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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2012 UE120218

20 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,350 mots·~17 min·1

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120218-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost

Beschluss vom 20. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vom 24. August 2012, A-2/2011/337

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag stellen gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Ehrverletzung/übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 24. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die eingeleitete Untersuchung ein (Urk. 8/16 = Urk. 3). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2012 fristgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, das Strafverfahren weiter zu führen und mit Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

2. Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5 und Prot. S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 erklärte mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 explizit, sich eines Antrages zu enthalten, fügte jedoch an, der Vertreter des Beschwerdeführers habe wohl die Rolle des Prozessanwaltes etwas aus den Augen verloren. Im frühen Stadium eines Mandates, dürfte es sich tendenziell zum Nachteil der Rechtsuchenden auswirken, wenn der Argumentationsspielraum des Parteivertreters innerhalb der blossen Parteiöffentlichkeit über Gebühr eingeschränkt wäre (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 12).

- 3 - II. 1. Im Jahr 2010 machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau C._____ ein Ehrverletzungsverfahren gegen D._____ und E._____ anhängig. In diesem Ehrverletzungsverfahren liess C._____ mit Eingabe vom 4. Februar 2011 durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ihren Strafantrag zurückziehen. Dagegen liessen D._____ und E._____ Einspruch im Sinne von Art. 33 Abs. 4 StGB erheben. Dazu reichte der Beschwerdegegner 1 als Verteidiger von D._____ und E._____ dem Gericht am 11. März 2011 eine Eingabe ein, worin er unter Ziffer 2 unter anderem ausführte, der gemeinsame Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und von C._____ habe sich hinsichtlich des Rückzuges des Strafantrages von C._____ in einem Interessenkonflikt mit "seinem zentralen Mandat" für den Beschwerdeführer befunden. Als Motiv für den von Rechtsanwalt X._____ "sichtlich auftrags seines primären Mandanten" gestellten Auftrag komme einzig in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau soweit möglich aus dem Informationsfluss des Verfahrens heraushalten wolle. Weiter führte der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 11. März 2011 sodann Folgendes aus: "3. Offensichtlich ist Frau C._____ noch aus einem weiteren Grund bereits misstrauisch geworden: RA X._____ hat bekanntlich in act. 27 S. 4 ausgeführt, ihre Schwester D._____ habe ihre Finca F._____ für einen Aufenthalt überlassen. In Tat und Wahrheit war es jedoch so, dass Herr A._____ ohne Wissen seiner Schwägerin deren Haus wiederholt Frau G._____ und nie F._____ zur Benützung überlassen hatte. Mit Frau G._____ unterhielt Herr A._____ nämlich zwischen 1987 und 1999 ein intimes Verhältnis, von dem seine Frau bis heute keine Kenntnis hat. Es dürfte ihm aufgegangen sein, dass dieses Faktum im Verlauf des Verfahrens im Beweisverfahren zur Sprache kommen dürfte; da war es nichts als angezeigt, nach dem anlässlich des Einvernahmetermins zurückgewiesenen Antrag nochmals in aller Eile zu versuchen, das Gericht doch noch dazu zu veranlassen, Frau C._____ aus dem Verfahren zu verabschieden." Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 nun vor, die in der Eingabe vom 11. März 2011 enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführer habe ein intimes Verhältnis mit einer G._____ gehabt, sei unwahr und zudem für jenes Verfahren ohne Belang gewesen. Mit diesem Vorbringen habe sich der Beschwerde-

