Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 01.03.2013 UE120180

1 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,620 mots·~28 min·2

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120180-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. K. Balmer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Verfügung und Beschluss vom 1. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012, A-1/2012/91

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 30. Dezember 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Körperverletzung etc. ein (Urk. 33). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft IV zur Ergänzung der Untersuchung, verbunden mit der Weisung, die Zeugen C._____ und D._____ einzuvernehmen, und anschliessenden Anklageerhebung zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 4 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2012 a.ufzuheben, die Kosten des Untersuchungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und dem Beschuldigten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen; subeventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und sei dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Untersuchungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung zu sistieren. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen." 3. Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. August 2012, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-

- 3 führerin abzuweisen (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 7. September 2012 folgenden Antrag stellen (Urk. 14 S. 1): "Es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen umgehend abzuweisen und [es] sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch Widerruf zu entziehen". Mit Verfügung vom 19. September 2012 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin beantragen, "der Antrag des Beschwerdegegners 1 gemäss seiner Stellungnahme vom 7. September 2012" sei abzuweisen (Urk. 20 S. 2). Nach Ansetzen einer Frist zur freigestellten Äusserung hierzu (Urk. 24), liess der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 11. November 2012 Stellung nehmen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2012 zugestellt (Urk. 29), woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 vernehmen liess und sich zu Vorbringen des Beschwerdegegners 1 betreffend unentgeltliche Rechtspflege äusserte (Urk. 30). Der Beschwerdegegner 1 reichte sodann mit Eingabe vom 13. Februar 2013 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Scheidungsverfahren zu den Akten (Urk. 34, 35/1-2). II. 1.1. Der Beschwerdegegner 1 lässt in seiner Eingabe vom 7. September 2012, wie bereits ausgeführt, den Antrag stellen, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung durch Widerruf zu entziehen (Urk. 14 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 kein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung entzogen wird. Er ist diesbezüglich nicht beschwert und somit nicht legitimiert, einen solchen Antrag zu stellen. Auf den Antrag ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. hierzu Schmid, Handbuch StPO, N 317 f.).

- 4 - 1.2. Im Übrigen ist auf die Verfügung vom 31. Oktober 2012 zu verweisen, in welcher festgehalten wird, dass derzeit gestützt auf die Akten kein Anlass bestehe, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen (Urk. 24). 2.1. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2012 (Urk. 20) wurde eine Substitutionsvollmacht eingereicht, in welcher der mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 13. Februar 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. X1._____ (vgl. Urk. 10/14.8) Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ "in Sachen A._____ betreffend Strafsache" substituiert (Urk. 22). 2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat das Mandat wie der amtliche Verteidiger persönlich zu führen. Bestellt wird eine bestimmte Person, nicht etwa eine Anwaltsgemeinschaft etc. Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann daher das Mandat nicht eigenmächtig einem anderen Anwalt übertragen. Bei längerer Abwesenheit oder Arbeitsüberlastung kann er jedoch um Substitution nachsuchen (Leitfaden Amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Version 1.1, S. 27; Hauri, Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate, 2. Auflage, Januar 2003, N 81 f. und 230). Vorliegend hat der bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ die Vollmacht zur substitutionsweisen Vertretung "betreffend Strafsache" erteilt (Urk. 22). Wie bereits ausgeführt, kann der unentgeltliche Rechtsbeistand das Mandat ohne entsprechende Bewilligung nicht auf einen Substituten übertragen. Die Bewilligung zur Substitution ist jedoch - nachdem das Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ anhängig gemacht (vgl. Urk. 2) und die weiteren Eingaben durch Rechtsanwalt lic. iur X2._____ eingereicht wurden (vgl. Urk. 20, 30), weshalb ein entsprechendes Gesuch als implizit gestellt angenommen werden kann - nachträglich durch die Verfahrensleitung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erteilen.

