Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 28.03.2013 UE120280

28 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,306 mots·~17 min·2

Résumé

Einstellung der Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120280-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 28. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung der Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. Oktober 2012, B-2/2012/293

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Morgen des 1. Dezember 2011 kollabierte †B._____, welche aufgrund einer Schizophrenie und Substanzabhängigkeit in der Psychiatrischen Klinik C._____ in D._____ hospitalisiert war, beobachtet im Patientenzimmer. Da sie nicht mehr atmete und blau anlief, ging man anfänglich von einem epileptischen Anfall aus. Ca. 10 Minuten nach dem Ereignis traf die alarmierte Sanität vor Ort ein und fand ein ca. 6x5 cm grosses Stück zerkaute Orange oberhalb der Stimmritze, welches entfernt wurde. †B._____ erlitt einen Herzstillstand, konnte aber durch die Rettungssanitäter erfolgreich reanimiert werden. Sie wurde mit der Sanität ins Kantonsspital D._____ gebracht, wo sie stabilisiert werden konnte. Da auf der Intensivstation des Kantonsspitals D._____ kein Platz frei war, wurde †B._____ ins ...spital E._____ in F._____ verlegt. Dort wurde ein schwerer, durch Sauerstoffmangel entstandener Hirngewebeschaden mit sekundären, darauf zurückführbaren Krampfanfällen festgestellt. Aufgrund der ungünstigen Prognose wurden die intensivmedizinischen Massnahmen nach Rücksprache mit den Angehörigen eingestellt. †B._____ verstarb am 5. Dezember 2011 um ca. 19:42 Uhr (Urk. 5 S. 1; Urk. 3/4 S. 2). Da im ...spital E._____ die Umstände, die zum Tod von †B._____ geführt hatten, nicht objektiviert werden konnten, wurde der Todesfall mit ungeklärter Todesursache der …polizei F._____ gemeldet (Urk. 9/3 S. 4). Nach durchgeführter Legalinspektion (Urk. 9/2) gab der diensthabende Staatsanwalt die Leiche von †B._____ zunächst frei (Urk. 9/2 S. 3). Nachdem die Angehörigen von †B._____ am 6. Dezember 2011 Kritik an den ärztlichen Handlungen angedeutet hatten, ordnete der diensthabende Staatsanwalt die Verlegung des Leichnams von †B._____ ins Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich und die Durchführung einer Obduktion an (Urk. 9/3 S. 5). 2. Gestützt auf das durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erstellte Gutachten zum Todesfall vom 5. Oktober 2012 (Urk. 3/4) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 5). Gegen diese

- 3 - Verfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Ehemann von †B._____, fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei fortzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

3. Auf entsprechende Fristansetzung hin nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 30. November 2012 Stellung zur Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen (Urk. 8). In seiner Eingabe vom 10. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den von ihm gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete in der Folge auf weitere Ausführungen (Urk. 16). 4. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts per 1. Januar 2013 ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, dem Obduktionsbericht vom 5. Oktober 2012 sei zu entnehmen, dass schizophrene Patienten ein erhöhtes Risiko aufwiesen, infolge einer Bolus-Impaction zu sterben, da diese Patienten z.T. in unkontrollierter Weise Nahrung zu sich nehmen würden. Eine übermässige Einnahme von Beruhigungsmitteln könne ein derartiges Ereignis zudem begünstigen, da dadurch Reflexmechanismen (z.B. ein Hustenreflex) gehemmt würden. Ein derartiges Ereignis sei daher nicht vorhersehbar und auch nicht gänzlich vermeidbar, so dass den Medizinalpersonen der psychiatrischen Klinik C._____ diesbezüglich aus medizinischer Sicht kein Vorwurf gemacht werden könne. Die Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von †B._____ erge-

