Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130254-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i. V., Ersatzoberrichter Dr. T. Graf und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 21. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. August 2013, D-2/2011/4495
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 27. August 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, sämtliche Verfahren in Unt.Nr. D-2/2011/4495 gegen die Beschuldigten B._____ (Beschwerdegegnerin 1) und A._____ (Beschwerdeführer) ein (HD 36). Die Einstellungsverfügung umfasst soweit ersichtlich folgende Dossiers:
a) HD (Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 11) In diesem Dossier (basierend auf der Strafanzeige vom 2. Juli 2011) warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vor, sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht zu haben, da sie ihn in einer Eingabe an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2011 als "faul", "durchtrieben", "nicht normal" und "bösartig" bezeichnet habe.
b) ND 1 (Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB, gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin 1 (mit Strafanzeige vom 1. November 2011) Beschimpfung nach Art. 177 StGB, eventualiter üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, vor, da sie ihm am 26. Oktober 2011 an ihrem Wohnort in C._____ zum Fenster hinaus u.a. gesagt habe: "wieviel Sie gloge händ überall", "däne verlogne Sauchoge", "sogar s'Gricht belüge hine und vorne und überall", "ich gib ene de Gingg in Arsch", "de Tüüfel hät kei so ne tüüfs Loch,
- 3 wo Sie abe ghöred", "und dänn s'Gricht alüge, was me für Brüef hät" sowie "Herr Israel".
c) ND 2 (Vorwürfe der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis StGB, des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gegenüber dem Beschwerdeführer) Dieses Dossier betrifft Vorwürfe, welche die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer erhob. Letzterer habe sich im Zeitraum von ca. Oktober 2011 bis März 2012 der Beschimpfung nach Art. 177 StGB, des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche nach Art. 179bis StGB, des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter StGB, der Drohung nach Art. 180 StGB sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gemacht, indem er mehrfach seinen ausgestreckten Mittelfinger gegen die Beschwerdegegnerin 1 gerichtet, mittels Antippen der Schläfe mit dem Zeigefinger ihr "den Vogel gezeigt", Privatgespräche auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeichnet sowie Streitgespräche zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 aufgenommen habe.
d) ND 3 (Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin 1 des Weiteren vor, sie habe sich der Beschimpfung nach Art. 177 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB strafbar gemacht, indem sie am 11. Februar 2013 unerlaub-
1 In der Einstellungsverfügung wird unter dem HD auch der Vorwurf der Beschimpfung nach Art. 177 StGB aufgeführt. Dieser entspricht soweit ersichtlich dem entsprechenden Vorwurf in ND 1. Der besagte Vorwurf wird dementsprechend nachfolgend unter ND 1 behandelt.
- 4 terweise sein Grundstück in C._____ betreten und ihm "Sauhund elände" und "miese Chog" gesagt habe.
e) ND 4 (Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) Schliesslich lastete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 an, sie habe ihm am 14. Juni 2013 in C._____ im Beisein seiner Ehefrau u.a. gesagt, er sei ein "fuule Chog". Zudem habe sie ihre Schläfe mit dem linken Zeigefinger angetippt. Dadurch habe sie sich der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gemacht. 2. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 am 5. September 2013 mitgeteilt (HD 37+38). 3. Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2013, der Post übergeben am 11. September 2013, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte grundsätzlich die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Keine Aufhebung beantragte er hinsichtlich ND 2 und, teilweise, betreffend Hausfriedensbruch, ND 3. Im letztgenannten Punkt zog er seinen Strafantrag zurück (a.a.O., S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.– zu leisten (Urk. 6), worauf diese innert Frist bei der Obergerichtskasse einging (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Zuschrift vom 21. Januar 2014 den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 20). Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Urk. 23). Er beantragte die Abweisung der Beschwerde (a.a.O., S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2014 wurden
