Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120227-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer sowie Dr. D. Schwander und die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 26. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2012, D-3/2011/2042
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Abend des 7. Februar 2011 ereignete sich bei der Bushaltestelle … in … Zürich ein Unfall. Der zuvor aus dem vom VBZ-Chauffeur B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) gelenkten Bus der Linie … ausgestiegene, stark betrunkene Fussgänger A._____ stützte sich am Bus ab, stürzte bei dessen Wegfahrt und geriet mit seinen Beinen unter den Bus. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zog sich dabei erhebliche Verletzungen an beiden Beinen zu; sein rechtes Bein musste in der Folge unterhalb des Knies amputiert werden (Geschäfts-Nr. UH120277, Urk. 7 [nachfolgend als Untersuchungsakten bezeichnet] /1). 2. Nachdem die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 25. November 2011 die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erteilt hatte (Geschäfts-Nr. TB110036, Untersuchungsakten Urk. 13/2), eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) formell am 25. April 2012 gegen diesen eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Untersuchungsakten Urk. 13/6). Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 31. August 2012 ein (Urk. 3 = Urk. 10 = Untersuchungsakten Urk. 19). 3. Mit Eingabe vom 21. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Einstellungsverfügung fristgerecht Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 2 S. 2): "In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (nebst MwSt-Zusatz) zulasten des Kantons Zürich."
- 3 - 4. Mit Verfügung vom 28. September 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft um Einsendung der Akten ersucht (Urk. 5). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zugleich hat sie mitgeteilt, die Akten seien bereits im vom Beschwerdegegner 1 angehobenen Beschwerdeverfahren gegen die Entschädigungsfolgen der betreffenden Einstellungsverfügung (Geschäfts-Nr. UH120277, Urk. 7) eingereicht worden (Urk. 9). Nach einmal erstreckter Frist (Urk. 7, Prot. S. 4) hat der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 Stellung genommen und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 13). Dieser hat mit Eingabe vom 14. November 2012 replicando Stellung genommen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 15. November 2012 wurde die Replik des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. November 2012 auf erneute Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Die Replik des Beschwerdegegners 1 ging am 30. November 2012 ein (Urk. 20). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 zur allfälligen Äusserung innert nicht erstreckbarer Frist zugestellt (Urk. 22). Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 5. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 28. September 2012 (Urk. 5) angekündigten Besetzung.
II. 1. In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung nach detaillierter Schilderung der Aussagen der von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragten Personen und der übrigen Un-
- 4 tersuchungsergebnisse kurz zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Als durch die Untersuchung erstellt gelte, dass sich der stark alkoholisierte Beschwerdeführer gegen den vom Beschwerdegegner 1 gelenkten Bus gelehnt habe, was dazu geführt habe, dass er gestürzt und mit seinen Beinen unter das Fahrzeug geraten sei, als sich dieses in Bewegung gesetzt habe. Nicht mehr anklagegenügend lasse sich demgegenüber erstellen, wie lange bzw. ab welchem Zeitpunkt sich der Geschädigte gegen das Fahrzeug gelehnt habe, bevor sich der Bus in Bewegung setzte. Es sei mithin nicht mehr erstellbar, dass es der Beschuldigte vor Abfahrt des Busses in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten unterlassen hätte, den Bereich unmittelbar entlang der rechten Seite des Trolleybusses durch einen Blick in den Aussenspiegel zu kontrollieren und er den Beschwerdeführer deshalb sorgfaltswidrig übersehen hätte. Von einem Linienbuschauffeur könne nicht verlangt werden, neben dem Verkehrsgeschehen jederzeit sämtliche Bereiche des Fahrzeuges zu überblicken, habe er doch während der Wiedereingliederung des Trolleybusses in den Strassenverkehr seine Aufmerksamkeit den übrigen Verkehrsteilnehmern und für einen kurzen Moment nicht dem Geschehen an der Haltestelle zuzuwenden. Es könne dem Beschwerdegegner 1 somit aufgrund des Beweisergebnisses keine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden (Urk. 10). 2. In seiner Beschwerdeschrift vom 21. September 2012 (Urk. 2 S. 2 ff.) wendet der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen Folgendes ein: Die Einstellung des Verfahrens sei einerseits nicht rechtens, weil auf fahrlässige Körperverletzung zu erkennen sei. Andererseits lägen auch Verkehrsregelverletzungen vor, da der Busfahrer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Pflicht habe, jederzeit sämtliche Bereiche des Fahrzeugs zu überblicken. Die dabei gebotene Vorsicht richte sich nach den Strassen- und Sichtverhältnissen, weshalb gerade bei dichtem Publikumsverkehr – wie vorliegend – eine erhöhte Vorsicht gelten müsse. Der Zeuge C._____ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich einige Sekunden am stehenden Bus abgestützt, bevor der Bus angefahren sei und ihn zu Fall gebracht habe. Aufgrund der Unfallfotos sei ersichtlich, dass die Stelle, an welcher sich der Beschwerdeführer am Bus abgestützt habe, etwa vier Meter hinter der Fahrerkabine und damit deutlich im Sichtfeld des Fahrers