- 4 gegner 1 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht (Urk. 8/1, 8/2 und 8/5). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdegegner 1 gemachte Äusserung ehrverletzend sei. Der Beschwerdegegner 1 könne sich jedoch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. So habe die Äusserung durchaus dazu dienen können, einen behaupteten Interessenkonflikt von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits und dessen Ehefrau andererseits zu substantiieren und zu konkretisieren. Die Aussage dürfe auch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr stelle sie eine Duplik zu einer vorausgegangenen Behauptung des Gegenanwaltes dar. Unter den gegeben Umständen weise die Äusserung einen genügenden sachlichen Bezug zum Privatstrafklageverfahren auf und sei in jedem Fall nicht als völlig sachfremd zu bezeichnen. Die inkriminierten Äusserungen seien mithin vertretbar gewesen, auch wenn nicht bestritten werden könne, dass der Beschwerdegegner 1 sich mit der eingeschlagenen Darlegungslinie hart an der Grenze des Notwendigen bewegt habe. Allerdings hätten sich auch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Sticheleien und Abschweifungen nicht verkneifen können. Dass der Beschwerdegegner 1 die ehrenrührige Äusserung wider besseres Wissen gemacht hätte, lasse sich zudem nicht rechtsgenügend nachweisen. Es liege somit bezüglich der ehrenrührigen Äusserung des Beschwerdegegners 1 ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor (Urk. 3). 3. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, in der Einstellungsverfügung stehe an vielen Stellen, was die Staatsanwaltschaft annehme, vermute oder für möglich halte, was der Beschwerdegegner 1 gedacht oder bezweckt haben könnte. Gestützt auf all diese Vermutungen habe die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes angenommen. Damit habe die Staatsanwaltschaft aber alle rechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Frage der Einstellung bei Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes missachtet. Statt bei einem Grenzfall die Beurteilung dem Richter zu überlassen, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren entgegen dem Grund-

- 5 satz "in dubio pro duriore" eingestellt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes dürfe nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr bedürfe es eines klaren Nachweises dafür. Diesen Nachweis habe der Beschwerdegegner 1 in keinster Weise erbracht. Weder habe er dargelegt, aus welcher Quelle er vernommen habe, dass der Beschwerdeführer mit Frau G._____ vor vielen Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten haben soll, noch habe er gute Gründe dargelegt, weshalb er diesen Vorwurf für richtig habe erachten dürfen. Auch sei die vom Beschwerdegegner 1 gespielte Fürsorglichkeit für C._____ abwegig. Die im anderen Ehrverletzungsverfahren zur Diskussion stehenden Punkte (z.B. Vorgänge im … Milieu) hätten sich zudem auf Vorgänge von vor über 30 Jahren bezogen und der Verdacht eines intimen Verhältnisses des Beschwerdeführers mit Frau G._____ auf den Zeitraum von 1987 bis 1999. Somit habe ein angebliches aussereheliches Verhältnis keinen Bezug mit angeblichen Vorgängen im … Milieu haben können. Es sei auch keinerlei Rechtfertigung ersichtlich, weshalb ein ehebrecherisches Verhältnis habe behauptet werden müssen, um zu versuchen, die Einstellung des von der Ehefrau des Beschwerdeführers angehobenen Verfahrens gegen D._____ und E._____ zu verhindern. Die ehrverletzende Äusserung des Beschwerdegegners 1 habe daher einzig dem Zweck dienen können, den Beschwerdeführer schlecht zu machen. Denkbar sei, dass der Beschwerdegegner 1 versucht habe, einen Keil zwischen die Eheleute AC._____ zu treiben, und beabsichtigt habe, deren Rechtsvertreter zu veranlassen, sein Mandat niederzulegen. Auch dies rechtfertige aber nicht einen ehrverletzenden Vorwurf einer langjährigen ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers. Ein solcher Vorwurf sei in keinster Weise sachbezogen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Anklage im anderen Ehrverletzungsverfahren habe zurückziehen können. Dass die Vermutung der Staatsanwaltschaft, den Mandanten des Beschwerdegegners 1 sei viel daran gelegen gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers im Verfahren zu halten, nicht zutreffe, belege zudem der Umstand, dass sie gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, das von C._____ eingeleitete Verfahren als durch Rückzug des Strafantrages bzw. der Strafklage erledigt abzuschreiben, kein Rechtsmittel eingereicht hätten. Ausserdem seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, wo-