- 5 die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 25). Hierauf liess er sich mit Eingabe vom 11. Februar 2014 – der Post übergeben am 13. Februar 2014 – zur Replik vernehmen (Urk. 26). In der Folge wurde die Replik des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 5. März 2014 der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt (Urk. 28). Während die Letztgenannte mit Schreiben vom 10. März 2014 den Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung erklärte (Urk. 29), äusserte sich der Verteidiger mit Zuschrift vom 17. März 2014 – der Post übergeben am gleichen Tag – zur Duplik (Urk. 32). Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2014 ein weiteres Mal Gelegenheit gegeben, allfällige weitere Bemerkungen innert zehn Tagen einzureichen (Urk. 35). Daraufhin äusserte er sich mit Eingaben vom 11. und 16. April 2014 (Urk. 36 und 38). Diese wurden schliesslich mit Brief vom 12. Mai 2014 dem Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 zugestellt, um allfällige Bemerkungen innert zehn Tagen einzureichen (Urk. 40). In der Folge wandte sich der Verteidiger zunächst mit einem kurzen E-Mail ans Gericht (Urk. 41). Nachdem darauf hingewiesen wurde, dass ein solches unbeachtlich ist, es ihm jedoch freistehe, eine formell korrekte Stellungnahme einzureichen (Urk. 42), liess er sich nicht weiter vernehmen. 4. In Bezug auf das ND 2 blieb die Einstellungsverfügung wie erwähnt unangefochten. Hinsichtlich ND 3 (betreffend Hausfriedensbruch) zog der Beschwerdeführer seinen Strafantrag in der Beschwerdeschrift wie gezeigt zurück. Diese Punkte sind somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 11. Februar 2014, den Verteidiger mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen und dessen Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarrechtlicher Massnahmen zu übermitteln. Dies deshalb, weil dieser im Zusammenhang mit den der Beschwerdegegnerin 1 angelasteten Formulierungen "Sauhund elände" und "miese Chog" geschrieben habe: "Weil es ja schliesslich auch zutrifft" (Urk. 26 S. 2 f., unter Hinweis auf Urk. 23 S. 10). In der fraglichen
- 6 - Passage ging es dem Verteidiger darum, die Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Worte zu bestreiten. Dabei war er bemüht, den Standpunkt der Beschwerdegegnerin 1 darzulegen und ihre Worte zu verharmlosen. Dass er zum Schluss schrieb "weil es ja schliesslich zutrifft", ist wohl darauf zurückzuführen, dass ihm die Formulierung missriet. Eine Absicht, den Beschwerdeführer zu diskreditieren, ist jedenfalls nicht erkennbar und darf ihm nicht ohne weiteres unterstellt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 6. In seiner Eingabe vom 11. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer erneut, den Verteidiger mit einer Ordnungsbusse zu belegen. Des Weiteren sei die Duplik mit den vier beigelegten Fotografien der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu übermitteln. Die besagten Bilder seien ohne seien Willen aufgenommen worden, und der Verteidiger habe diese Dritten zugänglich gemacht, weshalb er gegen Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) verstossen habe (Urk. 36 S. 1 f.). Schutzobjekt der angerufenen Strafbestimmung sind "Tatsachen, die den Geheimbereich eines Menschen betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind" (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, 19. A., Zürich 2013, N 1 zu Art. 179quater StGB, mit Hinweis). Die fraglichen Fotos zeigen Teile des Gartens des Beschwerdeführers, wobei auf einer der Aufnahmen zu sehen ist, wie er im Garten arbeitet (vgl. dazu Urk. 33). Tatsachen, welche dem Geheim- oder dem Privatbereich zugeordnet werden könnten, sind auf den Bildern allerdings nicht zu sehen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 7. Anzufügen ist, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Rechtsanwalt MLaw X._____ gestützt auf Art. 130 lit. e StPO (recte wohl: lit. c) auf den 14. Oktober 2013 als amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 bestellte (Urk. 43). 8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der neuen Konstituierung der Kammer und Ferienabwesenheiten dieser Beschluss nicht in der den Parteien mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2013 angekündigten Gerichtsbesetzung ergeht.
- 7 -
II. 1. Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Abs. 1 lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Abs. 1 lit. b). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass im Falle einer Anklage nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden könnte. Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Untersuchung in Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur nicht eingestellt werden darf. Die Maxime "in dubio pro reo" ist in diesem Zusammenhang mit anderen Worten nicht anwendbar. Gültigkeit hat vielmehr der Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. zum Ganzen namentlich Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, N 5 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Insbesondere bei Zweifeln in subjektiver Hinsicht ist Anklage zu erheben (vgl. dazu Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 15 zu § 38 StPO ZH). 2. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird sodann bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der strafrechtliche Schutz der Ehre umfasst den sog. menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt sind demnach der "Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt". Keine Ehrverletzung liegt demgegenüber vor, wenn eine Äusserung lediglich dazu geeignet ist, jemanden in anderer Hinsicht, etwa als Berufsmann oder Sportler, herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen (vgl. dazu z.B. Donatsch, a.a.O., N 2 zu Art. 173 StGB, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).
- 8 - 3. Zum HD (Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) a) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren betreffend üble Nachrede gestützt auf Art. 173 Ziff. 4 StGB ein. Gemäss dieser Bestimmung kann der Täter milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden, wenn er seine Äusserung als unwahr zurücknimmt. Wie der Wortlaut des Gesetzes sagt, muss der Täter seine Äusserung zunächst "als unwahr zurücknehmen". Darüber hinaus ist erforderlich, dass er "die Ehre des Verletzten wieder herstellt" (vgl. dazu z.B. Donatsch, a.a.O., N 34 zu Art. 173 StGB, mit Hinweis). b) Die Beschwerdegegnerin 1 (bzw. mutmasslich ihr Anwalt) verfasste am 23. Mai 2012 ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Überschrift "offizielle Rücknahme der Äusserungen". Darin führte sie u.a. aus: "Hiermit nehme ich sämtliche Sie betreffenden unwahren Äusserungen, welche ich mit Schreiben vom 17. Mai 2011 … bei der vierten Abteilung des Baurekursgerichts deponiert habe, vollumfänglich zurück." Weiter schrieb sie: "Ich bin zur Einsicht gekommen, dass diese Äusserungen unangebracht und unnötig waren." Sodann ist dem Schreiben zu entnehmen: "… ich Sie dadurch nie in Ihrer Ehre verletzen und Sie auch nie bei Drittpersonen eines unehrenhaften Verhaltens anschwärzen wollte." Sodann erklärte sie, die Ehre des Beschwerdeführers wieder herstellen zu wollen. Die Beschwerdegegnerin 1 nahm ausserdem auch ihre am 26. Oktober 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zurück und schrieb zum Schluss: "Es wäre mir ein Anliegen, wenn wir künftig zwar distanziert, aber anständig als Nachbarn nebeneinander leben könnten … ." Diesen Brief liess die Beschwerdegegnerin 1 soweit ersichtlich in Kopie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie der 4. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich zukommen (vgl. dazu HD 21/2). c) Insbesondere die zuletzt angeführte Passage betreffend anständigem Nebeneinanderleben als Nachbarn lässt das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 als authentisch und glaubhaft erscheinen. Dass es einige Monate später, d.h. am 11. Februar 2013, mutmasslich zu einer Beschimpfung kam (ND 3), vermag daran nichts zu ändern. Der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren betreffend üble
- 9 - Nachrede einzustellen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaften befugt sind, Entscheide dieser Art zu fällen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 StPO sowie Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
4. Zu ND 1 (Vorwurf der Beschimpfung nach Art. 177 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) a) In diesem Punkt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB ein. b) Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der Richter (oder der das Verfahren erledigende Staatsanwalt) den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Erforderlich ist, dass die Provokation zeitlich unmittelbar beantwortet wird. Der Grund für die Strafbefreiung liegt normalerweise im Affekt des Täters (vgl. dazu Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 177 StGB, mit Hinweis auf BGE 83 IV 151 f.). Kein unmittelbarer Anlass für die Tat sind demgegenüber latente Spannungen zwischen den Kontrahenten (Trechsel/Lieber, a.a.O., unter Hinweis auf RS 1944 Nr. 38). c) Das aktenkundig seit längerem angespannte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 vermag letztere demnach nicht zu entlasten. d) Die Staatsanwaltschaft sah ein ungebührliches Verhalten des Beschwerdeführers darin, dass dieser seine Videokamera hervornahm und die Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihre Worte aufzeichnete. Die inkriminierten Äusserungen betrachtete sie als unmittelbare Reaktion auf die Provokation. Im Ergebnis erachtete sie die Voraussetzungen einer Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB als gegeben (HD 36 S. 9). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei genau umgekehrt gewesen. Er habe die Beschwerdegegnerin 1 gefilmt, weil sie ihn