- 5 bzw. dessen Rückspiegels gelegen habe. Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht gesehen haben wolle, könne nur dadurch erklärt werden, dass er nach seinem Blick nach rechts einige Sekunden gebraucht habe, um sich nach links zu orientieren und dann abgefahren sei, ohne sich erneut nach rechts zu vergewissern, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung ergeben habe. Die Ausführungen des Busfahrers, wonach er sich zuerst nach rechts, dann nach links und erneut nach rechts orientiert habe, könnten daher kaum zutreffen. Durch die Unterlassung des Rechtsblickes habe er seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf ein- und aussteigende Personen verletzt, insbesondere da sich viele Leute im Bereich der Bushaltestelle aufgehalten hätten und deshalb die grosse Gefahr bestanden habe, dass sich darunter Gebrechliche, Kinder und auch ein stark angetrunkener Fahrgast – wie der Beschwerdeführer – befänden. Es spiele sodann kaum eine Rolle, wie lange sich der Beschwerdeführer am stehenden Bus abgestützt gehabt habe, da eine Standzeit von lediglich 14 Sekunden ausgesprochen kurz sei. Es genüge daher der vom Zeugen bestätigte Sachverhalt, dass der Bus noch gestanden habe, als sich der Beschwerdeführer an diesem abgestützt habe. Indem der Beschwerdegegner 1 seinen Bus in den Verkehr eingefädelt habe, obwohl ein für ihn sichtbarer Fahrgast sich am Bus abgestützt habe, sei eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. Verkehrsregelverletzung evident. 3. Der Beschwerdegegner 1 bringt dagegen in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 (Urk. 11 S. 2 ff.) im Wesentlichen vor, die Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr dürften nicht so hoch geschraubt werden, dass allein schon im Zustandekommen eines Unfalls der schlüssige Beweis für ein Nichtbeherrschen das Fahrzeugs gesehen werde. Insbesondere dürfe nicht in jeden Fall eine schuldhafte Verletzung des Aufmerksamkeitsgebots angenommen werden, wenn der Führer etwas übersehen habe, was er an sich hätte sehen können. Es gebe zahlreiche Situationen, in welchen sich der Fahrzeugführer so intensiv nach einer Seite zu konzentrieren habe, dass die Beobachtung anderer Strassenstellen darunter zwangsläufig leiden müsse. Von einem Busfahrer zu verlangen, dass er jederzeit sämtliche Bereiche des Fahrzeugs überblicken könne, wäre realitätsfremd. Das von ihm in seinen Einvernahmen geschilderte Verhalten müsse als vorbildlich bezeichnet werden und gebe keinerlei Anlass zu einem Verdacht hin-
- 6 sichtlich der Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht. Die Hauptgefahrenlage habe bei der geschilderten Ausgangslage ab dem Moment des Wegfahrens aus der Haltestelle eindeutig im Bereich vor und links vom Bus gelegen. Die geringste Gefahr habe auf der rechten Seite gedroht, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, diesen Bereich pausenlos zu überwachen. Seine Aussagen deckten sich im Übrigen mit denjenigen des Zeugen C._____. Dieser habe den Beschwerdeführer nämlich erst unmittelbar vor dem Losfahren gesehen, mithin in einem Zeitpunkt, als er seinen zweiten Kontrollblick bereits getätigt gehabt habe. Der Zeuge sei sich zudem nicht mehr sicher, ob der Beschwerdeführer während dieser kurzen Zeit zunächst noch entlang des Busses getorkelt sei oder sich die ganze Zeit an den Bus gestützt habe. Zudem habe sich der Zeuge beim Losfahren des Busses noch immer im Bereich der hintersten Tür befunden und damit sehr weit vom Beschwerdeführer entfernt, insbesondere in Anbetracht der dunklen Lichtverhältnisse an der Haltestelle. Es lasse sich somit nicht anklagegenügend erstellen, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer gegen das Fahrzeug gelehnt gehabt habe bzw. dass er sich so lange gegen das Fahrzeug gelehnt hätte, dass der Beschwerdegegner 1 ihn hätte sehen müssen. 4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 9) ergänzend zu ihren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen vor, es sei schlicht unmöglich, dass ein Fahrzeuglenker jederzeit sämtliche Bereiche des Fahrzeugs überblicken könne. Aufgrund der Akten lasse sich nicht feststellen, wie lange bzw. wie kurz vor dem Einfädeln in den Strassenverkehr sich der Beschwerdeführer am Fahrzeug abgestützt habe und es seien diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisquellen ersichtlich. Es bleibe zudem durchaus Raum für den Grundsatz "in dubio pro reo". 5. Soweit diese Ausführungen und die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 14. November 2012 (Urk. 14) und des Beschwerdegegners 1 in seiner Duplik vom 28. November 2012 (Urk. 20) für die Entscheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend auf diese näher einzugehen sein.
- 7 - 6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) der Fall, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 186 E. 4.1; vgl. auch BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 = Pr 2012 Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut, in: Kommentar zur schweizeri-
- 8 schen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 7.1. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" hat somit keineswegs zur Folge, dass eine Verfahrenseinstellung erst bei erwiesener Unschuld eines Beschuldigten in Frage kommt. Ist ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung einer Verfahrenseinstellung selbst dann nicht entgegen, wenn hohe Rechtsgüter betroffen waren bzw. schwere Delikte in Frage stehen. Vorliegend kommt hinzu, dass das Tatopfer seine zivilrechtlichen Ansprüche von vornherein nicht gegen den Beschuldigten persönlich erheben könnte. Haftungsansprüche wären gegen die Stadt Zürich zu richten und setzen keineswegs eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten voraus. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer beim inkriminierten Vorfall schwere Körperverletzungen erlitten hatte, folgt keineswegs, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1, welcher mit dem von ihm gelenkten Bus die Verletzungen verursacht hatte, von vornherein nicht eingestellt werden dürfte. 7.2. Die Staatsanwaltschaft hatte zum inkriminierten Sachverhalt eine einlässliche Strafuntersuchung durchgeführt. Es ist zu prüfen, ob das Ergebnis dieser Untersuchung einen Schuldspruch zumindest als ebenso wahrscheinlich annehmen lässt wie einen Freispruch. Überwiegt die Wahrscheinlichkeit für letzteres, ist eine Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden. 7.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 am Abend des 7. Februar 2011 den Trolleybus Nr. … der VBZ "Züri-Linie" gelenkt hatte und dass um ca. 19.09 bei der Wegfahrt von der Haltestelle "…" an der …strasse … in Zürich der Beschwerdeführer, der sich auf dem Trottoir befunden hatte, zu Fall kam und mit seinen Beinen unter ein Rad geriet. Das rechte Bein musste in der Folge unterhalb des Knies amputiert werden.
