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Zürich Obergericht Strafkammern 11.03.2013 UE130004

11 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,549 mots·~13 min·2

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130004-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. K. Balmer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 11. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. Dezember 2012, B-4/2012/6396

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 28. November 2012 erstattete C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Station D._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs und unterzeichnete am 10. Dezember 2012 den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 3; Urk. 8/6). Am 19. Dezember 2012 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen Strafbefehl wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil von C._____ (Urk. 8/10). Hinsichtlich des Vorwurfs der Entwendung des Hausschlüssels von C._____ und nachfolgenden Hausfriedensbrüchen sowie dabei begangenen weiteren Diebstählen stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein und auferlegte dieser die Verfahrenskosten (Urk. 8/13 = Urk. 3/2). 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2012 erhob die Mutter von C._____, A._____, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Januar 2013 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung sei aufzuheben (Urk. 2). 3. Da sich die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), ist von deren Zustellung an die Beschwerdegegnerin 1 sowie an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO abzusehen, und es kann vorliegend die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde auch im Namen ihrer Tochter C._____ handeln wollte, offen bleiben. II. 1. Gegenstand der Strafuntersuchung bildete der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe zwischen dem 2. Juli 2012 und dem 15. November 2012 diverse

- 3 - Kleidungsstücke und Schuhe von C._____ aus deren Wohnung in D._____ die C._____ zusammen mit ihrer Mutter bewohnt, entwendet. Sie habe dazu im Juli 2012 am damaligen gemeinsamen Arbeitsplatz im Coiffeurgeschäft E._____ an der …-Strasse … in … der im unverschlossenen Personalschrank liegenden Tasche von C._____ deren Wohnungsschlüssel entnommen und sei damit mehrmals in die Wohnung eingedrungen, wo sie Kleidungsstücke und Schuhe von C._____ an sich genommen habe. Anlässlich der am Wohnort der Beschwerdegegnerin 1 durchgeführten Hausdurchsuchung konnte einiges Deliktsgut aufgefunden werden. Die Beschwerdegegnerin 1 zeigte sich geständig, die sichergestellte und von der anwesenden C._____ als gestohlen bezeichnete Ware sowie einige weitere Gegenstände (Schuhe), die sie verkauft habe, während (vornehmlich sonntäglichen) Besuchen bei C._____ zwischen dem 2. Juli 2012 und dem 15. November 2012 entwendet zu haben. Hinsichtlich dieser Diebstähle erging am 19. Dezember 2012 gegen die Beschwerdegegnerin 1 der vorerwähnte Strafbefehl (vgl. Urk. 8/10). Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls des Wohnungsschlüssels und weiterer von C._____ vermisster Sachen (Boots grün/türkis; Ballerinas im Leopardenlook; Lederjacke bronze mit seitlichem Reissverschluss; Leggings schwarzdurchsichtig mit Rüschen-Einsätzen und Steinchen; Leggings farbig mit Muster; Leggings mit Latex-Innenseite) sowie des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. Sie begründete die Einstellung damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 bestritten habe, die vorerwähnten Sachen sowie den Wohnungsschlüssel von C._____ entwendet zu haben und ausgeführt habe, die Wohnung nie in Abwesenheit von C._____ betreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass sich die Vermutung von C._____ hinsichtlich der Schlüsselentwendung mit nachfolgendem Hausfriedensbruch sowie weiterer Diebstähle nicht erhärten lasse. So seien weder Zeugen noch weitere zu durchsuchende Objekte ersichtlich (Urk. 3/2). 2. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die noch vermissten Sachen nach dem 15. November 2012 fehlten. Einige Personen, die nach dem

- 4 - 15. November 2012 mit C._____ im Ausgang gewesen seien, könnten bestätigen, dass C._____ damals diverse Stiefel noch besessen habe. Es sei sodann laut den Polizeibeamten unmöglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die grosse Menge an Diebesgut in Anwesenheit von C._____ aus der Wohnung gebracht haben könnte. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin zur Beschwerdegegnerin 1 gesagt, sie sei sicher, dass sie den Schlüssel von C._____ aus deren Tasche entwendet habe. Sie solle dies doch zugeben. Darauf habe die Beschwerdegegnerin 1 gesagt, sie könne dies nicht, da sie dann auch noch wegen Einbruchs bestraft würde. Dies habe die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin nach ihrer Befragung bei der Polizei wiederholt. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe die Beschwerdegegnerin 1 behauptet, C._____ habe ihr die Kleider ausgeliehen. Bis die Beschwerdegegnerin 1 zugegeben habe, die Sachen entwendet zu haben, habe es sehr lange gedauert. Sie habe sodann erst ganz am Schluss zugegeben, einige sehr teure Stiefel und andere Kleider entwendet und diese am HB Zürich verkauft zu haben. Die meisten dieser Sachen seien erst nach dem 15. November 2012 aus der Wohnung entwendet worden. Nach dem 15. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin 1 aber nie mehr in Anwesenheit von C._____ oder der Beschwerdeführerin in der Wohnung gewesen (Urk. 2). Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das in den Untersuchungsakten liegende und von C._____ am 5. Dezember 2012 zuhanden der Polizei verfasste Schreiben betreffend "Auflistung und Vervollständigung der Liste der gestohlenen Sachen" bei, welches noch weitere als die im Strafbefehl und der Einstellungsverfügung genannten und von C._____ vermissten Gegenstände erwähnt (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/5). 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas-

