Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120214-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2012, C-1/br/2012/2540
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Tätlichkeiten, Drohungen, 'Beleidigungen' sowie 'ungerechtfertigter Verdächtigung' (Urk. 5/1). Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge einen Vorermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich zur Ergänzung beziehungsweise zur Vornahme von Ermittlungen, nachdem sie befand, dass sich in ihrer Zuständigkeit aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Anfangsverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens ergebe (Urk. 5/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 25. Juli 2012 zuhanden der Staatsanwaltschaft, insbesondere nachdem sie den Beschwerdeführer als auch den Beschwerdegegner eingehend zur Sache befragt hatte (Urk. 5/3). Anlässlich der Befragung vom 19. Juli 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten sowie wegen Drohung (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 27. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Urk. 5/7). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. August 2012 (Urk. 5/7 = Urk. 8) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2012 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht und entsprechende Fristverlängerung zur Einreichung einer vollständigen Beschwerdebegründung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 14. September 2012 die kompletten Untersuchungsakten (Urk. 5) unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2012 Einsicht in die Akten genommen hatte (Urk. 4). Eine umfassende Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers, inklusive dreier Beilagen, ging am 24. September 2012 bei der hiesigen Behörde ein (Urk. 9). Der Beschwerdeführer beantragt dabei die Erweiterung der Strafanzeige um die Straftatbestände der 'üblen Nachrede', der 'Schmähung' sowie der 'Beleidigung'
- 3 und 'ungerechtfertigten Verdächtigung', die Ablehnung der Belegschaft von Stadtund Kantonspolizei der Stadt C._____ sowie Folgendes: "1. Durchführung von Ermittlungen in dieser Sache seitens neutraler, der Stadt C._____ räumlich und emotional ferne Polizeibeamte, wobei diese neue Ermittlungen durchführen sollen, ohne von dem Kenntnis zu haben, was an Ermittlungen bisher gelaufen ist. 2. Durchführung von verdeckten Ermittlungen mit dem Ziel, eine mögliche Verfilzung der … Polizeikräfte [der Stadt C._____ ] mit dem Angeklagten aufzudecken. 3. Erneuerung der Belegschaft der Polizei C._____, um Verfilzungen und zukünftige Parteiischkeit von Ermittlungen zu vermeiden. 4. Verurteilung des Angeklagten zu einer ausreichend hohen Geldstrafe, die als das minimale Mittel angesehen werden kann, um eine dauerhafte Änderung der falschen Einstellung des Täters gegenüber seinem Beruf und seinen Mitmenschen und eine Annahme der Regeln eines zivilisierten Zusammenlebens in einem modernen Rechtsstaat herbeizuführen. 5. Schutz des Klägers und seiner Familie durch dorffremde Polizeikräfte gegen mögliche Vergeltungen des Angeklagten." 3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012 wurden die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2012 enthaltene Erweiterung der Strafanzeige als auch die darin gestellten Ablehnungsbegehren gegen die Belegschaft von Stadt- und Kantonspolizei der Stadt C._____ an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeschriften (Urk. 2 und Urk. 9) in Kopie dem Beschwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme, je innert Frist von zehn Tagen, übermittelt (Urk. 11). 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Faxeingabe vom 21. Dezember 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2012 sandte der Beschwerdeführer der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie einer weiteren an die Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner.
