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Zürich Obergericht Strafkammern 03.12.2012 UE120163

3 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,086 mots·~15 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120163-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 3. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Juni 2012, B-5/2012/75

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer), ehemaliger Angestellter der D._____ AG, liess am 28. Dezember 2011 Anzeige erstatten gegen B._____ (Beschwerdegegner 1), damaliges Mitglied der Geschäftsleitung der D._____ AG, und C._____ (Beschwerdegegner 2), CEO der D._____ AG, wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 9/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom 15. Juni 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 3 = 9/3). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 2. August 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. August 2012 auf Vernehmlassung (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. August 2012 verzichtete der Beschwerdegegner 1 darauf, sich zu äussern (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. 4. Soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen. II. 1. Gegenstand der Strafanzeige bilden im Wesentlichen die Umstände der Berechnung und der Auszahlung des Bonus für das Geschäftsjahr 2004 betreffend den Beschwerdeführer. Dieser wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe zwei

- 3 - Dokumente betreffend die Zielerreichung bewusst und unrechtmässig manipuliert. Der Beschwerdeführer habe dadurch einen geringeren Bonus ausbezahlt erhalten, als ihm zugestanden hätte. Erst auf "massivste Intervention" hin sei dem Beschwerdeführer ein höherer Bonus ausbezahlt worden, jedoch noch immer nicht so viel wie ihm eigentlich zugestanden hätte. Der Beschwerdegegner 2 als CEO und oberstes Organ der D._____ AG habe die Verantwortung für alle Unternehmensbereiche getragen. Als Mitglied der Geschäftsleitung, welche sich mit Budgets und Zielvereinbarungen zu befassen habe, habe der Beschwerdegegner 2 nicht nur von den "unrechtmässigen Manipulationen" wissen müssen, er habe sie als oberster Entscheidungsträger "mutmasslich" auch angeordnet (Urk. 9/1 S. 3- 5). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un-

- 4 tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3. Betrug 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Betrug zusammengefasst aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nie auf die Richtigkeit des genannten Zielerreichungsgrades von 96 % vertraut, sondern diesen im Gegenteil stets bestritten habe. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, er habe mit einem Zielerreichungsgrad von 200 % gerechnet und deshalb nach Vorlage der Schlussabrechnung durch den Beschwerdegegner 1 einen Fehler vermutet. Aus dem gleichen Grund habe er (der Beschwerdeführer) die Unterschrift auf dem Dokument verweigert. Im April 2005, als man dann eine neue Berechnung angefertigt habe, sei man schnell auf ein "Zwischenergebnis" von 140 % gekommen. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die Zielerreichung anders berechnet habe als der Beschwerdeführer, wobei er (der Beschwerdegegner 1) seine Berechnungen anhand von Tabellen dokumentiert habe. Besondere Arglist begründende Machenschaften könnten in diesem Vorgehen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer sei denn auch zu keinem Zeitpunkt einem Irrtum unterlegen. Er habe die Berechnungen des Beschwerdegegners 1 überprüft und schliesslich die Zielvereinbarung-Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2004 unterzeichnet, obwohl diese noch immer nicht korrekt gewesen sei. Es fehle damit an einem durch arglistiges Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 hervorgerufenen Irrtum des Beschwerdeführers und folglich auch an einer Tatbestandsmäs-

- 5 sigkeit im Sinne von Art. 146 StGB. Bei der vorliegenden Streitsache handle es sich vielmehr um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit (Urk. 3 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift betreffend den Betrug im Wesentlichen aus, er sei überzeugt gewesen, dass mit der Berechnung der Zielerreichung für das Jahr 2004 etwas nicht stimmen könne. Zu diesem Schluss komme man zwangsläufig, wenn man die halbjährige Zwischenbilanz hochrechne und mit der durch den Beschwerdegegner 1 berechneten Schlussbilanz vergleiche. Sodann sei der Beschwerdegegner 1 aufgrund von Sachzwängen bereit gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Kontrolle der Berechnung zu geben. Im Übrigen habe er, der Beschwerdeführer, dann eine neue Berechnung der Zielerreichung erstellt. E._____ [Mitglied der Geschäftsleitung der D._____ AG, wohl zuständig für Finanzen, Controlling und Personal; vgl. Urk. 9/2/5/2], sei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die Berechnung des Beschwerdegegners 1 falsch gewesen sei. Wenn man dann auch noch in Betracht ziehe, dass dem Beschwerdeführer mit Repressionsmassnahmen lange die Kontrolle verweigert worden sei, könne dieser Ablauf der Ereignisse nur dadurch begründet sein, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer um einen Teil seines Bonus habe bringen wollen. Vorgesetzte hätten immer eine gewisse Machtposition. Werde diese dazu benutzt, um einen Angestellten zu zwingen, eine für diesen nicht kontrollierbare und offensichtlich falsche Berechnung zu akzeptieren, dann sei dies "sehr wohl eine durch einen Rechtsstaat nicht zu akzeptierende besondere Arglist" (Urk. 2 S. 2). 3.3 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wird strafrechtlich

