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Zürich Obergericht Strafkammern 25.07.2014 UE140075

25 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,502 mots·~28 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140075-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 25. Juli 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. März 2014, B-3/2013/7874

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 1. Oktober 2013 Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Nötigung, Erpressung, Entziehens von Unmündigen (heute Minderjährigen) und Drohung (Urk. 13/1). A._____ und B._____ waren vom tt. August 1998 bis zum tt. September 2007 verheiratet. Am 24. September 1999 habe B._____ ein Formular in ihrem und im Namen von A._____ unterzeichnet. Dabei sei es um die Einwilligung einer artifiziellen Insemination mit Spendersamen gegangen. A._____ habe den Kinderwunsch von B._____ nicht mitgetragen. Am 12. Dezember 1999 hätten sie deshalb eine Vereinbarung über Unterhalts- und Vorsorgeleistungen getroffen. Aufgrund einer artifiziellen Fremdbefruchtung kam am tt.mm.2000 C._____ zur Welt. B._____ habe die Anfechtung des Kindesverhältnisses verhindert und einen Verzicht auf finanzielle Ansprüche vorgetäuscht. Sie habe A._____ mit der Beendigung der Ehe gedroht, wenn er sich dagegen zur Wehr setze. Bei der Trennung habe sie durch falsche Angaben bei der Gemeinde bewirkt, dass die Eheleute im Jahr 2006 gemeinsam besteuert worden seien. Sie habe A._____ genötigt, die gemeinsame Besteuerung zu akzeptieren und die Steuern zu bezahlen. Durch Androhung der Verweigerung des Besuchsrechts habe sie A._____ von der Anfechtung des Kindesverhältnisses abgehalten und ihn zur Einwilligung in die Scheidungskonvention mit hohen Zahlungsverpflichtungen genötigt. Zudem habe sie ihm den Kontakt zum Kind während drei Monaten verweigert. Die Staatsanwaltschaft erliess am 7. März 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige erneut zu beurteilen und eine Strafuntersuchung durchzuführen.

- 3 - B._____ hat keine Stellung genommen (vgl. Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet und auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen (Urk. 20). B._____ hat nicht dupliziert (vgl. Urk. 19). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde bezüglich der beanzeigten Urkundenfälschung befugt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben (vgl. dazu Urteile 6B_982/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.1.1; 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist - gleich wie bei der Verfahrenseinstellung - nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden. Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behörden über einen gewissen Spiel-

- 4 raum (Urteil 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) vor. Sie habe am 24. September 1999 seine Unterschrift auf einem Dokument angebracht. Dabei sei es um die Einwilligung zu einer artifiziellen Insemination mit Spendersamen gegangen (Urk. 13/1 S. 5 f., Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 16). 3.2 Die Verjährungsregeln haben seit der angeblichen Tathandlung im Jahr 1999 mehrfach (per 1. Oktober 2002 und 1. Januar 2007) geändert. Anwendbar sind jene Bestimmungen, welche milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Urteil 6B_595/2011 vom 16. März 2012 E. 2.2 ff.). 3.3 Nach der bis 2002 massgebenden Fassung des Strafgesetzbuchs betrug die relative Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) für den Tatbestand der Urkundenfälschung zehn Jahre ab Tatbegehung (vgl. aArt. 70 Abs. 2 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Diese Verjährungsfrist ist milder als die in der derzeit gültigen Fassung des Strafgesetzbuches (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) vorgesehene Frist von 15 Jahren. Die Verjährung wurde nicht unterbrochen. Die angebliche Urkundenfälschung ist im Jahr 2009 verjährt. Dass der Erfolg der Urkundenfälschung allenfalls später eingetreten sein oder bis heute andauern soll, ist nicht massgebend (vgl. BGE