- 6 nach mit dem Vorwurf der Untreue der angebliche Interessenkonflikt des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe substantiiert werden sollen. Es habe vielmehr keine irgendwie einsehbare legitime Interessenwahrung bestanden, zu der eheliche Untreue habe vorgeworfen werden müssen. Der Versuch, den im Strafrecht erfahrenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Verfahren zu werfen, könne auch nicht als sachbezogen bezeichnet werden. Von Notwendigkeit der ehrverletzenden Äusserung könne auch nicht die Rede sein. Selbst der Umstand, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch eine Stichelei erlaubt habe, rechtfertige das Erheben eines solchen Vorwurfes nicht. Die Staatsanwaltschaft halte sodann dem Beschwerdegegner 1 quasi als "Positivum" zugute, dass er die Äusserung über eheliche Untreue noch heute für wahr halte und dass er gemäss reiner Selbstbehauptung die Information habe verifizieren können. Die Staatsanwaltschaft verkenne aber, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe die fragliche Äusserung vorsätzlich getan und da sie weder wahr noch nötig noch sachbezogen gewesen sei, liege kein Rechtfertigungsgrund vor (Urk. 2). 4. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch dargestellt, treffe nicht zu. Des Weiteren liege die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die ehrenrührige Äusserung wider besseres Wissen gemacht habe, beim Staat. Die Darstellung des Beschwerdegegners 1, als Verteidiger von D._____ und E._____ nicht wider besseres Wissen gehandelt zu haben, lasse sich nicht widerlegen. Daran änderten auch die Unterlagen nichts, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Im Übrigen sei der fallführende Staatsanwalt nicht befangen oder voreingenommen. Die Unabhängigkeit sei gewahrt und würde auch gewahrt bleiben, falls die Beschwerde wider Erwarten gutgeheissen würde und die Untersuchung weiterzuführen wäre (Urk. 7).

- 7 - 5. Nachfolgend wird auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nur insoweit einzugehen sein, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be-

- 8 weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdegegner 1 gemachte Äusserung, der Beschwerdeführer habe ein intimes Verhältnis mit G._____ gehabt, ehrverletzend war. Strittig ist hingegen, ob sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung im Sinne von Art. 14 StGB berufen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern ihre Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Innerhalb dieser Grenzen sollen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_549/2010 E. 2.5 vom 12. November 2010, 6B_359/2011 E.2.2.2 vom 22. August 2011 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012). 3. In Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass, wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat. Dies bedeutet aber nicht, dass die beschuldigte Person das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu beweisen hat. Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat. Die Rechtswidrigkeit ist aber vom Staat nur zu beweisen, wenn sie zweifelhaft ist, bzw. behauptete Rechtfertigungsgründe sind

- 9 vom Staat nur beweismässig zu widerlegen, wenn sie im konkreten Fall von der betroffenen beschuldigten Person in einem Mindestmass glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 220). Vorliegend wurde das Thema Rechtfertigungsgrund vom Beschwerdeführer bereits in seiner Anzeige vorgebracht (Urk. 8/1). In der Folge ging auch die Staatsanwaltschaft dieser Frage nach und befragte den Beschwerdegegner 1 zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB (Urk. 8/6). Der Beschwerdegegner 1 sagte dazu aus, es seien alle Voraussetzungen gegeben, um sich auf Art. 14 StGB berufen zu können (vgl. Urk. 8/6 S. 6). Auch wenn der Beschwerdegegner 1 die Quelle, von welcher die Information über das angebliche Verhältnis stammte, nicht preisgab und auch im Übrigen in Bezug auf die Abklärungen, ob die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB erfüllt sind, des Öftern die Aussage verweigerte (vgl. Urk. 8/6), muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes genügend glaubhaft gemacht hat. Der Staat hat somit im vorliegenden Fall den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund zu widerlegen. 4. Die fragliche Äusserung wurde vom Beschwerdegegner 1 in einer Eingabe gemacht, mit welcher er verhindern wollte, dass C._____ aus dem Ehrverletzungsverfahren ausscheidet. Gemäss Art. 33 Abs. 4 StGB kann ein Beschuldigter gegen den Rückzug eines Strafantrages Einspruch erheben. Das Gesetz erachtet es somit als legitimes Vorgehen eines Beschuldigten, bei Antragsdelikten eine Einstellung der Untersuchung wegen Rückzugs des Strafantrages zu verhindern. Da nicht klar war, ob Art. 33 Abs. 4 StGB auch im Privatstrafklageverfahren Anwendung findet, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 sich in seiner Eingabe nicht nur auf Art. 33 Abs. 4 StGB berief, sondern auch versuchte, die Einstellung des Verfahrens wegen Rückzugs des Strafantrages auf anderem Weg zu verhindern. Dazu versuchte er mit dem Vorbringen, beim gemeinsamen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._____ läge ein Interessenkonflikt vor, den Untersuchungsrichter zu motivieren, die Erklärung des