- 6 nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit und Lage des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Arglist scheidet aber erst aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nur bei Leichtfertigkeit, nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (manoeuvres frauduleuses). Als besondere Machenschaften – solche könnten im vorliegenden Fall allenfalls gegeben sein – gelten Vorkehren und Erfindungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die gestützt durch Lügen oder allein ebenfalls derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch hier das kritische Opfer täuschen lässt. Bei einfachen falschen Angaben kann Arglist ebenfalls gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen: BGE 119 IV 28; BGE 126 IV 171 f. mit weiteren Hinweisen; BSK Strafrecht II-Arzt, Art. 146 N 56; Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2008, S. 199 ff.). 3.4 Dem "detaillierten Ablauf" der Ereignisse, welchen der Beschwerdeführer erstellte, ist zu entnehmen, dass es im Laufe des Jahres 2004 (unter anderem) zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung seiner Arbeitgeberin, offenbar insbesondere dem Beschwerdegegner 1, zu Unstimmigkeiten und Konflikten betreffend die Zielvereinbarung für das Jahr 2004 kam. Den Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Zielvereinbarung 2004 nicht einvernehmlich zustande kam, sondern letztlich – gemäss Beschwerdeführer – deren Unterzeichnung "erzwungen" wurde. Er, der Beschwerdeführer, habe dann für das Jahr 2004 beim persönlichen Leistungsziel Zusatzerträge einen Zielerreichungsgrad von mindestens 200 % berechnet. Zu seinem Erstaunen habe der Beschwerdegegner 1 jedoch den fraglichen Zielerreichungsgrad mit lediglich 96 % beziffert. Den Aufzeichnungen ist weiter zu entnehmen, dass man seitens der D._____ AG in der Folge den Beschwerdeführer zu bewegen versuchte, die Berechnung der Zieler-

- 7 reichung zu unterzeichnen, was nicht gelang. Gemäss Beschwerdeführer wurde ihm im April 2005 ermöglicht, eine Überprüfung der Berechnung des Zielerreichungsgrades vorzunehmen. In der Folge wurde der Zielerreichungsgrad angepasst und dem Beschwerdeführer ein höherer Bonus als ursprünglich vorgesehen ausbezahlt, wobei ihm gemäss eigener Darstellung ein noch höherer Bonus zugestanden hätte (Urk. 9/2/3 S. 4-6). Zunächst kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Urk. 3 S. 2). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Stellt man auf die Sachdarstellung des Beschwerdeführers ab, ist nicht erkennbar, in welcher Weise und wann sich der Beschwerdegegner 1 in besonders arglistiger Weise im Sinne von Art. 146 StGB verhalten haben soll. Abstellend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es wie ausgeführt zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer zu Differenzen bezüglich der Zielvereinbarung 2004 und später bezüglich der Berechnung des Zielerreichungsgrades und damit auch des Bonus für das Jahr 2004 kam. Der Beschwerdeführer lehnte dabei insbesondere die vom Beschwerdegegner 1 vorgenommene Berechnung des Zielerreichungsgrades als unzutreffend ab, respektive machte geltend, sie könne nicht zutreffen (vgl. Urk. 2 S. 2). Die vom Beschwerdegegner 1 vorgenommene, gemäss Beschwerdeführer nicht zutreffende Berechnung des Zielerreichungsgrades mag allenfalls nicht korrekt sein, erfüllt jedoch die Anforderungen des Bundesgerichts an ein besonders arglistiges Verhalten in keiner Weise (vgl. BGE 126 IV 171 f.). Alleine die Tatsache, dass die Berechnung allenfalls nicht korrekt war oder anders berechnet wurde, als sie gemäss Beschwerdeführer hätte berechnet werden müssen, bedeutet nicht zwingend, dass seitens des Beschwerdegegners 1 ein arglistiges Verhalten vorliegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 erst nach längerem Hin und Her einer Überprüfung der Berechnung durch den Beschwerdeführer zustimmte und dass schliesslich dem Beschwerdeführer ein höherer Bonus ausgerichtet wurde. Letztlich handelt es sich