- 5 - III. 1. In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, er habe seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau, der Beschwerdeführerin, am 23. Dezember 2012, zwischen ca. 18.00 und 19.00 Uhr, im Treppenhaus vor seiner Wohnung an der …-Strasse … in E._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung zwei bis drei Mal heftig mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf geschlagen, wodurch sie eine Hirnblutung erlitten habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 gewusst, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einnahme von Blutverdünnungsmitteln bereits auf Tätlichkeiten gegen den Kopf sehr empfindlich reagiere und habe daher durch seine Handlungsweise die Verursachung einer massgeblichen Körperverletzung in Kauf genommen. Bei der Beschwerdeführerin sei bei Spitaleintritt am 26. Dezember 2011 eine Blutung unter der harten Hirnhaut diagnostiziert worden (Urk. 33 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe diesen Vorwurf entschieden bestritten. Er habe vorgebracht, er habe die Beschwerdeführerin an jenem Tag gar nicht gesehen. Zur besagten Zeit sei er auch nicht zu Hause gewesen. Vielmehr habe er sich im Restaurant "F._____" in E._____ aufgehalten, in welchem seine Arbeitgeberin, die "G._____AG", ihren traditionellen Jahresend- Kader-Anlass mit gemeinsamem Nachtessen durchgeführt habe. Er habe das Büro um ca.16.15 Uhr verlassen und sich direkt ins besagte Restaurant begeben. Gegen 23.00 Uhr sei er dort weggegangen und habe sich an seinen Wohnort begeben. Ob sich seine Ehefrau während der geltend gemachten Tatzeit in seiner Wohnliegenschaft aufgehalten habe, wisse er nicht. Sie habe keinen Schlüssel für das Haus. Er habe, so der Beschwerdegegner 1, natürlich Kenntnis von der Krankheitsgeschichte seiner Ehefrau. Er wisse um deren Einnahme von Blutverdünnungsmitteln und hohen physischen Verletzlichkeit. Er habe sie nie geschlagen. Wie der Beschwerdegegner 1 weiter ausgeführt habe, sei ein Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Beschwerdeführerin pendent. Seit dieses Verfahren hängig sei, habe sich das Verhältnis zwischen ihnen zusehends verschlechtert und die Beschwerdeführerin habe schon diverse haltlose Anzeigen gegen ihn erstattet. Es habe nie eine Verurteilung daraus resultiert.

- 6 - Die Staatsanwaltschaft führt im Weiteren aus, die Aufenthaltsangaben des Beschwerdegegners 1 seien in der Folge überprüft worden. In diesem Zusammenhang habe der Geschäftsführer der Pizzeria "F._____" erklärt, dass die "G._____AG" am 23. Dezember 2011 ab 16.00 Uhr einen Bereich des Restaurants reserviert gehabt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei bereits im "F._____" gewesen, als er kurz vor 17.00 Uhr zur Arbeit gekommen sei. H._____, die Sekretärin des Beschwerdegegners 1, habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdegegner 1 und die anderen Leute im Büro hätten sich alle bis ca. 16.00 Uhr im Geschäft aufgehalten und hätten sich dann zum Restaurant "F._____" begeben, wobei der Beschwerdegegner 1 alleine hingefahren sei. Als sie selbst um ca. 22.15 Uhr nach Hause gegangen sei, sei der Beschwerdegegner 1 noch dort gewesen. I._____, Inhaber und Geschäftsführer der "G._____AG", habe ausgeführt, dass sich die Kaderleute ab 16.00 Uhr im "F._____" getroffen hätten. Er selber sei schätzungsweise um 17.00 Uhr dort eingetroffen und der Beschwerdegegner 1 eine halbe Stunde nach ihm. In der Folge hätten sie den Abend zusammen mit ihren ca. 10 Mitarbeitern verbracht. Zwischen ca. 22.00 und 23.00 Uhr habe der Beschwerdegegner 1 das Restaurant verlassen. Die Staatsanwaltschaft hält sodann fest, da sich das Restaurant "F._____" in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdegegners 1 befinde, bestünde die Möglichkeit, dass er sich zwischendrin einmal nach Hause begeben habe. Sowohl H._____ als auch I._____ hätten dies jedoch ausgeschlossen. H._____ habe sich überdies daran erinnert, dass der Beschwerdegegner 1 den ganzen Abend über dieselben Kleider getragen habe. I._____ habe ergänzend ausgeführt, dass er den Beschwerdegegner 1, welcher ein sehr guter Freund von ihm sei, so gut kenne, dass er es ihm angemerkt hätte, wenn dieser im Verlaufe des Abends eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Der Beschwerdegegner 1 sei jedoch während des ganzen Abends fröhlich und ausgelassen gewesen (Urk. 33 S. 2). Die polizeilichen Ermittlungen bei den Nachbarn des Beschwerdegegners 1 hätten ergeben, dass niemand Feststellungen betreffend einen kurz vor Weihnachten im Treppenhaus stattfindenden Streit gemacht habe. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der erst einige Tage später gemachten Anzeige im Datum geirrt habe, habe sie

