Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120178-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 2. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. Juli 2012, EAST3/2011/7407
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gerichteter Eingabe vom 9. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Anzeige erstatten und wo erforderlich Strafantrag stellen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, evtl. Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 StGB, falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB sowie eventualiter wegen versuchten (Prozess-)betrugs i.S.v. Art. 146 StGB. Konkret wirft er dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, ihn wahrheitswidrig des Diebstahls und der Drohung bezichtigt zu haben. Zudem habe er ihn als Psychopathen und als krank bezeichnet und ausgeführt, er gehöre in eine Klinik. Überdies habe er sich von ihm Geld ausgeliehen, wobei er vermutlich von Anfang an keine Absicht gehabt habe, es wieder zurückzubezahlen (Urk. 9/1). Hintergrund bildet eine Streitigkeit zwischen den Parteien, welche in ein paralleles, mittlerweile mit Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2012 rechtskräftig erledigtes Strafverfahren mündete, in welchem der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, er habe ihm anfangs Mai 2011 am …weg in Zürich gedroht, ihn, seine Kinder sowie seine Freundin umzubringen. Überdies war dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben der Partnerin des Beschwerdegegners 1, C._____, vorgeworfen worden, aus deren Garten zwei Plastikstühle im Wert von je Fr. 5.– entwendet zu haben (Urk. 5; Urk. 9/3/1-2). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Juli 2012 die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldigung etc. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 9/5).
- 3 - 3. Gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2012 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
"Es sei unter Aufhebung der angefochtenen und beiliegenden Verfügung die Sache zur weiteren Veranlassung bzw. Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners 1."
4. Mit Verfügung vom 13. August 2012 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 20. August 2012 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 hat keine Stellungnahme eingereicht. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer per 1. Januar 2013 ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der mit Verfügung vom 13. August 2012 (Urk. 6) angekündigten Besetzung. 2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Irreführung der Rechtspflege beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 8), mangelt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Art. 304 StGB schützt in erster Linie den ungehinderten Gang der
- 4 - Rechtspflege. Erfasst werden Verhaltensweisen, bei denen der Täter – wie bei der falschen Anschuldigung – die Strafbehörden in die Irre führt ohne dabei unschuldige Drittpersonen zu belasten; im Gegensatz zur falschen Anschuldigung fehlt die "persönliche Spitze" (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 454; Flachsmann, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 304 N 1 m.w.H.). Eine geschädigte Partei gibt es somit nicht, da lediglich das staatliche Justizwesen betroffen ist (Delnon/Rüdy, in: BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 304 N 5). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern er durch die Nichtanhandnahme einer Untersuchung diesbezüglich beschwert wäre, mithin wie sich eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Irreführung der Rechtspflege auf seine Zivilansprüche auswirken könnte. Anders als in Bezug auf die Tatbestände der falschen Anschuldigung, Ehrverletzung und Verleumdung liegt dies denn auch nicht nahe (vgl. BGer vom 16. November 2012 [1B_510/2012], E. 1.3. m.w.H.). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
III. Materielle Beurteilung 1. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 5) im Wesentlichen, die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Drohung und (geringfügigen) Diebstahls (vgl. vorstehend, E. I.1.) sei erfolgt, da aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel nicht habe geklärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Aus diesem Verfahrensausgang könne aber nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner 1 habe wissentlich Falschanzeigen deponiert. Sämtliche – auch die in vorliegender Untersuchung relevanten – Beweise seien bereits erhoben worden. Es bestünden mithin keine weiteren Ermittlungsansätze. Es bestehe daher kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 und es könne ihm nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt habe. 2. In seiner Beschwerdeschrift vom 6. August 2012 bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 2 S. 3 ff.):