- 8 bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung ohne strafrechtliche Relevanz. Zusammenfassend nahm die Staatsanwaltschaft damit zu Recht keine Strafuntersuchung betreffend Betrug anhand. 4. Urkundenfälschung 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung zusammengefasst damit, dass es den Dokumenten "Bonusrelevante Ziele auf Stufe Person" und "Entwicklung Ziele 2004 Sales Manager" an Urkundenqualität mangle. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten die Dokumente nur die nach Meinung des Beschwerdegegners 1 korrekte Berechnung der Zielerreichung für das Jahr 2004 dar, welche dieser anhand bestehender Unterlagen vorgenommen und dokumentiert habe. Für eine Verbindlichkeit der Dokumente habe es offenbar einer Unterschrift durch den Beschwerdeführer bedurft. Abgesehen von der fehlenden Urkundenqualität der genannten Unterlagen lasse die vom Beschwerdeführer bestrittene Vertragskonformität die genannten Dokumente nicht als falsch im Sinne von Art. 251 StGB erscheinen (Urk. 3 S. 3). 4.2 Zur Urkundenfälschung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Ausführungen: Bei der Berechnung der Zielerreichung handle es sich um einen "rein mathematischen Ablauf". Man könne nicht der einen oder der anderen Meinung sein, es gebe nur richtig oder falsch. Wenn das Halbjahresresultat nicht kohärent mit dem Ganzjahresresultat sei, dann stimme etwas nicht. Es könne nur einen Grund haben, wenn man diese "Fakten" ignoriere und eine Kontrolle verweigere. Sodann sei die Berechnung der Zielerreichung Bestandteil der Mitarbeiterbeurteilung und könnte so auch als eine Art Zwischenzeugnis betrachtet werden. Das Resultat könnte unter Umständen sogar zu einer Auflösung des Arbeitsvertrages führten, habe aber in jedem Fall Konsequenzen auf die Bonuszahlung. Ob die Manipulation der Zielerreichung eine Urkundenfälschung darstelle, solle ein Gericht beurteilen (Urk. 2 S. 2).

- 9 - 4.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich unerhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, welche bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 4.4 Wie bereits ausgeführt, nahm die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, die Dokumente "Bonusrelevante Ziele auf Stufe Person (Leistungsziele) - Zielerreichung" (Urk. 9/2/3/9) und "Entwicklung Ziele 2004 Sales Manager" (Urk. 9/2/3/10) hätten keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, keine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung anhand. Über eine Beweiseignung verfügt ein Dokument, wenn es über objektive Beweistauglichkeit verfügt, das heisst, wenn es über die generelle Fähigkeit verfügt, einen Beweis hinsichtlich einer ausser ihm selbst liegenden Tatsache zu erbringen. Nach der Rechtsprechung ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird. Sodann muss das Schriftstück zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Dabei ist wesentlich, ob es nach dem Willen des Ausstellers oder einer anderen Person nicht nur im internen Gebrauch verwendet werden soll, sondern ob damit im Rechtsverkehr ein Beweismittel geschaffen werden soll respektive ob eine solche Nutzung geplant ist (BSK StGB II-Boog, 2. Auflage, Art. 110 Abs. 4 N 28-29; 31). Bei den beanstandeten Dokumenten handelt es sich um Aufstellungen, welche der Berechnung des Bonus für das Jahr 2004 dienten. Sie gaben an, in welchem Grad der Beschwerdeführer gemäss Berechnungen des Beschwerdegegners 1 die ihm gesetzten Ziele für das fragliche Jahr erreichte (vgl. Urk. 9/2/3/9-10). Auch der Beschwerdeführer selbst führte aus, die Unterlagen würden die Grundlage für

- 10 die Berechnung seines Bonus für das Jahr 2004 bilden (vgl. u.a. Urk. 9/2/3 S. 4- 6). Die Dokumente dienten somit dem Beschwerdegegner 1 dazu, den Bonus des Beschwerdeführers zu berechnen. Sie sind folglich nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt, den tatsächlichen Zielerreichungsgrad zu belegen oder zu beweisen. Damit verfügen die inkriminierten Schriftstücke über keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Selbst wenn die Berechnung der Zielerreichung ein rein mathematischer Vorgang sein sollte, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 2), vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Aufstellungen betreffend der Zielerreichung keinen Beweis dafür bilden können, ob und in welchem Umfang die Ziele tatsächlich erreicht wurden. Vielmehr bilden die Dokumente wie ausgeführt (lediglich) die Berechnungsgrundlage, welche seitens des Arbeitgebers für die Berechnung des Bonus des Beschwerdeführers herangezogen wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist denn auch zu entnehmen, dass er die fraglichen Dokumente unterzeichnen musste beziehungsweise hätte unterzeichnen sollen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 2 und 3, Urk. 2 S. 2). Dies wohl, weil die Aufstellungen betreffend Zielerreichungsgrad nur mit der Unterschrift des Beschwerdeführers zur Berechnung des Bonus herangezogen werden konnten. Unter diesen Umständen bilden die Dokumente "Bonusrelevante Ziele auf Stufe Person (Leistungsziele) - Zielerreichung" und "Entwicklung Ziele 2004 Sales Manager" keine Urkunden im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb sie im Sinne von Art. 251 StGB nicht gefälscht oder verfälscht werden können. Die Staatsanwaltschaft nahm somit zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Urkundenfälschung anhand. 5. Wie unter obiger Ziffern II. 3. und 4. ausgeführt, fehlt es im Rahmen der Vorkommnisse betreffend den Bonus des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 an einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdegegners 1. Folglich fällt auch ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2, welcher gemäss dem Beschwerdeführer die Handlungen des Beschwerdegegners 1 initiierte, ausser Betracht. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Es ist nicht

- 11 ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 und 2 in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben sollten. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

- 12 - 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 3. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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