Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120236-O/U/but
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 25. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2012, B-2/2012/4094
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 29. Mai 2012 erstattete A._____ bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung. Konkret geht es dabei um einen Vorfall vom 28. April 2012, bei welchem A._____ von B._____ in der Waschküche der Liegenschaft …strasse … in C._____ eingeschlossen worden sei, sowie um einen Vorfall am gleichen Ort vom 29. Mai 2012, bei welchem B._____ A._____ den Weg bzw. den Zugang zum Lift versperrt haben soll (Urk. 7/2 S. 1 f. Antwort 3 bzw. S. 2 Antwort 5). 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess in der Folge am 26. Juli 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, die von B._____ angeblich verschlossene Waschküchentüre weise innen einen jederzeit bedienbaren Drehknopf auf und die Waschküche habe zwei weitere Türen mit dem gleichen Schliessmechanismus, weshalb ein Einschliessen in der Waschküche gar nicht möglich sei. Selbst wenn man eine versuchte Nötigung annehmen wollte, würde es sich um einen untauglichen Versuch handeln, der gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bliebe. Der zweite Vorfall habe offensichtlich nur wenige Sekunden gedauert, weshalb die erforderliche Intensität für eine nötigende Handlung nicht erreicht sei (Urk. 6). 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 30. September 2012 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Strafuntersuchung sei durchzuführen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe der zur Behandlung der Beschwerde zuständigen III. Strafkammer des Obergerichts weiter. 4. Weil sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, konnte auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden.
- 3 -
II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist. 2.1. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung akzeptiert die Beschwerdeführerin bezüglich des zweiten Vorfalls vor dem Lift, dass es dabei an der nötigen Intensität gefehlt habe (Urk. 2 S. 3 oben). 2.2. Im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausgehe, sie habe die Fenster der Waschküche zu schliessen gehabt (Urk. 2 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Formulierung der Staatsanwaltschaft auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruht, welche sie am 29. Mai 2012 bei der Stadtpolizei gemacht hat und als selbst gelesen und unterschriftlich als richtig bestätigt hat (Urk. 7/2 S. 2 Antwort 3). Wie es sich mit dem Schliessen der Waschküchenfenster genau verhält, kann letztlich offen bleiben, weil es vorliegend einzig um die Frage geht, ob im konkret zur
- 4 - Anzeige gebrachten Fall der Tatbestand der Nötigung überhaupt erfüllt sein kann bzw. ob die Anzeige als aussichtslos bezeichnet werden muss. 3.1. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist im Gesetz sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg ("etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden"), als auch vor allem hinsichtlich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", welche neben der "Gewalt" und der "Androhung ernstlicher Nachteile" genannt wird. Diese "gefährlich weite Formulierung" (BGE 107 IV 116 E. 3b) der Generalklausel führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser Tatbestandsvariante wegen Verstosses gegen das gesetzliche und verfassungsmässige Bestimmtheitsgebot (a.A. Schubarth, Kommentar Strafrecht, Bes. Teil, 3. Band, Art. 181 StGB N. 38 f.). Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen (Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 4. Aufl. 1993, § 5 N. 11 mit Hinweisen). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die Erfüllung dieser Tatbestandselemente beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. Nur solche Nötigungsmittel, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen zur Erfüllung des Tatbestandes aus, oder anders gesagt muss das Nötigungsmittel eine solche Zwangswirkung haben, welche die Handlungsfreiheit auch des besonnenen Opfers in relevanter Weise einschränkt. 3.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann erfüllt das der Beschwerdegegnerin vorgeworfene (von dieser allerdings bestrittene) Verhalten den Tatbestand der Nötigung noch nicht: Das Schliessen eines Türschlosses bzw. einer Türe von aussen, welche von innen jederzeit durch das Betätigen eines Drehknopfes wieder geöffnet werden kann, be-
- 5 schränkt die Handlungsfreiheit der sich im Rauminnern befindlichen Person nicht in relevanter Weise. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der Raum, in dem sich die Beschwerdeführerin befunden hat, jederzeit durch zwei weitere Türen hätte verlassen werden können. Dass sich die Beschwerdeführerin dieser Tatsache angeblich nicht bewusst war und sich – wie sie behauptet – subjektiv eingeschlossen fühlte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Selbst wenn sich also die Beschwerdegegnerin so – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – verhalten hat, dann wäre dies ein unanständiges, dreistes und leicht schikanöses Benehmen, dem aber bei objektiver Beurteilung strafrechtliche Relevanz abzusprechen ist. 3.3. Bei dieser Beurteilung von Sachverhalt und Rechtslage kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Konstellation eines untauglichen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB gegeben ist, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist. 3.4. Abschliessend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis zu Recht festgehalten hat, der Tatbestand der Nötigung sei klar nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
- 6 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad B-2/2012/4094 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel − - an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad B-2/2012/4094 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 25. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 25. Oktober 2012 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad B-2/2012/4094 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ad B-2/2012/4094 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...