- 5 - 134 IV 297). Ist die Verjährung eingetreten, fehlt eine Prozessvoraussetzung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung nicht zu beanstanden (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft zur Urkundenfälschung ist nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Betrug vor. Sie habe das Dokument mit der gefälschten Unterschrift zur Vortäuschung eines gemeinsamen Kinderwunsches gegenüber der Klinik verwendet. Dadurch habe sie die Kindeszeugung sowie finanzielle Ansprüche gegen den Beschwerdeführer erlangt. Sie habe verhindert, dass er gegen die von ihm nicht gewollten Folgen rechtliche Schritte unternehmen könne. Sie habe ihm mit der Beendigung der Partnerschaft gedroht und den Verzicht auf finanzielle Ansprüche im Falle einer Scheidung vorgetäuscht. Die Beschwerdegegnerin 1 sei aber tatsächlich nie bereit gewesen, auf finanzielle Ansprüche zu verzichten. Sie habe ihm dies aber mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1999 glaubhaft gemacht. Die rechtliche Ungültigkeit dieser Vereinbarung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Bei der Scheidung habe die Beschwerdegegnerin 1 den Verzicht zurückgewiesen und Zahlungen vom Beschwerdeführer verlangt. 4.2 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Abs. 1). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Abs. 3). Die Verfolgung des Betrugs auf Antrag ist eine Privilegierung, welche Angehörigen und Familiengenossen zukommt. Der Beschwerdeführer war vom tt. August 1998 bis am tt. September 2007 mit der Beschwerdegegnerin 1 verheiratet. Im Zeitpunkt der Strafanzeige (Oktober 2013) war der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Beschwerdegegnerin 1 verheiratet. Massgebend für Privilegierung im Sin-

- 6 ne von Art. 146 Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt der Tat (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 220 zu Art. 139 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 25 zu Art. 139 StGB). Zu prüfen ist, wann der angebliche Betrug begangen worden sein soll. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet, der Betrug habe seinen Ursprung im Jahre 1999, als die Beschwerdegegnerin 1 das Dokument für die künstliche Befruchtung unterzeichnet und mit ihm eine Vereinbarung über Unterhalts- und Vorsorgeleistungen abgeschlossen habe. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 1 verheiratet. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers soll sich der Betrug auf Unterhaltszahlungen zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 und des Kindes ausgewirkt haben, welche er gemäss Scheidungskonvention zu tragen habe. Gemäss dem Scheidungsurteil vom tt. September 2007 des Bezirksgerichts Bülach hat er für das Kind monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. Als nachehelicher Unterhalt für die Beschwerdegegnerin 1 wurde eine Kapitalabfindung vereinbart (vgl. Urk. 13/5/2). Betrug ist bereits vor Eintritt der Bereicherung mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet (vgl. Urteil 6S.47/2003 vom E. 2.3.1; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.4; A. Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 222). Der Vermögensschaden trat spätestens am tt. September 2007 (Scheidungsurteil) ein. Zu jenem Zeitpunkt war der angebliche Betrug vollendet. Er wurde demnach zu einer Zeit begangen, in welcher der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 verheiratet waren. Der angebliche Betrug ist nur auf Antrag strafbar. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. Urk. 13/1 S. 12). 4.4 Fristauslösend für die Antragsfrist ist der Zeitpunkt der Vollendung des Betrugs (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 39 zu Art. 146 StGB). Das Antragsrecht er-

- 7 lischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Spätestens am tt. September 2007 (Scheidungsurteil) war dem Beschwerdeführer die Tat und die mutmassliche Täterin bekannt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2013 Strafanzeige eingereicht bzw. Strafantrag gestellt. Das ist zu spät. Die Antragsfrist ist nicht eingehalten. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Antragsfrist aufgrund einer Nötigung durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht einhalten können (Urk. 13/1 S. 12 und S. 14 ff.). Sie habe seine Gefühle zu ihr sowie sein Bedürfnis am Fortbestehen der Ehe ausgenützt und ihn damit unter Druck gesetzt (Urk. 13/1 S. 15). Selbst wenn diese Schilderung zutreffen sollte, hätte dies den Beschwerdeführer nicht von einem Strafantrag abhalten können. Die Ehe und Partnerschaft zur Beschwerdegegnerin 1 war mit dem Scheidungsurteil vom tt. September 2007 beendet. Damit entfiel das vom Beschwerdeführer behauptete Druckmittel. Eine Strafanzeige innert drei Monate nach der Scheidung hätte auf die Ehe keine negativen Auswirkungen haben können. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Partnerschaft/Ehe sei Ende 2006 von der Beschwerdegegnerin 1 beendet worden (Urk. 13/1 S. 16). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm nach der Beendung der Partnerschaft/Ehe gedroht, dem gemeinsamen Kind den Kontakt zu ihm zu verweigern, wenn er es nicht unterlasse, auf dem Rechtsweg gegen sie vorzugehen. Als er versucht habe, das Kindsverhältnis anzufechten, habe sie ihm während drei Monaten den Kontakt zum Kind verweigert. Damit habe sie den Rückzug der Klage erreicht (Urk. 13/1 S. 16). Selbst wenn diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen sollten, hätte ihn dies nicht daran hindern können, den Strafantrag im Jahr 2007 nach der Scheidung einzureichen. Hätte er die Vaterschaft nach Auflösung der Ehe anfechten wollen und wäre er damit erfolgreich gewesen, hätte er grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf persönlichen Umgang mit dem Kind gehabt bzw. diesen allen-