- 10 beschimpft habe (Urk. 2 S. 4). Ausserdem habe er sie lediglich auf ihre ausdrückliche Aufforderung hin gefilmt (a.a.O., S. 3). e) Vorliegend stellen sich verschiedene Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur. Der Klärung bedarf zunächst die soeben aufgezeigte Streitfrage: Machte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Äusserungen, weil der Beschwerdeführer die Kamera hervorholte und filmte, oder verhielt es sich umgekehrt. Wird die erstgenannte Variante bejaht, ist zu prüfen, ob das Hervornehmen der Kamera und das anschliessende Filmen eine Provokation im Sinne des Gesetzes darstellte und ob die inkriminierten Äusserungen als unmittelbare Reaktion darauf gelten können. Was die letztgenannte Frage anbelangt, sei auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Filmaufnahme verwiesen (ND 1/3). Darauf ist die Beschwerdegegnerin 1 am offenen Fenster im oberen Stockwerk ihres Hauses zu sehen. Dort spricht sie während rund fünf Minuten zum Fenster hinaus in Richtung Kamera, wobei der Text praktisch nicht zu verstehen ist. Die Lautstärke ist nicht gross. Hinzu kommt, dass auch die Gestik wenig ausdrucksstark ist. Einmal, ungefähr in der Mitte der Aufnahme, nimmt die Beschwerdegegnerin 1 die Hände hoch, um einen Kameramann zu mimen und kurz zu gestikulieren. Gegen den Schluss des Films gestikuliert sie einige Male kurz mit den Händen, ansonsten befinden sich ihre Unterarme auf dem Fenstersims. Beizufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss den Fensterladen schliesst, wobei sie diesen nicht etwa zuschlägt, was im Falle grosser Emotionen zu erwarten wäre, sondern eher normal zumacht. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin 1 relativ lange spricht, die Lautstärke nicht gross ist und sie nur wenige Gesten macht, entsteht insgesamt nicht der Eindruck eines Handelns im Affekt. f) Der Klärung bedarf auch die Frage, ob die Titulierung "Herr Israel" einer "Verballhornung" das Namens "A'._____" und einer Blossstellung eines Juden gleichkommt und deshalb unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und/oder den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB zu subsumieren ist (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 6 f.).
- 11 g) Der Beschwerdeführer machte eventualiter auch eventualvorsätzliche üble Nachrede nach Art. 173 StGB geltend. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewollt bzw. in Kauf genommen, dass Nachbarn oder Spaziergänger ihre ehrverletzenden Worte hören (vgl. dazu HD 17 S. 4, ND 1/1 S. 3, Urk. 2 S. 7). Damit stellen sich namentlich auch Fragen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes. h) Zusammengefasst liegt in Bezug auf das ND 1 ein Zweifelsfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor.
5. Zu ND 3 (Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) Die Staatsanwaltschaft erachtete die Ausdrücke "Sauhund elände" und "miese Chog" als nicht ehrverletzend und deshalb verneinte sie den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB (HD 36 S. 10). Die Ehrverletzungsdelikte schützen wie eingangs schon erwähnt namentlich das Gefühl des Geschädigten, ein ehrbarer Mensch zu sein (vgl. dazu oben, Ziff. II./2.). Wird jemand mit "Sauhund elände" und "miese Chog" tituliert, bedeutet dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass er unehrlich, falsch oder verlogen ist, ferner, dass er sich unlauter oder betrügerisch verhält. All dies sind Eigenschaften oder Verhaltensweisen, die zur Folge haben, dass jemand nicht als ehrbarer Mensch gilt. Die Titulierung mit "Sauhund elände" und "miese Chog" ist mit anderen Worten ehrverletzend und der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Sollte sich, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 23 S. 10), die Titulierung mit "Sauhund elände" auf den Umstand beziehen, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 1 in seinem Garten eine Unordnung hatte, ändert sich an der Tatbestandsmässigkeit dieser Formulierung nichts, da diese Worte auch in diesem Zusammenhang die damit angesprochene Person in ihrem Ansehen als anständiger Mensch beeinträchtigen.
