf der Videoaufnahme lediglich ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 schnellen Schrittes vor der Videokamera vorbeilaufe und kurze Zeit danach ein Geräusch hörbar sei. Daraus sei nicht beweisbar, dass diese mit der Faust gegen die Haustür des Beschwerdeführers geschlagen habe, da es sich dabei auch um das Zuschlagen der Haustür gehandelt haben könne. Damit stünden sich für eine Beurteilung der beanzeigten Drohungen lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber, wobei keine dieser Sachverhaltsdarstellungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen oder den zweifelsfreien Schluss auf einen Drohungsvorsatz der Beschwerdegegnerin 1 zulassen würden. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegbar. Letztlich liesse sich auch mit einem Gutachten über die Mimik der Beschwerdegegnerin 1 kein Rückschluss auf einen Drohungsvorsatz ziehen; und aus der Vorstrafe der Beschwerdegegnerin 1 wegen Beschimpfung und übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers könne nicht per se abgeleitet werden, dass diese den Beschwerdeführer bedrohen oder tätlich habe angehen wollen.
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5. In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut auf die Videoaufnahme und wiederholte die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argumentation (Urk. 17). 6. Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft nur näher einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige respektive dem Strafantrag oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige respektive des Strafantrages oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund eines Strafantrages – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch gemäss dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore nicht ergehen, wenn bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Hand-
- 7 buch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Hierbei muss der Täter dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wobei dieser auf irgendeine Weise angekündigt werden kann, so durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 4). Ob der Nachteil schwer ist, das heisst, ob die tatbestandsmässige Intensität der Drohung erreicht wird, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Jedoch ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit eher hoch anzusetzen (Beschluss Obergericht des Kantons Zürich SB140348 vom 13. November 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2014 den Vorfall zusammengefasst wie folgt: Er sei am 16. September 2014 auf dem Rückweg von seinem Ateliergebäude zu seinem Wohnhaus gewesen, als er plötzlich einen Schrei gehört habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei mit wildem, entschlossenem Gesichtsausdruck wie eine Furie auf ihn zugerannt. Er sei derart erschrocken, da die Beschwerdegegnerin 1 ihn nicht nur verbal angegriffen habe, sondern auch auf ihn zugerannt sei. Er habe grausam Angst bekommen, da er gedacht habe, dass er zusammengeschlagen werde. Er sei noch schneller zu seinem Wohnhaus gerannt und habe in letzter Sekunde in dieses flüchten und die Haustür hinter sich schliessen können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit grosser Wucht gegen das schmiedeeiserne Gitter vor der Haustür geschlagen, wobei der Schlag auf seiner Gesichtshöhe erfolgt sei und seinem Kopf gegolten habe. Es habe ihm richtig den Hals zusammengeschnürt und er habe gezittert (Urk. 14/7 S. 2). https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=6|wilxjn
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2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2014 im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und führte zusammengefasst aus, dass es zutreffe, dass sie auf der Videoaufnahme zu sehen sei und dass sie dem Beschwerdeführer zugerufen habe, da sie mit ihm habe sprechen wollen. Weiter treffe es zu, dass sie dem Beschwerdeführer bis zu seiner Haustür gefolgt sei, da sie ihn zur Rede habe stellen wollen. Sie habe jedoch weder gegen seine Haustür geschlagen noch verbale Drohungen oder Beschimpfungen ausgesprochen (Urk. 14/8 S. 3 ff.). 2.3. Damit widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Hinsichtlich dieser Aussage gegen-Aussage-Konstellation ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zuzustimmen (vgl. Urk. 3 S. 2). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 besteht seit längerer Zeit ein gegenseitig erheblich belastetes Verhältnis, weshalb bei der Würdigung ihrer Aussagen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Urk. 14/7 S. 1 ff. und Urk. 14/8 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer verweist sodann zur Untermauerung, dass es sich beim Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 um eine Drohung gehandelt habe, wiederholt auf angebliche frühere Vorfälle, bei welchen er durch diese bedroht worden sei oder diese ihn angegriffen habe, sowie auf eine Vorstrafe der Beschwerdegegnerin 1 aus dem Jahr 2011 wegen Ehrverletzungsdelikten zu seinem Nachteil (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 4, Urk. 14/1 S. 2, Urk. 14/7 S. 4, Urk. 17). Es finden sich jedoch in den Akten keine Anhaltspunkte, welche vorgängige Drohungshandlungen oder einen tatbestandsmässigen Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 nachweisen würden. Bezüglich vorgängiger Drohungshandlungen sagte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2014 zudem selbst aus, dass in den dem Vorfall vorhergegangenen Tagen und Wochen nichts zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 vorgefallen sei (Urk. 14/7 S. 3). Aus der Vorstrafe der Beschwerdegegnerin 1 aus dem Jahr 2011 kann sodann nichts für den aktuell zu beurteilenden Sachverhalt abgeleitet werden. Letztlich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zum vorliegend relevanten Vorfall damit keinesfalls glaubhafter als diejenigen der Beschwerde-
- 9 gegnerin 1. Damit kommt der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme zentrale Bedeutung bei der Beurteilung des Vorfalls zu. 2.4. Auf der Videoaufnahme ist lediglich ersichtlich und hörbar, wie der Beschwerdeführer kurz vor seinem Wohnhaus von einem zügigen Gehen in ein Rennen überging, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 "Hey" gerufen hatte und danach dem Beschwerdeführer von rechts herkommend hinterherrannte (Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeitstempel 02:51). Dass die Beschwerdegegnerin 1 danach gegen die Haustür schlug, ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist lediglich ein einzelnes lauteres Geräusch gegen Ende der Videoaufnahme hörbar (Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", Zeitstempel 02:58). Es lässt sich nicht erstellen, ob und gegebenenfalls durch wen ein Schlag gegen die Haustür erfolgte, oder ob das Geräusch lediglich vom Schliessen der Haustür stammte oder vom Beschwerdeführer selbst verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet jedenfalls, einen solchen Schlag gegen die Haustür ausgeführt zu haben (Urk. 14/8 S. 3 f.) und es ergeben sich auch aus den übrigen Akten keine objektiven Hinweise darauf. Selbst bei Annahme, dass der Schlag seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt wäre, könnte jedoch in einer solchen Handlung inhaltlich weder die Ankündigung eines schweren Nachteils erblickt werden noch würde ein einzelner Schlag gegen eine geschlossene Haustür bzw. schmiedeeiserne Teile einer solchen, für sich allein betrachtet, die tatbestandsmässig geforderte Intensität einer Drohungshandlung erreichen. Damit erübrigt sich auch die Erstellung eines vom Beschwerdeführer beantragten Akustik- oder Tongutachtens. Sodann sind auf der Videoaufnahme auch keine weiteren Hinweise auf Äusserungen oder nonverbale Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 erkennbar, mit welchen dem Beschwerdeführer ein schwerer Nachteil angekündigt wurde. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtumstände lassen nicht den Schluss zu, dass ein allfälliger Schlag gegen die Haustür als Ankündigung eines schweren Nachteils gewertet werden könnte. So ist auf der Videoaufnahme entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 während des Vorfalls einen "wild entschlossenen" Gesichtsausdruck aufwies (vgl. Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", Zeitstempel 02:57). Auch ist auf
- 10 der Videoaufnahme nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer selbst einen "angsterfüllten" Gesichtsausdruck während des Vorfalls aufwies (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeitstempel 02:51). Zwar ist – wie bereits ausgeführt – erkennbar, dass der Beschwerdeführer von einem zügigen Gehen in ein Laufen oder Rennen überging, nachdem auf der Videoaufnahme der Ruf "Hey" der Beschwerdegegnerin 1 zu hören war (Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeitstempel 02:51); jedoch kann aus dieser Bewegung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass er in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Auch aufgrund der physischen Merkmale des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer Situation konfrontiert war, in der ein Heranrennen der Beschwerdegegnerin 1 als bedrohlich zu betrachten war. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ungefähr 178 cm gross und 70 bis 75 kg schwer (Urk. 14/7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 führte wiederum anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2014 aus, dass sie 162 cm gross und ungefähr 61 kg schwer sei (Urk. 14/8 S. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer aussagte, dass er sich körperlich nicht stark fühle und auch gesundheitlich etwas angeschlagen sei (Urk. 14/7 S. 2), kann aufgrund der physischen Merkmale nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer physisch überlegen war. Im Übrigen ist auf der Videoaufnahme auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Aufnahme zügig bewegte und somit zumindest gut zu Fuss respektive beweglich war (Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeitstempel 00:29). Aufgrund des Kräfteverhältnisses zwischen den Parteien erscheint damit das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass der Beschwerdeführer sich selbst nicht als mutige Person beschreibt (Urk. 14/7 S. 2), ändert daran nichts, sprechen doch keine konkreten Hinweise dafür, dass beim Beschwerdeführer von einer unterdurchschnittlichen psychischen Belastbarkeit auszugehen ist. 2.5. Zusammenfassend kann aus der Videoaufnahme nicht auf das vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Verhalten geschlossen