- 7 selber mit Gewissheit ausgeschlossen. Sie habe angegeben, sie sei sich hinsichtlich des Datums 100%ig sicher. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft zusammenfassend fest, die Ermittlungen bestätigten die Angaben des Beschwerdegegners 1, wonach er sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern im Restaurant "F._____" aufgehalten habe. Somit sei der Beschwerdegegner 1 weder Täter noch habe die beanzeigte Tat selbst stattgefunden (Urk. 33 S. 3). 2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, der Staatsanwalt halte zunächst fest, es bestehe die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdegegner 1 zwischendurch nach Hause begeben habe. Unter Verweis auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen H._____ und I._____ erachte er es alsdann jedoch als erwiesen, dass der Beschwerdegegner 1 das Restaurant am fraglichen Abend nicht verlassen habe (Urk. 2 S. 5 f.). Damit habe der Staatsanwalt in unzulässiger Weise den Entscheid in der Sache vorweggenommen. Dies insbesondere deshalb, weil er unbesehen von der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen - ohne dies zu begründen oder zu erwähnen - ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin jedoch in dieser Hinsicht völlig ausgeblendet habe. Er habe die Beweise mithin völlig einseitig zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 gewürdigt. Damit sei er in Willkür verfallen und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Begründung des Entscheides und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sowohl bei H._____ als auch bei I._____ seien aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Beschwerdegegner 1 erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit angebracht. Es bestünden auch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen, hätten doch beide angegeben, vor der Einvernahme vom Beschwerdegegner 1 gegenständlich informiert worden zu sein. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner 1 selber erklärt, am fraglichen Abend das Restaurant mehrmals verlassen zu haben, um einige Telefonate im Gang und draussen beim Rauchen zu führen (Urk. 2 S. 6 f.). Da "der Weg bis zu seiner Wohnung vom Restaurant aus in sehr kurzer Zeit (2-3 Minuten) erreichbar" sei, wäre es somit möglich gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 kurz nach Hause gegangen sei, ohne dass

- 8 seine Abwesenheit jemandem aufgefallen wäre. Ferner habe der Staatsanwalt die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in die Feststellung des Sachverhaltes und damit in die Beweiswürdigung einfliessen lassen. Eine solche einseitige, einzig die entlastenden Umstände einbeziehende Feststellung des Sachverhaltes sei willkürlich und unrichtig. Völlig unberücksichtigt geblieben sei alsdann auch das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten von Dr. med. J._____ vom 6. Juni 2012. Indem der Staatsanwalt darin enthaltene belastende Umstände nicht in die Feststellung des Sachverhaltes habe einfliessen lassen, habe er eine Rechtsverletzung begangen (unrichtige Sachverhaltsdarstellung) und sei in Willkür verfallen. Sodann entbehre die Feststellung, dass die Tat nicht stattgefunden habe, jeder Rechtsgrundlage, sei willkürlich und unzulässig (Urk. 2 S. 7). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sprächen ihre übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen sowie die detailgetreue Schilderung des Vorfalles und der Begleitumstände. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei alsdann die Tatsache, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2012 an ihrer Aussage, die Tat habe am 23. Dezember 2011 stattgefunden, festgehalten habe. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass jeweils am 23. Dezember das Weihnachtsessen der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 stattfinde. Nur habe das Essen in den Vorjahren jeweils erst am Abend und nicht schon am späteren Nachtmittag stattgefunden (Urk. 2 S. 8). Dass sich die Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung begeben habe und sie u.a. eine Blutung unter der harten Hirnhaut mit Frischblutauflagerungen gehabt habe, weshalb zwei Entlastungsbohrungen hätten vorgenommen werden müssen, sei im Entscheid mit keinem Wort gewürdigt worden. Dies sei ebenfalls als willkürliche Beweiswürdigung bzw. unrichtige Sachverhaltserstellung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren darauf hinweisen, dass sie bereits mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht habe und sie bereits mehrmals ärztlich habe behandelt werden müssen. Ferner habe der Staatsanwalt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin zwar die Kassarechnung über den Geschäftsanlass am fraglichen Abend einreichen lassen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Möglichkeit verwehrt worden, zum