- 8 falls nach Art. 274a ZGB durchsetzen können (vgl. zum Ganzen auch hinten E. II.6 und E. II.7). 4.6 Es ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer seit der Scheidung bis zur Einreichung der Strafanzeige im Oktober 2013 davon abgehalten haben soll, den Strafantrag früher zu stellen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welche Umstände nunmehr weggefallen sein sollen, die eine frühere Anzeigeerstattung verhindert haben sollen. Den von ihm eingereichten Belegen ist nicht zu entnehmen, weshalb er nicht beispielsweise im Jahr 2012 einen Strafantrag stellen konnte. 4.7 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, weshalb er die Antragsfrist verpasst hatte. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Es ist insofern ohnehin fraglich, ob sie sich verlängern liesse. Ist die Antragsfrist abgelaufen, liegt kein gültiger Strafantrag vor. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich des angeblichen Betrugs zurecht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 4.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei allenfalls eine Abgrenzung des Betrugs zur arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB relevant (Urk. 2 S. 2). Arglistige Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB ist ein Antragsdelikt. Unter Hinweis auf das Gesagte ist auch bezüglich diesem Tatbestand die Antragsfrist abgelaufen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist auch insofern nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, falsche Angaben gegenüber dem Steueramt der Gemeinde D._____ gemacht zu haben. Sie habe sich im Oktober 2006 vom Beschwerdeführer getrennt. Bei der Gemeinde habe sie aber als Trennungszeitpunkt den Januar 2007 angegeben. Dadurch habe sie bewirkt, dass das Steueramt für das Jahr 2006 von einer gemeinsamen Besteuerung ausgegangen sei. Sie habe den Beschwerdeführer zu einer gemein-

- 9 samen Steuererklärung und zur vollumfänglichen Zahlung der gemeinsamen Steuern genötigt. Bei seinem Versuch sich zu wehren, habe sie ihm eine Reduktion oder Vereitelung des Besuchsrechts bezüglich des Kindes angedroht. Es liege ein Betrug vor (Urk. 13/1 S. 13 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer hat zur Belegung seiner Behauptungen den E-Mail- Verkehr zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht (vgl. Urk. 13/3/19). Aus diesem geht hervor, dass sie ihn nicht täuschte. Ihm war der Sachverhalt bewusst. Er hatte ausgerechnet, dass eine gemeinsame Besteuerung zu Mehrausgaben von ca. Fr. 3'000.-- führe (vgl. Urk. 13/3/19 S. 3). Auch das Steueramt wurde nicht arglistig getäuscht. Der Beschwerdeführer führt in einer E-Mail aus, er habe den Sachverhalt mit der Steuerbehörde besprochen. Diese sei bereit, eine gemeinsame Steuererklärung zu akzeptieren. Zudem ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, dass sie erst im Januar 2007 vom Beschwerdeführer getrennt sei, eine einfache Lüge. Aus den E-Mails geht keine Nötigungshandlung der Beschwerdegegnerin 1 hervor. Sie drohte dem Beschwerdeführer in den E-Mails nicht an, sein Besuchsrecht einzuschränken oder zu vereiteln. Vielmehr entsteht aus den E-Mails der Eindruck, der Beschwerdeführer habe - wenn auch widerwillig - eingewilligt, die Steuern 2006 so zu regeln. Dass die Ehegatten bei einer gemeinsamen Besteuerung solidarisch haften, ist in § 12 StG vorgesehen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer genötigt haben soll, sämtliche Steuern selbst zu bezahlen, für welche sie solidarisch haftete, ist aus den E-Mails nicht ersichtlich. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, dass er keinen Rückgriff auf die Beschwerdegegnerin 1 hätte nehmen können. 5.3 Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesem Vorwurf geäussert hat, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt (Urk. 2 S. 2). Sie hat insofern den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers bzw. ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt, wurde der Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Der Umstand ist jedoch bei der Kostenregelung zu berücksichtigen. Eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü-