- 9 - Bus und Unfallort sind fotografisch dokumentiert (Untersuchungsakten Urk. 9/2, Blätter 1-8). Die Haltestelle ist dort auf einem geraden Strassenstück auf der Fahrbahn gelb markiert (keine Haltebucht). Die Strasse kann an der fraglichen Stelle in beiden Richtungen befahren werden (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 5). Beim Fahrzeug handelt es sich um einen vierachsigen Doppelgelenkbus mit insgesamt 4 Türen auf der rechten Seite. Nach dem Unfall wurden im Bereich zwischen der zweiten Tür und dem ca. 2 Meter dahinter befindlichen Rad "frische Abrieb- und Wischspuren auf der rechten Seite des Trolleybusses" festgestellt (Untersuchungsakten Urk. 9/2, Blatt 6). Dokumentiert ist zudem, dass der Bus zwischen Ankunft und Abfahrt 14 Sekunden an der Haltstelle gestanden hatte, dann auf 17 km/h beschleunigt und darauf abrupt gebremst hatte (Untersuchungsakten Urk. 8/4). Dokumentiert ist sodann, dass bis knapp 1 Sekunde vor der Wegfahrt der rechte Blinker eingeschaltet war und knapp 1 Sekunde vor dem Anfahren (auch) der linke Blinker betätigt wurde (Untersuchungsakten Urk. 8/4). Die Blutalkoholanalyse beim Beschwerdeführer ergab gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 22. März 2011 für 21.00 Uhr einen Blutalkoholgehalt zwischen 2,87 und 3,17 Promille (Untersuchungsakten Urk. 10/3, vgl. auch Untersuchungsakten Urk. 10/2). 7.4.1.1. Der Beschwerdegegner 1 wurde knapp 2 ½ Stunden nach dem Unfallereignis erstmals durch die Stadtpolizei Zürich als Beschuldigter einvernommen (Untersuchungsakten Urk. 3). Er schilderte den Vorfall wie folgt: "Ich fuhr normal an die Haltestelle. Der Fahrgastwechsel hatte bereits stattgefunden. Ich habe danach die Zentralverriegelung geschaltet. Die Türen waren verschlossen. Ich richtete meinen Blick in erster Linie in den rechten Aussenspiegel. Dabei konnte ich nichts Ungewöhnliches feststellen. Es hatte viele Passagiere auf dem Trottoir. Diese nahm ich auch wahr. Dann blickte ich nach vorne, links und wieder rechts, bevor ich den Bus in Bewegung setzte. Ich fuhr los. Das erste(,) das ich dann wahrnahm(,) waren die Stimmen und Rufe im hinteren Drittel des Busses. Darauf hielt ich den Bus sofort wieder an, ohne jedoch zu wissen, was los ist. Kurz vor der Bus angehalten hat, habe ich im Aussenspiegel etwas sich Bewegendes (Verunfallter) wahrgenommen, das an der Seite des Busses auf
- 10 dem Boden aufgeschlagen hat. Es war einfach diese Bewegung, die mir in Erinnerung ist." Er schilderte hierauf sein weiteres Vorgehen am Unfallplatz (S. 2). Die Frage, ob er "diesen verunfallten Mann bei der Einfahrt in die Haltestelle schon gesehen" habe, verneinte er. Er vermute, dieser habe sich zuvor im Bus befunden. Andere Passagiere hätten ihm das so erzählt und auch dass der Mann beim ... ausgestiegen und "danach, beim Weglaufen ins Schwanken/Torkeln gekommen" sei und versucht habe "sich am fahrenden Bus abzustützen". Dies hätten ihm "mehrere" gesagt, und "eine" habe ihm gesagt, "er versuchte sich zu halten und (ist) gegen den Bus geschwankt, bzw. gegen den Bus gefallen" (S. 3). 7.4.1.2. In seinem "Dienstrapport", welchen der Beschwerdegegner 1 am 7. Februar 2011 für die VBZ erstellt hatte, führte dieser aus: "Beim Wegfahren aus der Haltestelle ... bemerkte ich, dass sich die Fahrgäste im hinteren Teil des Busses laut bemerkbar machten. Ich hielt den Bus (an), da ich nicht wusste(,) was los war. Als ich in den rechten Spiegel blickte(,) merkte ich(,) dass auf der Höhe der Achse drei etwas passiert sein musste." Er beschrieb dann knapp sein weiteres Verhalten nach dem Vorfall und fügte schliesslich an: "Gemäss Zeugenaussagen torkelte der Mann auf dem Trottoir und fiel gegen den abfahrenden Bus." (Untersuchungsakten Urk. 11/1/1). 7.4.1.3. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdegegners 1 fand am 4. Juli 2012 statt, 17 Monate nach dem Vorfall (Untersuchungsakten Urk. 6). Der Beschwerdegegner 1 bestätigte hier sinngemäss, vorgängig der Einvernahme seine Aussagen gemäss Protokoll vom Unfalltag (7. Februar 2011). Er erklärte sodann, den Unfallort sehr gut gekannt zu haben und den fraglichen Trolleybustyp seit dessen Inbetriebnahme vor ca. 5 Jahren gefahren zu haben (S. 3). Vom Vorgängermodell habe sich der Bus nur durch sein zweites Gelenk unterschieden. Er bestätigte, dass der Buschauffeur von seinem Sitz aus über die Seitenspiegel und durch Wenden des Kopfes "auf beiden Seiten dem Bus entlang alles beobachten" könne. Anders sei es lediglich auf der Aussenseite in Kurven. Auf die Frage, wo es zur seitlichen Berührung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bus gekommen sei, erklärte er: "Ich habe den ganzen
