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Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2012 UE120194

8 octobre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·762 mots·~4 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120194-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. †B._____, gest. tt. Dezember 2009 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. August 2012, Varia 2009/263

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Faxeingabe vom 3. August 2009 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen †B._____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Diebstahls (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. August 2012 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 17. August 2012) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). 2. Da sich nach den nachstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zum einen damit, dass sich den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf konkrete Straftaten entnehmen liessen. Zum anderen sei †B._____ am tt. Dezember 2009 verstorben. 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Verfahrenshindernisse nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO sind Umstände, durch welche die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens gehindert wird. D.h. ein Verfahren ist nur möglich, wenn die fraglichen Umstände nicht vorliegen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 319). Ein Verfahrenshindernis in diesem Sinne ist auch

- 3 der Tod der beschuldigten Person (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 S. 1278; Schmid, Handbuch, N 319; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 319 N 8). 3. Vorliegend haben erste Ermittlungen ergeben, dass †B._____ am tt. Dezember 2009 verstorben ist (Urk. 7/8). Damit ist ein Verfahrenshindernis im vorhin umschriebenen Sinne eingetreten. Hat die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses wie vorliegend noch keine eigenen Untersuchungshandlungen vorgenommen, mithin die Untersuchung noch nicht eröffnet, erledigt sie das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO; vgl. Schmid, Handbuch, N 323). Da somit durch den Eintritt des Todes von †B._____ die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gegeben waren, hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen diesen zu Recht nicht anhand genommen. 4. Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 4 - 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer (unter Beilage des Formulars "Information über Rechte und Pflichten des Zustellungsempfängers"; gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 8. Oktober 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer (unter Beilage des Formulars "Information über Rechte und Pflichten des Zustellungsempfängers"; gegen Rückschein)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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