- 10 gung drängt sich nicht auf, da kein hinreichender Tatverdacht besteht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 in der Strafanzeige Nötigung vor (Urk. 13/1 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 2 S. 3). Sie habe seine Gefühle zu ihr sowie sein Bedürfnis am Fortbestehen der Ehe ausgenützt und ihn damit unter Druck gesetzt. Er sei anwesend gewesen, als sie seine Unterschrift gefälscht habe. Das deute auf einen Zwang hin, mit welchem die Duldung herbeigeführt worden sei. Ein sofortiges oder nachträgliches Vorgehen des Beschwerdeführers hätte negative Auswirkungen auf die Partnerschaft/Ehe gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm angedroht, dass sie im Falle seiner Intervention die Partnerschaft beende. Nach Beendigung der Partnerschaft habe sie ihm gedroht, dass sie jeglichen Kontakt zum Kind verweigere, wenn er es nicht unterlasse, auf dem Rechtsweg gegen sie vorzugehen. Als der Beschwerdeführer versucht habe, das Kindesverhältnis anzufechten, habe sie ihm während drei Monaten den Kontakt zum Kind verweigert. Damit habe sie den Rückzug der Anfechtungsklage erreicht. Als der Beschwerdeführer versucht habe, mit dem Kind vor dem Kindergarten in Kontakt zu treten, habe die Beschwerdegegnerin 1 körperliche Gewalt angewandt. 6.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise - gegen seinen Willen - zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Nötigungshandlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil 6B_1143 vom 22. Mai 2014 E. 3.2.5 mit Hinweisen).

- 11 - 6.3 Soweit der Beschwerdeführer die Duldung der Unterschrift im Jahr 1999 anspricht, ist eine allfällige Nötigung verjährt (vgl. dazu vorne E. II.3.3). Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 6.4 Die Androhung der Beendigung der Ehe mag den Beschwerdeführer in seiner Handlungsfreiheit tangiert haben. Rechtswidrig ist diese Androhung jedoch nicht. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 waren sich uneinig über die künstliche Befruchtung der Beschwerdegegnerin 1. Der Kinderwunsch war für die Beschwerdegegnerin 1 offenbar von hoher Wichtigkeit. Der Beschwerdeführer wusste von ihrem Kinderwunsch und ihrem Vorhaben, sich künstlich befruchten zu lassen. Ihr Kinderwunsch war derart stark, dass sie dafür die Ehe mit dem Beschwerdeführer aufgegeben hätte, wenn er die künstlichen Befruchtung nicht akzeptiert hätte. Erfüllt ein Ehegatte die Erwartungen des anderen Ehegatten nicht, ist es nicht rechtswidrig, nach Ausbleiben einer erwarteten Eigenschaft bzw. eines erwünschten Verhaltens die Scheidung anzustreben. Sowohl das Mittel (Androhung der Scheidung) als auch der Zwecke (Erfüllung des Kinderwunsches) sind nicht rechtswidrig. Das Verhältnis und die Verbindung von Mittel und Zweck sind ebenfalls nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer hätte es frei gestanden, sich scheiden zu lassen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 nicht seinen Erwartungen entsprochen hatte. Dass sie ihn von einer Scheidung abhielt, ist nicht ersichtlich. 6.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin 1 ihm nach Beendigung der Partnerschaft mit der Verweigerung des Kontakts zum Kind gedroht habe, sind teilweise widersprüchlich. Einerseits habe er die Vaterschaft anfechten wollen (vgl. auch Urk. 13/3/17). Andererseits soll ihn die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Vereiteln des Kontakts zum Kind genötigt haben, von der Vaterschaftsklage abzulassen (vgl. auch Urk. 13/3/18). Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft hätte die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer hätte dann grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kontakt mit dem Kind gehabt. Dieser aber soll ihm offenbar wichtig gewesen sein. Insofern ist nach nachvollziehbar, wie die angebliche Androhung der Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer zum