- 11 - Vorfall nicht gesehen." Nach der Kollision habe sich der Geschädigte "unter der dritten Achse; unter dem dritten Rad" befunden. Auf Vorhalt, die seitlichen Berührungsspuren seien im Bereich vor der zweiten Achse festgestellt worden, äusserte der Beschwerdegegner 1 zuerst gewisse Zweifel, räumte aber jedenfalls ein, dass eine seitliche Berührung hinter der zweiten Bustüre von seinem Sitz aus gut zu sehen sei. Er bestätigte auch, dass die Darstellung gemäss Fotoblatt 7 die Sichtverhältnisse vom Chauffeursitz aus korrekt wiedergebe. Allerdings habe es "damals auf dem Trottoir" viele Leute gehabt, die "am Laufen gewesen seien". Den Beschwerdeführer habe er aber erst bemerkt, als er das Fahrzeug angehalten habe, nicht vor dem Überrollen und auch nicht zuvor im Bus (S. 5). Auf die Frage, was er denn damals vor dem Wegfahren aus der Haltestelle vorgekehrt und wohin er geschaut habe, führte der Beschwerdegegner 1 aus: "Im Prinzip ist es abgelaufen wie immer; es war nicht anders als sonst auch. Das heisst, man fährt an die Haltestelle ran, macht die Türe auf, worauf der Fahrgastwechsel stattfindet. Wenn Letzterer abgeschlossen ist, betätige ich die Zentralverriegelung, damit die Türen nach dem Schliessen auch geschlossen bleiben. So war es auch damals; die Türen waren zu; das sehe ich, weil mir das auch angezeigt wird; solange die Türen nicht zu sind, besteht eine automatische Wegfahrsperre. Auf die Frage, wie er am 7. Februar 2011 festgestellt habe, dass der Fahrgastwechsel abgeschlossen war, führte er aus: "Wenn man an der Haltestelle steht, so richtet man sein Augenmerk auf den Innen- und den rechten Aussenspiegel. Dabei kann man die Bewegungen der Leute, die ein-und aussteigen, beobachten, wahrnehmen. Dies läuft alles automatisch ab. Man sieht via den Innenund hauptsächlich den rechten Aussenspiegel, dass es ruhig geworden ist, keine Bewegungen mehr in oder aus dem Bus stattfinden." (S. 5). Er erläuterte sodann, dass nach der Betätigung der Zentralverriegelung auch die noch offenen Türen geschlossen würden und dann geschlossen blieben. Es sei aber möglich, die Zentralverriegelung wieder kurz zu öffnen, um beispielsweise einen verspäteten Passagier aus- oder auch einsteigen zu lassen.
- 12 - Die Staatsanwältin wollte nun wissen, was der Beschwerdegegner 1 nach dem Betätigen der Zentralverriegelung weiter unternommen habe. Er meinte, aufgrund seiner Erfahrung laufe "alles automatisch" ab. Nach der Feststellung, dass alle Türen verriegelt seien, sehe er durch den rechten Aussenspiegel dem Bus entlang nach hinten. "Wenn ich sehe, dass dieser (schmale Sektor) frei ist (sich keine Passanten in diesem Teil befinden), dann bedeutet das für mich, dass man abfahrbereit ist." Dieser Streifen sei ca. einen oder eineinhalb Meter breit. Das Trottoir sei dort höchstens zwei Meter breit. Wenn dort Passagiere entlang gingen, sei der Raum entsprechend kleiner als sonst wo. Nach dem Einschalten der Zentralverriegelung vergewissere er sich, ob die Passanten einen genügenden Abstand zum Fahrzeug einhielten, wobei ihm ein solcher von vielleicht einem halben Meter als sicher genug erscheine. "Wenn die Abfahrtbereitschaft erstellt ist, blickt man nach vorne, danach in den linken Aussenspiegel, und wenn die Verkehrssituation entsprechend ist, stellt man den linken Blinker. Damit (durch das Stellen des Blinkers) signalisiert man den übrigen Verkehrsteilnehmern, dass der Bus abfahrtbereit ist. Dann verschafft man sich durch einen nochmaligen Blick in den rechten Aussenspiegel einen Überblick über die Situation in der Haltestelle. Danach blickt man wieder nach vorne und in den linken Aussenspiegel und wenn der Weg dann frei ist, fährt man ab." Auf die Frage, wie lange vor dem Wegfahren, dem Einfügen in den Verkehr, er ein letztes Mal in den rechten Aussenspiegel schaue, erklärte der Beschwerdegegner 1: "Das kann ich nicht genau abschätzen, das läuft innert Sekunden ab. (..) Es ist auch sehr von der jeweiligen Verkehrssituation abhängig, so kann man sich eben manchmal sofort in den Verkehr einfügen und manchmal dauert dies etwas länger." Angesprochen auf die konkrete Situation am 7. Februar 2011 ergänzte er:" Ich kann mich nicht genau erinnern, vermute aber, dass man ziemlich gut hat wegfahren können. Zu diesem "zweiten Blick" in den rechten (Aussen- )Spiegel, wenn man dann abfahren kann, noch Folgendes: Meiner Erinnerung nach hielten sich damals verhältnismässig viele Leute in der fraglichen Haltestelle auf: ich habe aber nichts Aussergewöhnliches festgestellt, für mich ist alles in
- 13 - Ordnung gewesen." (S. 7). Auf Frage, wie viele Leute es gewesen seien, vermochte er keine Zahl anzugeben, erklärte aber, es sei am Ende der "Abendstosszeit" gewesen und die Leute in Bewegung. Anzeichen dafür, dass sich jemand nicht normal verhalte, habe es nicht gegeben. Er habe dann "ganz normal" beschleunigt. Auf die Frage, wie er dann auf den Unfall aufmerksam geworden sei, erklärte er, wenn man wegfahre und sich in den Verkehr einfüge, sei "der Hauptblick nach vorne gerichtet", "gleichzeitig" schaue man aber immer wieder in die Seitenspiegel, bei der Wegfahrt häufiger. Kurze Zeit nach der Wegfahrt habe er hier "Zurufe" gehört und in den Innenspiegel geschaut. Als die Rufe lauter geworden seien, habe er sofort gebremst und angehalten. Vor dem Anhalten habe er noch kurz in den rechten Aussenspiegel geschaut und im hinteren Fahrzeugbereich eine "Bewegung" im Busbereich wahrgenommen. Nach dem Aussteigen habe er dann gesehen, dass eine Person unter dem Rad gelegen habe (S. 8). Eine Erklärung für den Unfallhergang habe er nicht. Nach dem Unfall habe er zuerst gedacht, der Fahrgast müsse in die Türe eingeklemmt gewesen sein; er habe sich aber überhaupt nicht vorstellen können, wie er das hätte übersehen haben können. Durch einen Blick in den Spiegel könnte er ja sehen, wenn jemand festhänge, stürze "oder was auch immer". Im Moment sei dies aber die einzige Erklärung für ihn gewesen. Auf die