- 9 eingereichten Beleg Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge zu stellen, womit er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. So hätte insbesondere der gemeinsame Sohn C._____ bestätigen können, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend zum Beschwerdegegner 1 gefahren sei, um ihn um Geld für die Skiferien zu bitten und dass es dabei zu Problemen gekommen sei (Urk. 2 S. 9 f.). Weiter habe D._____, ein Bekannter der Beschwerdeführerin, ihr gesagt, er habe am fraglichen Abend gesehen, wie die Beschwerdeführerin vom Besucherparkplatz der Liegenschaft …-Strasse … in E._____ weggefahren sei. Dabei habe er auch den "Dodge" des Beschwerdegegners 1, mit welchem dieser am Abend des 23. Dezember 2011 unterwegs gewesen sei, gesehen. Es werde deshalb beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, die genannten Personen einzuvernehmen (Urk. 2 S. 10). 3. Der Beschwerdegegner 1 lässt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend machen, die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei "rechtlich einwandfrei". Ergänzend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin alles andere als "glaubwürdig" seien. Ihre Beschuldigungen blieben generell-abstrakt und wiesen keinerlei Details auf, deren Kenntnisse nur Beteiligte haben könnten. Ihre Anzeige bleibe vor allem in denjenigen Punkten diffus, welche beweisrechtlich einen verbindlichen Charakter aufweisen könnten. Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich schmerzhaft geschlagen und schwer gedemütigt vom Wohnort des Beschwerdegegners 1 "abgezogen" sein wolle, sei die Anzeige bei der Polizei erst sieben Tage später erfolgt. Nachdem ihr die Polizei zuvor wiederholt gesagt habe, nicht alleine zum Beschwerdegegner 1 zu gehen und nach Vorfällen sofort die Polizei einzuschalten, sei ihr Anzeigeverhalten vor allem auch in Berücksichtigung von fünf im Laufe der letzten zwei Jahre eingestellten oder nicht anhand genommenen, haltlosen Verzeigungen des Beschwerdegegners 1 nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 2). Es entspreche zudem nicht dem Naturell des Beschwerdegegners 1, dass er der Beschwerdeführerin beim Weggehen von hinten mehrfach auf den Hinterkopf geschlagen haben soll (Urk. 14 S. 3). Im Weiteren lässt der Beschwerdegegner 1 vorbringen, die Unterstellungen wegen ehelicher Gewalt dienten im laufenden Scheidungsverfahren dazu, ihn zu diskreditieren, um so Vorteile erreichen zu können.

- 10 - Die "Unglaubwürdigkeit" des angezeigten Sachverhaltes setze sich denn "auch nur logisch" im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juni 2012 schlüssig fort. Darin werde eindeutig festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 27. Dezember 2011 gegenüber dem Psychiater "als erste Einlassung" gesagt, der Beschwerdegegner 1 habe sie gegen die Wand gestossen und sie habe sich den Hinterkopf "angestossen". Im Polizeibericht vom 30. Dezember 2011 werde sodann festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Damit lägen nun drei verschiedene Darstellungen des Sachverhaltes vor. Dies "heble" die Grundlage des Gutachtens völlig "aus", gehe doch dieses nicht von den polizeilich festgestellten, sondern von der ersten Version aus, welche die Beschwerdeführerin "in intimem Rahmen" dem Psychiater mitgeteilt habe (Urk. 14 S. 4 f.). Das Gutachten halte überdies auch fest, es hätten keine Verletzungen festgestellt werden können und selbst vor dem Hintergrund dieser anderslautenden Schilderung könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Schlag, ein Sturz oder ein Anschlagen des Kopfes zur akuten Blutung geführt habe. Hinzu komme, dass sie eigenen Angaben zufolge am fraglichen Abend noch für Gäste gekocht habe. Im Weiteren solle die Beschwerdeführerin ebenfalls ihren eigenen Angaben zufolge angeblich regelmässig, ca. jede Woche zweimal, kurzzeitig das Bewusstsein verlieren, was logischerweise mit Stürzen verbunden sei. Dass die Sachdarstellung nicht der Wahrheit entsprechen könne, zeige sich auch in der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei am 25. Dezember 2011 vor ihrer Spitaleinweisung bei einer K._____ zum Essen eingeladen gewesen. Ihr Anwalt habe in einem vormundschaftlichen Verfahren ein Dokument eingereicht, wonach diese K._____ am fraglichen Tag im Ausland geweilt habe. Wie die Beschwerdeführerin die Wahrheit zu "modulieren" vermöge, komme im laufenden Rekursverfahren im Scheidungsprozess/vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Ausdruck (Urk. 14 S. 5). Ferner lässt der Beschwerdegegner 1 ausführen, sein Alibi sei hieb- und stichfest und als einwandfrei erstellt zu qualifizieren. Die Auskunftspersonen hätten einwandfrei die Präsenz des Beschwerdegegners 1 in der fraglichen Tatzeit bei einem Geschäftsessen im Restaurant F._____ in E._____ bestätigt.