- 4 ben, weshalb das Verfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei (Urk. 5). 2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, dem Klinikpersonal sei bewusst gewesen, dass bei der an Schizophrenie erkrankten Patientin die Gefahr bestanden habe, grössere Gegenstände herunterzuschlucken. Es treffe deshalb im konkreten Fall nicht zu, dass die Möglichkeit des Erstickens an einem grösseren Gegenstand nicht vorhersehbar gewesen sei. Aus demselben Grund sei auch nicht verständlich, wieso man bei dieser Patientin von einem Epilepsie-Anfall ausgegangen sei, obwohl eine Epilepsie bei ihr nicht bekannt gewesen sei. Weiter stehe im Obduktionsbericht, dass während der Obduktion ein Stück des verschluckten Nahrungsmittels aus dem Hals der Verstorbenen entfernt worden sei. Hier stelle sich die Frage, weshalb dieses nicht bereits vorher entdeckt und entfernt worden sei. Im Weiteren habe es zehn Minuten gedauert, bis die Rettungssanität vor Ort gewesen sei, obwohl die Patientin bereits blau angelaufen sei. In der Krankenakte sei mit keinem Wort erwähnt, was das Klinikpersonal in dieser für das Versterben der Patientin wohl schlussendlich ausschlaggebenden Zeit unternommen habe, um ein Ersticken zu verhindern. Weshalb das Klinikpersonal für die nötigen Rettungsmassnahmen auf das Eintreffen der Sanität gewartet habe resp. weshalb diese erst nach zehn Minuten eingetroffen sei, sei nicht verständlich. Noch weniger verständlich sei, weshalb sich diesbezüglich keine Hinweise in der Krankengeschichte finden liessen. Die damals anwesenden Personen seien zu diesem Thema zu befragen. Vorher könne die Strafuntersuchung nicht eingestellt werden (Urk. 2 S. 3 f.). 3. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2012 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sich die vom Beschwerdeführer angeführten Unterlassungen der Klinik C._____ ohne Ausnahme im Kanton D._____ zugetragen hätten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons D._____ hätten bis heute keine Rechtshilfe von den hiesigen Behörden verlangt. Im Übrigen sei ihres Erachtens auf das schlüssige Obduktionsgutachten abzustellen (Urk. 8). 4. Der Beschwerdeführer liess in der Folge in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2013 geltend machen, dass für die Strafverfolgung die Behörden des

- 5 - Begehungsortes zuständig seien (Art. 31 Abs. 1 StPO). Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiere, dass bei einem anderen Erfolgsort diejenige Behörde zuständig sei, welche zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen habe. Grundsätzlich könne dasselbe Delikt nur von einer Behörde verfolgt werden und die einmal begründete Zuständigkeit bleibe bestehen, auch wenn der Grund für die Zuständigkeit später wegfallen sollte. Wenn sich die Staatsanwaltschaft für örtlich unzuständig halte, hätte sie die Sache zuständigkeitshalber an die Behörden des Kantons D._____ übermitteln müssen, bevor sie eigene Verfolgungshandlungen vorgenommen habe. Es gehe nicht an, die Zuständigkeit erst im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung zu bestreiten. Im Weiteren sei betont, dass es sich bei den die Verstorbene betreuenden Personen um ausgebildetes Fachpersonal gehandelt habe, welches bereits bei Aufnahme der Patientin darauf hingewiesen worden sei, dass diese zum Verschlucken von Gegenständen neige. Es sei weder verständlich noch entschuldbar, wenn bis zum Eintreffen der Rettungskräfte während zehn Minuten gewartet und zugeschaut werde, wie die Patientin blau anlaufe. Wäre sofort und adäquat mit lebensrettenden Massnahmen reagiert worden, wie man dies von speziell ausgebildetem Pflegepersonal erwarten dürfe, so hätte das Leben von †B._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, auch wenn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die speziell gefährdete Patientin etwas verschlucken würde (Urk. 12 S. 1 f.). III. 1. Unter aussergewöhnlichen Todesfällen versteht man Todesfälle, bei denen Anzeichen eines unnatürlichen Todes, insbesondere durch eine Straftat verursacht, bestehen. Es kann sich dabei um Gewaltverbrechen, aber auch um Suizide, Unglücksfälle oder ärztliche Behandlungsfehler handeln. Ferner zählen dazu auch Fälle, bei denen die Identität eines Toten nicht sofort feststeht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1086). Wie bei einem aussergewöhnlichen Todesfall vorzugehen ist, ist in Art. 253 StPO geregelt. Danach ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine

- 6 sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an, wenn Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, bestehen oder wenn die Identität des Leichnams unbekannt ist (Abs. 1). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise für eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Abs. 2). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Abs. 3 Satz 1). 2. Nicht geregelt ist in Art. 253 StPO das formell-verfahrensrechtlichen Vorgehen bei aussergewöhnlichen Todesfällen. 2.1. In der Lehre wird empfohlen, ein Verfahren nach Art. 309 StPO zu eröffnen, wenn sich nach der Obduktion zumindest ausreichende Hinweise auf eine Straftat ergeben (Zollinger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 60 zu Art. 253) bzw. sogar auch dann, wenn es an einem konkreten Verdacht auf strafrechtlich relevante Dritteinwirkung fehlt (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1086 Fussnote 310; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 253). Ergeben die Erhebungen (insbesondere die Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung, ist das Verfahren nach Art. 319 ff. StPO einzustellen (Zollinger, a.a.O., N 60 zu Art. 253). In der Begründung der Einstellung genügt der Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung bestehen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1086, Fussnote 310; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 253). Bestehen jedoch nach durchgeführter Obduktion Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten, soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 21 zu Art. 253). 2.2. Entsprechend ist gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren bei aussergewöhnlichen Todesfällen im Kanton Zürich vorzugehen, wobei gemäss diesen Weisungen in jedem Fall - also wie von Schmid vertre-