- 12 - Rückzug der Vaterschaftsklage bewogen haben soll. Er wusste, dass die erfolgreiche Anfechtung des Kindesverhältnisses seinen Kontakt zum Kind hätte beeinträchtigen können. Er war im besagten Verfahren durch einen Anwalt vertreten (vgl. Urk. 13/3/18). In der Folge zog er seine Klage zurück (Urk. 13/3/18). Der Hinweis auf mögliche rechtliche Folgen der Klage ist keine Nötigung. Weder das Mittel noch der Zweck noch deren Verbindung bzw. Verhältnis sind rechtwidrig. Dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer den Kontakt zum Kind während drei Monaten verweigert haben soll, ändert daran nichts. Der Entzug des Kontakts ist nicht geeignet, die Klage betreffend Anfechtung des Kindesverhältnisses zu verhindern, da mit dieser Klage gerade das Kindesverhältnis hätte aufgehoben werden sollen und dies grundsätzlich auch die Beendigung des Kontakts zum Kind hätte bedeuten können. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Erpressung vor. Sie habe ihm gedroht, jeglichen Kontakt zum Kind zu vereiteln, sofern er nicht in die Scheidungskonvention mit hohen Zahlungsverpflichtungen einwillige. Durch das Kontaktverbot von drei Monaten habe sie auf ihn Druck ausgeübt. Er habe befürchtet, dass das Kind massiv leide. Damit sei die unfreiwillige Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verhandlung und Einwilligung in die finanziellen Forderungen erzwungen worden. Es sei eine Scheidungskonvention entstanden, welcher er nicht nach freiem Willen zugestimmt habe. Die Drohungen bezüglich des Besuchsrechts seien nach der Scheidung fortgesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe Forderungen durchgesetzt, die deutlich über dem angemessenen Unterhalt lägen (Urk. 13/1 S. 20 ff.). 7.2 Der Erpressung nach Art. 156 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die genannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich mit jenen des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB überein. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB und Art. 181 StGB stellt der Täter dem Op-

- 13 fer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ergibt sich bei Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch bei Drohung mit rechtmässigen Mitteln vorliegen kann. Das trifft etwa zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht - wie z. B. Strafanzeige zu erstatten -, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (Urteil 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die in der Scheidungskonvention geregelten finanziellen Folgen der Scheidung übersetzt sein sollen. Er verpflichtete sich, der Beschwerdegegnerin 1 als nachehelichen Unterhalt an Stelle einer Rente eine Kapitalabfindung von Fr. 150'000.-- zu bezahlen. An den Unterhalt des Kindes hat er bis zum 12. Altersjahr des Kindes Fr. 1'500.--, vom 12. bis zum 16. Altersjahr Fr. 1'700.-- und vom 16. bis zum 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung Fr. 1'900.-- zu bezahlen (Urk. 13/5/2). Wäre von einer Erpressung auszugehen, müsste es sich bei den in der Scheidungskonvention vereinbarten finanziellen Folgen bzw. Unterhaltsbeiträgen um einen Schaden im Sinne von Art. 156 StGB handeln. Damit ein Schaden anzunehmen wäre, wäre vorauszusetzen, dass die Ablehnung der Scheidungskonvention durch den Beschwerdeführer zu einer für ihn in finanzieller Hinsicht günstigeren Vereinbarung geführt hätte oder bei einer Entscheidung über die finanziellen