- 11 - Viele weitere Zeugen seien überdies ebenfalls noch zur Entlastung genannt worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem betreffend Alibi eine Beweiseingabe eingereicht, welche zum Beweis der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 geführt habe. Aus diesem Grund habe es keinen hinreichenden Anlass gegeben, das rechtliche Gehör einseitig zugunsten einer völlig unglaubwürdigen Beschwerdeführerin auszuweiten und unnötigerweise formelle Einvernahmen der Entlastungszeugen durchzuführen, zumal die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. April 2012 selber nicht einmal Anträge auf Zeugeneinvernahmen stellen lassen habe (Urk. 14 S. 6). Im Weiteren werden - im Wesentlichen - Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin genannten Entlastungszeugen gemacht, nämlich zu D._____ und zum Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 14 S. 7). 4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin bemängle hauptsächlich die Begründung der Einstellungsverfügung. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass nicht die Begründung der Einstellungsverfügung Anfechtungsobjekt sei, sondern das Dispositiv. So seien "weite Teile" der von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe - z.B. die Feststellung, die Tat habe nicht stattgefunden, sei willkürlich und unzulässig - ohne Relevanz. Es sei unerheblich, ob die Untersuchung einzustellen sei, weil die Tat nicht stattgefunden habe oder weil die Täterschaft dem Beschwerdegegner 1 nicht nachzuweisen sei (Urk. 8 S. 1). Ferner wird zusammengefasst aufgeführt, eine Anklage dürfe nur erhoben werden, wenn eine genügend grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe, was vorliegend nicht gegeben sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt worden sei, zu allen Aktenstücken Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. April 2012 sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Einstellung der Untersuchung angezeigt worden. Sie sei dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit, in sämtliche Aktenstücke Einsicht zu nehmen, aufmerksam gemacht worden. In der Beilage habe die Beschwerdeführerin alle neu hinzugekommenen Akten in Kopie zugestellt erhalten. In der Folge seien Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin ausgeblieben. Es sei nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Ersuchen Akten zur Stel-

- 12 lungnahme zu unterbreiten und schon gar nicht, wenn entsprechende Begehren, zu denen die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert worden sei, nicht gestellt worden seien. Von einer geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne keine Rede sein. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen nicht von massgeblicher Bedeutung, da selbst wenn diese diejenigen Angaben machen würden, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht würden, wäre damit die dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegte Tat weiterhin nicht mit einer anklagegenügenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Beschwerdegegner 1 habe für die Tatzeit ein Alibi vorweisen können, welches seine Täterschaft nahezu ausschliesse. Allein theoretische Zweifel an diesem Schluss, welche nie vollständig auszuschliessen seien, vermöchten daran nichts zu ändern (Urk. 8 S. 2). 5. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Die Begründung für die Einstellung des Verfahrens sei ein wesentlicher Bestandteil des Entscheides und nur diese ermögliche eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Entscheides. Entsprechend könne und müsse sie sich ihm Rahmen der Beschwerde mit dieser auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern der Entscheid unrechtmässig sei. Betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs verdrehe die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung die Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 20. April 2012 den Beweisantrag gestellt, die Kassarechnung des Restaurants "F._____" betreffend den Geschäftsanlass anzufordern. Diesem Antrag sei entsprochen worden. Die Gehörsverletzung erblicke die Beschwerdeführerin darin, dass sie zur Kassarechnung nicht mehr habe Stellung nehmen können. Weiter sei ihr auch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. Juni 2012 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Es sei nicht Aufgabe der Verfahrensbeteiligten, sich mittels Akteneinsichtsbegehren "auf dem Laufenden zu halten" bzw. die Einsicht in neue Aktenstücke zu erwirken (Urk. 20 S. 3). Es sei Aufgabe und Pflicht der Untersuchungsbehörde, die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen, wenn entscheidungserhebliche Aktenstücke nach einer bereits erfolgten Akteneinsicht zu den Akten gelangten. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Da die Beschwerdeführerin zu den genannten Akten nicht habe Stellung