Frage, ob er sich für den Unfall in irgend einer Form verantwortlich fühle, meinte er, man sei als Fahrer grundsätzlich mitverantwortlich (S. 9). Auf die Frage, ob er Zeugen für den Unfall habe, erklärte er, damals zuerst Verbindung mit der Leitstelle aufgenommen zu haben. Anschliessend sei er durch den Bus gegangen und habe gefragt, ob jemand gesehen habe, was vorgefallen sei. Mehrere Leute hätten ihm dann gesagt, der "Herr" sei an der Haltestelle aus dem Bus gestiegen, auf dem Trottoir ins "Torkeln" gekommen und "gegen den fahrenden Bus gestürzt", wobei die einen gesagt hätten, er habe "versucht", "sich am fahrenden Bus abzustützen. Daraus hätten sich für ihn dann "Bilder" ergeben, wie sich das Ganze "zugetragen haben könnte". Er habe dann eine zufällig anwesende Kollegin gebeten, die Namen von Leuten aufzuschreiben, die zu Aussagen bereit gewesen seien.
- 14 - Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen C._____ (nachfolgend: Zeuge C._____) am 16. Februar 2011 erklärte der Beschwerdegegner 1, er könne sich "schlichtweg nicht vorstellen", dass es sich so zugetragen habe, wie vom Zeugen geschildert. Er hielt daran fest, er habe damals "wie eh und je" die Spiegel beobachtet und dabei nichts Aussergewöhnliches festgestellt. Er habe vor dem Ereignis zwei oder drei Freitage und genügend Schlaf gehabt (S. 11). Auf entsprechende Ergänzungsfragen erklärte er, es gebe vor der Abfahrt jeweils keine akustischen Warnsignale oder Lautsprecherdurchsagen (S. 12). Nach der zwischenzeitlich durchgeführten Konfrontationseinvernahme des Zeugen C._____ machte der Beschwerdegegner 1 dazu keine Bemerkungen und meinte lediglich, persönlich habe er das Ganze anders wahrgenommen und zudem aus einem anderen Blickwinkel gesehen (S. 13). Er meine nicht, sich einer fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. 7.4.2. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 als Beschuldigter ein eminentes Interesse daran hat, die Sache in einem für ihn möglichst vorteilhaften Licht darzustellen, mag er auch nicht damit rechnen, für den Schaden persönlich aufkommen zu müssen. Daraus lässt sich allerdings noch kein Rückschluss auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit ziehen. Entscheidend sind hier die Vorgänge an der Haltestelle ... bis zum Moment, als sich der Trolleybus wieder in Bewegung gesetzt hatte. Bis zu diesem Augenblick schildert der Beschwerdegegner 1 den Vorfall als einen normalen Routinevorgang, wie er ihn im Rahmen seines Berufsalltags ungezählte Male erlebt. Seinen Schilderungen lässt sich nicht entnehmen, er sei schon vor der Wegfahrt irgendwie auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, geschweige denn, er habe tatsächlich gesehen, wie sich dieser im Bereich der Haltstelle gegen den Bus stützte. Bedeutung erhielt dieser Vorgang für ihn erst, nachdem er – nach dem Losfahren – die Zurufe gehört und nachher das Unfallopfer gesehen hatte. Seine Schilderung deckt sich insofern mit den erhobenen Daten, als er erst nach Betätigung des linken Blinkers losgefahren war. Zwar vergingen dazwischen
- 15 gemäss dem Erhebungsblatt lediglich 0,8 Sekunden. Doch ist es unstatthaft, an die Darstellung eines vorerst unscheinbaren Routinevorganges im Nachhinein unrealistisch exakte Anforderungen zu stellen und die Schilderung dynamischer Routinevorgänge und nahezu zeitgleicher Abläufe mit sekundengenauen Angaben einzufordern bzw. den Beschwerdegegner 1 auf entsprechend unsicheren Angaben zu behaften und daraus einen Schuldbeweis zu konstruieren. Der Beschwerdegegner 1 hatte ja auch explizit erklärt, sich gar nicht mehr genau an den ganzen Vorgang bis zum Anfahren erinnern zu können. Die detaillierte Angabe betreffend Stellen des linken Blinkers und anschliessendem Blick in den rechten Spiegel machte der Beschwerdegegner 1 denn auch erst nahezu 1 ½ Jahre nach dem inkriminierten Vorfall. Der Beschwerdegegner 1 hatte zudem durchaus nachvollziehbar bemerkt, dass die genauen Abläufe jeweils von der konkreten Verkehrssituation abhängig seien. Eine konkrete Erinnerung daran, wie die konkreten Abläufe hier waren, bevor es zum Sturz des Beschwerdeführers und den Warnrufen der Passagiere kam, kann man vom Beschwerdegegner 1 im Nachhinein nicht erwarten, schon gar nicht mehr als ein Jahr nach dem Vorfall. Somit geht es auch nicht an, aus entsprechenden Detailangaben einen Schuldnachweis herzuleiten. Es ergibt sich jedenfalls aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht zwingend der Schluss, der Beschwerdeführer habe sich während mehrerer Sekunden vor der Abfahrt gegen den Bus gelehnt, der Beschwerdegegner 1 habe dies beim Blick in den rechten Aussenspiegel übersehen oder diesen Blick in den Spiegel überhaupt unterlassen. Keinesfalls auszuschliessen ist, dass er den zweiten Blick in den rechten Aussenspiegel praktisch zeitgleich mit dem Stellen des linken Blinkers vorgenommen hatte, womöglich sogar unmittelbar zuvor, wobei nicht erkennbar ist, worin dabei eine Verletzung von Vorsichtspflichten liegen könnte. Das Zeitprotokoll über das Stellen des linken Blinkers und das anschliessende Anfahren lässt somit auch im Verbund mit den – alles andere als in jedem Detail gesicherten – Aussagen des Beschwerdegegners 1 selbst keinen hinreichenden Schluss auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu.