- 14 - Folgen durch das Gericht wiederum ein für den Beschwerdeführer günstigerer Entscheid vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer legt weder das eine noch das andere dar. Es gibt keine Hinweise, wonach ein für den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht günstigeres Ergebnis resultiert hätte. Ein Schaden ist deshalb nicht ersichtlich. Der Verdacht der Erpressung ist nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 7.4 7.4.1 Zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllen könnte. 7.4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 5), zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 habe es einen erbitterten Scheidungskampf gegeben. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Androhungen genügten nicht, um eine Person seiner Lage gefügig zu machen. Es habe ihm jederzeit freigestanden, die Beziehung zur Beschwerdegegnerin 1 zu beenden. 7.4.3 Der Beschwerdeführer verweist in der Strafanzeige auf die Beilagen 6 und 21 (Urk. 13/1 S. 21). Bei Beilage 6 (Urk. 13/3/6) handelt es sich um ein Schreiben vom 29. Januar 2007 der Anwältin der Beschwerdegegnerin 1. Aus diesem geht nicht hervor, dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge vom Kontakt des Kindes zum Vater abhängig gemacht wurden. Zudem lag die Höhe der in der Scheidungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge unter dem Vorschlag der Anwältin der Beschwerdegegnerin 1. Bei Beilage 21 (Urk. 13/3/22) handelt es sich um ein Schreiben vom 23. März 2007 des Anwalts des Beschwerdeführers. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 zu Streitigkeiten kam. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Mutter instruiert, das Kind dem Beschwerdeführer nicht herauszugeben, da er das Kindsverhältnis angefochten habe. Daraus und aus den weiteren in Beilage 21 beschriebenen Konflikten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Kontakt zum Kind von der Höhe der Unterhaltsbeiträge bzw. von der Einwilligung in die Scheidungskonvention abhängig gemacht haben soll. Vielmehr ist aus dem Schreiben vom 23. März 2007 ersichtlich, dass die Verweigerung der Herausgabe des Kindes als Antwort auf die Anfechtung des Kindesverhältnisses zurückzufüh-

- 15 ren sei. Auch aus der Beilage 22 (Urk. 13/3/23), auf welche der Beschwerdeführer verweist (Urk. 13/1 S. 21) und die E-Mails enthält, ist nicht ersichtlich, dass die Annahme der Scheidungskonvention mit ihren finanziellen Verpflichtungen für den Beschwerdeführer vom Kontakt zum Kind abhängig gemacht worden sein soll. Vielmehr stammen die meisten E-Mails aus dem Jahr 2009 oder vom November 2007, während die Ehe bereits am tt. September 2007 geschieden wurde (vgl. Urk. 13/3/2). Ein Kausalzusammenhang ist nicht gegeben. Es sind keine Hinweise auf eine allfällige Nötigung ersichtlich. 7.5 7.5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 13/1 S. 22), die Drohungen bezüglich des Besuchsrechts seien nach der Scheidung fortgesetzt worden. 7.5.2 Der Beschwerdeführer verweist dazu in der Strafanzeige auf Beilage 22 (Urk. 13/1 S. 22). Diese enthält E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 13/3/23). Gemäss dem E-Mail- Verkehr, der v.a. im Januar 2009 stattfand, stritten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 über ausserordentliche Unterhaltsbeiträge für das Kind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 das in der Scheidungskonvention vereinbarte Besuchsrecht vereitelt oder dem Beschwerdeführer eine Vereitelung angedroht hätte. Vielmehr hat sie ihm offenbar über die vereinbarten und damit gerichtlich festgesetzten Besuchsrechte hinaus Besuche ermöglicht. Dass sie dies von (zusätzlichen) Zahlungen abhängig gemacht haben soll, ergibt sich aus den E-Mails nicht. Am 18. Januar 2009 entgegnete sie ihm, er solle sich einfach an die Scheidungskonvention halten. Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Beschwerdegegnerin1 bei Uneinigkeiten auf die Scheidungskonvention beruft. Dass sie bei finanziellen Streitigkeiten das Besuchsrecht im Rahmen der Scheidungskonvention ermöglicht, ist nicht rechtswidrig. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine Nötigung oder Erpressung. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Entziehen von Un-