- 10 - Rechtsvertreters als nicht gültig zu erachten und nochmals bei C._____ hinsichtlich des Rückzugs des Strafantrages nachzufragen, in der Hoffnung, dass C._____ bei dieser Gelegenheit erklärt, am Strafantrag festhalten zu wollen. Dass der Beschwerdegegner 1 dabei wohl kaum aus Sorge um C._____ gehandelt haben dürfte, sondern in erster Linie im Interesse seiner Klientschaft, ist nicht zu beanstanden. Die fragliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 ist unter diesen Umständen als sachbezogen zu bezeichnen, hängt sich doch mit dem geltend gemachten Interessenkonflikt zusammen und war es ein legitimes Vorgehen, sich gegen den Rückzug des Strafantrages und die dadurch drohende Einstellung der Untersuchung zur Wehr zu setzen. Daran ändert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer angehobene, den gleichen Sachverhalt betreffende Untersuchung weitergeführt wurde. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom 11. März 2011 Bezug nahm auf eine Anmerkung des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 4. Februar 2011, wo dieser (so weit ersichtlich erstmals im Ehrverletzungsverfahren) die Überlassung der Finca an Drittpersonen thematisierte und dazu ausführte, es sei die Angeklagte (= D._____) gewesen, die sich in diese Person ("F._____") verliebt habe und ihr ihre Finca für einen Aufenthalt überlassen habe (Urk. 8/5/5 S. 4). Die fragliche Äusserung hatte somit auch einen sachlichen Bezug zur Thematik des Ehrverletzungsverfahrens. In Bezug auf die Notwendigkeit ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 1 zu substantiieren hatte, weshalb er von einem Interessenkonflikt beim gemeinsamen Rechtsvertreter von C._____ und dem Beschwerdeführer ausging. Diesem Erfordernis kam er unter anderem nach, indem er erläuterte, weshalb der Beschwerdeführer daran interessiert gewesen sein soll, dass C._____ baldmöglichst aus dem Verfahren ausscheidet. Die fragliche Äusserung war deshalb notwendig zur Erläuterung seines Standpunktes. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner 1 ein Handeln wider besseres Wissen nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdegegner 1 gab seine Quelle der Information nicht an, sondern verweigerte diesbezüglich die Aussage. Einzig die Frage, ob ein Journalist oder Redaktor des … Nachrichtenmaga-

- 11 zins "…" ihm von einem intimen Verhältnis des Beschwerdeführers mit G._____ Mitteilung gemacht habe, beantwortete der Beschwerdegegner 1 mit "Nein". Des Weiteren gab er auf die Frage, warum er die Information für wahr gehalten habe, an, er habe diese selbst verifizieren können. Auf die Frage, wie er dies gemacht habe, verweigerte der Beschwerdegegner 1 aber wiederum die Aussage, genauso wie auf die Fragen, welche Gründe er gehabt habe, diese Information für wahr zu halten, und ob er Nachforschungen angestellt habe, um den Wahrheitsgehalt der Information zu überprüfen (Urk. 8/6 S. 3 f.). Auch wenn das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 einen zwiespältigen Eindruck hinterlässt, lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen behauptet hat, der Beschwerdeführer habe ein intimes Verhältnis mit G._____ gehabt. Weitere Untersuchungshandlungen mit welchen dem Beschwerdegegner 1 allenfalls ein Handeln wider besseren Wissens nachgewiesen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. So ist insbesondere auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Äusserung sei nachweislich unwahr gewesen (vgl. Urk. 2 S. 3), unbehelflich, bedeutet dies doch nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen gehandelt hat. 5. Nach dem Gesagten kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nicht widerlegt werden. Im Falle einer Anklage wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Untersuchungshandlungen, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung der Untersuchung erfolgte folglich zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.

- 12 - 2. Da der Beschwerdegegner 1 sich eines Antrages enthielt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Zürich, 20. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Trost

Beschluss vom 20. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen We...

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