- 11 werden; vielmehr spricht die Videoaufnahme gerade gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Damit vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht begründete Zweifel dahingehend zu erwecken, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. 2.6. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft war somit gerechtfertigt und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist haltlos. IV. 1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11). Ihr ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
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− die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Büro C-7, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Büro C-7, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung). − das Zentrale Inkasso der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 29. Juni 2015 Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. September 2014 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Drohung im Sin... 2. Mit Verfügung vom 29. September 2014 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes (Urk. 14/5). Nach Ermittlung des Sachverhaltes durch die Kantonspolizei Zürich verfügte die Staatsanw... 3. Gegen diesen Entscheid erhob der als Privatkläger konstituierte Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2014 (Datum Poststempel: 26. November 2014) innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 14/1, Urk. 2 S. 1): 4. Nach fristgemässer Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 5. Januar 2015 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegne... 5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 7). II. 1. Dem Strafverfahren liegt gemäss Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, ihn am 16. September 2014 vor seinen Wohnhaus am ... [Adresse] bedroht zu haben. Er ... 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass auf der Videoaufnahme des Vorfalls weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlag gegen dessen Haustür noch eine andere verbale Drohung... 3. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor (Urk. 2 S. 1 ff.): Die Straftat der Beschwerdegegnerin 1 werde durch die von ihm eingereichte Videoaufnahme des Vorfalls eindeutig bewiesen. Die von der Bes... 4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus (Urk. 13 S. 1 ff.), dass auf der Videoaufnahme lediglich ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 schnellen Schrittes vor der Videokamera vorbeilaufe... 5. In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut auf die Videoaufnahme und wiederholte die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argumentation (Urk. 17). 6. Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft nur näher einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. III. 2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Hierbei muss der Täter dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wobei dieser auf irgendeine Weise angekündigt werden k... 2.1. Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2014 den Vorfall zusammengefasst wie folgt: Er sei am 16. September 2014 auf dem Rückweg von seinem Ateliergebäude zu seinem Wohnhaus gewesen, als er plötzlich einen Schre... 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2014 im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und führte zusammengefasst aus, dass es zutreffe, dass sie auf der Videoaufnahme zu sehen sei und dass sie dem ... 2.3. Damit widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Hinsichtlich dieser Aussage gegen-Aussage-Konstellation ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanh... 2.4. Auf der Videoaufnahme ist lediglich ersichtlich und hörbar, wie der Beschwerdeführer kurz vor seinem Wohnhaus von einem zügigen Gehen in ein Rennen überging, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 "Hey" gerufen hatte und danach dem Beschwerdeführer von... 2.5. Zusammenfassend kann aus der Videoaufnahme nicht auf das vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Verhalten geschlossen werden; vielmehr spricht die Videoaufnahme gerade gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. D... 2.6. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft war somit gerechtfertigt und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist haltlos. IV. 1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11). Ihr ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Büro C-7, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Büro C-7, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung). das Zentrale Inkasso der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...