- 4 - II. 1. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers, soweit vorliegend relevant, liegt der an den Beschwerdegegner gerichtete Vorwurf zugrunde, dieser habe ihn am Dienstag, 8. Mai 2012, ca. 15:00 Uhr, in der Liegenschaft …strasse …, … C._____, tätlich angegriffen und bedroht. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe ihn der Beschwerdegegner, Hauswart in der Wohnsiedlung des Beschwerdeführers, bei ihm zuhause aufgesucht und ihn dahingehend bezichtigt, einen 'Migros-Sack' mit Abfall falsch entsorgt zu haben. Dabei habe ihn der Beschwerdegegner am T-Shirt gepackt und ihm insbesondere mit den Worten gedroht: "Ich habe die Nase voll von Ihnen, beim nächsten Mal, dass ich Sie erwische, gibt es richtig Schläge, verstanden?" (vgl. Urk. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. August 2012 (Urk. 8) einleitend den wesentlichen Sachverhalt der Strafanzeige wieder und führt aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung an seiner Sachverhaltsdarstellung festhielt und diesbezüglich einen Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten stellte. Weiter hält sie fest, dass der polizeilich befragte Beschwerdegegner bestätigt habe, dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauswart am fraglichen Tag eine nicht korrekt entsorgte Tragtasche mit Abfall vor dessen Wohnungstür gestellt zu haben. Indessen habe der Beschwerdegegner in Abrede gestellt, den Beschwerdeführer dabei bedroht oder tätlich angegriffen zu haben. Die Staatsanwaltschaft erwägt weiter, dass weder unbeteiligte Zeugen den Vorfall wahrgenommen hätten, noch anderweitige sachlichen Beweise vorlägen, welche die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte anklagegenügend beweisen könnten. Damit stehe Aussage gegen Aussage, wobei für eine Verurteilung eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorauszusetzen sei, wovon vorliegend indessen keine Rede sein könne, insbesondere, wenn man die im Polizeirapport festgehaltenen Schlussbemerkungen in Erwägung ziehe. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben,
- 5 weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. 3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner umfassenden Beschwerdeschrift neue Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhebt sowie seinen Unmut gegenüber den mit den Ermittlungen beauftragten Polizeibeamten kundtut und deren Ablehnung beantragt, ist an dieser Stelle, entsprechend dem Hinweis an den Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2012, nicht weiter darauf einzugehen (vgl. Urk. 11). Vielmehr beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die zur Anzeige gebrachten Delikte der Drohung und Tätlichkeiten anlässlich des fraglichen Vorfalls vom 8. Mai 2012, welcher alleiniger Gegenstand der nicht anhand genommenen Strafuntersuchung bildet. In der elf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zum besagten Vorfall nur marginale Ausführungen, äussert sich hingegen im Wesentlichen zur Person des Beschwerdegegners, zu dessen Charakter und dessen Verhalten, wobei er den Beschwerdegegner durchgängig als arroganten, machthaberischen Hauswart beschreibt, welcher seine Position als 'König des Viertels' nach sizilianischem Muster mittels Einschüchterungs- und Unterdrückungsmethoden aufrechtzuerhalten versuche, was der Beschwerdeführer anhand zahlreicher Vorfälle und Begebenheiten bestätigt sieht. Die ausschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich insofern auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, als er sich zu den Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2012 äussert (vgl. Urk. 5/6). Der Beschwerdeführer bezeichnet dabei zahlreiche Aussagen des Beschwerdegegners als unwahr. Insbesondere begebe er sich entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners nicht in 'Unterhosen' in die Waschküche und auf den Balkon, beklage er sich nicht über Moslems und reinige er selbst den durch ihn verursachten Schmutz in der Waschküche. Falsch sei zudem die Behauptung des Beschwerdegegners, seine Frau sei anlässlich des fraglichen Vorfalls nicht zugegen gewesen. Vielmehr habe sie sich, als ihn der Beschwerdegegner gepackt und bedroht habe, aufgrund ihrer Schwangerschaft im Schlafzimmer befunden. Nichtsdestoweniger habe sie das