- 16 mündigen (heute: Minderjährigen) vor. Er führt in der Strafanzeige aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe während der Trennungsphase und den Streitigkeiten bei der Scheidungsregelung ab dem 15. März 2007 über mehrere Monate (bis Mai 2007) das Besuchsrecht zum Kind verweigert (Urk. 13/1 S. 19 und Urk. 2 S. 3). 8.2 Des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Diese Version der Gesetzesbestimmung trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung lautete Art. 220 StGB wie folgt: "Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft." 8.3 Der Beschwerdeführer war mit der Beschwerdegegnerin 1 bis zum tt. September 2007 verheiratet. Während der Ehe stand den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu (aArt. 296 Abs. 1 und aArt. 297 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 296 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Elternteil den objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllen, der die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung verletzt (Urteil 1B_533/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, von März bis Mai 2007 habe eine gerichtlich festgesetzte Besuchsregelung bestanden. Das ist aus den vorhandenen Akten auch nicht ersichtlich. 8.4 Dem Beschwerdeführer war die Tat und die Täterin seit Mai 2007 bekannt. Das Entziehen von Unmündigen ist nur auf Antrag hin strafbar. Die Antragsfrist beträgt drei Monate (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch das nötigende Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 davon abgehalten worden, den Strafantrag rechtzeitig zu stellen (Urk. 13/1 S. 19). Wie bereits erwähnt, sind diese Einwendungen unzutref-

- 17 fend (vgl. vorne E. II.4.4 ff. mit Verweisen). Spätestens mit dem Scheidungsurteil war das Besuchsrecht geregelt. Was den Beschwerdeführer danach noch während sechs Jahren davon abhielt, Strafanzeige zu erstatten, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vor (Urk. 13/1 S. 23 ff.). 9.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 S. 5), es seien keine Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich, die als ernstliche Nachteile zu werten und damit geeignet seien, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. 9.3 In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf der Drohung. Seine Beschwerde ist insofern unbegründet, soweit der Beschwerde überhaupt ein Wille zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Vorwurfs der Drohung zu entnehmen ist. 9.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Verdacht einer Drohung nicht besteht. Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteile 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3; 6B_946/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3; 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe ihm damit gedroht, ihm den Kontakt zum Kind zu verweigern. Er sei durch die anhaltenden Drohungen der Beschwerdegegnerin 1 in Angst und Schrecken versetzt worden, was zu einer Erkrankung geführt habe. Die anhaltende unfreiwillige Duldung der Urkundenfälschung und des Betrugs sowie die damit verbundenen finanziellen

- 18 - Folgen hätten bei ihm negative gesundheitliche Auswirkungen gehabt (Urk. 13/1 S. 23 f.). Die Androhung, dem Vater den Kontakt zum Kind zu verweigern, ist in objektiver Hinsicht nicht geeignet, einen durchschnittlich vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Duldung einer allfälligen Urkundenfälschung und eines allfälligen Betrugs sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen ist kein zukünftiges Übel. Dass die allfälligen Androhungen der Beschwerdegegnerin 1 beim Beschwerdeführer gesundheitliche Folgen gehabt haben sollen, ist nicht entscheidend. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren betreffend Drohung zu Recht nicht an Hand genommen. 10. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die in E. II.5.3 festgestellte Verletzung der Begründungspflicht ist bei der Auflage der Kosten zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr ist insofern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Kosten im Umfang von Fr. 1'750.-zu tragen. Er hat eine Kaution von Fr. 1'000.-- geleistet (Urk. 7). Die Kosten sind von der Kaution zu beziehen und im Restbetrag dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Die Verletzung der Begründungspflicht führt nicht zur Entschädigung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihr ist im Beschwerdeverfahren insofern kein Aufwand entstanden. Eine Entschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen.

- 19 -

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'750.-- auferlegt und im Übrigen (= Fr. 250.--) auf die Gerichtkasse genommen. Soweit die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden, werden sie von der Kaution (= Fr. 1'000.--) bezogen und im Restbetrag (= Fr. 750.--) dem Beschwerdeführer von der Gerichtkasse in Rechnung gestellt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-3/2013/7874, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-3/2013/7874, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift-

- 20 lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 25. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 25. Juli 2014 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'750.-- auferlegt und im Übrigen (= Fr. 250.--) auf die Gerichtkasse genommen. Soweit die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden, werden sie von der Kaution (=... 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-3/2013/7874, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-3/2013/7874, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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