- 7 ten auch bei Fehlen von Hinweisen für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung - unter dem Titel "aussergewöhnlicher Todesfall X.Y." ein Verfahren zu eröffnen ist. Ergeben die Abklärungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, so ist das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abzuschliessen. Besteht aufgrund weiterer Ermittlungshandlungen ein hinreichender Tatverdacht, ist formell eine Untersuchung zu eröffnen und bei Fehlen von strafbaren Handlungen mittels Einstellungsverfügung zu erledigen (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], Stand: 1. April 2012, S. 238, abrufbar unter: www.staatsanwaltschaften.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA%2020120331.pdf). 2.3. Wenn - wie vorliegend - Ereignis- und Sterbeort auseinanderliegen, stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Nachdem der Anknüpfungspunkt der Todesfall ist, ist für die Anordnung der Legalinspektion und der Obduktion der Einfachheit halber auf den Ort des Todeseintritts abzustellen, auch wenn von vornherein klar ist, dass der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge des vorherigen Ereignisses ist. Ergeben die Erhebungen (insbesondere die Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung, ist das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft am Sterbeort einzustellen Bestätigt sich im Rahmen der Abklärungen aber, dass der Tod (nur) mit dem vorangegangenen, in einem anderen Kanton eingetretenen Ereignis im Zusammenhang steht, dann kann das Verfahren an die für den Ereignisort zuständige Behörde abgetreten werden (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 24 zu Art. 253). 3. Nach dem soeben Ausgeführten war die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als am Ort des Todeseintritts zuständige Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zuständig für die Anordnung der Legalinspektion und der Obduktion der Leiche von †B._____ und damit auch für die Eröffnung einer Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall sowie für deren Einstellung. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist insofern nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist, ob die Einstellung des Verfahrens vorliegend zu Recht erfolgte. Wie bereits dargelegt kann eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall dann eingestellt werden, wenn aufgrund der Erhebungen (insbesondere

- 8 der Obduktion) das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Dritteinwirkung feststeht. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung, ist nach Art. 308 StPO eine Untersuchung gegen die bekannte oder unbekannte Täterschaft zu eröffnen. Erfolgte diese strafrechtlich relevante Dritteinwirkung in einem anderen Kanton, dann kann das Verfahren an die für den Ereignisort zuständige Behörde abgetreten werden (vgl. oben Erw. III.2.1 - III.2.3). 4.1. Aufgrund der Ausführungen im Obduktionsgutachten kann ein vorsätzliches Handeln eines Dritten, welches zum Tod von †B._____ geführt hat, ausgeschlossen werden. Im Gutachten wird ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass †B._____ an den Folgen eines schweren sauerstoffmangelbedingten Hirnschadens nach Verschluss der Atemwege durch eine Bolus-Impaction und einem konsekutiven, primär revertierbaren Herzstillstand bei vorbekannter Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zusätzlichem Beruhigungsmittel-Missbrauch gestorben sei. Die Todesart entspreche einem Unfall (Urk. 3/4, insbesondere S. 5). 4.2. Damit ist jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit dem Tod von †B._____ nicht ausgeschlossen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass durchaus Anhaltspunkte für strafbare Handlungen von Drittpersonen bestehen (vgl. oben Erw. II.2. und II.4.). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sah sich - wohl aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen im Gutachten - denn auch veranlasst, in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Medizinalpersonen der psychiatrischen Klinik C._____ aus medizinischer Sicht kein Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 5 S. 1 f.), obschon gar nie eine Untersuchung gegen bestimmte Personen oder gegen Unbekannt und insbesondere nicht gegen Mitarbeiter der Klinik C._____ eröffnet worden war. Da vorliegend Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit dem Tod von †B._____ bestehen, hätte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall nicht einstellen dürfen. Vielmehr hätte sie bei gegebener eigener Zuständigkeit selber weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, oder sie hätte bei gegebener