- 6 - Geschrei des Beschwerdegegners gehört und den Sinn seiner Aussagen verstanden. Die Aussage, seine Frau könne kein Deutsch, sei überdies krass gelogen. Im Übrigen lüge der Beschwerdegegner auch in Bezug auf den Inhalt der ihm vorgehaltenen Tragtasche, da sich darin keine Windeln, sondern lediglich Werbung, Karton und wertloses Papier befunden habe. Falsch sei ausserdem die Aussage des Beschwerdegegners, dass er ihn in seine Wohnung gebeten habe. Im Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer zu Frau D._____, welche seitens der Kantonspolizei telefonisch zum Vorfall befragt worden ist, dazu indessen keine weitergehenden Angaben machen konnte. Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner durch die Aussagen von Frau D._____ belastet werde, da der Beschwerdegegner, soweit er sich entsprechend den Aussagen von Frau D._____ zuvorkommend und pflichtbewusst verhalte, dies nur zu seinem eigenen Vorteil mache und damit nicht bewiesen sei, dass er sich stets so verhalte. Im Übrigen habe Frau D._____ bestätigt, dass in der Ecke der Müllcontainer ein totales Chaos herrsche, was mit seinen Aussagen übereinstimme. Weitere sachdienliche Angaben, welche zum nicht anhand genommen Strafverfahren etwas beizutragen vermöchten, sind den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die
- 7 - Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2.1. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner seit längerer Zeit Animositäten bestehen, ist offenkundig. Unumstritten ist zudem, dass es am Dienstag, 8. Mai 2012, ca. 15:00 Uhr, in der Liegenschaft …strasse …, … C._____, aufgrund von falsch entsorgtem Abfall zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen ist, nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die 'illegale' Entsorgung des Mülls verantwortlich gemacht und ihn diesbezüglich zu Hause aufgesucht und zur Rede gestellt hatte. Dass beim fraglichen Vorfall ausser den beiden Beteiligten keine weiteren Personen unmittelbar anwesend gewesen sind, ist ebenfalls unstreitig.
- 8 - 2.2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhält, stehen sich betreffend die zur Anzeige gebrachten Delikte der Tätlichkeiten und Drohung letztlich einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen des Beschwerdegegners gegenüber. Die Angaben der befragten Nachbarin Frau D._____ vermögen zur Aufklärung des fraglichen Vorfalls nichts beizutragen (vgl. Urk. 5/3, S. 4 f.). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sich nach dessen eigenen Angabe zum Zeitpunkt des Vorfalls im Schlafzimmer befunden hatte, wäre nicht in der Lage, den genauen Verlauf der Geschehnisse wiederzugeben, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, sie habe lediglich ein Geschrei gehört und den Sinn der Aussagen verstanden, so dass sie weder etwaige Tätlichkeiten noch den genauen Wortlaut einer allfälligen Drohung wahrgenommen haben kann. Ohnehin vermöchte dies die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen, da gegenüber der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen Vorbehalte angebracht werden müssten, dürfte die Ehefrau des Beschwerdeführers doch grundsätzlich ihrem Ehemann wohlgesinnt sein. 2.3. Unter diesen Umständen ist schlechterdings unvorstellbar, dass sich im vorliegenden Fall durch die Durchführung einer Strafuntersuchung Beweise oder gewichtige Indizien finden liessen, welche die eine oder andere Version der Geschehnisse in einem Ausmass untermauern könnten, als damit eine Straftat als erwiesen betrachtet werden könnte. 2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus seinen übrigen umfassenden Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn dem Beschwerdegegner allgemein eine überhebliche Art beziehungsweise eine machthaberische Ausübung seiner Hauswarttätigkeit nachgesagt würde oder sich gar verifizieren liesse, dass einzelne Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechen, liessen sich daraus keine strafbaren Handlungen im Verlauf des Vorfalls vom 8. Mai 2012 ableiten. Auch liegen nicht die geringsten Hinweise dafür vor, dass seitens des Beschwerdegegners eine Gefahr für den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgeht.
- 9 - 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft, vorliegend keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen, nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, wie sich erstellen liesse, dass sich der Beschwerdegegner in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hatte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung umzustossen vermöchte. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. 2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Beteiligung am Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ad C-1/br/2012/2540), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (C-1/br/2012/2540, Urk. 5), gegen Empfangsbestätigung
- 10 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn
Beschluss vom 3. Mai 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ad C-1/br/2012/2540), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (C-1/br/2012/2540, Urk. 5), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...