- 16 - Schon gemäss seiner ersten Aussage richtete der Beschwerdegegner 1 nach dem Schliessen und Verriegeln der Türen seinen Blick zuerst in den rechten Aussenspiegel und konnte dabei nichts Ungewöhnliches feststellen. Geht man von dieser Version aus, ist es nicht zu beanstanden, wenn er seine Aufmerksamkeit nun bis zur Wegfahrt auf den Bereich vorne, links und rechts des Busses konzentrierte; dort waren nun offensichtlich die primären Gefahrenquellen, sei es, dass ein Verkehrsteilnehmer (namentlich ein Fahrrad) den wartenden Bus – womöglich noch trotz gestelltem linkem Blinker – zu überholen versuchte, sei es, dass ein Fussgänger vom Trottoir aus noch in letzter Sekunde vor dem Bus die Strasse zu überqueren versuchte. Selbst wenn man den Beschwerdegegner 1 auf seiner eigenen Darstellung behaften wollte, er habe vor dem Losfahren nochmals einen Blick in den rechten Rückspiegel geworfen, dies nach dem Betätigen des linken Blinkers und somit höchstens 0,8 Sekunden bevor sich das Fahrzeug in Bewegung setzte, wäre damit allein noch nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer genau in diesem Augenblick bereits gegen den Bus abgestützt hatte. Unmittelbar beim Losfahren hatte der Beschwerdegegner 1 seine Aufmerksamkeit jedenfalls nach vorne, allenfalls auch strassenseitig gegen links zu richten. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass der Handkontakt des Beschwerdeführers mit dem Bus erst erfolgte, unmittelbar nachdem der Beschwerdegegner 1 seinen zweiten Blick vom rechten Aussenspiegel weggewandt hatte. Wollte man im Übrigen einem Tram- oder Busschauffeur verbieten loszufahren, solange sich Personen in einem Abstand von weniger als einem Meter neben seinem Fahrzeug befinden, käme der öffentliche Verkehr praktisch zum Erliegen. Dies muss jedenfalls im Normalfall gelten, mithin wenn keine Anzeichen vorliegen, die in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers hinweisen. Solche für den Busfahrer erkennbare Anzeichen sind vorliegend nicht erstellt. Es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, den Beschwerdegegner 1 aufgrund seiner eigenen Sachdarstellung schuldig sprechen zu können.
- 17 - 7.5. Der geschädigte Beschwerdeführer selber wurde am 16. Februar 2011 im Universitätsspital polizeilich befragt (Untersuchungsakten Urk. 4). Auf die Bitte, den Unfallhergang zu schildern, erklärte er: "Ich war im Schock und weiss selber nicht, wie das gegangen ist." Er vermute, dass er dort – gemeint am Unfallort – aus dem Bus ausgestiegen sei, was er meistens tue, wenn er ins "…" oder ins "…" gehe. Er räumte sinngemäss ein, damals betrunken gewesen zu sein (S. 3). Weitere Befragungen erfolgten nicht und wären offensichtlich unergiebig. Eine Belastung des Beschwerdegegners 1 lässt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht herleiten. 7.6.1. Der Zeuge C._____ wurde erstmals am 16. Februar 2011 durch die Stadtpolizei Zürich befragt (Untersuchungsakten Urk. 5). Er schilderte den Vorfall wie folgt: "Ich bin aus dem Bus gestiegen. Wir (meine Freundin und ich) stiegen ziemlich schnell aus, da sonst die Türe wieder zugegangen wäre. Als wir bereits auf dem Trottoir waren, sah ich diesen Mann, wie er etwas schwankte und sich an der Bustür abstützte. Dann fuhr der Bus ab und der Mann konnte sich nicht mehr am Bus halten. Dadurch geriet er mit dem Fuss vom Trottoir auf die Strasse. Dann fuhr der Bus einmal über den Fuss, der Mann fiel ganz um und das zweite Rad fuhr auch noch über das Bein. Dann stand der Bus wieder still." Er könne sich nicht erinnern, diesen Mann zuvor schon einmal gesehen zu haben. Auf Vorhalt, er habe erwähnt, wie der Mann geschwankt habe, worauf er dies zurückführe, meinte der Zeuge, dieser habe zu viel Alkohol getrunken. Er habe dies einfach gedacht, aufgrund des Schwankens (S. 3). Es habe "ziemlich viele Gaffer" gehabt. Auf die Frage, ob der Bus schnell von der Haltestelle weggefahren sei, meinte er: "Auf alle Fälle nicht langsam. Weder speziell langsam noch speziell schnell; zügig. Ich kann die Geschwindigkeit nicht abschätzen.". 7.6.2. Gemäss Notiz im Polizeirapport soll der Zeuge C._____ am Tag nach seiner Einvernahme bei der Polizei angerufen und präzisiert haben, er habe nie gesehen, wie der Beschwerdeführer auf dem Trottoir gegangen sei. Vielmehr habe sich dieser "die ganze Zeit, solange er ihn wahrgenommen habe", am Bus abgestützt (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 7).