- 13 nehmen können, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen lässt die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass es nicht Sache der Untersuchungsbehörde sei, das Beweisergebnis vorwegzunehmen (Urk. 20 S. 4). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners 1 sei die Beschwerdeführerin glaubwürdig und seien ihre Aussagen glaubhaft. Es erübrige sich, auf diese im Einzelnen einzugehen, da im vorliegenden Verfahren durch das Obergericht nicht zu beurteilen sei, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien oder nicht. Dies sei Aufgabe des Bezirksgerichts nach erfolgter Anklageerhebung. Entscheidend sei, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht berücksichtige und sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Damit sei dargetan, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügende Begründung verletzt sei. Betreffend die Einladung vom 25. Dezember 2011 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei bei K1.____ zum Essen eingeladen gewesen, was diese auch ohne Weiteres bestätigen könne. Die vom Beschwerdegegner 1 genannte Bestätigung stamme demgegenüber von K2._____ (Urk. 20 S. 5). Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin Stellung nehmen zu in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen betreffend Rekursverfahren im Scheidungsprozess/vorsorgliche Massnahmen, betreffend beantragte Zeugeneinvernahmen sowie zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (Urk. 20 S. 6 ff.). 6. In der Eingabe vom 11. November 2012 lässt der Beschwerdegegner 1 zunächst Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin machen (Urk. 26 S. 1 ff.). In der Folge wird - zusammengefasst - dargelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin "so unglaubwürdig" seien, dass die "falsche Anzeige praktisch als erstellt zu qualifizieren" sei (Urk. 26 S. 6 f.). 7. In der Eingabe vom 6. Dezember 2012 lässt die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen des Beschwerdegegners 1 betreffend ihre finanziellen Verhältnisse Stellung nehmen (Urk. 30).

- 14 - 8. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. 9. Hinsichtlich des Vorbringens der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin bemängle hauptsächlich die Begründung der Einstellungsverfügung, jedoch sei das Dispositiv Anfechtungsobjekt (Urk. 8 S. 1), ist Folgendes festzuhalten: Ein Rechtsmittelkläger muss genau angeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten werden. Es ist darzulegen, welche Gründe in rechtlicher und/oder sachverhaltsmässiger Hinsicht einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Schmid, Handbuch StPO, N 1474). Dies setzt voraus, dass sich ein Rechtmittelkläger, mithin die Beschwerdeführerin, mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. IV. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen,

- 15 wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich - je nach Schwere der Schädigung - der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 StGB). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung der Gesundheit oder des Körpers zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB strafbar. 3. Die Beschwerdeführerin hat sowohl am 30. Dezember 2011 gegenüber der Polizei als auch am 8. Februar 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe sie am 23. Dezember 2011, zwischen ca. 18.00 und 19.00 Uhr, mit der flachen Hand mehrmals am Kopf geschlagen (Urk. 10/6.1 S. 2, 10/6.2 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, er sei zur fraglichen Zeit an einem Geschäftsanlass gewesen. Er gab in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2012 zu Protokoll, er habe das Restaurant "F._____" erst um ca. 23.00 Uhr verlassen und sei nach Hause gegangen. Er habe sich am 23. Dezember 2011 tagsüber nie nach Hause begeben (Urk. 10/5.1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