- 5 - Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung mit den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten zu befassen. Eine Ehrverletzung, möglicherweise auch eine Verleumdung, sei bereits durch die polizeilich protokollierten Aussagen des Beschwerdegegners 1, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen "Psychopathen" handle, dieser ein "kranker Typ" sei und "in eine Klinik gehöre", bewiesen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, es bestünde kein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1, seien somit aktenwidrig. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann – ehrenrührig, da wahrheitswidrig – behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Dinge gestohlen. So habe er beispielsweise behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Quittungen und Belege gestohlen und würde ihm diese lediglich zurückgeben, wenn er die Schuldanerkennung unterzeichne. Im Polizeirapport sei indessen festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen ganzen Ordner mit Belegen, welche auf seinen eigenen Namen lauteten und demzufolge nicht gestohlen worden sein könnten, mitgebracht habe. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdegegner 1 immer wieder von indirekten Drohungen gesprochen habe, als er zu den angeblichen Drohungen befragt worden sei. Zudem habe er zu diesen Drohungen erst im Verlauf der ersten Einvernahme ausgesagt, obwohl er derentwegen ja gerade die Polizei aufgesucht haben wolle. Der Beschwerdegegner 1 behaupte zum einen, der Beschwerdeführer habe ihn angerufen und habe ihn gefragt, ob er die Schuldanerkennung unterzeichnet habe. Es sei nicht erkennbar, worin eine Todesdrohung zu sehen sein solle, wenn sich jemand bei einem anderen erkundige, ob dieser eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe. An anderer Stelle behaupte der Beschwerdegegner 1, die Drohungen seien ausgesprochen worden, weil er zum Beschwerdeführer keine Beziehung und keinen Kontakt mehr hätte haben wollen. Diese widersprüchlichen Angaben zum Grund der Drohungen zeigten auf, wie wenig die Behauptungen des Beschwerdegegners 1 mit der Realität zu tun hätten. Es sei ja der Beschwerdeführer gewesen, welcher den Beschwerdegegner 1 aus der Wohnung geworfen habe und nicht umgekehrt. Jemand, der tatsächlich bedroht worden sei, würde nicht von "indirekten Drohungen" sprechen und könne dazu kon-
- 6 krete Angaben machen. Bei einer Anzeige würde er den Sachverhalt von sich aus schildern und nicht erst auf diverse Nachfragen. Zudem würde er nicht während derselben Befragung unterschiedliche Gründe dafür angeben, warum er bedroht worden sei und er würde eine höfliche schriftliche Mahnung, in welcher "von anderen Mitteln" die Rede sei, nicht als Drohung bezeichnen, wenn noch irgendetwas anderes Konkretes vorgefallen wäre. Es sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und den in Art. 7 StPO kodifizierten Verfolgungszwang, wenn aufgrund solcher wirrer Behauptungen des Beschwerdegegners 1 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, dessen Gegenanzeige indessen mit haltlosen Argumenten "unter den Teppich gekehrt" werde. Die in dubio pro reo erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung bedeute mitnichten, dass der Beschwerdegegner 1 nicht wissentlich Falschaussagen getätigt habe. Es stelle überdies einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführe, die Tatvorwürfe hätten dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, und damit suggeriere, dieser sei womöglich doch ein Straftäter. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sämtliche relevanten Beweise abgenommen worden seien. Weder der Beschwerdegegner 1 sei zur vorliegenden Sache befragt worden noch die mit Eingabe vom 25. November 2011 im vormaligen Verfahren beantragten Zeugen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner 1, welcher mit dem Beschwerdeführer angeblich nichts mehr zu tun haben wolle, diesen weiterhin drangsaliere und von ihm Geld und Wertgegenstände fordere, obwohl die entsprechenden Quittungen auf den Namen des Beschwerdeführers lauteten. 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn
- 7 sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 4.2.1. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-
- 8 ren. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine besondere Absicht erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht, Eventualabsicht indessen schon (Flachsmann, in: OFK-StGB, a.a.O., Art. 303 N 10; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 7 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., Bern 2008 S. 368 f.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Drohung kein Anfangsverdacht wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bestehe (Urk. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vermögen daran nichts zu ändern. Zwar ist durchaus zutreffend, dass aus der "in dubio pro reo" erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdegegner 1 habe nicht wissentlich Falschaussagen getätigt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass dem Beschwerdegegner 1 solche Falschaussagen bei einer Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden müssten, was zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, da das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls und Drohung ja gerade eingestellt wurde, weil nicht geklärt werden konnte, was sich tatsächlich zugetragen hat (Urk. 9/3/1 und Urk. 9/3/2). Die Staatsanwaltschaft weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass weitere Beweise und Ermittlungsansätze nicht ersichtlich seien. Die mit Eingabe vom 25. November 2011 im vormaligen Verfahren gegen den Beschwerdeführer angebotenen Zeugen (Urk. 3/2 S. 5), auf welche dieser in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 8) verweist, wurden lediglich zu angeblichen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner 1 und einen Nachbarn des Beschwerdeführers, D._____, angerufen. Selbst wenn solche Drohungen bewiesen werden könnten, liesse dies den Umkehrschluss nicht zu, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 nicht bedroht. Inwiefern überdies die in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2011
