Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140186-O/U/KIE/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 18. März 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. Juni 2014, F-1/2014/4076
- 2 - Erwägungen: I. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine Aussage der Beschwerdegegnerin 2, welche diese vor dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht, anlässlich ihrer Befragung als Klägerin am 2. April 2014 machte (und welche auch dem Beschwerdegegner 1 "zugerechnet" werden soll). In jenem Prozess hatten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers geklagt und beantragt, es sei letzterer unter Androhung von Busse im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, die vom Grundstück der Kläger in das Grundstück der Beklagten hineinragenden Äste einer Hängeweide bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Konkret geht es um folgende Äusserung: "A._____ war sehr drohend, und von Anfang an erpresste er uns. Er sagte, es gebe nur eine Zustimmung für die geplante Aufschüttung, wenn der Baum wegkommt" (Urk. 11/2/2 S. 4). 2. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB sowie Verleumdung nach Art. 174 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Urk. 11/1). 3. Der mit der Strafanzeige befasste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl entschied mit Verfügung vom 30. Juni 2014, dass keine Untersuchung an die Hand genommen wird (Urk. 11/5). Die Leitende Staatsanwältin genehmigte diesen Entscheid am 1. Juli 2014 (a.a.O., S. 3). 4. Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2014 – der Post übergeben am gleichen Tag – erhob der Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 6). Nachdem diese fristgerecht geleistet worden war (Urk.
- 3 - 7), wurde die Beschwerdeschrift mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 8). Die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte hierauf am 29. Juli 2014 den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 10). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. 5. Damit erweist sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif. 6. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen als der mit Verfügung vom 15. Juli 2014 angekündigten Besetzung.
II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 310 StPO, unter Hinweis auf BGE 137 IV 285 ff.). 2. Der falschen Anschuldigung macht sich schuldig, "wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen" (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der eingangs zitierte Satz fiel im Rahmen der Parteibefragung der Beschwerdegegner 1 und 2 als Kläger des erwähnten Zivilprozesses. Die Befragung, in welcher sich beide Beschwerdegegner zum Teil abwechselnd äusserten, erstreckt
- 4 sich über mindestens acht Seiten des ausgefertigten Protokolls; die fragliche Stelle findet sich auf Seite 4 im unteren Drittel (vgl. Urk. 3/3). Wird der Wortlaut der inkriminierten Äusserung isoliert betrachtet, könnte er dahingehend interpretiert werden, dass dem Beschwerdeführer unterstellt wird, eine Erpressung sowie eine Drohung begangen zu haben. Wird jedoch auch der Kontext berücksichtigt, in welchem die Äusserung gemacht wurde, ergibt sich ein anderes Bild. Während die Beschwerdegegner 1 und 2 offenbar die Absicht hatten, auf ihrem Grundstück das Gelände aufzuschütten, lag der Ehefrau des Beschwerdeführers daran, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdegegner stehende Hängeweide zumindest bis auf die Grenze zurückgeschnitten wurde. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung verhandelte der Beschwerdeführer hart, so dass sich die Beschwerdegegnerin 2 veranlasst sah, die Worte "drohend" und "erpresste" zu gebrauchen; sie fügte jedoch sogleich an, was sie damit meinte, nämlich, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, es gebe nur eine Zustimmung für die geplante Aufschüttung, wenn der Baum wegkomme. Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt zu Recht dafür, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers weder den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB noch denjenigen der Erpressung gemäss Art. 156 StGB erfüllte (Urk. 11/1 S. 3): Drohung und Erpressung entfallen bereits deshalb, weil die für eine Drohung erforderliche "schwere Drohung" bzw. die von der Erpressung verlangte "Androhung ernstlicher Nachteile" nicht erkennbar sind. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 1 f.) ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die besagten Worte wählte, um das kompromisslose Verhalten der Gegenpartei zu umschreiben. Hinweise darauf, dass sie die Worte in einem "strafrechtlich-technischen" Sinn – so die Formulierung der Staatsanwaltschaft – gebrauchen wollte, liegen jedenfalls nicht vor. Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie die Worte mit der Absicht äusserte, gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dafür genügt nicht, dass die Aussage im Rahmen einer gerichtlichen Befragung erfolgte, dies umso mehr, als sich der Rechtsstreit im Wesentlichen noch um die Frage drehte, ob sich die Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Zustimmung zum grenzbezogenen Rückschnitt in einem Irrtum befunden hatten (vgl.
- 5 - Urk. 11/2/1 S. 3), und mit der Parteibefragung dieser Beweis geführt werden sollte. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine falsche Anschuldigung vorliegt. Da die inkriminierte Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 nicht tatbestandsmässig ist, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdegegner 1 ihre Worte anrechnen lassen muss. 3. Den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt namentlich, "wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Verleumdung erfüllt insbesondere, "wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt" Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der strafrechtliche Schutz der Ehre umfasst den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt sind demnach der "Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (vgl. dazu z.B. Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB – Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, N 2 zu Art. 173 StGB, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Ehrenrührig ist insbesondere der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (vgl. dazu z.B. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 vor Art. 173 StGB). Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Worte "drohend" und "erpresste" in einem "strafrechtlichtechnischen" Sinn verstand. Damit entfällt auch die Möglichkeit, dass sie dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorwerfen wollte. Im Kontext wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, seine Position in einer zivilrechtlichen Ausei-
- 6 nandersetzung mit Nachdruck vertreten zu haben, indem er die Entfernung eines Baumes als Voraussetzung für seine Zustimmung zur von der Gegenseite geplanten Aufschüttung erklärte. Die Einnahme eines entsprechenden Standpunktes durch den Beschwerdeführer ist jedoch nicht unehrenhaft, weshalb auch mit der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 seine Ehre bei objektiver Betrachtung nicht verletzt werden konnte. Eine ausserordentliche subjektive Empfindlichkeit des Beschwerdeführers ist irrelevant. Aus diesen Ausführungen folgt, dass weder eine üble Nachrede noch eine Verleumdung vorliegt. Unter diesen Umständen kann wiederum offen bleiben, ob sich der Beschwerdegegner 1 die Wortmeldung der Beschwerdegegnerin 2 anrechnen lassen muss. 4. Der Vertreter des Beschwerdeführers machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich in der Vergangenheit auch bei anderen Gelegenheiten gegenüber Dritten ehrenrührig über den Beschwerdeführer geäussert. So habe er ihn als "Querulant" und "alten Sturkopf" bezeichnet. Auch habe er (der Beschwerdegegner 1) gesagt, es gehe dem Beschwerdeführer nur darum, Recht zu haben (Urk. 2 S. 4, unter Beilage von Urk. 3/4). Da diese Äusserungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist nicht näher darauf einzugehen. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
III. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb er kostenpflichtig wird. 2. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- 7 - 3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 2'500.– ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 1'500.–) ist die Prozesskaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an den Beschwerdeführer zurückzubezahlen. 4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 machten keine Entschädigung geltend. Umtriebe, welche ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sein könnten, sind auch nicht erkennbar.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 2'500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 1'500.–) wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückbezahlt. 5. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl (Unt.Nr. F-1/2014/4076; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl (Unt.Nr. F-1/2014/4076; unter Rücksendung der Akten; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 18. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 18. März 2015 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 2'500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag (Fr. 1'500.–) wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des ... 5. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtskurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl (Unt.Nr. F-1/2014/4076; gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl (Unt.Nr. F-1/2014/4076; unter Rücksendung der Akten; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: