Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130126-O/U/HEI
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 10. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2013, A-12/2012/278 VAR
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Juli 2012 meldete sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei in Winterthur, um eine Anzeige wegen Körperverletzung und sinngemäss wegen Urkundenfälschung einzureichen, wobei er umfassende ärztliche Unterlagen zur Durchsicht abgab und ausführte, aus diesen Akten sei ersichtlich, dass er einen schädlichen Keim in sich trage und das Kantonsspital Winterthur die entsprechenden Untersuchungsergebnisse manipuliert habe (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 2). Die Kantonspolizei wies den Beschwerdeführer in der Folge an, die Akten beim Kantonsspital Winterthur einzufordern und anschliessend einen Termin bei der Polizei für die Anzeigeerstattung zu vereinbaren. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 3). Am 13. November 2012 wurde der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache befragt (Untersuchungsakten Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, mehrere Ärzte des Kantonsspitals Winterthur sowie mehrere private Labors hätten Urinanalysen gefälscht bzw. die entsprechenden Urinproben falsch ausgewertet (Untersuchungsakten Urk. 2 S. 1, S. 2 und S. 3). In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, die C._____ AG habe eine Analyse bzw. den entsprechenden Laborbericht vom 12. Januar 2012 gefälscht und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sei die dafür verantwortliche Person (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 1 und S. 9). 2. Bezüglich der gegenüber Ärzten des Kantonsspitals Winterthur erhobenen Vorwürfe verweigerte die hiesige Kammer mit Beschluss vom 1. März 2013 die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (TB130013-O). Mit Verfügung vom 26. April 2013 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhand (Urk. 3/6).
- 3 - 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2013 aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Am 29. Mai 2013 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches jedoch keine für das vorliegende Verfahren relevanten Ausführungen enthält (Urk. 6). Für das vom Beschwerdeführer darin beantragte Einholen einer rechtsgültigen fachärztlichen Stellungnahme und das Ausstellen einer rechtgültigen Beglaubigung betreffend medizinische Kenntnisse der den Fall bearbeitenden Justizbeamten besteht keine Veranlassung. 4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige vom 13. November 2012 geltend, er sei aufgrund von durch mehrere Ärzte und diverse Labors gefälschten bzw. falsch ausgewerteten Urintests im Kantonsspital Winterthur nicht behandelt worden, wobei dies erfolgt sei, um das Fehlverhalten einer Ärztin zu vertuschen (Untersuchungsakten Urk. 2 S. 1 f.). Es handle sich bei sämtlichen Analysen, die nach dem 10. Oktober 2011 noch E-coli, die nach dem 12. Dezember 2011 keine coagulase negativen Staphylokokken, die nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] noch Enterokokken oder die eine niedrige Keimzahl <10^4 oder <10^3 je Milliliter aufwiesen, um Fälschungen. In diesem Zusammenhang sei durch die C._____ AG die Urinanalyse vom 12. Januar 2012 gefälscht worden, da diese nach dem 12. Dezember 2011 erfolgte Analyse keine coagulase negativen Staphylokokken aufweise und da sie zudem noch Enterokokken feststellte, obschon sie nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] durchgeführt worden sei (vgl. Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 1 und S. 9).
- 4 - 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Urinanalyse vom 12. Januar 2012 sei gefälscht worden, ersichtlich. Zudem erscheine realitätsfern, dass diverse voneinander unabhängige Labors Fälschungen begangen haben sollen. Diesbezüglich fehle es an einem Anfangstatverdacht. Zudem habe das Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Zusammenhang die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere Mitarbeiter des Kantonsspitals Winterthur nicht erteilt und damit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die vorliegende Strafanzeige eindeutig unbegründet sei, geschützt (Urk. 5). 3. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, es fehle in der Nichtanhandnahmeverfügung die saubere Trennung zwischen einem Verfahren gegen Beamte und einem Verfahren gegen Privatpersonen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei eine ganz gewöhnliche Bewohnerin der Schweiz und müsse für ihre Fälschung vor Gericht gestellt werden. Es gehe nicht an, dass man bei ihr Gesetze, die bei Verfahren gegen Beamte gelten würden, einsetze und sie Wochen im voraus freispreche (Urk. 2 S. 1 f.). In sämtlichen in vorliegender Sache ergangenen gerichtlichen Papieren wimmle es von nichtssagenden und nichts beweisenden Gemeinplätzen und Hinweisen auf Aktenzeichen. Beweise würden fehlen. Bis heute seien seine Angaben nicht widerlegt worden (Urk. 2 S. 2). Der Laborbericht vom 12. Januar 2012 sei maschinell visiert und entspreche buchstabengetreu dem Laborbericht von D._____ (Urk. 2 S. 2). Die festgestellten Enterokokken seien vom 16. bis 27. Dezember 2011 therapiert worden, weshalb es sie am 10. Januar 2012 (Zeitpunkt Urinentnahme) nicht mehr gegeben habe. Den ebenfalls festgestellten Candida habe es nie gegeben. Und schliesslich würden die am 12. Dezember 2011 vom Kantonsspital Winterthur nachgewiesenen koagulase negativen Staphylokokken fehlen. Die C._____ AG habe den Text der E._____ buchstabengetreu, mit verbesserter Darstellung, übernommen, wobei es sich um Gefälligkeiten unter Geschäftsfreunden handeln dürfte (Urk. 3/2).
- 5 - III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus Informationen der Polizei, einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 21 ff. zu Art. 309, N 9 ff. zu Art. 310). 2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keineswegs die besonderen Bestimmungen für Beamte zur Anwendung gebracht hat. Eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO kann - bei gegebenen Voraussetzungen - unabhängig davon ergehen, ob es sich bei der beschuldigten Person um ein Behördenmitglied bzw. einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend lediglich darauf hingewiesen, dass im Verfahren gegen mehrere Mitarbeiter des
- 6 - Kantonsspitals Winterthur das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung nicht erteilt hat. Dies ist angesichts des bestehenden engen Zusammenhangs zwischen den gegenüber den Mitarbeitern des Kantonsspitals Winterthur erhobenen Vorwürfen und den Vorwürfen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 erhebt, nicht zu beanstanden. 3. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fälschungen finden sich weder in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumentation (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner]) noch in der Krankengeschichte (Untersuchungsakten Urk. 1/Beilagen A und B) Anhaltspunkte. Die Ergebnisse der vom Kantonspital Winterthur und von anderen Labors durchgeführten Urinanalysen wurden dem Beschwerdeführer mehrmals nachvollziehbar erklärt (vgl. Schreiben von Prof. Dr. med. F._____ vom 13. August 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00228]; Schreiben von Dr. med. G._____ vom 3. Februar 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00205]; Schreiben von Dr. H._____ vom 18. April 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00200 und S. 00199]; Beantwortung von Fragen des Beschwerdeführers durch Dr. I._____ am 16. April 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00202] sowie durch Dr. J._____ am 6. Januar 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00125] und am 4. Mai 2012 [Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage A S. 00170 und S. 00149]). Im Weiteren wurde bereits im Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. März 2013 im Verfahren TB130013-O festgehalten, dass gemäss den eingereichten Akten sämtliche in Urinanalysen festgestellten Harnwegsinfektionen des Beschwerdeführers, bei welchen aufgrund der Keimzahl eine Behandlung erforderlich war, mit den entsprechenden Medikamenten behandelt wurden (S. 7 des genannten Beschlusses). Die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei nicht oder nicht richtig behandelt worden, erweist sich demnach als unzutreffend. Nicht überzeugend ist sodann der weitere vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, sämtliche Analysen, die nach dem 10. Oktober 2011 noch E-coli, nach dem 12. Dezember 2011 keine coagulase negativen Staphylokokken, nach dem 26. Dezember 2012 [recte: 2011] noch Enterokokken oder eine niedrige Keimzahl <10^4 oder <10^3 je Milliliter aufwie-
- 7 sen, seien Fälschungen. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Urinanalysen erfolgten mit teilweise grossen zeitlichen Abständen und es deutet keinesfalls auf eine Fälschung hin, wenn diese Analysen nicht den vom Beschwerdeführer erwarteten Ergebnissen entsprachen. So ist nicht aussergewöhnlich, dass verschriebene Medikamente nicht wie gewünscht wirken, dass bereits bekämpft geglaubte Keime wieder auftreten oder dass eine Infektion mit anderen als den bisher nachgewiesenen Keimen auftritt. Dass das Ergebnis der vorliegend beanstandeten Urinanalyse mit dem Ergebnis der E._____ übereinstimmt, deutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf eine "Gefälligkeit unter Geschäftsfreunden" hin, sondern ist einzig darauf zurückzuführen, dass der bei der Praxisgemeinschaft E._____ AG tätige Dr. med. K._____ die am 10. Januar 2012 beim Beschwerdeführer entnommene Urinprobe der C._____ AG zur Analyse schickte (vgl. Urk. 3/2 und Untersuchungsakten Urk. 1/Beilage 1 [blauer Ordner], Abgriff "2. Block" S. 7). Bei der Urinanalyse der E._____ AG handelt es sich damit nicht um eine eigene Analyse, sondern lediglich um die Wiedergabe der Ergebnisse der mit der Analyse beauftragten C._____ AG. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund Ärzte des Kantonsspitals Winterthur und mehrere voneinander unabhängige Labors Urinanalysen des Beschwerdeführers hätten fälschen sollen. Damit besteht kein Anfangsverdacht für eine Straftat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.- festzusetzen. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
- 8 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (die Rücksendung der Untersuchungsakten erfolgt im Rahmen des Verfahrens UE130124-O; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 9 - Zürich, 10. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 10. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/2 (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (die Rücksendung der Untersuchungsakten erfolgt im Rahmen des Verfahrens UE130124-O; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...