- 9 beantragten Zeugenaussagen der Beiständin des Beschwerdegegners 1, E._____, und des ehemaligen Beistands, Herrn F._____, welche angeblich die ambivalenten Gemütsschwankungen des Beschwerdegegners 1 bestätigen könnten, dazu beitragen könnten, eine falsche Anschuldigung zu beweisen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die aktuelle Beiständin, E._____, könne überdies Aussagen dazu machen, dass der Beschwerdeführer in ihrem Beisein den Beschwerdegegner 1 nie bedroht oder genötigt habe (Urk. 9/1 S. 4), trifft dies offensichtlich nicht zu. Diese hatte nämlich anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2012 ausgesagt, sie sei dem Beschwerdeführer nie persönlich begegnet, allenfalls habe dieser einmal angerufen (Urk. 9/2/5 S. 3 f.). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme bestätigt. Er habe den Beschwerdegegner 1 jeweils bei früheren Gesprächen mit dem ehemaligen Beistand begleitet und als Übersetzer fungiert (Urk. 9/2/6 S. 2). Selbst wenn indessen der ehemalige Beistand des Beschwerdegegners 1 bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 in seinem Beisein nie bedroht hatte, wäre dies nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zu begründen, hat letzterer doch nie behauptet, je anlässlich solcher Beratungsgespräche vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner 1 mithin nicht nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Drohung und eines geringfügigen Diebstahls bezichtigt hat. Die weiterführende Argumentation des Beschwerdeführers zum Umkehrschluss als logische Konsequenz dieser Schlussfolgerung (Urk. 2 S. 7) ist schlechterdings unverständlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, der Beschwerdegegner 1 habe sodann wahrheitswidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm "Sachen" bzw. Dokumente und Quittungen "gestohlen" und dazu auf die Antworten Nr. 17 und 25 der polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners 1 vom 31. Mai 2011 verweist (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 6 und S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass er selber anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. Juni 2011 eingeräumt hat, noch im Besitz von Gegenständen des Beschwerdegegners
- 10 - 1 (gewesen) zu sein. Anlässlich der Streitigkeit zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 am 27. Mai 2011 im Treppenhaus vor dessen Wohnung sei es darum gegangen, dass er dem Beschwerdegegner 1 etwas von dessen Ware gebe und im Gegenzug etwas von seiner eigenen Ware zurückerhalte. Er habe den Beschwerdegegner 1 bereits am 8. Mai 2011 darüber informiert gehabt, dass er Ware von ihm im Schrebergarten von dessen Partnerin deponiert habe. Der Beschwerdegegner 1 habe sich daraufhin bedankt. Als er indessen am Abend des gleichen Tages nochmals im Schrebergarten gewesen sei und gesehen habe, dass der Beschwerdegegner 1 die Ware noch nicht abgeholt gehabt habe, habe er diese wieder mitgenommen, um sie ihm persönlich zu übergeben (Urk. 9/2/1 S. 2 f.). Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 vom 6. Juni 2012 führt jener zudem aus, die wenigen Papiere, welche sein Mandant noch vom Beschwerdegegner 1 besitze, werde dieser ihm in den nächsten Tagen mit eingeschriebener Post retournieren (Urk. 3/6 S. 3). War der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung tatsächlich noch im Besitz von Gegenständen und Dokumenten des Beschwerdegegners 1 und stritten sich die Parteien anscheinend über deren Herausgabe, bestehen keine Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdegegner 1, zumal dieser anlässlich der Anzeigeerstattung keine Handlungen des Beschwerdeführers geschildert hatte, welche einen Gewahrsamsbruch darstellen könnten. Er hat vielmehr sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei noch im Besitz von Gegenständen und Dokumenten/Quittungen von ihm, welche er ihm nicht zurückgebe, nachdem er ihn im Juni 2010 aus der Wohnung geworfen habe, in der sie gemeinsam gelebt hätten (Urk. 3/4 S. 6 und S. 8 f.). Wenn der Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang von "gestohlenen" Waren und Dokumenten gesprochen hat, ist diese von einem juristischen Laien vorgenommene rechtliche Qualifikation des geschilderten Sachverhalts irrelevant und begründet keinen Anfangsverdacht auf eine falsche Beschuldigung wider besseres Wissen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 7) stellt es auch keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführt, aufgrund
- 11 der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 und mangels weiterer Beweismittel hätten die Tatvorwürfe dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, es habe mithin nicht geklärt werden können, was sich tatsächlich zugetragen habe. Im (nicht anhand genommenen) Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ist der Beschwerdeführer nicht beschuldigte Person, sodass sich entgegen dessen Vorbringens die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung gar nicht stellt. Mit der angeführten Argumentation wird dem Beschwerdeführer aber weder direkt noch indirekt vorgeworfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigt hat. 4.3.1. Des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Irreführung muss arglistig sein. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, wobei die einzelnen Lügen in derart raffinierter Weise auf einander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Arglist liegt ferner auch dann vor, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist indessen nur vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsachen, wie beispielsweise der Erfüllungswille eines Kontrahenten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese Art der Täuschung dann nicht arglistig, wenn ohne weiteres überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht
- 12 erbracht werden kann (vgl. BGE 135 IV 76 ff., E. 5.2; 125 IV 127 f.; 118 IV 359; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 198 ff. m.w.H.). 4.3.2.1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner 1, da dieser nie die Absicht gehabt habe, seine Schulden beim Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Es sei vorliegend offensichtlich, dass es dem Beschwerdegegner 1 darum gehe, nichts zurückzahlen zu müssen. Zwar liege gegebenenfalls lediglich eine einfache Lüge vor. Die Arglist sei indessen darin zu sehen, dass der Darlehensgeber nicht ins Gemüt des Darlehensnehmers zu blicken vermöge, weshalb die Überprüfung gemachter Zusicherungen nicht möglich sei. Selbst die für den Beschwerdegegner 1 zuständige Sozialarbeiterin habe erklärt, monatliche Ratenzahlungen à Fr. 100.– seien für ihn verkraftbar (Urk. 9/1 S. 5; Urk. 2 S. 3). 4.3.2.2. Aus den Ausführungen in der Strafanzeige ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines vom Beschwerdegegner 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers begangenen Betrugs. Die Ausführungen des vertretenen Beschwerdeführers erfüllen bezüglich dieses beanzeigten Delikts die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht. Eine solche muss die beanzeigte strafbare Handlung ausreichend konkret beschreiben. Es muss sich aus der Anzeige ergeben, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis bringt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang. Auch unter Herrschaft der Offizialmaxime trifft den Anzeiger in diesem Stadium des Verfahrens eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Eine bloss vage Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, genügt zur Einleitung eines Vorverfahrens nicht (vgl. zum Ganzen Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, hrsg. von Albertini/Fehr/Voser, Zürich 2008, S. 550; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
- 13 - [Hrsg.], a.a.O., Art. 301 N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 301 N 11; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322 m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Strafanzeige weder Angaben zur Höhe des behaupteten Darlehens noch zu den Vereinbarungen der Parteien betreffend Rückzahlung bzw. sonstigen implizit behaupteten Zusicherungen des Beschwerdegegners 1 gemacht. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner 1 schulde ihm Geld und habe dieses bislang nicht zurückbezahlt, begründet selbst bei Zutreffen dieser Behauptung keinen Anfangsverdacht auf Betrug. Der Beschwerdegegner 1 hat denn auch ausgesagt, man habe sich gegenseitig mit Geld ausgeholfen; er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2008 auch regelmässig finanziell unterstützt (Urk. 3/4 S. 7; vgl. dazu auch die Aussagen der Beiständin des Beschwerdegegners 1 in Urk. 9/2/5 S. 6). Wird somit vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, wann er dem Beschwerdegegner 1 aus welchem jeweiligen Rechtsgrund und mit welchen Abreden welche Geldbeträge übergeben haben bzw. Rechnungen für ihn bezahlt haben will, besteht von Vornherein kein Anfangsverdacht auf eine arglistige Täuschung durch den Beschwerdegegner 1 über den angeblich fehlenden Rückzahlungswillen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar im Nachhinein, nämlich am 25. Mai 2011, eine von seiner Beiständin aufgesetzte Schuldanerkennung über rund Fr. 12'000.– unterzeichnet hat (Urk. 9/2/3 S. 5 f.; Urk. 9/2/5 S. 4 f.), müsste doch eine Rückzahlungsverpflichtung und dementsprechend ein fehlender Erfüllungswille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Mangels konkreten Verdachts auf eine strafrechtlich relevante Handlung waren die Strafverfolgungsbehörden sodann nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden in rein zivilrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden. 4.4.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Abs. 1 StGB). Das
- 14 - Bundesgericht versteht unter Ehre, den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2c m.w.H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Der Angriff muss von gewisser Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer vom 25. Juni 2012 [6B_70/2012], E. 3.4 m.w.H.). Es kommt zudem nicht nur auf die isolierte, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang (Trechsel/Lieber, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 173 N 11 m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf die ehrenrührige Behauptung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung (Donatsch, a.a.O., S. 363; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Beschuldigt oder verdächtigt der Täter den Verletzten bei einem Dritten ehrenrühriger Tatsachen, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen, so ist der objektive Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt. Dazu gehört, dass er sich des ehrenrührigen Charakters seiner Vorwürfe bewusst ist und sie dennoch äussert. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht. Demnach handelt nicht vorsätzlich, wer es für möglich hält, dass seine Äusserung unwahr sein könnte. In einem solchen Fall käme allenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Donatsch, a.a.O., S. 359 ff. m.w.H.). Die Erlaubnis einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Rechtmässig verhält sich, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbe-