- 5 sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

- 6 - 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dabei nur noch der Vorwurf des Diebstahls des Wohnungsschlüssels und weiterer - im Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 nicht aufgeführter - Kleidungsstücke, sowie der Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Somit kann auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die meisten Gegenstände seien nach dem 15. November 2012 aus der Wohnung verschwunden und könnten nur durch Einschleichen der Beschwerdegegnerin 1 entwendet worden sein, insoweit nicht mehr eingegangen werden, als damit diejenigen Gegenstände gemeint sind, wegen deren Diebstahls die Beschwerdegegnerin 1 mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 bestraft worden ist. 4. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Einen Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). 5.1 Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme (Urk. 8/3), den Wohnungsschlüssel von C._____ entwendet zu haben und damit in deren Wohnung eingeschlichen zu sein. C._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung aus, an einem Abend unter der Woche im Juli 2012 den Verlust ihres Schlüssels bemerkt zu haben, als sie nach der Arbeit die Wohnungstüre habe aufschliessen wollen. Sie habe zuerst gedacht, sie habe den Schlüssel verloren (Urk. 8/4 S. 2). Weitergehende sachdienliche Angaben zu den Umständen des Verlustes ihres Schlüssels konnte C._____ nicht machen. Dass ihr der Schlüssel an ihrem Arbeitsort von der Beschwerdegegnerin 1 entwendet worden

- 7 sein soll, stellt eine blosse Vermutung von C._____ dar, die sich durch nichts erhärten lässt. Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin 1 zur Zeit des Verlustes des Schlüssels ebenfalls im erwähnten Coiffeursalon tätig war und das Fehlen von Geld in der Geschäftskasse sowie ein Diebstahl von Geld aus dem Portemonnaie von C._____ in die Zeit der dortigen Anstellung der Beschwerdegegnerin 1 fiel, vermag nichts in Bezug auf den Verlust und den Verbleib des Schlüssels von C._____ auszusagen. Die erwähnten Umstände stellen kein Indiz für eine Entwendung des Schlüssels durch die Beschwerdegegnerin 1 dar, zumal C._____ selbst einräumte, man habe der Beschwerdegegnerin 1 hinsichtlich des fehlenden Geldes nichts nachweisen können. Es kommt hinzu, dass es keine Zeugen gibt, die eine Entnahme des Schlüssels aus der Handtasche von C._____ im erwähnten Coiffeurgeschäft durch die Beschwerdegegnerin 1 beobachtet hätten. Sodann konnte der Schlüssel auch anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 1 nicht sichergestellt werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine weitere Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 1 sachdienliche Anhaltspunkte zum Verbleib des Schlüssels zu Tage fördern würde. Es steht Aussage gegen Aussage, wobei keine objektiven Beweismittel gegeben sind, die die Vermutung von C._____, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihren Wohnungsschlüssel entwendet hat, zu erhärten bzw. einen solchen Vorgang eindeutig zu erstellen vermöchten. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr gegenüber gesagt, sie könne die Entwendung des Schlüssels nicht zugeben, da sie sonst auch wegen Einbruchs bestraft würde. Diese Aussage kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht zum Vorwurf gereichen, da sie sich nicht eindeutig als Schuldeingeständnis interpretieren lässt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in einer Einvernahme von ihrer bisherigen Aussage bei der Polizei, den Schlüssel nicht entwendet zu haben, abweichen würde. Untersuchungshandlungen, aufgrund welcher ein Entwenden des Schlüssels durch die Beschwerdegegnerin 1 erstellt werden könnte, sind somit nicht ersichtlich. 5.2 Ein Diebstahl des Wohnungsschlüssels lässt sich der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachweisen. Somit fehlt auch ein Nachweis dafür,

- 8 dass diese in die Wohnung von C._____ eingeschlichen ist und bei dieser Gelegenheit weitere Kleidungsstücke und Schuhe an sich genommen hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach dem 15. November 2012 nicht mehr bei C._____ zu Besuch war und die Kleidungsstücke nach dem 15. November 2012 entwendet worden sein sollen. C._____ vermochte nicht genau anzugeben, wann ihr die vorliegend relevanten Gegenstände (vgl. Erw. 3.2) abhanden gekommen sind. Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kollegen von C._____ Angaben dazu machen könnten, bis wann C._____ diejenigen Kleidungsstücke und Schuhe, die noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, besessen hat und ab wann nicht mehr. Auch das in der Beilage zur Beschwerde von C._____ erwähnte Entweichen ihrer Katze aus der Wohnung nach dem 15. November 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 3) erweist sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten als ungeeignet, einen Hausfriedensbruch der Beschwerdegegnerin 1 zu erstellen. 5.3 Aufgrund des Ausgeführten lässt sich der Beschwerdegegnerin 1 sodann nicht rechtsgenügend nachweisen, die noch vermissten Kleidungsstücke und Schuhe anlässlich ihrer Besuche bei C._____ entwendet zu haben. 6. Beim vorliegenden Beweisergebnis kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Es sind, wie erwähnt, keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Diebstahls des Wohnungsschlüssels und weiterer Diebstähle von Kleidungsstücken und Schuhen zum Nachteil von C._____ sowie wegen Hausfriedensbruchs erscheint nicht wahrscheinlich. Eine Anklage würde mit einiger Sicherheit zu einem Freispruch führen. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte damit zu Recht. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die angefochtene Einstellungsverfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 9 - III. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, wird sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– anzusetzen. Eine Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels Beteiligung am Verfahren keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Zürich, 11. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 11. März 2013 Erwägungen: I. II. III. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, wird sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– anzusetzen. Eine Entschädigung ist der Beschwerdeg... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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