- 12 - 6. Zu ND 4 (Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 1) a) Der Beschwerdegegnerin 1 wird angelastet, dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Frau "fuule Chog" gesagt zu haben. Aus dieser Äusserung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihren Nachbarn als faul erachtete, und sie sagte dies auch. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre Schläfe mit dem linken Zeigefinger angetippt. – Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich gesagt: "Dä spinnt doch" (Urk. 2 S. 1)! – Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie den Beschwerdeführer als "geistig nicht normal" bzw. als "Spinner" einstufte. b) Beide Verlautbarungen der Beschwerdegegnerin 1 basieren auf einem Werturteil. Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB bezieht sich indessen ausschliesslich auf Tatsachenbehauptungen (Donatsch, a.a.O., N 6 zu Art. 173 StGB). Damit entfällt vorliegend diese Strafbestimmung. c) Der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB erfasst demgegenüber nebst Tatsachenbehauptungen auch Werturteile (Donatsch, a.a.O., N 6 zu Art. 173 StGB). Die Vorwürfe der Faulheit und der Geistesgestörtheit sind ehrverletzend, weshalb eine mehrfache Beschimpfung vorliegt. 7. Zu beachten ist vorliegend indessen auch Art. 52 StGB. Gemäss dieser Bestimmung sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Falls das vorliegende Verfahren mit einer Verurteilung enden würde, müsste bei der Bewertung des Verschuldens der Beschwerdegegnerin 1 (Art. 47 StGB) zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass sie aufgrund des seit Jahren schwelenden Konflikts mit dem Beschwerdeführer unter einer grossen seelischen Belastung stand, als sie den Beschwerdeführer beschimpfte. Auch ihr sehr fortgeschrit-
- 13 tenes Alter liesse ihr subjektives Tatverschulden als massgeblich kleiner erscheinen, sodass im Ergebnis von einem geringen Tatverschulden auszugehen wäre. Was die Tatfolgen anbelangt, müssten auch diese eher als gering eingestuft werden, da die inkriminierten Äusserungen nicht geeignet sind, jemanden in seiner Ehre schwer zu verletzen. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt. Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
III. 1. a) Die Staatsanwaltschaft auferlegte die Untersuchungskosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin 1 und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, der Beschwerdegegnerin 1 sämtliche Untersuchungskosten aufzuerlegen (Urk. 2 S. 3). b) Das Verfahren endet in sämtlichen fünf Dossiers (HD, ND 1, ND 2, ND 3, ND 4) mit einer Einstellung. In vier Dossiers (HD, ND 1, ND 3 und ND 4) wurde die Untersuchung aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführt, in einem (ND 2) wegen einer Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und die Beschwerdegegnerin 1 zu einem Fünftel unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht allerdings keine Veranlassung, der Beschwerdegegnerin 1 sämtliche Untersuchungskosten aufzuerlegen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb er kostenpflichtig wird. b) Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen
- 14 - (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art 423 StPO). d) Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution ist zur Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen.
Es wird beschlossen:
1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Die Anträge des Beschwerdeführers, den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 mit einer Ordnungsbusse zu belegen und vom Verteidiger eingereichte Akten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu übermitteln, werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der ihm auferlegten Kosten herangezogen. 6. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 (zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (gegen Empfangsbestätigung)
- 15 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (unter Rücksendung der Akten D-2/2011/4495, gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i. V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 21. Oktober 2014 Erwägungen: I. 1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Die Anträge des Beschwerdeführers, den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 mit einer Ordnungsbusse zu belegen und vom Verteidiger eingereichte Akten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zu übermitteln, werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der ihm auferlegten Kosten herangezogen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 (zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (unter Rücksendung der Akten D-2/2011/4495, gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.