- 16 - 8. Februar 2012 erklärte er ferner, er habe am fraglichen Abend einige Telefonate beantworten müssen, welche er im Gang und draussen beim Rauchen geführt habe. Das Restaurant "F._____" befinde sich ca. einen Kilometer von der …- Strasse entfernt. Er sei an jenem Abend mit seinem Auto, dem Dodge …, zum Restaurant gefahren (Urk. 10/5.2 S. 3 ff.). Zwei Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter des Beschwerdegegners 1, H._____ und I._____, bestätigten in den polizeilichen Einvernahmen vom 2. bzw. 8. März 2012, dass der Beschwerdegegner 1 am 23. Dezember 2011 am Geschäftsanlass teilgenommen habe, gaben jedoch auf entsprechende Frage auch an, es wäre theoretisch möglich, dass sich der Beschwerdegegner 1 an jenem Abend kurz, in weniger als ca. 10 bis 15 Minuten, nach Hause begeben habe, ohne dass dies jemand bemerkt hätte (Urk. 10/8.3 S. 2, 10/8.4 S. 2 f.). Weitere Personen, welche beim Geschäftsanlass anwesend waren, wurden nicht dazu befragt, ob sich der Beschwerdegegner 1 während des ganzen Abends im Restaurant "F._____" aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift die Einvernahme des gemeinsamen Sohnes, welcher bestätigen könne, dass sie am Abend des 23. Dezember 2012 zum Beschwerdegegner 1 gefahren sei, um diesen um Geld für die Skiferien zu bitten und dass es dabei zu Problemen gekommen sei. Ferner beantragt sie, D._____, ein Bekannter, sei einzuvernehmen, da er vor Kurzem ihr gegenüber erwähnt habe, er habe sie am fraglichen Abend vom Besucherparkplatz der Liegenschaft …-Strasse … in E._____ wegfahren sehen. Er habe dabei auch den "Dodge" des Beschwerdegegners 1 gesehen (Urk. 2 S. 9 f.). 4. Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 6. Juni 2012 des Instituts für Rechtsmedizin geht im Weiteren im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2011 aufgrund von Kopfschmerzen notfallmässig das Universitätsspital Zürich aufgesucht hat. Es sei eine Hirnblutung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei eine Risikopatientin, da sie wegen einer Herzoperation, bei welcher sie eine künstliche Mitralklappe erhalten habe, medikamentös blutverdünnt sei. Am 28. Dezember 2011 sei sie operiert worden (Urk. 10/7.4 S. 3). Ob im vorliegenden Fall ein Schlag, ein Sturz oder ein An-

- 17 schlagen des Kopfes zur akuten Blutung geführt habe, lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilen (Urk. 10/7.4 S. 6). 5. Wie eingangs dargestellt, ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (vgl. Erw. IV.1.). Davon kann vorliegend nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Bei derzeitigem Aktenstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 am Abend des 23. Dezember 2011 für kurze Zeit nach Hause gegangen ist. Jedenfalls konnte keine der einvernommenen Auskunftspersonen angeben, der Beschwerdegegner 1 habe sich während des ganzen Abends ohne Unterbruch im Restaurant befunden. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Sachgericht nach einer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin für einen Schuldspruch ausreichen. Im Weiteren vermögen allenfalls weitere Untersuchungshandlungen neue Hinweise zu geben. So hat die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, zwei Personen genannt, welche bestätigen könnten, dass sie am Abend des 23. Dezember 2011 am Wohnort des Beschwerdegegners 1 gewesen sei. Insbesondere D._____ wird diesbezüglich einzuvernehmen sein. Ob die Befragung des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 in der Folge notwendig und angebracht erscheint, ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen. Der Beschwerdegegner 1 liess nichts vorbringen, dass an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 6. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen oder über den Beizug der Scheidungsakten (vgl. Urk. 2 S. 9) zu entscheiden.

- 18 - V. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf den Antrag des Beschwerdegegners 1, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen, wird nicht eingetreten. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird die Bewilligung, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen, erteilt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 19 -

Sodann wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012 (A-1/2012/91) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 20 -

Zürich, 1. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Verfügung und Beschluss vom 1. März 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. V. 1. Auf den Antrag des Beschwerdegegners 1, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen, wird nicht eingetreten. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird die Bewilligung, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ substitutionsweise vertreten zu lassen, erteilt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ... 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012 (A-1/2012/91) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

UE120180 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.03.2013 UE120180 — Swissrulings