- 18 - 7.6.3. Zu Beginn der Konfrontationseinvernahme am 4. Juli 2012 wies der Zeuge C._____ darauf hin, das Ganze sei jetzt schon lange Zeit her, aber er werde "versuchen, so gut wie möglich zu antworten" (Untersuchungsakten Urk. 7 S. 1). Er erklärte auf entsprechende Frage, sich schon am 16. Februar 2011 bei der Polizei "bemüht" zu haben, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Er sei sich zu 100% sicher, dass das, was er damals gesagt habe, dem entspreche, was er gesehen habe, denke aber nicht, dass er nun mehr zu sagen habe als im damaligen Zeitpunkt. Er bestätigte, damals zusammen mit seiner Freundin in der Linie ... unterwegs gewesen zu sein bis zur Haltestelle "...". Sie seien "zuhinterst ausgestiegen", um anschliessend – dem Bus entlang nach vorne – in Richtung der nachfolgenden Kreuzung zu gehen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Leute damals ein- oder ausgestiegen seien; es habe aber "nicht sehr viele" Leute im Bereich der Haltestelle gehabt, weil dann auch nicht sehr viele Leute zur Stelle gewesen seien, als der Vorfall passierte. Auf die Frage, ob er sich mit der Freundin unterhalten habe auf dem Weg zur Kreuzung, erklärte er, das jetzt nicht mehr zu wissen, doch habe er den Vorfall noch vor Augen. "Weil wir ja in Richtung Kreuzung gegangen sind, war der Geschädigte vor mir. Er war mit beiden Händen an den Bus angelehnt – das haben wir gesehen – und die Türen waren zu". Auf Vorhalt einer Fotoaufnahme des Busses erklärte er, dieser stehe hier nicht mehr an seinem ursprünglichen Standort. Der Beschwerdeführer sei "irgendwie am Trottoirrand" gestanden – er habe noch ein Bild vor sich. Bezüglich seines Abstandes zum Bus könne er aber keine Angaben machen, da er nichts Falsches aussagen wolle. Auf die Frage, wie "er denn ebenda die Arme" gehalten und "wo und wie" er dabei den Bus berührt habe, erklärte der Zeuge: "Den Bus hat er mit den Handflächen berührt. Ich meine, dass sein Gewicht zum Bus hin verlagert gewesen ist, weil es ihn dann drehte, als der Bus losgefahren ist." Er habe sich mit den Händen auf Brusthöhe abgestützt und die Arme angewinkelt gehabt. Es müsse hinter
- 19 der zweiten Tür und vor dem zweiten Rad gewesen sein, weil es ihn dann "zweimal 'getroffen' " habe. Auf die Frage, während wie langer Zeit er dieses Anlehnen, Abstützen des Geschädigten am Bus beobachtet habe, führte der Zeuge aus: "Es ist sehr rasch vor sich gegangen, denn kaum hatten wir den Bus verlassen und ein paar Schritte gemacht, ist dieser bereits wieder weggefahren." (S. 6). Auf die Frage, wie gut er das Ganze damals habe einsehen können, meinte der Zeuge, er wisse nicht, wie viele Meter es von der hintersten bis zur zweiten Türe seien, und auf die Anschlussfrage, ob er denn die ganz Zeit über stehen geblieben sei, erklärte er: "Nachdem ich ausgestiegen war, habe ich ihn (den Geschädigten) gesehen. Als der Bus losgefahren ist, hat er (der Geschädigte) sich zu drehen angefangen, weil er sich ja am Bus aufstützte. Ich wollte dann zu ihm hinrennen, weil ich das Gefühl hatte, dass er etwas benommen sei. Nachdem ihn das erste Rad aber erwischt hatte, stand ich unter Schock und habe einfach noch geschrien, dass der Bus anhalten solle." (S. 6). Auf die Frage, warum er "nach dem Aussteigen" auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, erklärte er: "Erstens befand er sich in unserem Blickfeld, weil wir ja nach vorne in Richtung Kreuzung gingen. Zudem waren alle vorderen Türen zu, und da ist es ja nicht normal, dass jemand beim Bus ist (sich an diesen anlehnt). Und dann hatte ich einfach das Gefühl, dass der Geschädigte…wie soll ich es sagen? … als hätte er – sagen wir es mal so – etwas über den Durst getrunken." Auf die Frage, was dieses Gefühl erweckt habe, ergänzte er: "Das, was ich in jenem Moment gesehen habe, wobei ich jetzt nicht mehr eins zu eins sagen kann, was ich damals effektiv gesehen habe." (S. 6). Auf die Frage, wie weit er denn vom Beschwerdeführer entfernt gewesen sei, als der Bus losfuhr, wies der Zeuge erneut auf die Distanz zwischen der hintersten Tür und dem Raum zwischen zweiter Tür und zweitem Vorderrad hin. Auf die (erneute) Frage, ob er denn stehen geblieben sei, bis der Bus abfuhr, erläuterte er: "Es war folgendermassen: Ich bin ausgestiegen und habe danach 'einen Bogen gemacht' (mich nach vorne gewandt, da ich ja in diese Richtung gehen
- 20 wollte); dann gingen die Türen schon sehr schnell zu und der Bus fing an, zu fahren. Da begann es ihn (den Geschädigten) zu drehen und schon rannte ich zu ihm hin." (S. 7). Auf die Frage, wie schnell denn der Bus damals "aus der Haltestelle '...' auf die Strasse zurückgefahren" sei und sich in den Verkehr eingefügt hatte, erklärte der Zeuge: "Nachdem ich ausgestiegen war, bin ich einen oder zwei Schritte gegangen und schon fuhr der Bus los; es ist also recht schnell gegangen." Dabei habe er sich "im üblichen Abfahrtstempo eines Busses" bewegt. Er finde, dass der Unfall hätte verhindert werden können, wenn "man" in den Aussenspiegel geschaut hätte (S. 8). 7.6.4. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Zeuge C._____ zu einer der Parteien irgend eine Beziehung haben könnte, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lassen könnte. Er wahr auch offensichtlich bemüht, anschaulich und korrekt auszusagen und keine ungesicherten Angaben zu machen. Der Zeuge C._____ stieg bei der hintersten Türe aus, damit in grösserer Distanz zum Beschwerdeführer. Aus seiner Darstellung ergibt sich klar, dass er mit seiner Freundin erst am Ende der 14-sekündigen Haltezeit ausgestiegen war. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Zentralverriegelung bereits betätigt hatte und die Wegfahrt unmittelbar bevorstand. Der Zeuge C._____ hatte nie gesagt, den Beschwerdeführer schon während seines Aussteigens oder gar vorher im Bus beobachtet zu haben. Offensichtlich sah er den Beschwerdeführer erst, nachdem er selber den Bus bereits verlassen und den "Bogen" in Fahrtrichtung gemacht hatte. Der Zeuge C._____ machte keine expliziten Angaben in Sekunden, wie lange der Beschwerdeführer gegen den Bus gelehnt dagestanden hatte, bevor sich dieser in Bewegung setzte. Seine Angaben lassen jedoch klar den Schluss zu, dass er diesen erst unmittelbar vor dem Anfahren des Busses bemerkt hatte, womöglich nur Sekundenbruchteile zuvor. Daran änderte auch seine Meinungsäusserung nichts, wonach sich der Unfall hätte vermeiden lassen, wenn man – gemeint offensichtlich der Beschwerdegegner 1 – in den Aussenspiegel geschaut
- 21 hätte. Diese Meinungsäusserung vermag jedenfalls eine entsprechend sachbezogene Beobachtung und deren entsprechende konkrete Sachdarstellung nicht zu ersetzen. Eine erneute Befragung dieses Zeugen könnte schon in Anbetracht des Zeitablaufes nicht zu einer glaubhaft schwereren Belastung des Beschwerdegegners 1 führen. Die Aussagen des Zeugen C._____ lassen durchaus die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe sich erst im letzten Moment, unmittelbar bzw. einen Sekundenbruchteil vor dem Anfahren des Busses, gegen diesen abgestützt. Seinen Angaben lässt sich zudem nicht im Ansatz entnehmen, der Beschwerdeführer habe schon zuvor Anlass zur Annahme eines Fehlverhaltens gegeben, dies namentlich für den Beschwerdegegner 1. Insofern sind seine Aussagen auch nicht geeignet, dem Beschwerdegegner 1 eine Verletzung des besonderen Vorsichtsgebots gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nachzuweisen. 7.7. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des Zeugen C._____ stimmen insoweit überein, als sich zum Unfallzeitpunkt noch andere Personen in unmittelbarer Nähe zum Tatgeschehen aufhielten. Die ausgerückte Polizei beschränkte sich indessen darauf, die Adresse eines einzigen Tatzeugen festzuhalten und diesen später zu befragen. Dieser Umstand darf sich allerdings nicht zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 auswirken. Es ist jedenfalls nicht zu widerlegen, dass verschiedene Passagiere dem Beschwerdegegner 1 erzählt hatten, der Beschwerdeführer sei gemäss ihrer Beobachtung gegen den fahrenden Bus gefallen. 7.8. Informell befragt wurde lediglich die Wirtin des Restaurants …, in dem der Beschwerdeführer den betreffenden Nachmittag verbracht hatte. Folgt man ihrer Darstellung, kann zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 festgehalten werden, dass der alkoholisierte Beschwerdeführer immerhin noch in der Lage war, in den Bus einzusteigen, stehend mitzufahren und dabei noch der Wirtin zuzuwinken (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 6). Er gab damit keinen Anlass für besondere Aufmerksamkeit.
- 22 - Zum Unfallgeschehen konnte die Wirtin – da nicht vor Ort – keinerlei Angaben machen, womit sich eine formelle – und allenfalls auch zu Lasten des Beschwerdegegners 1 verwertbare – Einvernahme erübrigte. 7.9. Insgesamt liegen keine Beweise vor, um dem Beschwerdegegner 1 konkret ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten nachzuweisen. Von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter das Rad des vom Beschwerdegegner 1 gelenkten Busses geraten war, lässt sich offensichtlich kein Rückschluss auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ziehen. Ein solches ist zwar nicht ausgeschlossen, doch vermögen diesbezügliche Hypothesen und Spekulationen nicht die erforderlichen Beweise zu ersetzen. Fehlen diese, ist eine Verfahrenseinstellung zulässig, wenn nicht sogar geboten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO (analog) ist der Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer zu entschädigen. Diese Entschädigung ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren ([AnwGebV]; Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
- 23 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 20 und mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten zu gegebener Zeit im Verfahren UH120277 retourniert werden (gegen Empfangsschein). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 24 - Zürich, 26. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 26. August 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 20 und mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten zu gegebener Zeit im Verfahren UH120277 retourniert werden (gegen Empfangsschein). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...