- 9 - Zuständigkeit einer anderen Behörde - vorliegend einer Staatsanwaltschaft im Kanton D._____ - mit dieser Kontakt aufnehmen müssen zwecks Klärung der Zuständigkeitsfrage (vgl. Art. 39 StPO). Dabei kann es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - nicht darauf ankommen, ob die betreffende Behörde des Kantons D._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Rechtshilfe verlangt hat oder nicht, zumal die Strafverfolgungsbehörden des Kantons D._____ aller Wahrscheinlichkeit nach bislang noch nicht über den im Kanton Zürich eingetretenen Tod von †B._____ informiert worden sind. 5. Zur Frage der Zuständigkeit ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: 5.1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Gerichtsstand, an dem die Tat verübt worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor. Liegen bei Erfolgsdelikten der Tatort und der Erfolgsort in der Schweiz, hat der primäre Anknüpfungspunkt des Tatortes Vorrang (Bartetzko, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 31). Bei einem Unterlassungsdelikt liegt der Tatort dort, wo hätte gehandelt werden sollen (Bartetzko, a.a.O., N 9 zu Art. 31). 5.2. Gestützt auf diese Bestimmungen wäre die weitere Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nur insofern zu bejahen, als es um die Klärung der Frage geht, ob bezüglich des Todes von †B._____ relevante Handlungen und/oder Unterlassungen im Kanton Zürich stattgefunden haben. In den Akten finden sich dafür keine Hinweise. Es ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach während der Obduktion ein Stück des verschluckten Nahrungsmittels aus dem Hals der Verstorbenen entfernt worden sei und sich die Frage stelle, weshalb dieses nicht bereits vorher entdeckt und entfernt worden sei (Urk. 2 S. 3), den Ärzten des ...spitals E._____ einen Vorwurf machen will. Dem Obduktionsbericht ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieses nach der Reanimation im Hals von †B._____ verbliebene Stück des verschluckten Nahrungs-

- 10 mittels einen kausalen Zusammenhang mit ihrem Tod hatte. Vielmehr ist im Obduktionsbericht hierzu einzig festgehalten, dass Auffinden dieses Nahrungsrestes im Bereich des Kehlkopfes stimme mit der Darstellung der Rettungssanitäter überein und spreche dafür, dass es primär zu einer Verlegung der Atemwege durch Nahrungsmittel im Sinne einer sog. Bolus-Impaction und sekundär zu einem Herzstillstand gekommen sei (Urk. 3/4 S. 5). Es dürften sich damit in dieser Hinsicht keine Weiterungen aufdrängen. 5.3. Ganz im Vordergrund steht die Frage, ob dem Personal der Klinik C._____ in D._____ und allenfalls den aufgebotenen Sanitätern ein Vorwurf im Zusammenhang mit dem Tod von †B._____ gemacht werden muss. Für die diesbezüglichen Abklärungen ist nicht die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zuständig, liegt der Handlungsort bzw. der Ort, an welchem hätte gehandelt werden müssen, doch im Kanton D._____. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 1 f.) kann sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nicht aus Art. 31 Abs. 2 StPO ergeben, bezieht sich diese Bestimmung doch einzig auf sog. Kollektivdelikte. Ein Kollektivdelikt liegt vor bei einer Straftat, welche durch Einzelhandlungen an mehreren Orten verübt wird oder bei welcher der Erfolg an mehreren Orten eintritt. Dazu gehört insbesondere die fortgesetzte oder gewerbsmässige Begehung einer Straftat (Bartetzko, a.a.O., N 11 zu Art. 31). Es kann schliesslich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 2) auch nicht von der konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgegangen werden. Eine konkludente Anerkennung darf nicht leichthin angenommen werden und muss die Ausnahme bilden (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung im Strafrecht, 2. Auflage, Bern 2004, N 443). Nach der Rechtsprechung kann eine konkludente Anerkennung vorliegen, wenn ein Kanton über längere Zeit Ermittlungen vornimmt, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit bestand (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2012.6 vom 11. Mai 2012, E. 2 m.w.H.). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einzig die aufgrund zeitlicher Dringlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Untersuchungshandlungen (Legalinspektion und Obduktion) vorgenommen, ge-

- 11 mäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall eröffnet und dieses in der Folge eingestellt. Weitergehende Untersuchungshandlungen erfolgten nicht, und es liegen insbesondere keine Ermittlungen über eine längere Zeit vor. Damit ist nicht von einer konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auszugehen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend durchaus Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit dem Tod von †B._____ bestehen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Klärung der Frage der Zuständigkeit, an die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zurückzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). 2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welche Norm auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Rückweisung gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 436), hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, die nach Massgabe von §§ 2 und 19 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist. 3. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 im Verfahren B-2/2012/ 293 aufgehoben und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2012/293, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Zürich, 28. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 28. März 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2012 im Verfahren B-2/2012/ 293 aufgehoben und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurü... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2012/293, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffen...

UE120280 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.03.2013 UE120280 — Swissrulings