Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120226-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 17. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2011, B-4/2011/37
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Zentrumsleiterin des Pflegezentrums D._____, B._____, und die Bereichsleiterin des erwähnten Pflegezentrums, C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen), Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB. Sie begründete die Anzeige im Wesentlichen damit, dass sie nach ihrer Verlegung ins Pflegezentrum D._____ per 13. Juli 2011 ab dem 16. Juli 2011 keine Mahlzeiten mehr im Pflegezentrum eingenommen habe, wodurch Letzteres im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung zu Unrecht Leistungen im Umfang von 1'320.– erhalten habe, welcher Betrag ihr indessen nicht gutgeschrieben worden sei. Die Heimleitung habe sich dadurch unrechtmässig bereichert und sich der unrechtmässigen Aneignung in entsprechendem Umfange strafbar machen (Urk. 11/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 24. Oktober 2011 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen (Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 11/16). 2. Gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2011 (vgl. dazu Urk. 2) fristgerecht (vgl. Urk. 11/19) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen zu eröffnen (Urk. 3). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sofern aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nach einer Schilderung des von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalts im Wesentlichen aus, diesen Ausführungen lasse sich nichts entnehmen, was auf eine unrechtmässige Aneignung hindeuten könnte. Es stehe vielmehr ein Zivilverfahren im Vordergrund, nämlich die Abrechnung des Tagessatzes bzw. Aufenthaltes für das Pflegeheim D.____ (Urk. 6). 3. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, schildert sie im Wesentlichen erneut, worin ihrer Ansicht nach das strafbare Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und weiterer Personen ("die Heimleiterschaft – die neue wie die alte" [Urk. 3 S. 2]) liegt: Diese hätten sich an den für nicht bezogene Mahlzeiten zu viel bezahlten Beträgen unrechtmässig bereichert, indem sie diese nicht zurückerstattet hätten (Urk. 3; Urk. 11/1). 4.1. Vorliegend ist ausschliesslich zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 anhand genommen hat. Allfällige strafbare Handlungen weiterer Personen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.2. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffende und falladäquat abgefasste Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass weder die Rechnungstellung für nicht bezogene Mahlzeiten noch die Weigerung, diese Beträge zurückzuerstatten, den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137
- 4 - Abs. 1 StGB erfüllen kann. Dies bereits deshalb, weil Tatobjekt bei der erwähnten Bestimmung lediglich Sachen, d.h. körperliche Gegenstände, sein können. Forderungen fallen nur dann unter den Sachenbegriff, wenn sie in einem Wertpapier verkörpert sind (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 137 N 2). Der erwähnte Tatbestand ist somit klarerweise nicht erfüllt. Eine andere strafbare Handlung gegen das Vermögen ist aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere fällt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. Urk. 4/7) mangels Täuschungshandlung von Vornherein ausser Betracht. Der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 141bis StGB scheidet demgegenüber bereits aus, weil bei einer Zahlung gemäss Leistungsabrechnung die Vermögenswerte dem Empfänger nicht ohne dessen Zutun zugekommen sind. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt ist vielmehr rein zivilrechtlicher Natur, worauf bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht verwiesen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
III. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. 2. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 5 - 3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, unter Beilage von Urk. 3 in Kopie (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 3 in Kopie und unter Rücksendung der Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 17. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 17. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, unter Beilage von Urk. 3 in Kopie (per Gerichtskurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 3 in Kopie und unter Rücksendung der Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...