- 15 zogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.6. f. m.w.H.). 4.4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner 1 habe – ehrenrührig, da wahrheitswidrig – behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm Dinge gestohlen und ihn bedroht (Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 4 f. und S. 8). Dieser Vorwurf ist geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 173 f. StGB zu schädigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte wurde bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung dargelegt, dass kein Anfangsverdacht bezüglich einer falschen Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 vorliegt (vgl. vorstehend, E. III.4.2.2.). Es ergibt sich somit auch kein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1, er habe den Ruf des Beschwerdeführers durch eine ungerechtfertigte Strafanzeige wider besseres Wissen geschädigt und damit den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Soweit er den Beschwerdeführer aber in seiner Strafanzeige nicht wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt hat, kann sich der als Auskunftsperson befragte Beschwerdegegner 1 als Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger grundsätzlich auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob einzelne vom Beschwerdeführer substantiiert beanstandete Aussagen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung über das Notwendige hinausgingen und sachwidrig oder unnötig beleidigend waren. 4.4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihn anlässlich seiner polizeilichen Befragung als "Psychopathen" bzw. als kranken Typen bezeichnet, der "in eine Klinik gehöre", was den Tatbestand von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB erfülle (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 2 S. 3 f.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_358%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_358%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154
- 16 - Der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche Tatsache darstellt, die den Ruf als ehrbaren Menschen herabsetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob mit einem solchen Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Es ist insbesondere zu prüfen, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "kranke Psyche", "Querulant", etc.) wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als abnorm, verschroben, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (BGE 93 IV 20 m.w.H.; 96 IV 54; 98 IV 90 E. 3a; vgl. auch Riklin, in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Vor Art. 173 N 21 m.w.H.). Der Beschwerdegegner 1 hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2011 im Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Drohungen vorgebracht, dieser sei für ihn ein Psychopath. Er sei ein kranker Typ. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung (Urk. 3/4 S. 7). Sodann brachte der Beschwerdegegner 1 vor, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber mehrfach erwähnt, er wolle andere Personen umbringen, beispielsweise einen im Quartier wohnenden D._____. Umgekehrt habe er dann aber wieder mit diesen Personen Kaffee getrunken. Er gehöre besser in eine Klinik (Urk. 3/4 S. 9). Unter den gegebenen Umständen liegen zweifellos Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei den beanstandeten Äusserungen nicht auf das für die Schilderung der Drohungen Notwendige beschränkt, sondern die entsprechenden Ausdrücke in einem abschätzigen Sinn verwendet, mithin den Beschwerdeführer als abnorm bezeichnet hat. Liegt damit bezüglich dieser Äusserungen ein Anfangsverdacht bezüglich eines Ehrverletzungsdelikts vor, waren die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme diesbezüglich nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 wird zu den von ihm getätigten Äusserungen einzuvernehmen sein, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der unklaren Sachlage eine Untersuchung hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung durch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Psychopathen etc. zu erfolgen hat. Dies-
- 17 bezüglich verletzt die Nichtanhandnahme Art. 309 f. StPO. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Da die Beschwerde zu einem überwiegenden Teil abgewiesen wird – soweit darauf eingetreten werden konnte – sind die Kosten zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat jedoch dem Beschwerdegegner – mangels Umtrieben – für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu bezahlen. Der Entscheid über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Übrigen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2012, EAST3/2011/ 7407, mit Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung durch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Psychopathen etc. aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 18 - 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Die Regelung der weiteren Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 2. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 2. Mai 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. III. Materielle Beurteilung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juli 2012, EAST3/2011/ 7407, mit Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung durch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Psychopa... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Die Regelung der weiteren Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbestätigung) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerd...